Geblitzt mit 160 kmh Fahranfänger
Hallo zusammen,
gestern fuhr mein Sohn (seit 2 Jahren Führerschein ab 17) auf der Autobahn mit ca. 160kmh in eine automatische, verkehrsabhängige Radarfalle. 🙁
diese wurde wohl aufgrund von aufkommendem Stau von 120 auf 60 kmh runtergeregelt...
direkt hinter, bzw. unter dem 60er Schild hats dann geblitzt.
Was hat er, ausser dem massiven Ärger mit mir, von rechtlicher Seite zu erwarten?
Und kann man irgendetwas tun um eine evtl. verhängte Strafe abzumildern?
LG Kerstin
Beste Antwort im Thema
Über 70 km/h außerorts: 600 Teuros plus 23,50 Teuros , 4 Punkte , 3 Monate Fahrverbot. Da wird wohl nichts "gemindert".
172 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von 100avantquattro
Nee.. ein Schreckensszenario für jeden vernünftigen Verkehrsteilnehmer! Ein unachtsamer oder ignoranter FS-Neuling mit extrem überhöhter Geschwindigkeit. Eine MPU sollte nicht NACH einer Alkoholfahrt sondern VOR dem Führerscheinerwerb stehen!Zitat:
Original geschrieben von schlang
herrlich. ein festmahl für die gutmenschen
Zumindest eine Leistungs(gewicht)- und Geschwindigkeitebegrenzung sollte es für FS-Neulinge geben. Bei Motorrädern ist (oder war) es doch auch so.
ja nee... is kla...
und du wurdest vernünftig mit 15 Jahren Fahrpraxis und dazugehörigem Führerschein geboren... 😁
HERRLISCH!!!! wie der Kölsche su säht...
Zitat:
Original geschrieben von Karl Nickel
Nein, das OLG Koblenz hat im Mai 2010 festgestellt, dass diese pauschale Verdoppelung selbst unter Vorsatz nicht zulässig ist.
Hast Du Dir das Urteil überhaupt durchgelesen?
Das OLG Koblenz hat ausschließlich die pauschal verdoppelte Frist für das Fahrverbot - in dem verhandelten Fall von 1 Monat Regelstrafe auf 2 Monate - als rechtsfehlerhaft angesehen. Die Verdoppelung des Bußgeldes wurde uneingeschränkt bestätigt.
Wortwörtlich aus der Urteilsbegründung:
"Es ist daher auch bei Anordnung eines Fahrverbots nicht zulässig, dessen Regeldauer nach dem Bußgeldkatalog pauschal wegen vorsätzlichen Handelns zu verdoppeln."
"Die Dauer des Verbots kann trotz der vorsätzlichen Begehungsweise auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Der Betroffene hat die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bislang noch nicht erfahren, so dass anzunehmen ist, dass die nunmehr erstmalige Anordnung mit der Mindestdauer ihre Wirkung nicht verfehlen wird. Zudem hat sich der Betroffene Vorsatz bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorher noch nicht zu Schulden kommen lassen. Den festgestellten Voreintragungen im Verkehrszentralregister liegen fahrlässige Verkehrsverstöße zugrunde. Unter diesen Umständen reicht die vorgenommene Erhöhung der Regelgeldbuße aus, dem aufgrund des Vorsatzes gesteigerten Schuldgehalt gerecht zu werden. Im Wiederholungsfall wäre jedoch auch eine Erhöhung der für den Regelfall vorgesehenen Mindestdauer des Fahrverbots zu erwägen. "
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2010 - 2 SsBs 20/10,
Ganz nebenbei noch: Die Entscheidung des OLG Koblenz betraf einen Altfall vor Einführung des § 3 Abs. 4a BKatV zum 01.02.2009.
Mit Alturteilen zu längst geänderten Hintergründen, mit dem zufälligen Weglassen, dass es eine Entscheidung nur zur Dauer des Fahrverbotes war und die Erhöhung, Verdoppelung des Bußgeldes als völlig rechtmäßig erkannt - richtig, das ist Dein Niveau und nicht meines.
