Frage zu Rechtslage Autokauf
Hallo,
Ich habe eine Frage, wie würdet ihr die Rechtslage in folgendem Fall einschätzen.
Ein Auto wurde von VFL auf FL/LCI umgerüstet. Verkauf zwischen Händler und Privat.
Das Auto wird verkauft und im Kaufvertrag steht kleingedruckt LCI nachgerüstet. Im Verkaufsgespräch wurde unter Zeugen nichts von der Nachrüstung erwähnt.
Kann der Käufer hier einen Rechtsanspruch geltend machen, weil er nichts von dem Umbau und dessen Ausmaße wusste bzw. aufgeklärt wurde?
Danke, hätte gerne mal eure Meinung gehört.
Viele Grüße
Beste Antwort im Thema
Nein, denn im Vertrag wurde ja darauf hingewiesen. Darum sollte man sich Verträge vor der Unterschrift durchlesen.
31 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
Hier wird gern getrickst mit den unmöglichsten Formulierungen.
Wie zum Beispiel immer wieder gern " unfallfrei lt. Vorbesitzer "
Hat aber vor Gericht keinen Bestand.
Zitat:
Original geschrieben von The-real-Deal
Wie zum Beispiel immer wieder gern " unfallfrei lt. Vorbesitzer "Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
Hier wird gern getrickst mit den unmöglichsten Formulierungen.
Hat aber vor Gericht keinen Bestand.
Teilweise... 🙂
Bei Privatverkauf ist aber genau das die richtige Formulierung, nebst dem Zusatz, dass das Fahrzeug in der Zeit, in derer es sich im Besitz des Verkäufers befand, ebenfalls keinen Unfallschaden hatte (natürlich nur, wenn dem tatsächlich so ist). Der private Verkäufer ist damit so gut wie raus aus der Sache...
Ein Käufer hat also fast keine Chance, wenn ein Unfallschaden bereits vom Vor-Vorbesitzer dem Vorbesitzer gegenüber verschwiegen wurde.
Allerdings ist auch ein Händler kein Hellseher. Wenn er nachweisen kann, dass er das Fahrzeug "laut Vorbesitzer unfallfrei" angekauft hat (z.Bsp. per Ankaufvertrag) und der Schaden weder durch eine Sichtprüfung noch eine 08/15 Durchschnittskontrolle festgestellt werden kann, ist auch dieser fein raus.
Nochmal... Egal ob Händler oder Privatverkäufer - beide haften nur dann, wenn ein Unfallschaden wissentlich verschwiegen wurde. Beim Händler wird allerdings die Messlatte etwas höher gelegt, sofern er den Schaden hätte auf Grund eigener fachlicher Kompetenz erkennen müssen. Die Gerichte gehen hier schon davon aus, dass ein Gebrauchtwagen vor dem Kauf wenigstens durchgecheckt wird.