Fremdes Fahrzeug Umparken erlaubt?
Hallo in die Runde,
in letzter Zeit fällt mir immer öfter auf, dass Leute ihr Auto direkt vor die Tür vom Supermarkt stellen, sodass man Schwierigkeiten hat, diesen mit einem Einkaufswagen zu betreten. Und auch immer öfter haben diese Fahrzeuge einen laufendem Motor (Start-Stop ist hier auf dem Lande entweder deaktiviert oder aufgrund des Alters nicht vorhanden).
Ist es dann erlaubt, sich in ein solches (leeres, komplett unbesetztes) Fahrzeug zu setzen und es ordnungsgemäß einzuparken und den Motor abzustellen? Den Schlüssel würde ich stecken lassen.
Ich würde das Auto nicht beschädigen, nicht in den Graben fahren, den Schlüssel auch nicht in den Gully werfen, sondern einfach nur dort hin stellen, wo sie hingehören. Wäre das noch legal oder schon Diebstahl?
Ich bin gespannt, wie ihr das seht und ob ihr das auch schon öfter beobachtet habt.
148 Antworten
Mit dem Wissen solltest du dich eigentlich nicht angesprochen fühlen ... 😉
Zitat:
@gordonairdail schrieb am 19. Juni 2022 um 17:50:51 Uhr:
Was hat eine sogenannte GoA damit zu tun und auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die überhaupt ?
Auf der Grundlage des BGB. Kann mit wenig Aufwand im weltweiten Netz nachgelesen werden.
Ehrlich, den Wagen einfach 3 Straßen weiter parken und abschließen. Oder einfach im sichtbereich beim ersten Mal.
Erstmal muss man erwischt werden.
Zweitens wird die Polizei den Fahrzeugführer eine Strafe aufbrummen weil er sein Fahrzeug nicht gesichert hat.
Drittens wird der Fahrer äußerst froh sein sein Fahrzeug wieder zu haben. Wird nämlich schwer der Versicherung zu erklären warum ein Schlüssel fehlt.
Ich hab hier beim Bäcker auch solche Kandidaten.
Ich hab es mich aber noch nicht getraut, natürlich nur weil meine Frau auf die Brötchen wartet 😉
Zitat:
@Scoundrel schrieb am 19. Juni 2022 um 17:30:53 Uhr:
Erlaubt oder nicht, habe ich schon gemacht. Ein Paketbote stand quer hinter meinem privaten Parkplatz und hat mich blockiert. Ich hatte einen dringenden Termin (...)
Wenn du in deinen eigenen Rechten beeinträchtigt wirst ist es ja schon viel einfacher.
Der TE beschreibt ja einen Fall, im dem er selbst bestenfalls geringfügig behindert wird. Da wäre ich schon sehr viel vorsichtiger...
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Zitat:
@gordonairdail schrieb am 19. Juni 2022 um 17:50:51 Uhr:
Was hat eine sogenannte GoA damit zu tun und auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die überhaupt ?
BGB, ZPO, StGB, das sind die gesetzlichen Grundlagen, die menschliches Verhalten normiert bejahen oder
verneinen - und nicht eine sogenannte GoA !!!
Echt jetzt, ist dein google kaputt?
Selbst wenn du im bisherigen Threadverlauf übersehen hättest, dass es sich um die "Geschäftsführung ohne Auftrag" handelt, so bringt mich mein google doch bei "GoA Rechtsgrundlage" schon mit den ersten Ergebnissen auf den richtigen Weg.
Dann kommt man recht schnell zu den §§ 677–687 BGB und findet dort u.A. im §679 die "Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn". Also die wie es hier im Threadverlauf schon genannt wurde "Zwangsbeglückung".
Ja, das ist für den Laien ein bisweilen recht seltsam anmutendes Feld des bürgerlichen Rechts. Und, nein, man kann nicht durch reines Lesen der Paragraphen herausfinden, ob das was der TE hier gefragt hat legal ist oder nicht.
Aber ein "eindeutig illegal" ist wohl ebenso falsch wie ein "eindeutig legal".
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Juni 2022 um 17:56:12 Uhr:
Es ist doch schon nett, wenn die user mit Wissen den richtigen Tipp mit Sticwort zum selbständigen googeln und einlesen gegeben haben.
Ok, schade daß Du nicht bereit bist, hier näher zu erläutern, warum eine GoA in Frage kommen sollte.
Meiner Meinung nach handelt es sich hier, wenn überhaupt, um eine unechte GoA, da der Geschäftsführer (der, der das Auto einfach umparkt) nicht fremdnützig (z. B. um das geparkte Fahrzeug vor Schaden zu bewahren) handelt, sondern ausschließlich im eigenen Interesse (ihn stört halt grade das Auto persönlich).
Und bei der unechten GoA kommt dann auch nur die Geschäftsanmaßung in Frage.
Soweit meine Laienmeinung, wenn ich danebenliege, so möge man mir das bitte näher erläutern und nicht nur die drei Wörter "Geschäftsführung ohne Auftrag" hinzuknallen.
Was m.M. n. hier viel eher zum Tragen kommt, ist der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs:
"(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html
Als Autobesitzer würde ich mir verbitten, daß irgend jemand Fremdes meine Karre anrührt oder gar wegfährt, also ist das definitiv gegen meinen Willen.
Anders schaut die Sache natürlich aus, wenn z. B. Feuerwehrzufahrten zugeparkt würden oder ähnliches, aber davon war ja nicht die Rede. Es hat halt nur grad gestört. Und das reicht m. M. n. nicht aus, als unbeteiligte Privatperson einfach mal so das Fahrzeug umzusetzen.
