Fragen an die Polizei
Hier im Forum sind ja auch Polizisten vertreten. Ich habe mir daher gedacht ein Threat zu machen, wo man die Polizei Sachen fragen kann.
Frage an die Herr Polizisten: Wärt ihr dabei? Müssen nicht immer Antworten mit entsprechenden Gesetzenartikel sein, sondern einfach mal ein Ansatz, an dem man anknüpfen kann.
Ich wäre aber froh, wenn nicht ständig dazwischen geschrieben wird, damits übersichtlich bleibt, schliesslich kann es uns allen mal behilflich sein.
Beste Antwort im Thema
Kann die Polizei eigentlich "Verbrechen gegen den guten Geschmack" ahnden? 😁
1598 Antworten
Der Blick der Polizei in den Kofferraum ist keine Durchsuchung oder Kontrolle! Höchstens ein prüfender Blick der ggf. einen begründeten Verdacht auslösen könnte. Z.B. ein hölzerner Koffer mit der Aufschrift "explosiv".....was nach der Kontrolle sich als Werkzeugkasten herausstellt....😉
Verbandskasten, Warndreieck....ist keine Kofferraumkontrolle/Durchsuchung! Denn der Angehaltene zeigt diese geforderten Gegenstände zwangsläufig....die Polizei nimmt sich diese nicht mal heraus...aus Respekt und der geltenden Gesetzte!
Glaubt bitte nicht, dass die Polizei das gerne und oder aus Spaß an der Freude macht...! Sondern, weil es notwendig ist zu kontrollieren!
Was würde denn passieren, wenn mich die Polizei auffordert Warndreieck und Verbandskasten zu zeigen und die Sachen liegen bei mir auf dem Rücksitz? Damit wäre ja ein Blick in den Kofferraum nicht möglich ohne Verdachtsmoment. Ist ja nicht vorgeschrieben, wo ich die Sachen im Fahrzeug mitführe oder?
Zitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
Diese Aussage ist aber nicht ganz richtig. Ich arbeite mit einem anderen Ländergesetz, so dass ich auf dem Bereich von anderen Bundesländern nicht bewandert bin und leider eine andere Quelle zitieren muss. Aber ich weiß, dass sich unsere Ordnungsgesetze sich nicht viel nehmen 🙂Nach § 9a Abs. 4 Satz 1 POG darf die Polizei Kontrollen im
gesamten öffentlichen Verkehrsraum durchführen, ohne dass
eine konkrete Gefahr vorliegen muss. Es ist lediglich erforderlich,
dass „durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte
vorliegen, dass dies zur vorbeugenden Bekämpfung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 28 Abs. 3 POG) oder
zur vorbeugenden Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität
oder zur Unterbindung unerlaubten Aufenthalts
erforderlich ist.“ Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass
die angehaltene Person in einem Zusammenhang mit diesen
Verdachtsmomenten steht.Die Polizei kann schon
nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 9a Abs. 4 POG Personen
anhalten, befragen, sich Ausweispapiere aushändigen
lassen und mitgeführte Fahrzeuge und Sachen in Augenschein
nehmen. Die Inaugenscheinnahme umfasst auch die
Befugnis, sich den Kofferraum eines Pkw und (Hand-
)Taschen öffnen zu lassen, um Einblick in diese zu nehmen.
Sie stellt noch keine Durchsuchung dar, so dass die Maßnahme nicht an § 19 POG zu messen ist.Quelle: http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_1_421.pdf
Das trifft aber nicht bei einer normalen Verkehrskontrolle zu. Wie aus dem verlinkten SV auch hervor geht, bestanden Hinweise das auf grenzüberschreitende Aktivitäten aus dem Umfeld islamischer Terroristen, aus dem Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten waren und das auf ganz RLP auszudehnen halte ich für sehr fraglich. ;-)
Für den SV war die Sichtung des Kofferraums auf Grund des §9a POG begründbar, jedoch bei jeder Landstraßenkontrolle mit Sicherheit nicht.
