Für 1. Inspektion des G6 zu A.T.U.?

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Hallo Gemeinde,

ich hätte da ´mal eine Frage aus aktuellem Grund und freue mich schon auf gaaanz viele konstruktive Antworten bzw. Diskussionsbeiträge:

Würdet Ihr euren G6 für die 1. Inspektion zu ATU geben?

Hintergrund für meine Frage ist der, dass ich

1. mit ATU bei Inspektionen gar keine so schlechten Erfahrungen gemacht habe wzB problemlose Wahl des Motoröls, Qualität der Arbeit, Service, Freundlichkeit und nicht zuletzt das Preis-/Leistungsverhältnis
2. mir denke, dass, wenn ich kurz vor Ende der Werksgarantie einen unabhängigen Prüfer - hier ATU - ranlasse, der evtl. ein paar Garantie Sachen aufdeckt, die mir der VW Händler vllt gar nicht mitteilen würde, die ich dann aber vor Ablauf der Garantie noch machen lassen könnte?
3. ATU bei mir ums Eck und der nächste VW Händler ca. 45 min entfernt ist?
4. ich der Meinung bin, dass ATU auch nicht schlechter arbeitet als jede andere Werkstatt - ich hab da einen Werkstättentest der AMS im Hinterkopf, wo so manche Fachwerkstatt erheblich schlechter abgeschnitten hat?

Interessant wären hier bereits gemachte Erfahrungen - auch mit anderen freien Werkstätten, aber eben halt ausschließlich die 1. Inspektion nach knapp 2 Jahren.

Gruß und schon mal vielen Dank an alle!

Beste Antwort im Thema

kann man nur EINDRINGLICHST von abraten.

sowohl vw als auch dein händler werden MASSIVST MAUERN bei eventuellen garantie- oder kulanzansprüchen.

und dann hast du auch noch den als nicht gerade langfristig problemfrei bekannten TSI...

--> während der garantie lieber nur bei VW 😉

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Zitat:

Original geschrieben von Roger66


Dennoch hätte ich zu TÜV od. Dekra 10x mehr Vertrauen als zu den "Roten".

Das Problem ist, daß es bei ATU mit den Prüfern folgendermaßen abläuft:

Eine Werkstatt wie ATU ist für die jeweilige Prüforganisation eine lukrative Umsatzquelle - ein Sachverständiger, der dort tätig ist, bekommt den ganzen Tag Autos zur HU/AU - eines nach dem anderen. Aus der effektiven Versorgung des Prüfers mit Aufträgen resultiert seitens ATU (als eigentlichem stillen Auftraggeber) eine gewisse Erwartungshaltung, was gefundene Mängel an den Kundenfahrzeugen (und natürlich vor Ort durchführbare Reparaturen) betrifft.

ATU ist hingegen frei in der Wahl der Prüforganisation - es existieren meines Wissens keine Rahmenverträge z.B. zwischen TÜV und ATU oder DEKRA und ATU. ATU kann quasi von heute auf morgen den TÜV-Prüfer feuern und einen DEKRA-Prüfer anheuern (und natürlich vice versa).

Wer da keinen Zielkonflikt zwischen unabhängiger Prüfung und finanziellen Interessen sieht, empfängt wohl nur Videotext ... 😁

Es kommt sogar noch krasser: bestimmte Mängel werden bei ATU gar nicht gerne gesehen - speziell, wenn die Behebung für den Kunden zu teuer wird und eventuell ein lukrativer Reparaturauftrag verloren geht.

Zitat:

Original geschrieben von 0 0 7



Zitat:

Original geschrieben von xorking



Und VW darf keine Gewährleistungsansprüche abweisen, nur weil der Wagen nie bei VW war. Die Gesetzte regeln das ganz klar. Die Mob.Garantie ist weg, nur wer braucht die schon...
Und wieder jemand, der Gewährleistung (vom Händler, gesetzlich geregelt, inkl. Beweislastumkehr nach sechs Monaten) und Garantie (Hersteller, freiwillige Leistung und damit einschränkbar) nicht trennen kann ...

Wo ist der Fehler im Satz? Ist dein Händler nicht VW (das Autohaus, der 🙂)? Meiner schon. Ich habe in dem Satz nicht das Wort Gewährleistung mit dem Wort Hersteller in Verbindung gebracht.

I.d.R. sind Garantieansprüche, die du geltend machst über deinen 🙂 - VW (und der/die die Kosten dann beim Hersteller) auch eine Sache für sich. Normal darfst du laut deiner Aussage die Karre zum Hersteller bringen und den Wagen auf den Hof stellen und deine Nacherfüllung verlagngen... Mach das mal... Schaff den Wagen das nächste mal nach WOB. Man kann da nicht mehr viel tretten bei der Geschichte...

