Felgenkauf bei Ebay und Probleme bei der Rückerstattung
Hallo Leute,
heute würde ich gerne die ein oder andere Meinung von euch hören/lesen.
Wie der ein oder andere von euch weiss, habe ich mir leider vor kurzem meine Felgen auf der Autobahn geschrottet. Nach einer Recherche habe ich mich dazu entschieden den kompletten Satz zu ersetzen und die alten dann wieder aufbereiten zu lassen.
Bei Ebay habe ich dann einen Satz vom Anbieter XYZ (Weiss nicht ob ich den Nameveröffentlichen darf) gefunden. Da ich dort mal einen Performance Heckdiffusor bestellt habe, habe ich mich dazu entschieden dort noch mal zu kaufen.
Ich habe also den Satz für knappe 1460,00€ ersteigert und via Überweisung bezahlt. Mit Paypal hätte ich gerne gezahlt, aber das ist nur bis zu einem bestimmten Betrag möglich.
Also Felgen bezahlt und da ich meinen Urlaub in der Heimat gemacht habe, habe ich gleich mit denen abgesprochen, das die Felgen doch bitte an meine Wunschadresse geliefert werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Leute noch super freundlich am Telefon!
In meiner Heimat angekommen vergingen die Urlaubstage und als der Felgensatz dann auch nach über 1Woche nicht ankam, habe ich dort angerufen und nachgefragt. Dort wurde mir dann bestätigt, das sie am Montag rausgehen und am Mittwoch nachweislich durch UPS bei mir eintreffen. Was ist passiert? Nix. Jedenfalls hat es dann nach x Telefonaten geklappt, das sie dann mal endlich die Felgen rausgeschickt haben und was musste ich beim auspacken feststellen?
2 von 4 Felgen wiesen Defekte auf! (siehe Bilder). Ich habe daraufhin den Verkäufer kontaktiert und dieser meinte, das es eventuell vom Transport kommen könnte. Nun, in anbetracht der Tatsache, dass Sie recht gut verpackt waren und das augenscheinlich schon Flugrost?!?! zusehen ist, habe ich da eine andere Meinung. Aber letztlich soll es mir auch egal sein, wenn ich die Felgen zurückschicke und mein Geld zurück bekomme.
Und genau da kommt das Problem.
Ich habe mit dem Verkäufer telefonisch und via Emailverkehr besprochen, das er die Felgen wieder abholen lässt und mir dann den Betrag zurückerstattet. Die Felgen wurden abgeholt und am 25.07.14 habe ich nachweislich via Email die Bestätigung erhalten, das die Ware eingegangen und begutachtet wurde, sowieso das ich das Geld nun zurückerstattet bekomme!
Bis heute warte ich auf den Zahlungseingang und werde vom Verkäufer jedesmal hingehalten. Wenn ich mit meiner Handynummer ( die er anscheinen eingespeichert hat) anrufe, geht niemand ran, mache ich die Nummer raus, geht promt jemand ans Telefon. Mir wurde gesagt, das er Rückerstattungsauftrag der Buchhaltung übergeben wurde, das ist wiederum 2 Wochen her!
Ich habe dem Verkäufer schon via Email eine Frist bis zum 08.08.14 gesetzt, die er auch nicht eingehalten hat. Da ich jetzt kurz vor dem Gang zum Rechtsanwalt stehe, wollte ich mich nochmal gerne mit euch austauschen.
Ein Fall bei Ebay wurde natürlich eröffnet und auch Ebay prüft das ganze. Einen Käuferschutz habe ich als solchen nicht, Ebay wird sich aber einschalten und zieht eine Sperrung des Verkäuferkontos in erwägung, da dies nicht der erste Fall ist.
Mir gehts es nicht darum irgendjemanden zu schaden, ich möchte lediglich mein Geld zurück!
Was würdet ihr machen? Ich habe gelesen, das der Verkäufer nach Erhalt der Retoure 14 Tage zeit hat. Ist das korrekt? Wieviel bearbeitungszeit hat er?
Wäre schön mal die ein oder andere Meinung zu lesen, bevor ich den Fall abhake und dem Rechtsanwalt übergebe!