Mfg
Gut das stimmt, das war auf die Grenzkontrollen bzw. Kontrollen an int. Verkehrswegen bezogen 🙂
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle gilt eine andere Befugnisnorm...dachte um die 1. Alternative ging es bei der Diskussion..dann habe ich nur halb hingeguckt sorry.
Ich kenn euer POG jetzt nicht, aber ich denke bei uns im HSOG gelten die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Durchsuchung von Sachen / Personen wie bei euch 🙂
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Zitat:
Original geschrieben von Schakeline
Was würde denn passieren, wenn mich die Polizei auffordert Warndreieck und Verbandskasten zu zeigen und die Sachen liegen bei mir auf dem Rücksitz? Damit wäre ja ein Blick in den Kofferraum nicht möglich ohne Verdachtsmoment. Ist ja nicht vorgeschrieben, wo ich die Sachen im Fahrzeug mitführe oder?
Dann würdest Du im Extremfall wegen Ladungssicherung ein Problem haben. 😉
Nein, es ist nicht vorgeschrieben, wo Du Sachen unterbringst. Ich habe die unter den Vordersitzen.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Dann würdest Du im Extremfall wegen Ladungssicherung ein Problem haben. 😉...
Ernsthaft, so eine Argumentation seitens der Rennleitung hätte ich in so einem Fall auch erwartet, mit der Aufforderung die Sachen in den Kofferraum zu verlegen, womit dann auch wieder der Blick in jenen diesen gewährleistet wäre.
Wie sieht das heuer eigentlich mit der Warnweste aus? Ist die generell für den Fahrer Pflicht? Muss man für jeden Mitfahrer auch eine dabei haben?
Wie ich meine Sachen korrekt verstaue, bleibt immer noch mein Problem. 🙂
In Deutschland gibt es keine Warnwestenpflicht für privat genutzte PKWs. Ich habe trotzdem in Reichweite jedes Sitzes eine untergerbracht.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
...In Deutschland gibt es keine Warnwestenpflicht für privat genutzte PKWs. Ich habe trotzdem in Reichweite jedes Sitzes eine untergerbracht.
Bist du dir dahingehend sicher? Ich meine, dass das seit 2 Jahren oder so Pflicht ist. Diverse Discounter haben doch riesen Reibach damit gemacht, als die Westen als Wochenangebot aufgenommen wurden.
Da bin ich mir absolut sicher. Die Warnwesten sind für gewerblich genutzte PKWs (Außendienstler) über die Berufsgenossenschaft vorgeschrieben - LKWs und Busse sind eine andere Baustelle.
Und ja, die Discounter haben damit einen Reibach gemacht. Resultat: Ich sehe jede Menge normale VTs, die meinen, mit den Dingern besonders sicher im Verkehr unterwegs zu sein. Dass ein Bauarbeiter / Polizist, der in wirklich gefährlicher Mission auf der Fahrbahn unterwegs ist, dabei untergeht, ist den Leuten nicht klar.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Da bin ich mir absolut sicher. Die Warnwesten sind für gewerblich genutzte PKWs (Außendienstler) über die Berufsgenossenschaft vorgeschrieben - LKWs und Busse sind eine andere Baustelle.Und ja, die Discounter haben damit einen Reibach gemacht. Resultat: Ich sehe jede Menge normale VTs, die meinen, mit den Dingern besonders sicher im Verkehr unterwegs zu sein. Dass ein Bauarbeiter / Polizist, der in wirklich gefährlicher Mission auf der Fahrbahn unterwegs ist, dabei untergeht, ist den Leuten nicht klar.
Hi,
die Argumentation find ich mal wieder unpassend. Ein Bauarbeiter/Polizist mit Warnweste hat das gleiche Recht auf Überleben wie ein normaler Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, der ne Panne hat und deshalb die Warnweste anhat. Du hast natürlich recht, daß die Warnwestenvorschrift nur für dienstliche Fahrzeuge (und damit auch LKW und Busse) gilt, aber für private Fahrzeuge durchaus empfohlen ist.
