Frage zu Rechtslage Autokauf
Hallo,
Ich habe eine Frage, wie würdet ihr die Rechtslage in folgendem Fall einschätzen.
Ein Auto wurde von VFL auf FL/LCI umgerüstet. Verkauf zwischen Händler und Privat.
Das Auto wird verkauft und im Kaufvertrag steht kleingedruckt LCI nachgerüstet. Im Verkaufsgespräch wurde unter Zeugen nichts von der Nachrüstung erwähnt.
Kann der Käufer hier einen Rechtsanspruch geltend machen, weil er nichts von dem Umbau und dessen Ausmaße wusste bzw. aufgeklärt wurde?
Danke, hätte gerne mal eure Meinung gehört.
Viele Grüße
Beste Antwort im Thema
Nein, denn im Vertrag wurde ja darauf hingewiesen. Darum sollte man sich Verträge vor der Unterschrift durchlesen.
31 Antworten
Also nach österr. Recht (das in der Regel vom dt. nicht gravierend abweicht) ist die Sache nicht so eindeutig, schön dass hier scheinbar lauter Rechtsgelehrte im Forum sind, und das eindeutig beurteilen können, ohne das Fzg. od. gar den KV gesehen zu haben.
1. Ist es dem gemeinen Autokäufer wohl nicht zumutbar, den Unterschied zw. FL und VFL zu erkennen - würde es vor Gericht wohl erstmal heißen zur Sachen "gekauft wie gesehen".
2. Wie genau sieht der KV aus? Ist der Umbau entsprechend bei Beschreibung der Hauptsache angemerkt, sodass ein Geschäftsirrtum ausgeschlossen werden kann, oder ist dieser als Teil der AGB, kleingedruckt, in hellgrauer Schrift auf der Rückseite des KVs vermerkt? In zweiterem Falle nämlich, ist es schon fraglich, ob dies dann überhaupt Vertragsbestandteil wird.
Rechtsberatung holt man generell nicht in einem (Auto)Forum ein...
Auf Unfallschäden ist hinzuweisen. Ob man die dann im Kaufvertrag vermerkt, steht auf einem anderen Blatt. Dazu ist man rechtlich nicht verpflichtet (auch wenn das ziemlich blöd wäre)... 😉
@ dcb_dreier
Ich habe den ganzen Thread gelesen, wenn du mir jz die Passage zitierst wo der TE genau auf die einzelnen Umstände (Ausgestaltung des KVs etc.) hinweist, schweige ich.
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Meine Güte, man kann sich auch über die Sprungkraft grüner Aschefässer oder den Eiweißgehalt von Joghurtbechern streiten... 😁 😁 😁
Wurde vom TE doch ganz klar gesagt, dass im Kaufvertrag die Umrüstung genannt wurde. Hier in der Form "LCI nachgerüstet"
Die Aussage finde ich seitens des Händlers zwar extrem schwammig, weil man LCI in der Form wohl nicht nachrüsten kann (besser wäre wohl: "Diverse Fahrzeugteile auf Facelift/Modellpflege umgebaut"), aber es wurde andererseits wohl auch nichts vorgetäuscht. Sähe allerdings anders aus, wenn das Fahrzeug vom Händler als LCI-Modell angeboten worden wäre. In dem Fall böses Aua für den Händler. Andererseits gibt es gar keine Informationspflicht dahingehend, ob es sich um ein VFL oder LCI Modell handelt.
So lange der Umbau rechtskonform und zugelassen ist, stellt dies rechtlich auch keine zwangsläufige Verschlechterung der Sache dar und unterscheidet sich nicht von nachgerüsteten Zubehörfelgen, einem nachträglich eingebauten Glasschiebedach, Tuning D&W Scheinwerfern, GFK-Motorhauben oder -kotflügeln oder oder oder... Der Käufer kauft wie gesehen und der Händler hat die normal übliche Gewährleistung zu tragen.
Hier ist es auch völlig unerheblich, wo dies im Einzelnen im Kaufvertrag vermerkt wird. Im Regelfall wohl unter "sonstige Beschreibung", wobei ein solcher Kaufvertrag kein Schrifterfordernis hat. Jeder Händler hat so seine eigenen, beliebeigen Kaufvertragsvordrucke, mal mehr und mal weniger gut. Auch AGB's sind dahingehend erstmal uninteressant.