Danke
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von The-real-Deal
Sehe ich anders, wenn die Felgen als neu angepriesen worden sind und kamen gebraucht und beschädigt an, kein Transportschaden, ist das sehr wohl eine Straftat.
Und dann hilft eine Betrugsanzeige weiter.
Ach Leut's, versucht nicht krampfhaft was zu konstruieren, was nicht mal im Ansatz Bestand haben könnte. Da wird jeder Jurist nur den Kopf schütteln, egal ob Anwalt oder Staatsanwaltschaft...
Die Felgen wurden als neu angepriesen, sind aber beschädigt angekommen. Gut, ist insofern nicht in Ordnung, passiert aber wahrscheinlich tausendfach pro Tag im Versandhandel. Solche Späßle hatte ich auf die letzten Jahre bestimmt 5 oder 6 mal bei Amazon. Aber wie dem auch sei...
War es ein Transportschaden? Ja? Vielleicht? Jein? Eventuell? Unter Umständen?
Verpackt der Verkäufer die Felgen selbst? Oder kauft er diese vielleicht nur ein, verkauft diese und versendet sie ungesehen weiter?
Waren die Felgen vielleicht schon mal verkauft und der Besitzer hat von seinem Widerrufsrecht nhinsichtlich des Fernabsatzgesetzes Gebrauch gemacht? Vielleicht wurden die Felgen da beschädigt und der Verkäufer hat es einfach nicht bemerkt, weil er das Ganze nicht nochmal kontrolliert sondern gleich weiterverkauft hat.
Ist der Verkäufer vielleicht sogar selbst das Betrugsopfer, weil irgendein Spuchti seine beschädigten Felgen anstelle des neuen Felgensatzes zurückgeschickt hat?
Da der Verkäufer die Rückerstattung bereits zugesichert hat, fehlt es hier schon mal gänzlich an der Bereicherungsabsicht. Es ist ein ganz normaler Gewährleistungsfall - ersatzweise ein Rücktritt durch Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz, weil der bestellte Artikel nicht dem gelieferten Artikel entspricht. Nicht mehr und nicht weniger...
Selbst wenn die Erstattung ausbleiben würde, ist das allenfalls eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, da sich der Verkäufer in Rückzahlungsverzug befinden wird - aber keine Straftat.
* * * * *
Fragen über Fragen - nur ein Betrug lässt sich hier nicht wirklich konstruieren. Anzeige erstatten kann man natürlich immer, zu jeder Zeit, wegen jedem übel richenden Furz des Nachbarn - nur bringen tut es eben nichts.
Außer vielleicht ne Anzeige seitens der Staatsanwaltschaft oder des zu Unrecht beschuldigten auf Grund falscher Verdächtigung. Kann auch ein teures Späßle werden, zumindest teurer als die Felgen... 🙂
36 Antworten
Eine Email ist auch in solchen Fällen als Kommunikationsmittel einwandfrei zulässig. Auch rechtlich!
Es ist nur schwierig nachzuweisen, dass der Empfänger die Email erhalten hat, also die Email zugegangen ist (Was bei einem Einschreiben recht eindeutig der Fall ist).
Die Email gilt jedoch als zugegangen, wenn der Betreffende auf die vorherige Email bezug nimmt oder den Zugang bestätigt hat. Was hier ja anscheinend der Fall ist. Somit ist eine Email mit einem Brief absolut gleichzusetzen.
Aber da du ja sowieso noch ein Einschreiben schicken willst, setze ihm die Frist auf genau 30 Tage nach der Zurücksendung der Ware. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, wähle den darauffolgenden Montag. Und keine Paragraphen in dem Brief nennen, sowas klingt nicht gut 😁
Ist das Geld dann nicht da, würde ich mich nicht länger vertrösten lassen und die Sache direkt dem Anwalt geben. Das erspart dir dann auch eine Menge Stress und beschleuningt meistens die Zahlungsmoral erheblich 😉
Na ja, Mails sind oft als Indiz ausreichend, als Nachweis vor Gericht aber eher weniger. Warum? Weil sie je nach Mailprogramm vor, während oder nach dem Druck manipulierbar sind, vor allen Dingen wenn in der Antwortfunktion das Einfügen des Alttextes unterbunden wird und der Mailablauf nicht lückenlos von beiden Seiten vorgelegt werden kann.