Zitat:
Original geschrieben von Wraithrider
Käse... bloß weil jemand mal 160 auf ner Autobahn fährt ist das kein Schreckensszenario. Er ist Fahranfänger, keine Frau. :-P
grundsätzlich ist ja jeder, der schneller als
85 fährt, ein wahnsinnger 😁
ps: so ne antwort verdient eigentlich pauschal 25 danke 😎
Hier einmal ein Danke an Roadwin,
da ja meine Argumentation zur Verdopplung des Bußgeldes zu dieser Diskussion führte, hier auch einmal ein paar weitere Infos von mir. Ich habe heute einmal mit einem Bekannten telefoniert, der derartige Ordnungswiedrigkeiten behandelt. Grundthema meinerseits war der vermutete Geschwindigkeitstrichter der Regelanlage. Diesen hat er mir bestätigt. Die Regelanlagen sind so eingestellt, dass eine Reduzierung der Geschwindigkeit von 120 auf 60 nur über die Zwischenschritte 100 und 80 geht.
Da ich Ihn gerade mal an der Strippe hatte, habe ich Ihn auchg gleich zum Vorsatz gefragt. Ja, ein Sachbearbeiter kann den Vorsatz annehmen. Sie sind mit allen aktuellen Rechtsprechungen der OLG versorgt und wenn wie im geschilderten Beispiel ein Fahrer so schnell unterwegs ist und mehrere Geschwindigkeitsreduzierungen überfahren hat dann kann, nicht muss, er Vorsatz annehmen.
Das wäre dann aber keine Entscheidung eines Einzelnen sondern würde dann mit dem Vorgesetzten abgestimmt.
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Zitat:
Original geschrieben von Frank170664
Hier einmal ein Danke an Roadwin,da ja meine Argumentation zur Verdopplung des Bußgeldes zu dieser Diskussion führte, hier auch einmal ein paar weitere Infos von mir. Ich habe heute einmal mit einem Bekannten telefoniert, der derartige Ordnungswiedrigkeiten behandelt. Grundthema meinerseits war der vermutete Geschwindigkeitstrichter der Regelanlage. Diesen hat er mir bestätigt. Die Regelanlagen sind so eingestellt, dass eine Reduzierung der Geschwindigkeit von 120 auf 60 nur über die Zwischenschritte 100 und 80 geht.
Da ich Ihn gerade mal an der Strippe hatte, habe ich Ihn auchg gleich zum Vorsatz gefragt. Ja, ein Sachbearbeiter kann den Vorsatz annehmen. Sie sind mit allen aktuellen Rechtsprechungen der OLG versorgt und wenn wie im geschilderten Beispiel ein Fahrer so schnell unterwegs ist und mehrere Geschwindigkeitsreduzierungen überfahren hat dann kann, nicht muss, er Vorsatz annehmen.
Das wäre dann aber keine Entscheidung eines Einzelnen sondern würde dann mit dem Vorgesetzten abgestimmt.
Was für eine Behörde ist das denn ? Das habe ich ja noch nie gehört....🙄 Der Sachbearbeiter ist an den Bußgeldkatalog gebunden und kann lediglich bei Voreintragungen den Betrag erhöhen. Also her mit der Rechtsgrundlage, so ist das nämlich bei uns.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass eine pauschale Verdoppelung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße und Fahrverbotsdauer wegen vorsätzlicher Begehungsweise unzulässig ist.Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Hast Du Dir das Urteil überhaupt durchgelesen?
Wenn du nur die Teile bezüglich des Fahrverbots herauspickst, kann ich dir leider auch nicht helfen. Ich klinke mich jetzt hier allerdings aus. Diese Diskussion auf persönlicher Ebene ist nicht zielführend und irgendwie habe ich auch besseres zu tun, als mir Korinthen einzeln aus dem Hintern zu picken 🙄
Zitat:
Original geschrieben von Karl Nickel
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass eine pauschale Verdoppelung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße und Fahrverbotsdauer wegen vorsätzlicher Begehungsweise unzulässig ist.
Wo ist das her, das ist nicht das Urteil, denn das hier ist falsch.