Allerdings ist so ein LCI-Umbau doch oft Ergebnis eines Unfallschadens, wie hier schon angemerkt wurde. Da würde ich dann schon eher mal nachhaken...
* * * * *
Aber ganz beiläufig, der TE hat nach Meinungen gefragt - nicht nach einer verbindlichen Rechtsberatung. Die wird er sich im Falle eines Falles wohl beim Anwalt holen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt...
Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
Auf Unfallschäden ist hinzuweisen. Ob man die dann im Kaufvertrag vermerkt, steht auf einem anderen Blatt. Dazu ist man rechtlich nicht verpflichtet (auch wenn das ziemlich blöd wäre)... 😉
Wäre gerade ziemlich blöd, wenn man "unfallfrei" schreibt, und dann das Auto in der Historie einen 400€ Schaden im Form von einer wegen Steinschlag lackierten Motorhaube aufweist. Je nach Richter ist das schon ein Unfallschaden.
Vermerkt man dagegen nichts im Kaufvertrag, dann kann das Auto auch einen 100.000€ Unfallschaden haben. Dann heißt es nämlich "das Fahrzeug wurde nicht explizit als unfallfrei verkauft, Pech gehabt". Beim Autokauf ist nämlich nicht automatisch davon auszugehen, dass das Fahrzeug unfallfrei sein muss, deshalb muss das auch explizit im Kaufvertrag stehen.
Zitat:
Original geschrieben von novesori
Wäre gerade ziemlich blöd, wenn man "unfallfrei" schreibt, und dann das Auto in der Historie einen 400€ Schaden im Form von einer wegen Steinschlag lackierten Motorhaube aufweist. Je nach Richter ist das schon ein Unfallschaden.Vermerkt man dagegen nichts im Kaufvertrag, dann kann das Auto auch einen 100.000€ Unfallschaden haben. Dann heißt es nämlich "das Fahrzeug wurde nicht explizit als unfallfrei verkauft, Pech gehabt". Beim Autokauf ist nämlich nicht automatisch davon auszugehen, dass das Fahrzeug unfallfrei sein muss, deshalb muss das auch explizit im Kaufvertrag stehen.
Muss ich Dir leider widersprechen. Sorry... 😁
1. Im Fall der wegen Steinschlag lackierten Motorhaube würde wohl die Bagatellgrenze greifen, wie auch die Definition eines Unfallschadens, sodass dieser Schaden nicht als Unfallschaden gewertet werden würde.
2. Es gibt keinerlei Schrifterfordernis bei einem Kaufvertrag, also gibt es auch nichts was stehen muss wo man nichts schreiben muss (ist doch eigentlich ne geile Wortglauberei... 😛).
Einziges Problem ist hier die Nachweisbarkeit und Beweislast, wenn kein Kaufvertrag exisitiert. Heißt auf deutsch, hat das Fahrzeug einen Unfallschaden, den der Käufer nachweisen kann und von dessen der Verkäufer Kenntnis gehabt haben muss, dann kann der Verkäufer nicht beweisen, dass er auf einen Unfallschaden hingewiesen hat. Typischer Fall von eigener Dummheit...
Gibt auch nach wie vor noch Kraftfahrzeugkäufe per Handschlag und Quittung. Wenn der Verkäufer dann mit Zeugen kommt, die seitens des Gerichts als glaubwürdig erachtet werden und bestätigen, dass auf einen Unfallschaden explizit hingewiesen wurde, dann schaut der Käufer dumm aus der Wäsche.
Deshalb grundsätzlich - auf schriftlichen Kaufvertrag bestehen und die Unfallfreiheit zweifelsfrei in diesen aufnehmen!
2. Wenn allerdings ein Kaufvertrag existiert, muss eine Unfallfreiheit auch nicht zwingend zugesichert werden. Hier wird rechtlich einfach davon ausgegangen, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hat.
Warum? Weil ein Unfallschaden, von welchem der Verkäufer Kenntnis hat, wiederum zwingend anzugeben wäre! Aber halt nur, wenn man auch wirklich einen Kaufvertrag macht und eben nur, wenn er Kenntnis davon hat.
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Ich weiß, ich weiß, ist etwas wirr - aber eben Tatsache... 😛
NeoNeo, ich zitiere deinen Beitrag mal nicht, da zu lang. Du hast auch sicher Recht, bis auf den letzten Absatz, der sich mit meinen Erfahrungen wiederspricht.
