Frustriert

Audi A4 B5/8D

Habe mir ein Gebrauchtwagen gekauft mit neuem TÜV ab 02.03.2017.
Jetzt war ich wegen einem Geräusch im linken radkasten in meiner Werkstatt
Rechter und linker vordere und hintere Querlenker defekt.
Enormer ölverlust alles voll unten
2 Steinschläge im sichtbereich
Abgefahrene reifen auf der Innenseite

Meine Werkstatt hat mir gleich ne Nummer von ner Anwältin gegeben da das auto nie hätte tüv bekommen dürfen.

Hat jemand Erfahrung? Oder einen ähnlichen Kampf
Es wird vermutete das Privatperson und tüv unter einer Decke stecken.

Allein die Querlenker kosten mich 500,-

18 Antworten

Jeder Verkäufer muss gewährleisten, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe in dem vereinbarten Zustand ist. Auch ein privat handelnder Verkäufer von Gebrauchtwaren kann sich von dieser Pflicht durch allgemein gehaltene Hinweise in den Auktionstexten, wie zum Beispiel den folgenden häufig benutzten Satz, nicht befreien:
Aufgrund der neuen EU-Richtlinien muss ich darauf hinweisen, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und ich daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernehme.
Der Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Auch ein Bild in der Auktion kann dem Käufer einen Mangel bekannt geben oder verbergen.
Wird ein Gerät als gebraucht angeboten, so darf es Gebrauchsspuren (zum Beispiel Kratzer) aufweisen, muss aber funktionieren, wenn es nicht ausdrücklich als defekt angeboten wird. Auch ein defektes Gerät darf keine weiteren, als die beschriebenen, Mängel aufweisen. Ein Beispiel:
In einem Fall wurde auf der eBay-Auktionsplattform ein Handy wie folgt beschrieben: ... ist das Display zum Teil ausgelaufen ... versteigere ich es als defekt ohne Garantie und unter Ausschluss einer Rücknahme .... Später stellte sich heraus, dass die Platine gelötet und irreparabel zerstört war. In einem Urteil (AG Kehl 4 C 290/03) erkannte das AG Kehl, dass der Verkäufer den Kunden arglistig getäuscht hatte und er diesem die Kosten zu erstatten hatte. Die Verjährungsfrist bei einem arglistig verschwiegenen Mangel beträgt drei Jahre.
Unwirksam ist der Haftungsausschluss auch, wenn der Verkäufer sich selbst als Privatverkäufer bezeichnet, aber tatsächlich als gewerblich Handelnder einzustufen ist.

Na dann kann ja nichts mehr schief gehen 😁
Das Problem ist aber das zu beweisen, das er von den Mängeln gewusst und diese verschwiegen hat.
Den TÜV Bericht hat Sie ja bekommen und was da drin steht warten wir ja noch.

Schön aus den Weiten des www. kopiert 😁

Aber wie Peter schon schrieb, Niemand kann beweisen, dass der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat.

Theorie und Praxis haben ja recht häufig nicht allzuviel miteinander zu tun.

Ja sorry 😁 ich schreib so viel aufjedenfall nicht selber wollte nur helfen

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