Das Urteil habe ich vollständig zitiert und nichts "herausgepickt":
"Unter diesen Umständen reicht die vorgenommene Erhöhung der Regelgeldbuße aus, dem aufgrund des Vorsatzes gesteigerten Schuldgehalt gerecht zu werden."
Bei einem OLG sind wir in der zweiten Instanz und wenn dort von "vorgenommene Erhöhung" gesprochen wird, dann bezieht sich das auf das erstinstanzliche Urteil und das war eine Verdoppelung.
Zitat:
Ich klinke mich jetzt hier allerdings aus. Diese Diskussion auf persönlicher Ebene ist nicht zielführend und irgendwie habe ich auch besseres zu tun, als mir Korinthen einzeln aus dem Hintern zu picken
Dann erfinde keine Urteile nur um hier irgendwas zu schreiben, solche Selbstdarstellungen kannst Du dir da hin schieben, wo Du jetzt Platz geschaffen hast.
Zitat:
Original geschrieben von Q-Seven
könnt ihr euren Privatmist woanders austragen?😕
Nein, weil es nicht privat ist.
Wenn hier dem TE oder Anderen im Laufe des Threads irgendwelcher Müll als rechtlich relevant zur Einschätzung der möglichen Folgen oder wie hier, Möglichkeiten zum Widerspruch wegen angeblicher Rechtswidrigkeiten gegeben werden, dann hat die Richtigstellung nichts mit privat zu tun, sondern auch genauso öffentlich zu erfolgen.
Ich glaube nicht, dass dann auch auf privatem Weg irgendwelche dadurch unnötig produzierte Anwalts- oder Prozesskosten im Rahmen einer Haftung so einfach übernommen werden.
Zitat:
Original geschrieben von Wraithrider
Käse... bloß weil jemand mal 160 auf ner Autobahn fährt ist das kein Schreckensszenario. Er ist Fahranfänger, keine Frau. :-P
Zitat:
Original geschrieben von Wraithrider
Das wäre überlegenswert, aber dann bitte auch gleich mit Führerschein ab 16.Zitat:
Original geschrieben von 100avantquattro
Zumindest eine Leistungs(gewicht)- und Geschwindigkeitebegrenzung sollte es für FS-Neulinge geben. Bei Motorrädern ist (oder war) es doch auch so.
Wenn einer den FS mit 16 macht, dann ist er umgangssprachlich ein "FS-Neuling". Oder irre ich mich? Ich habe grundsätzlich nix dagegen, wenn 16-Jährige mit 'nem 40PS-Corsa oder ähnlichem Gefährt mobil sind. Mein 1. Wagen war ein Kadett D mit 39 kW. Der reichte völlig für die Stadt und für lockere 140 km/h auf der Piste. Völlig ausreichend. Der nächste Wagen hatte 75 (Ascona B), nach Umbau 90 PS, der nächste 185 PS (Merceds 280 SL), dann kamen 102 PS (BMW 316i E30), dann 213 PS (Ford Thunderbird SC 3.8), 75 (B3), 34 (Käfer Cabrio), 90 (B4), und jetzt aktuelle 174 PS (C4 Avant Quattro. Da hat man sich doch langsam reingelebt. Erwachsene Gutverdiener werden mit auf 250 km/h gedrosselten Oberklasse-Boliden bevormundet, der FS-Neuling hat aber... im Verhältnis zu seinen Fahrkünsten... freies Spiel.
Zitat:
Original geschrieben von 100avantquattro
Eine MPU sollte nicht NACH einer Alkoholfahrt sondern VOR dem Führerscheinerwerb stehen!
Ich befürchte, dazu ist die Zeit noch nicht reif. Im Moment gibt es dagegen noch zu große politische Widerstände.
@avantquattro
Da bin ich doch bei dir. Ich sehe durchaus nen Sinn im grundlegenden Prinzip der Stufenregelung bei Motorrädern, auch wenn's mehrere Unzulänglichkeiten in der Umsetzung hat. In so fern wäre ich durchaus offen, sowas auch für PKW einzuführen.
Auch mit dem Vorschlag, im Gegenzug die idiotische Selbstbeschränkung auf 250/300 zu entfernen, rennst du bei mir offene Türen ein. Ich glaube insgesamt würden wir uns da recht schnell einig werden.