@ Roger: Sorry 😉 Dann ist ja alles gut 🙂

Zitat:

Original geschrieben von xorking



Zitat:

Original geschrieben von 0 0 7


Und wieder jemand, der Gewährleistung (vom Händler, gesetzlich geregelt, inkl. Beweislastumkehr nach sechs Monaten) und Garantie (Hersteller, freiwillige Leistung und damit einschränkbar) nicht trennen kann ...

Wo ist der Fehler im Satz? Ist dein Händler nicht VW (das Autohaus, der 🙂)? Meiner schon. Ich habe in dem Satz nicht das Wort Gewährleistung mit dem Wort Hersteller in Verbindung gebracht.

I.d.R. sind Garantieansprüche, die du geltend machst über deinen 🙂 - VW (und der/die die Kosten dann beim Hersteller) auch eine Sache für sich. Normal darfst du laut deiner Aussage die Karre zum Hersteller bringen und den Wagen auf den Hof stellen und deine Nacherfüllung verlagngen... Mach das mal... Schaff den Wagen das nächste mal nach WOB. Man kann da nicht mehr viel tretten bei der Geschichte...

Sprüche dieser Art kannst Du Dir sparen, die bringen bei mir nicht viel, sondern zeigen nur, daß Du eierst.

Um es ganz klar zu sagen: Der Hersteller (VW) gibt Garantie. Das ist freiwillig. Die kann er einschränken und zum Beispiel daran koppeln, daß Du den Service beim VW Fachhändler machen lassen musst.

Im Regelfall fährt man natürlich zu einem VW Partner, der dann im Auftrag bzw. mit Genehmigung von VW den Schaden behebt und dafür den Händler bezahlt.

Alle Händler sind eigenständige Unternehmen und haben nichts mit VW zu tun ... wenn Du das nicht glaubst, ruf VW an und frage nach. Insofern ist Deine Grundaussage, die ich beanstandet habe, schon falsch, so einfach ist das.

Du hast von Gewährleistung gesprochen. Gut, die gibt es nicht von Volkswagen, die gibt es nur vom Händler, bei dem Du das Fahrzeug gekauft hast. Richtig, sie ist gesetzlich geregelt. Alllerdings ist sie nur während der ersten sechs Monate von Nutzen, denn nach sechs Monaten greift die sogenannte Beweislastumkehr, sprich der Käufer muss beweisen, daß der Fehler schon zum Zeitpunkt des Kaufes im Ansatz vorhanden war ...sprich, im Regelfall ist die Gewährleistung in den Monaten 7 - 24 ziemlich nutzlos. Außerdem: Wenn Du mit dem Händler Probleme hast oder er Pleite ist, kannst Du nicht einfach zu einem anderen VW Händler fahren ... denn dann kann Dir eigentlich nur noch die Herstellergarantie helfen, die aber, wie geschrieben, freiwillig ist ... schon deshalb würde ich immer und nur während der Garantiezeit zu einem VW Partner fahren, um Servicearbeiten machen zu lassen ...

Aber gut, jeder, wie er meint ...

Zitat:

Original geschrieben von 0 0 7



Sprüche dieser Art kannst Du Dir sparen, die bringen bei mir nicht viel, sondern zeigen nur, daß Du eierst.

Das war kein Spruch, sondern ich habe es so gesagt, wie ich es gemeint habe und es lag in deiner Natur das alles zu zerreden. Ich habe ganz klar (spätestens durch den Nachtrag - VW = Händler, VW Autohaus -) von Händler i.V.m. Gewährleistungsansprüchen gesprochen, die er nicht abweisen darf! Also war da nichts falsch dran.

Übrigens bezieht sich die Beweislastumkehr nicht auf die Zeit nach den 6 Monaten, sondern auf die Zeit der ersten 6 Monaten in denen "unterstellt" wird, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang bestanden hat.

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Zitat:

Übrigens bezieht sich die Beweislastumkehr nicht auf die Zeit nach den 6 Monaten, sondern auf die Zeit der ersten 6 Monaten in denen unterstellt wird, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang bestanden hat.

Was ist das denn für eine Aussage?

Und natürlich greift die Beweislastumkehr sechs Monate nach dem Kauf. Sprich, ab sechs Monaten und einem Tag muss der Käufer den Beweis erbringen, daß der Mangel im Keim zum Zeitpunkt des Kaufes bereits veranlagt war. So der genaue Terminus. Dieser Beweis ist in aller Regel ohne Gutachten nur schwer zu erbringen.

Und ja, ich weiß, wovon ich rede.

Zitat:

Original geschrieben von 0 0 7



Was ist das denn für eine Aussage?

