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Fragen zum Führerschein (ein Wort mit Zweifel)

Themenstarteram 30. November 2008 um 12:44

Guten Sonntag an Euch,

ich habe leider keinen Bereich gefunden, der für meine Frage eingerichtet ist, vielleicht kann es verschieben, sollte ich etwas übersehen

haben. Jetzt gehst los!

Wir haben da jemanden der hat seinen Führerschein 1999 wegen eines Deliktes entzogen bekommen und zwar für 11 Monate, danach musste

er einen Neuantrag stellen, weil länger als 6 Monate entzogen. Nun hat diese Person das bekannte Kärtchen bekommen und ist, obwohl

unter 50, beauflagt worden, alle 5 Jahre ein Augen- und allgemeinärztliches Gutachten vorzulegen. Ich war immer der Auffassung

das dies ab 50 gilt. Es geht um die Lkw Klassen.

Habt Ihr Ideen?

Grüsse anne marie

Beste Antwort im Thema

Zitat:

ich habe mich mit dem Fahrlehrerverband unterhalten und die sagen, egal was passiert ist, auch ein Neuling muss erst ab 50 alle 5 Jahre

Nunja, da hat es eine Gesetzesänderung gegeben:

Fahrerlaubnisklasse "C1" und "C1E" (Kraftfahrzeuge bis 7,5 Tonnen):

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Fahrerlaubnisklasse "C" und "CE" (Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen):

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Die Jungs sollten sich mal die Fahrerlaubnisverordnung durchlesen, die "neueste" Version, die seit 1. Januar 1999, also seit so gut wie 10 Jahren gültig ist.

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Es handelt sich nach einem Entzug immer um eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis und da werden ausschließlich die alten Klassen, allerdings nach den aktuellen Bestimmungen (LKW befristet auf 5 Jahre) erteilt. Das "ab 50" ist nur im Rahmen des Bestandsschutzes einer existierenden, alten Fahrerlaubnis, durch den Entzug existierte aber keine Fahrerlaubnis mehr.

Alles (leider) korrekt.

Vorsicht, eine Weiternutzung der entsprechenden Klasse über den eingetragenen Termin hinaus, ist ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und das ist eine Straftat.

Themenstarteram 1. Dezember 2008 um 11:45

Hallo Pflaumenkuchen,

ich habe mich mit dem Fahrlehrerverband unterhalten und die sagen, egal was passiert ist, auch ein Neuling muss erst ab 50 alle 5 Jahre

zur Untersuchung. Wenn also ein über 6 Monate Entzügiger behandelt wird, wie eine Neuerteilung muss er auch ab 50 hin.

Grüsse anne marie

Zitat:

ich habe mich mit dem Fahrlehrerverband unterhalten und die sagen, egal was passiert ist, auch ein Neuling muss erst ab 50 alle 5 Jahre

Nunja, da hat es eine Gesetzesänderung gegeben:

Fahrerlaubnisklasse "C1" und "C1E" (Kraftfahrzeuge bis 7,5 Tonnen):

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Fahrerlaubnisklasse "C" und "CE" (Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen):

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Die Jungs sollten sich mal die Fahrerlaubnisverordnung durchlesen, die "neueste" Version, die seit 1. Januar 1999, also seit so gut wie 10 Jahren gültig ist.

Themenstarteram 1. Dezember 2008 um 12:22

Du hast vollkommen recht Pflaumenkuchen, ich hatte die unterschiedlichen Gruppen ausgeblendet, es ging mir um folgende Sache

bei der Neuerteilung wurde für C die Frist eingetragen, vormals musste innert von 2 Jahren mindestens der Antrag auf Verlängerung

gestellt werden. Und er dachte nun weil er dies nicht gemacht hat ist die Fahrerlaubnis weg. Diese Vorschrift ist gestrichen, man kann

den Führerschein auch nach 5 etc. Jahren verlängern lassen. Ich habe allerdings gehört, das Leute die im nächsten Jahr keine

Verlängerung und damit formal keinen Fahrerlaubnis besitzen, ihren Besitzstand verlieren. Ich glaube irgendwann im September 09.

Also vollkommen richtig unabhängig vom Alter für C alle 5 Jahre zum Arzt.