Mir ist egal, wer da im Straßenverkehr besonders auffällt und somit sicherer ist. Die gleiche Argumentation fand ich schon blöd, als es um die Erkennbarkeit von Motorrädern mit Lichtpflicht und um das Tagfahrlicht an PKW ging. Da sollten plötzlich auch die Motorräder benachteiligt sein, weil sie dann nicht mehr auffallen... Meiner Meinung nach absoluter Blödsinn...
Gruß
Markus
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Da bin ich mir absolut sicher. Die Warnwesten sind für gewerblich genutzte PKWs (Außendienstler) über die Berufsgenossenschaft vorgeschrieben - LKWs und Busse sind eine andere Baustelle.
richtig! in privaten autos brauchts in deutschland NICHTS! is ja auch doof wen ich anhalte um zu pinkeln und dann jeder die warnweste gleich sieht 😉
Vieles ist machbar; wichtig ist die Begründung...die keinesfalls an den Haaren herbeigezogen werden darf! 😉
Am wichtigsten ist die Anspruchsgrundlage in Verbindung mit dem Tatbestand und dessen Erfüllung...bzw. begründeten Verdacht....Schwerpunkt "begründeter Verdacht"...nix mit ich habe gedacht, vermutet oder geglaubt.....dann sollte der Polizeibeamte Pfarrer werden....die hoffen und glauben aus beruflichen Gründen...😛
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Wie ich meine Sachen korrekt verstaue, bleibt immer noch mein Problem.
Natürlich. Es darf dabei von den Sachen nur keine Gefahr für die Insassen des Fahrzeugs ausgehen.
Zitat:
Original geschrieben von Omega-OPA
.... wird durch die freundliche Frage : "Darf ich mal Ihr Warndreieck und den Verbandskasten sehen." ausgelöst. 😁Zitat:
Original geschrieben von Peter Clio
Allgemeine Verkehrskontrolle, Führerschein, Wagenpapiere...Personalausweis.....üblich!Kofferaum öffnen
müssen..
Dann greife ich unter den Sitz und entnehme Verbandkasten, Warndreieck und 2 Warnwesten und mach dann innerlich: 😛
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
richtig! in privaten autos brauchts in deutschland NICHTS! is ja auch doof wen ich anhalte um zu pinkeln und dann jeder die warnweste gleich sieht 😉
In A sieht das anders aus
http://www.oeamtc.at/?id=2500,1109712,,
Tragepflicht und Strafen
Seit 1. Mai 2005 besteht in Österreich die Mitführ- und Tragepflicht von Warnwesten.
Rechtliches rund um die Warnweste
Das Kraftfahrgesetz (KFG) besagt, dass die Warnweste auf einer Freilandstraße dann von Lenkern mehrspuriger Kfz getragen werden muss, wenn laut Gesetz auch ein Pannendreieck aufzustellen ist. Das ist der Fall, wenn das Auto an einer unübersichtlichen Straßenstelle steht sowie bei schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit.
Auf einer Autobahn oder Autostraße ist das Tragen einer Warnweste unabhängig von den Sichtverhältnissen immer vorgeschrieben, wenn der Lenker das Fahrzeug verlässt und sich auf der Fahrbahn oder dem Pannenstreifen aufhält, etwa um eine Panne zu beheben.
Strafen
Der theoretische Strafrahmen für eine Missachtung der Warnwestenpflicht reicht bis zu 5.000 Euro, in der Regel kassiert die Exekutive aber "nur" 14 Euro. Allerdings gibt es nicht nur eine Tragepflicht, sondern auch eine Mitführpflicht. Wer also bei einer Kontrolle nicht zumindest eine Sicherheitsweste vorweisen kann, zahlt.