Auch nicht nachvollziehbar, warum hier ständig von 30 Tagen Frist die Rede ist... 😉
Nochmal, die 30 Tage laut BGB sagen nur aus, dass jemand automatisch in Verzug gerät, sofern nichts anderes nach Kalendertagen bestimmt ist. Durch die Rücksendung der Ware und die Aufforderung zur Rückerstattung gilt die Angemessenheit, welche zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern in der Regel mit 10 bis 14 Tagen bemessen wird.
Aber gut, das ist dann auch wieder so ein Könnte-Eventuell-Wischiwaschi, welches durch Urlaub, Krankheit oder was auch immer ausgesetzt werden kann. Die 30 Tagen gelten jedoch so oder so und müssen nicht explizit als Frist gesetzt werden.
Beim Verweis auf Paragrafen sollte man zumindest vorsichtig sein und aufpassen, dass es auch die Richtigen sind. Nichts kommt lächerlicher rüber, als auf dicke Juristenhose zu machen und dann auf die falschen Paragrafen zu verweisen. Andererseits zeugt ein Verweis auf die richtigen Paragrafen davon, dass man sich mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt hat und man durchaus bereit ist, sein Recht auch juristisch durchzusetzen.
Also Jungs, ich hatte ja diese Woche Montag mit dem Geschäftsführer Telefoniert, der mir miteilte, das der Betrag noch diese Woche auf meinem Konto eingeht. Heute ist Donnerstag und bis jetzt ist natürlich nix passiert. Ich habe inzwischen schon einen Anwalt für u.a. Kaufrecht kontaktiert und der meinte, ich sollte jetzt erstmal noch ein Schreiben mit Frist per Einschreiben schicken und wenn er dann nicht zahlt, legen wir los.
Ich werde wohl den 25.08.14 als Frist nehmen, dann sind exakt 30 Tagen nach nachweislichem Wareneingang bei denen vergangen. Dann übergebe ich alles meinem Anwalt und fahre zur Polizei und stelle Strafanzeige.
Ich glaube sogar gelesen zu haben, das der Verkäufer ab dem 30. Tag auch die Anwaltskosten tragen muss. Was denkt ihr?
Genau richtig so, lass dich nicht von dem Betrüger hinhalten und verarschen lassen.
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Ich habe ja nicht mal alles geschrieben, wie die mich verarschen und hinhalten. Das grenzt echt an Betrug!Die Felgen sind niemals durch den Versand so beschädigt worden. Die dachten sich wahrscheinlich, der Idiot wird die schon nehmen. Und wenn es wochenlang dauert bis sie ankommen und immer wieder gelogen wurde, dann kann man eigentlich wenigstens eine schnell Rückabwicklung machen. Das ist meine Meinung.
Mit der negativen Bewertung warte ich noch bis zum Ende der Frist.
Frage mich was der VK davon hat, er bekommt eine unnötig negative Bewertung, dazu noch eine Strafanzeige und darf die Kosten zzgl. Anwalt tragen.
Und wenn ich "Qualität ist wenn der Kunde wiederkommt" lese, platzt mir fast der Kragen.
PS: Ich habe natürlich mit Absicht den Namen des VK weggelassen.
Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
Aber gut, das ist dann auch wieder so ein Könnte-Eventuell-Wischiwaschi, welches durch Urlaub, Krankheit oder was auch immer ausgesetzt werden kann. Die 30 Tagen gelten jedoch so oder so und müssen nicht explizit als Frist gesetzt werden.Beim Verweis auf Paragrafen sollte man zumindest vorsichtig sein und aufpassen, dass es auch die Richtigen sind. Nichts kommt lächerlicher rüber, als auf dicke Juristenhose zu machen und dann auf die falschen Paragrafen zu verweisen. Andererseits zeugt ein Verweis auf die richtigen Paragrafen davon, dass man sich mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt hat und man durchaus bereit ist, sein Recht auch juristisch durchzusetzen.