ABER wie ich schon gesagt habe: Bei einem Autokauf kann der Käufer NICHT davon ausgehen, dass das Fahrzeug automatisch unfallfrei ist. Das heißt steht im Kaufvertrag nichts von einem Unfall, und der Käufer findet nach Kauf raus, dass er einen Unfall hatte, dann wird er nichts machen können, da eine Unfallfreiheit nicht zugesichert worden ist.
Das sind zumindest meine Erfahrungen.
Danke für die zahlreichen Antworten, wie der ein oder andere User bereits festgestellt hat, wollte ich den Thread lediglich nutzen um ein paar Meinungen evtl. auch Erfahrungen einzuholen.
Die Sache scheint wohl eindeutig zu sein.
Viele Grüße
Zitat:
Original geschrieben von since2005
Danke für die zahlreichen Antworten, wie der ein oder andere User bereits festgestellt hat, wollte ich den Thread lediglich nutzen um ein paar Meinungen evtl. auch Erfahrungen einzuholen.Die Sache scheint wohl eindeutig zu sein.
Viele Grüße
Wo ist denn überhaupt das Problem an der Geschichte? Wurde der Umbau nicht ordentlich gemacht, oder wieso bist du nicht zufrieden? Ich würde mich über einen LCI Umbau freuen, finde die Optik sehr schön.
Zitat:
Original geschrieben von novesori
ABER wie ich schon gesagt habe: Bei einem Autokauf kann der Käufer NICHT davon ausgehen, dass das Fahrzeug automatisch unfallfrei ist. Das heißt steht im Kaufvertrag nichts von einem Unfall, und der Käufer findet nach Kauf raus, dass er einen Unfall hatte, dann wird er nichts machen können, da eine Unfallfreiheit nicht zugesichert worden ist.Das sind zumindest meine Erfahrungen.
Deine Erfahrungen bedeuten gar nichts, Du hast Dich übertölpeln lassen. Der Verkäufer hat auf einem, ihm bekannten Unfallschaden unaufgefordert hinzuweisen.
Dem kann ich soweit nur zustimmen...
Ich kann jedem nur wärmstens ans Herz legen auf einen schriftlichen Kaufvertrag zu bestehen und ein besonderes Augenmerk auf die Unfallangaben zu legen. Hier wird gern getrickst mit den unmöglichsten Formulierungen.
Zitat:
Deine Erfahrungen bedeuten gar nichts, Du hast Dich übertölpeln lassen. Der Verkäufer hat auf einem, ihm bekannten Unfallschaden unaufgefordert hinzuweisen.
Nö, ich war der Verkäufer 😁 Das Auto hatte beim Vorbesitzer einen leichten Heckschaden, etwa 1.000€, ich habe im Kaufvertrag nichts angegeben, und der Richter sagte eben das, was ich geschrieben habe. Wäre der Unfall bei mir passiert, könnte das aber anders aussehen.
Na ja, wenn ich auch Vieles glaube, aber wenn Dir der Unfallschaden bekannt war und Du es dem Käufer verschwiegen hast, dann hatt Dir sicher kein Richter recht gegeben. So ein Urteil hätte in zweiter Instanz nicht den Hauch einer Chance... 😁
Wenn dann wäre dies schon ein absoluter Glücksfall gewesen - nebst einem unfähigen Richter und einem mindest ebenso unfähigen Rechtsanwalt der Gegenseite. Oder eben ein typische Fall von Eigenverteidigung ohne Rechtsanwalt. Sowas geht fast immer in die Hose.
Aber um das zu beurteilen, müsste man den gesamten Sachverhalt kennen. Bei Uralt-Karren mit 300.000 KM ff. und 5, 6 oder 7 Vorbesitzern, hab ich auch schon von Urteilen gelesen, die einen kleinen Unfallschaden nicht mehr als wertbeeinflussend angesehen haben. Allerdings gibng es da um Preisklassen zwischen 1000 und 2000 Euro.
Aber wissentlich einen Unfallschaden verschweigen - bleibt arglistige Täuschung mit dem Recht des Käufers auf Kaufpreisminderung oder Rückgabe. Egal ob der Unfallschaden bei einem selbst oder den Vorbesitzer lag.