Grüsse anne marie

Themenstarteram 1. Dezember 2008 um 12:23

Du hast vollkommen recht Pflaumenkuchen, ich hatte die unterschiedlichen Gruppen ausgeblendet, es ging mir um folgende Sache

bei der Neuerteilung wurde für C die Frist eingetragen, vormals musste innert von 2 Jahren mindestens der Antrag auf Verlängerung

gestellt werden. Und er dachte nun weil er dies nicht gemacht hat ist die Fahrerlaubnis weg. Diese Vorschrift ist gestrichen, man kann

den Führerschein auch nach 5 etc. Jahren verlängern lassen. Ich habe allerdings gehört, das Leute die im nächsten Jahr keine

Verlängerung und damit formal keinen Fahrerlaubnis besitzen, ihren Besitzstand verlieren. Ich glaube irgendwann im September 09.

Also vollkommen richtig unabhängig vom Alter für C und CE alle 5 Jahre zum Arzt.

Grüsse anne marie

Zitat:

..., vormals musste innert von 2 Jahren mindestens der Antrag auf Verlängerung

gestellt werden.

...

, ihren Besitzstand verlieren. Ich glaube irgendwann im September 09.

Das ist auch ein wenig anders.

Bisher galt nach 2 Jahren für eine Neuerteilung nach Entzug oder Erlöschen der Fahrerlaubnis ("Wiedererteilung") der Nachweis einer theoretischen und praktischen Prüfung. Seit 28.11.08 ist die "Optimierungsverordnung des Fahrerlaubnisrechts" in Kraft getreten und diese First mit den 2 Jahren ist ersatzlos entfallen.

Selbst wenn die Fahrerlaubnis warum auch immer 20 Jahre "weg" war, ist eine erneute Prüfung nicht mehr zwingend notwendig. Im Einzelfall kann allerdings die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute theoretische und/oder praktische Prüfung anordnen, muss dies aber begründen und ein "zu lange keine Fahrerfahrung vorhanden" oder ähnliches, was sich aufgrund einer auch sehr langen Fahr-Pause bezieht, ist kein rechtlich ausreichender Grund.

"Besitzstand" gibt es ohnehin nicht, entweder man hatte schon mal eine Fahrerlaubnis für bestimmte Klassen oder nicht, ein Besitzstand existiert bei einem Entzug / Verfall nicht mehr, denn man besitzt ja nichts mehr. Das, was man besessen hat, wurde wegen Missetat im Rahmen der Strafe entzogen bzw. ist zu einem Termin (mit 50, nach 5 Jahren) erloschen. Somit sind angebliche "Besitzstandsrechte", die zu einem Termin verfallen werden, schon sehr "komisch".

Wer mit 18 gleich nach der bestandenen Prüfung zu sehr feiert und wegen Alk seine Fahrerlaubnis sofort wieder entzogen bekommt, der kann die mit 85 ohne erneute Prüfung wieder erhalten. Ist vermutlich nicht so ganz optimal, aber seit drei Tagen tatsächlich geltendes Gesetz.

Themenstarteram 1. Dezember 2008 um 14:20

Es ging mir um die Frage des Beibringens der allgemein- und augenärztlichen Untersuchungen, diese waren versäumt und hier

in Berlin hieß es, stellt den Antrag. Aber die Sache hat sich insofern erledigt, als das die Verlängerung/Erteilung nun funktioniert.

In einer Sache allerdings, wenn jemand zuzeit seine Fahrerlaubnis aus genannten Grund nicht hat, kann er nach September 09

keine Neuerteilung mehr bekommen, heißt also hier für ihn schnellstmöglich die Untersuchungen vorzulegen.

Grüsse anne marie

Zitat:

Original geschrieben von anne marie

..., wenn jemand zuzeit seine Fahrerlaubnis aus genannten Grund nicht hat, kann er nach September 09

keine Neuerteilung mehr bekommen, ...

Da haben wir wegen der Begrifflichkeiten jetzt etwas aneinander vorbei geredet.

Eine "Neuerteilung" wird derjenige ganz sicher bekommen, aber ausschließlich nur noch eine klassische Neuerteilung für allein 150 Euro Verwaltungskosten. Bisher, bzw. bis zum September 09 kann man aufgrund derartiger Fristabläufe noch eine deutlich kostengünstigere "Wiederherstellung" (vielleicht "Verlängerung" verständlicher) der Fahrerlaubnis bekommen. Nach diesem Termin wird sie tatsächlich neu erteilt.

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