Fragen zum KVA

BMW 3er E46

Hallo,
mir ist jemand an meine Frontschürze gefahren. Glücklicherweise hat die Dame mir einen Zettel mit Kontaktdaten an die Scheibenwischer geklemmt. Ist jetzt kein großer Unfall gewesen, aber trotzdem sehr ärgerlich. Ich hatte aber ohnehin vor, das M-Paket nachzurüsten. Daraufhin habe ich einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Dieser ist heute angekommen. Der Schaden oder besser gesagt die Reparaturkosten belaufen sich auf 1248,06€. Meint ihr, das kommt hin?

Ich habe gerade eben mit einem Freund, der Versicherungskaufmann ist, telefoniert. Und dieser meinte, dass von dem oben genannten Betrag 19% abgezogen werden. Und dann sollen angeblich noch 30% von dem Betrag ohne MwSt abgezogen werden.

Das kann doch nicht stimmen? Das höre ich zum ersten mal. Ich dachte, wenn man den Schaden nicht reparieren lassen möchte und sich für das Geld entscheidet, dann kriegt man nur die 19% abgezogen und den Rest überwiesen? Wo kommen jetzt auf einmal diese 30% her? Dann können die ja gleich den ganzen Betrag behalten. Kann doch nicht sein, dass da die Hälfte (19% + 30%!!!) abgezogen wird. Ich hoffe mal, dass er da nur etwas verwechselt hat und werde mich morgen nochmal woanders erkundigen.

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Zitat:

Original geschrieben von Moers75



Daher immer wieder strittig was gleichwertigt ist. Grundsätzlich hat der BGH aber schon im sog. Porsche-Urteil dargelegt dass bei Fahrzeugen die nicht scheckheftgepflegt und über 3 Jahre sind eben kein Anspruch auf die margengebundenen Fachwerkstättenlöhne besteht sondern sich der Geschädigte mit gleichwertigen freien Fachwerkstätten begnügen muss.

Hallo,

eine gern genommene und auch hier immer wieder kolportierte Falschinterpretation.

Der BGH hat klargelegt, dass bei Fahrzeugen jünger als 3 Jahre oder scheckheftgepflegt, eine Verweisung generell unzumutbar ist. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss keineswegs, dass alle Anderen verwiesen werden können. Hier kann lediglich der Versuch unternommen werden, eine Gleichwertigkeit zu beweisen. In diesem Urteil des AG Berlin Mitte 112 C 3192/13 sind genug Gründe aufgeführt, warum eine Verweisung unzumutbar ist, es gibt noch weitere.

Letztendlich ließe sich eine wirkliche Gleichwertigkeit sowieso erst nach erfolgter Reparatur beweisen und diese findet bei fiktiver Abrechnung eben nicht statt.

Gruß

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Zitat:

Original geschrieben von mb560brabus


....die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der regionalen markengebundenen Fachwerkstätten ausgewiesen werden. ...

Auch nicht, es gibt keinen Durchschnittswert!

Im BGH Urteil VI ZR 53-09 heißt es:
"Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senats-urteils BGHZ 155, 1 ff.)."

Der vollständigkeithalber wird auch ncoh erläutert, wann der Geschädigte sich auf eine andere (günstigere) Werkstatt bei fiktiver Abrechnung verweisen lassen muss.

Hast ja Recht, hab's korrigiert.

Gruß

P.S. Eine Verweisung bekommt ein guter Anwalt so gut wie immer vom Tisch.

Zitat:

Original geschrieben von KSV


Im BGH Urteil VI ZR 53-09 heißt es:
"Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senats-urteils BGHZ 155, 1 ff.)."

Du darfst dir das Urteil auch gerne mal ganz durchlesen. ;-)

In dem Urteil hat es eine Begründung gegeben die im Einzelfall regelmäßig für viel Ärger sorgt:
" Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht."

Daher immer wieder strittig was gleichwertigt ist. Grundsätzlich hat der BGH aber schon im sog. Porsche-Urteil dargelegt dass bei Fahrzeugen die nicht scheckheftgepflegt und über 3 Jahre sind eben kein Anspruch auf die margengebundenen Fachwerkstättenlöhne besteht sondern sich der Geschädigte mit gleichwertigen freien Fachwerkstätten begnügen muss.