Und selbst dann interessiert es insbesondere bei größeren Internethändler niemand, wie die gesetzliche Lage ist. Auch den Anwalt kann man sich schenken. Sinnlose Geldverschwendung. Das einzige, was im Zweifelsfall wirklich hilft, ist ein gerichtlicher Mahnbescheid. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer in Verzug geraten ist. Gegegenenfalls kurz vor Ablauf der 30 Tage ab Rückversand der Ware dem Verkäufer mitteilen, dass nach Ablauf der Frist automatisch dieser gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt wird, wenn nicht vor Fristablauf die Zahlung eingegangen ist. Muss man dann allerdings auch durchziehen und kostet im EUR 25,-, die vom Schuldner zu tragen sind, jedoch vom Gläubiger vorzustrecken sind. Mit dem gerichtlichen Mahnbescheid bekommt dieser eine weitere Frist von 14 Tagen gesetzt, die gemahnte Summe zu überweisen oder die Forderung zurückzuweisen. Versäumt der Schuldner die Frist, kommt es automatisch zu einem Zivilgerichtsverfahren.
Aber nochmals zur Info: Lt. ebay Bedingungen hat der Verkäufer das Recht, die Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen zu veranlassen. Ist ärgerlich, aber einige Händler nutzen diese Frist voll aus.
Warum willst Du für eine Anzeige zur Polizei?!
Eine Anzeige bei der Polizei landet anschließend bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen einleitet.
Dein RA ist doch mit der Sache betraut. Wenn der die Anzeige schreibt, ist das erstens professioneller als ein Wisch, der auf der Wache erstellt wird, und zweitens landet das Schreiben dann direkt bei der Staatsanwaltschaft. Nur so als Tipp...
anzeige? wegen welcher Straftat?
Anwalt den Brief aufsetzen ist auch murks.
gerichtlicher mahnbescheid~ genau richtig bei solch eiheutigen geschichten
an deiner stelle noch den Rest abwarten und dann ab dafür
Oh man, das geht hier ja völlig in die falsche Richtung, Leut's... 😉
Zum Thema Anzeige:
Bringt nix und ist völlig für'n Ars**. Es liegt schlicht und einfach (noch) kein Straftatbestand vor. Selbst wenn die Felgen vorher schon beschädigt waren und die Rückzahlung auf sich warten lässt, mit einer ungerechtfertigten Betrugsanzeige handelt man sich allenfalls selbst Ärger und gegebenenfalls ein Verfahren ein.
Übrigens nebenbei, sollte jemand in anderer Sache mal nicht genau wissen, ob eine Anzeige gerechtfertigt ist oder nicht, gleichermaßen aber die Gefahr einer Gegenanzeige bestehen, dann nicht zur Polizei gehen und Anzeige erstatten, sondern direkt bei der Staatsanwaltschaft per Schriftsatz und Einwurfeinschreiben um "Prüfung des Sachverhaltes auf strafrechtliche Relevanz" bitten... Hat den Vorteil, dass die Staatsanwaltschaft in jedem Fall Ermittlungen einleitet und das reicht dann meist schon aus, um das Gegenüber wieder auf Spur zu bringen. Vor eventuellen Gegenanzeigen ist man damit aber geschützt, da man ja niemanden zu Unrecht beschuldigt, sondern lediglich um Prüfung bittet. Muss aber dann auch so geschrieben werden...
In Sachen Mahnbescheid:
Prinzipiell in Erwägung zu ziehen, aber bei weitem nicht so unkompliziert wie manche denken. Ein kleiner Fehler beim Ausfüllen des Onlineformulars reicht schon und das Ganze hat einen Formfehler, der dazu führt, dass die Forderung nicht rechtskräftig werden kann und man selbst die Kosten tragen darf.
Zudem ist es mit 25 Euro auch nicht getan. Wird dem Mahnbescheid von der Gegenseite nicht widersprochen, kommen die Kosten des Vollstrecklungsbescheides noch dazu. Wird dem Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid widersprochen kommt eine Vorschussrechnung für die Gerichtskosten. Spätestens dann dürfte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, da ich kaum empfehlen kann, sowas selbst vor Gericht auszufechten.
