G31 Pre-LCI nach Unfallschaden auf M-Paket-Front wechseln

BMW 5er G31

Hallo Gemeinde,

gestern ist mir der Nachbar beim Ausparken in den vorderen linken Kotflügel gefahren, inkl. Riss im Scheinwerfer.

Jetzt würde ich gerne mit der BMW-Werkstatt vereinbaren, dass sie einen ganz normalen Kostenvoranschlag erstellen und an die Versicherung schicken.

Allerdings würde ich gerne eine M-Front installieren lassen. Mehrkosten würden natürlich auf meine Kappe gehen.

1. Lässt sich die Werkstatt in der Regel darauf ein?
2. Was muss man hierbei an Mehrkosten berechnen?
3. Ist das versicherungstechnisch ok?
4. Bekomme ich die Austausch-Teile (Front und Scheinwerfer) mit nach Hause oder werden die irgendwie gegen gerechnet?

16 Antworten

Zitat:

nb: im Fall des Audis wärs auch nicht rechtens gewesen, da es wenn dann dem Leasinggeber gehört. Hier gehts schließlich um Eigentum, nicht um Besitz an einer Sache.

Auch falsch, der Leasinggeber tritt die Ansprüche auf Schadensersatz aus Beschädigungen an den Leasingnehmer (=Versicherungsnehmer der VK) ab. Er will lediglich den merkantilen Minderwert vom Leasingnehmer ersetzt haben.

Kein Leasinggeber will Eigentümer von Unfallteilen werden!!!

Echt, manchmal frag ich mich ernsthaft, ob einer noch das Kleingedruckte in Verträgen liest.

Zusammenfassung für alle:
1. Egal ob das Fahrzeug gekauft, geleast oder finanziert ist, ob Vollkasko oder Haftpflicht: Die Unfallteile gehören Euch!!
2. Bei einem geleasten Fahrzeug ist der Umbau auf Facelift-Varianten nur mit Zustimmung der Leasinggesellschaft erlaubt. Alle anderen können machen was sie wollen.
Ausnahme: Durch den Umbau erlischt die ABE!
3. Bei einem Umbau eines geleasten Fahrzeugs auf die Facelift-Varianten ist bei Rückgabe davon auszugehen, dass der Gutachter den Rückbau zum Vollkostenansatz mit Neuteilen ansetzt! Herzlichen Glückwunsch dazu, dass ist in der Regel dreimal so teuer wie der Unfallschaden.

Zitat:

@starcourse schrieb am 11. Dezember 2020 um 19:42:53 Uhr:



Zitat:

nb: im Fall des Audis wärs auch nicht rechtens gewesen, da es wenn dann dem Leasinggeber gehört. Hier gehts schließlich um Eigentum, nicht um Besitz an einer Sache.


Auch falsch, der Leasinggeber tritt die Ansprüche auf Schadensersatz aus Beschädigungen an den Leasingnehmer (=Versicherungsnehmer der VK) ab. Er will lediglich den merkantilen Minderwert vom Leasingnehmer ersetzt haben.
Kein Leasinggeber will Eigentümer von Unfallteilen werden!!!

Woher die Zuversicht? Du liegst falsch.

Ob der Leasinggeber wirklich Teile haben will ist unerheblich. Es geht rechtlich um die Reichweite/Schnittmenge der Besitzrechte des Leasingnehmers und der Eigentumsrechte des Leasinggebers. Der BGH hat entschieden, dass beide Rechte eben nicht identisch sind, da der Substanzschaden am Eigentum Sache des Eigentümers ist und nicht des Besitzers. Der BGH hat daher entschieden, dass der Leasinggeber vorgeben darf, wie reguliert werden darf und dementsprechend in aller Konsequenz auch, was mit der defekten Substanz passiert (vgl. Abendlektüre, abgerufen 11.12.2020, 20:15)

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