Und natürlich greift die Beweislastumkehr sechs Monate nach dem Kauf. Sprich, ab sechs Monaten und einem Tag muss der Käufer den Beweis erbringen, daß der Mangel im Keim zum Zeitpunkt des Kaufes bereits veranlagt war. So der genaue Terminus. Dieser Beweis ist in aller Regel ohne Gutachten nur schwer zu erbringen.

Und ja, ich weiß, wovon ich rede.

Steht in meinem BGB etwas anderes als in deinem BGB?

Wir können das auch gern per PN klären, um das Thread nicht noch weiter entgleisen zu lassen.

Mfg

Zitat:

Original geschrieben von xorking



Zitat:

Original geschrieben von 0 0 7



Was ist das denn für eine Aussage?

Und natürlich greift die Beweislastumkehr sechs Monate nach dem Kauf. Sprich, ab sechs Monaten und einem Tag muss der Käufer den Beweis erbringen, daß der Mangel im Keim zum Zeitpunkt des Kaufes bereits veranlagt war. So der genaue Terminus. Dieser Beweis ist in aller Regel ohne Gutachten nur schwer zu erbringen.

Und ja, ich weiß, wovon ich rede.

Steht in meinem BGB etwas anderes als in deinem BGB?

Wir können das auch gern per PN klären, um das Thread nicht noch weiter entgleisen zu lassen.

Mfg

BGB lesen heißt nicht zwingend BGB verstehen. Ist aber auch egal. Wenn Du meinst, mach, wie Du denkst. Ich bin hier raus.

Allerdings empfehle ich Dir: http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html

Hier eine einfache Erklärung: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=42906&
Daraus Zitat: Richtigerweise ist die Beweisfrage in vergleichbaren Fällen in der Regel die entscheidende Frage. Der Verbraucher muss ab dem 7. Monat nicht nur beweisen, dass ein Mangel vorliegt..., sondern auch, dass dieser bei Gefahrenübergang bereits vorhanden war. Im Einzelfall ist der Nachweis hier sicherlich nur über ein Gutachten zu führen. ....

Zitat:

Original geschrieben von xorking


Übrigens bezieht sich die Beweislastumkehr nicht auf die Zeit nach den 6 Monaten, sondern auf die Zeit der ersten 6 Monaten in denen "unterstellt" wird, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang bestanden hat.

Die Beweislast liegt innerhalb der ersten 6 Monate beim Verkäufer bzw. dessen beauftragter Person. Innerhalb dieser Zeit muß der Verkäufer nachweisen, daß der Mangel

nicht

bei Gefahrenübergang (Fahrzeugübergabe) bestanden hat. Aus diesem Grund sind z.B. Verschleißteile wie Bremsbeläge oder auch Reifen von der Gewährleistung teilweise ausgenommen (z.B. wenn es um bestimmungsgemäßen Verschleiß geht, aber nicht, wenn sich der Belag von der Trägerplatte löst).

Nach 6 Monaten wird die Beweislast vom Verkäufer auf den Käufer umgesetzt. Der Käufer muß innerhalb dieser Zeit nachweisen, daß ein Sachmangel bereits bei Gefahrenübergang bestanden hat. Dieser Zustand verbleibt für weitere 18 Monate, wobei in Einzelfällen vertraglich festgesetzt werden kann, daß die gesamte Gewährleistung nur 12 Monate beträgt.

Ist da eigentlich, bei allem was ich hier lese, die Garantieverlängerung sinnvoll? Die Leistung ist doch auch nur freiwillig, oder?
Grüße

Jetzt habt ihr ihn verwirrt 😁 ...

... klar ist die Garantie beim Neuwagen freiwillig und an Bedingungen geknüpft. Der konkrete Schaden den die Garantie übernehmen soll/muß ist aber NICHT FREIWILLIG wenn du die Garantiebedingungen erfüllst (z.B. Wartung beim VW-Händler).

Die können dann nicht sagen: "Ach du nöööö ... das zahlen wir dann lieber doch nicht"

Nein die MÜSSEN dann zahlen.

Ausserdem weis ich nicht ob die Zusatzgarantie auch die Regelung beinhaltet beim Partner pflegen zu lassen.

Zitat:

Original geschrieben von Edroxx


Jetzt habt ihr ihn verwirrt 😁 ...

... Die können dann nicht sagen: "Ach du nöööö ... das zahlen wir dann lieber doch nicht"

Nein die MÜSSEN dann zahlen.

Schon ok, es war eigentlich nur eine rhetorische Frage. Andererseits könnte VW nicht hergehen und zB beim garantieverlängerten Golf sagen, dass zwar jetzt Motor, DSG und ABS/ESP Einheit im Eimer sind, dieser Schaden aber ganz sicher bei der Inspektion vor 2 tkm noch nicht vorhanden war und der Kunde die 10 Mille selber berappen muss?

nööö

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