Mal ganz abgesehen davon dass die sachverständige Ermittlung "üblicher Stundenlöhne" wohl wie erfolgt? Richtig, die ortsansässigen Werkstätten anrufen, nach den Löhnen fragen und den Durchschnitt bilden. Bei markengebundenen ortsüblichen Löhnen ebenso wie bei freien Fachbetrieben sofern kein konkreter Reparaturbetrieb genannt wird.

Zitat:

Original geschrieben von mb560brabus


P.S. Eine Verweisung bekommt ein guter Anwalt so gut wie immer vom Tisch.

Das kommt ganz auf die Verweisung an, eine pauschale Verweisung oder Kürzung ist schnell vom Tisch zu kriegen, erfolgt aber ein konkreter Verweis auf eine anerkannten ortsansässigen Fachwerkstatt mit konkreten Löhnen geht eine solche Verweisung in Anlehnung an das genannte BGH-Urteil aber eben oft auch durch. Aber an der Stelle sind wir bei Einzelfallentscheidungen, welche Löhne, welcher Verweis, wie weit weg ist die Werkstatt, unbekannte Hinterhofbude oder bekannter Karosseriebetrieb, ...

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Zitat:

Original geschrieben von Moers75



Daher immer wieder strittig was gleichwertigt ist. Grundsätzlich hat der BGH aber schon im sog. Porsche-Urteil dargelegt dass bei Fahrzeugen die nicht scheckheftgepflegt und über 3 Jahre sind eben kein Anspruch auf die margengebundenen Fachwerkstättenlöhne besteht sondern sich der Geschädigte mit gleichwertigen freien Fachwerkstätten begnügen muss.

Hallo,

eine gern genommene und auch hier immer wieder kolportierte Falschinterpretation.

Der BGH hat klargelegt, dass bei Fahrzeugen jünger als 3 Jahre oder scheckheftgepflegt, eine Verweisung generell unzumutbar ist. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss keineswegs, dass alle Anderen verwiesen werden können. Hier kann lediglich der Versuch unternommen werden, eine Gleichwertigkeit zu beweisen. In diesem Urteil des AG Berlin Mitte 112 C 3192/13 sind genug Gründe aufgeführt, warum eine Verweisung unzumutbar ist, es gibt noch weitere.

Letztendlich ließe sich eine wirkliche Gleichwertigkeit sowieso erst nach erfolgter Reparatur beweisen und diese findet bei fiktiver Abrechnung eben nicht statt.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von mb560brabus


eine gern genommene und auch hier immer wieder kolportierte Falschinterpretation.

Der BGH hat klargelegt, dass bei Fahrzeugen jünger als 3 Jahre oder scheckheftgepflegt, eine Verweisung generell unzumutbar ist. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss keineswegs, dass alle Anderen verwiesen werden können.

Habe ich auch nie behauptet dass alle Anderen pauschal verwiesen werden können, nur haben sie nach dem Urteil umgekehrt auch keinen generellen Anspruch auf die Stundenlöhne der Markenwerkstatt, der besteht nur bis 3 Jahre oder länger wenn durchgehend in der Markenwerkstatt gewartet.

Und da sind wir genau bei dem Problem, es gibt hier keine allgemeingültige Festlegung welche Stundensätze hier anzusetzen sind. Gründe für oder gegen eine Verweisung gibt es viele. Da spielt z.B. in ländlichen Regionen schon rein ob es überhaupt gleichwertige Fachbetriebe vor Ort gibt, wie weit die weg sind, ob die Gleichwertigkeit im Streitfall nachweisbar ist, ...

Wenn es keine triftigen Gründe gegen eine Verweisung gibt ist es extrem unwahrscheinlich die Stundensätze einer Markenwerkstatt bei dem hier genannten Fahrzeug(alter) durchsetzen zu können. Da wird kein Gericht mitspielen und angesichts der üblichen Rechtsprechung wird vermutlich auch kein Anwalt eine Klage hierzu anstreben.

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