Hinsichtlich der Kosten:
Ganz klar, im Verzugsfall muss die Gegenseite alle Kosten tragen, also auch die des hinzugezogenen Rechtsanwaltes. Hier muss man aber immer abwägen, gegen wen man vorgeht, um später nicht trotzdem auf den Kosten sitzenzubleiben. In dem Fall wohl problemlos, da man wohl davon ausgehen kann, dass ein Onlineshop / Händler dieser Größenordnung sicher nicht zahlungsunfähig sein wird. Die Kosten des Rechtsanwaltes halten sich auf Grund des eher geringen Streitwertes auch in Grenzen.
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Warte die 30 Tage ab, ob gerechtfertigt oder nicht. Ich nehme an, der Händler wird erstatten. Er selbst weiß, dass es nix bringen wird und er die zusätzlichen Kosten tragen muss...
Sofern noch nicht geschehen, den Händler per Einwurfeinschreiben ausdrücklich in Verzug setzen und darauf hinweisen, dass man das Ganze mit Ablauf einer Frist von XXX Tagen an den Rechtsanwalt abgeben wird. Eigentlich zieht das immer. Sofern schon an einen Rechtsanwalt abgegeben, einfach zurücklehnen und den mal machen lassen - dafür ist er da...
@Neo:
Naja, ab einem gewissen Zeitpunkt liegt der Straftatbestand der Unterschlagung vor. Und den kann man schon zur Anzeige bringen.
Mahnbescheid ist immer gut, aber solche Typen lassen gerne ihre geschäftlichen Dinge über das Konto der Frau laufen. Da wird's dann schon schwerer mit dem Durchsetzen der Pfändung nach Mahnbescheid und Pfändungstitel. Und da geht man mit Kosten auch ganz gut in Vorleistung.
Ich frage mich immer wieder was für Verkäufer bei Ebay unterwegs sind... Am besten die Felge nehmen und ihm kräftig über die Rübe ziehen.
Zitat:
Original geschrieben von Downloader
@Neo:
Naja, ab einem gewissen Zeitpunkt liegt der Straftatbestand der Unterschlagung vor. Und den kann man schon zur Anzeige bringen.Mahnbescheid ist immer gut, aber solche Typen lassen gerne ihre geschäftlichen Dinge über das Konto der Frau laufen. Da wird's dann schon schwerer mit dem Durchsetzen der Pfändung nach Mahnbescheid und Pfändungstitel. Und da geht man mit Kosten auch ganz gut in Vorleistung.
Da muss ich Dich jetzt wirklich ein bissl enttäuschen, da das Ganze von einer Unterschlagung in etwa soweit entfernt ist wie mein 320'er von einem Supersportwagen (ist ja leider kein 320d...😁)...
Eine Unterschlagung nach § 246 StGB liegt vor...., ach scheiß, ich zitier einfach mal den Gesetzestext... 😛
§ 246 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Da weder Absatz 1 noch Absatz 2 oder 3 zutrifft, ist das Thema damit schon durch. Geld kann zwar auch eine fremde, bewegliche Sache sein, aber das Bezahlen einer mangelhaften Ware zuzüglich einer Verschleppung der Erstattung bringts hier nicht ansatzweise. Selbst wenn die Rückerstattung ganz ausbleiben würde nicht... 🙂
Selbst ein Betrug nach § 263 StGB ist hier kaum zu konstruieren, auch wenn man das im ersten Moment wohl so empfindet. Nachvollziehbar ja, aber auch nicht mehr...
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Im Pfändungsfall (nach erfolgreichem Mahn- oder Klageverfahren) ist es übrigens nicht ganz so erheblich, auf wessen Konto das Geld fließt oder geflossen ist. So lange der sachliche Zusammenhang hergestellt werden kann, ist auch das Konto der Frau dran, sofern es für die geschäftliche Tätigkeit verwendet wurde.
Problematisch wird es nur wenn X plötzlich Insolvenz anmeldet und Bruder, Schager, Cousin 3. oder 4. Grades die Geschäfte wie gehabt weiterführt. Da kommt man dann nur schwer ran.