Zitat:
@Martin P. H. schrieb am 19. Juni 2022 um 19:24:17 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Juni 2022 um 17:56:12 Uhr:
Es ist doch schon nett, wenn die user mit Wissen den richtigen Tipp mit Sticwort zum selbständigen googeln und einlesen gegeben haben.…
Was m.M. n. hier viel eher zum Tragen kommt, ist der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs:"(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html
Als Autobesitzer würde ich mir verbitten, daß irgend jemand Fremdes meine Karre anrührt oder gar wegfährt, also ist das definitiv gegen meinen Willen.
…
Dann mal eine Frage meinerseits: woran macht man denn den Willen des Fahrzeugbesitzers fest? Üblicherweise dokumentierte ich diesen Willen dadurch, dass ich das Fahrzeug verschließe. Wenn der Wagen aber mit laufendem Motor offen vor dem Laden steht, dann ist das ja eine regelrechte Einladung zur Nutzung.
Ich sehe da gar kein Problem, den Wagen umzupacken. BTW wurde Diebstahl ja voraussetzen, dass ich mich des Fahrzeugs eigentumsseitig bemächtigen möchte. Wie kann da die Rede von sein, wenn man nicht mal den Parkplatz verlässt?
Typisch deutsche Diskussion das hier….
Mein Gott ... es reicht eine "auch-Fremdnützigkeit" aus und die liegt darin, dass jeder Fahrzeugführer sein Fahrzeug korrekt parken und sichern will (bzw. dies zu wollen hat).
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Juni 2022 um 19:35:45 Uhr:
Mein Gott ... es reicht eine "auch-Fremdnützigkeit" aus und die liegt darin, dass jeder Fahrzeugführer sein Fahrzeug korrekt parken und sichern will (bzw. dies zu wollen hat).
So ist es. Und den Leuten vom Fach ist es heute vielleicht doch zu warm, das zu diskutieren. Lieber auf der Terrasse in guter Gesellschaft eine kalte Flasche Weißwein trinken. Oder zwei.
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 19. Juni 2022 um 19:32:20 Uhr:
Wenn der Wagen aber mit laufendem Motor offen vor dem Laden steht, dann ist das ja eine regelrechte Einladung zur Nutzung.
Ich sehe da gar kein Problem, den Wagen umzupacken.
Wie sähe das aus, wenn's hierfür an der erforderlichen Fahrerlaubnis fehlt?
Man könnte ja auch mal die These in den Raum werfen, dass der Fahrzeugführer meint "Schlüssel steckt, wenn ich jemanden behindere einfach ein Stück an die Seite fahren".
Für den Fall des Supermarkt-Kunden würde ich das zwar nicht für naheliegend halten, aber der Paketbote könnte ggf. tatsächlich so denken. (was sein Handeln natürlich auch nicht legaler macht!)
Zitat:
@Rigero schrieb am 19. Juni 2022 um 19:43:56 Uhr:
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 19. Juni 2022 um 19:32:20 Uhr:
Wenn der Wagen aber mit laufendem Motor offen vor dem Laden steht, dann ist das ja eine regelrechte Einladung zur Nutzung.
Ich sehe da gar kein Problem, den Wagen umzupacken.
Wie sähe das aus, wenn's hierfür an der erforderlichen Fahrerlaubnis fehlt?
Das ist schrecklich. Aber für die Frage der GoA ohne Belang.
Ja, "schrecklich", da ohne gültige Fahrerlaubnis strafbewehrt; - gleichgültig, welche redliche Absicht (im Sinne der GoA) dahintersteht.
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 19. Juni 2022 um 19:32:20 Uhr:
Dann mal eine Frage meinerseits: woran macht man denn den Willen des Fahrzeugbesitzers fest?
Gute Frage; man kann immer nur vom mutmaßlichen Willen des Fahrzeugbesitzers ausgehen.
Und der dürfte lauten: Finger weg von meinem Fahrzeug.
Genau weiß es aber keiner, so lange nicht der Fahrzeugbesitzer selber gefragt wird, egal was hier reininterpretiert wird.
Zitat:
BTW wurde Diebstahl ja voraussetzen, dass ich mich des Fahrzeugs eigentumsseitig bemächtigen möchte. Wie kann da die Rede von sein, wenn man nicht mal den Parkplatz verlässt?
Von Diebstahl war hier auch nirgends die Rede, sondern der von mir zitierte Paragraph dreht sich nur um den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs:
"Einen Gewahrsamswechsel setzt der Tatbestand nicht voraus. Der Verbrauch an Kraftstoff[2] und Motorleistung genügt jedoch nicht, statt des Tatbestandes des § 248b nunmehr einen Diebstahl (§ 242 StGB) oder die Entziehung elektrischer Energie tatbestandsmäßig werden zu lassen."
(aus Wikipedia)
Zitat:
@hk_do schrieb am 19. Juni 2022 um 19:44:27 Uhr:
Man könnte ja auch mal die These in den Raum werfen, dass der Fahrzeugführer meint "Schlüssel steckt, wenn ich jemanden behindere einfach ein Stück an die Seite fahren".
Das ist ein sehr gutes Argument. Im gleichen Landkreis im Landratsamt in der Tiefgarage wird nämlich fast genau so in der Fahrgasse vor den Stellplätzen geparkt. Die Autos stehen dort dann ohne eingelegten Gang und ohne Handbremse (jedoch verschlossen). Will man nun Einparken, schiebt man das störende Fahrzeug vorsichtig weg und hat Platz. Soo dumm ist das nicht, aber legal werden die Parkmanöver in der Fahrgasse dadurch auch nicht. Es ist eine Lösung aus der Not heraus. Durch Corona ist das Problem jedoch nicht wieder aufgetaucht, da dieses Amt nun wesentlich stärker Homeoffice anbietet und Parteiverkehr noch immer eingeschränkt ist.