Hab auch noch einen wirksamen Vollstreckungsbescheid hier liegen, gegen einen Autohändler in Hinterdumsdorf. Mehr als eine Eidesstattliche Versicherung war bei dem aber nicht zu holen, obwohl er nach wie vor fett Autos verkauft (Hummer H2, Porsche, Audi A8 usw...). Das Geschäft wurde einfach umfirmiert und läuft jetzt wohl auf den Bruder des Schwagers vom Cousin seiner Frau... Oder so... 🙂
Zitat:
Original geschrieben von NeoNeo28
Oh man, das geht hier ja völlig in die falsche Richtung, Leut's... 😉Zum Thema Anzeige:
Bringt nix und ist völlig für'n Ars**. Es liegt schlicht und einfach (noch) kein Straftatbestand vor. Selbst wenn die Felgen vorher schon beschädigt waren und die Rückzahlung auf sich warten lässt, mit einer ungerechtfertigten Betrugsanzeige handelt man sich allenfalls selbst Ärger und gegebenenfalls ein Verfahren ein.
Sehe ich anders, wenn die Felgen als neu angepriesen worden sind und kamen gebraucht und beschädigt an, kein Transportschaden, ist das sehr wohl eine Straftat.
Und dann hilft eine Betrugsanzeige weiter.
Zitat:
Original geschrieben von The-real-Deal
Sehe ich anders, wenn die Felgen als neu angepriesen worden sind und kamen gebraucht und beschädigt an, kein Transportschaden, ist das sehr wohl eine Straftat.
Und dann hilft eine Betrugsanzeige weiter.
Ach Leut's, versucht nicht krampfhaft was zu konstruieren, was nicht mal im Ansatz Bestand haben könnte. Da wird jeder Jurist nur den Kopf schütteln, egal ob Anwalt oder Staatsanwaltschaft...
Die Felgen wurden als neu angepriesen, sind aber beschädigt angekommen. Gut, ist insofern nicht in Ordnung, passiert aber wahrscheinlich tausendfach pro Tag im Versandhandel. Solche Späßle hatte ich auf die letzten Jahre bestimmt 5 oder 6 mal bei Amazon. Aber wie dem auch sei...
War es ein Transportschaden? Ja? Vielleicht? Jein? Eventuell? Unter Umständen?
Verpackt der Verkäufer die Felgen selbst? Oder kauft er diese vielleicht nur ein, verkauft diese und versendet sie ungesehen weiter?
Waren die Felgen vielleicht schon mal verkauft und der Besitzer hat von seinem Widerrufsrecht nhinsichtlich des Fernabsatzgesetzes Gebrauch gemacht? Vielleicht wurden die Felgen da beschädigt und der Verkäufer hat es einfach nicht bemerkt, weil er das Ganze nicht nochmal kontrolliert sondern gleich weiterverkauft hat.
Ist der Verkäufer vielleicht sogar selbst das Betrugsopfer, weil irgendein Spuchti seine beschädigten Felgen anstelle des neuen Felgensatzes zurückgeschickt hat?
Da der Verkäufer die Rückerstattung bereits zugesichert hat, fehlt es hier schon mal gänzlich an der Bereicherungsabsicht. Es ist ein ganz normaler Gewährleistungsfall - ersatzweise ein Rücktritt durch Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz, weil der bestellte Artikel nicht dem gelieferten Artikel entspricht. Nicht mehr und nicht weniger...
Selbst wenn die Erstattung ausbleiben würde, ist das allenfalls eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, da sich der Verkäufer in Rückzahlungsverzug befinden wird - aber keine Straftat.
* * * * *
Fragen über Fragen - nur ein Betrug lässt sich hier nicht wirklich konstruieren. Anzeige erstatten kann man natürlich immer, zu jeder Zeit, wegen jedem übel richenden Furz des Nachbarn - nur bringen tut es eben nichts.
Außer vielleicht ne Anzeige seitens der Staatsanwaltschaft oder des zu Unrecht beschuldigten auf Grund falscher Verdächtigung. Kann auch ein teures Späßle werden, zumindest teurer als die Felgen... 🙂