Fehlende Auflösung der automatischen Tempolimits

Hallo,

seit längerem beschäftigen mich die automatischen Tempolimits der digitalen Schilderbrücken insbesondere auf der A2. Ich habe gelernt, dass diese Tempolimits so lange gelten, bis diese explizit aufgelöst (also per Zeichen) werden. Diese Auflösung wird aber bei sicherlich über 80% der zuvor angezeigten Limits nicht vorgenommen. Habe ich das falsch gelernt, dass diese aufgelöst werden müssen? Also reicht die fehlende Wiederholung des Limits z.B. nach einer Auffahrt zur Aufhebung?

Viele Dank und gute Fahrt!

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Zitat:

@jojo1956 schrieb am 31. Mai 2018 um 16:24:51 Uhr:


Bei Ortskundigen Fahrern ist das keine Ausrede,

Auch ein ortskundiger Fahrer kann nicht wissen, was eine Wechselbrücke vor der Auffahrt anzeigt.

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So, und wo wird jetzt laut Grundgesetz die Rechtmäßigkeit der Bundespolizei (formerly known as Bundesgrenzschutz) bestritten? Diese Stelle würde mich interessieren, tcsmoers...

ist wikipedia jetzt dem grundgesetz uebergeordnet?
schon die eiernummer dem bgs als transportpolizei eine aufgabe zuzuschustern war bei staatsrechtlern auf bedenken gestossen. dafuer hatten wir frueher die bahnpolizei. als die ostgrenze praktisch entfallen war, musste man fuer den militaerisch orientierten bgs neue aufgaben schaffen.

ich hoere jetzt aber auf. wir kommen vom thema ab

73 abs. 5 gg

peso

Der Kombattantenstatus und somit die militärische Ausrichtung ist seit 1994 Geschichte. Und Art. 73 GG bezieht sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes...

Und wenn die von Dir angeführten Staatsrechtler so massive Bedenken gehabt hätten, frage ich mich, warum das nicht vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet ist. Spätestens da sollte dann die Sache eindeutig geklärt werden...

Aber es ist gut, dass Du aufhörst... dann schweig ich ebenfalls...

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 1. Juni 2018 um 16:55:35 Uhr:


ist wikipedia jetzt dem grundgesetz uebergeordnet?
schon die eiernummer dem bgs als transportpolizei eine aufgabe zuzuschustern war bei staatsrechtlern auf bedenken gestossen. dafuer hatten wir frueher die bahnpolizei. als die ostgrenze praktisch entfallen war, musste man fuer den militaerisch orientierten bgs neue aufgaben schaffen.

ich hoere jetzt aber auf. wir kommen vom thema ab

73 abs. 5 gg

peso

Ich befürchtete schon, Du verzapfst hier noch mehr so wirres Zeug.

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Ist nicht uninteressant, die Diskussion hier. Wenngleich OT.

Ein Tempolimit oder Verbot gilt so lange, bis es aufgehoben wird durch ein entsprechendes Schild.

Das ist doch eindeutig?

Wenn aber jemand auf eine Autobahn auffährt und es fehlt ein entsprechendes Schild, dann sind die Chancen gut, dagegen anzugehen. Habe ich persönlich aber noch nicht erlebt. Auf der A1 zwischen Bremen und Hamburg gibt es auch diese Verkehrsleitsysteme. Dort wird ein Limit immer aufgehoben.

Zitat:

@spreetourer schrieb am 31. Mai 2018 um 15:03:32 Uhr:


(...)
Hier wird die Bedeutung von sogenannten schwarzen Brücken erklärt, kostet aber leider 1,50 €. 🙁

Als Abonnent eines Schwesterblattes der Braunschweiger Zeitung komme ich an diesen Artikel heran. Wegen des Urheberrechts darf ich den wohl nicht ganz zitieren, kann ihn aber zumindest inhaltlich wiedergeben:

Zitat:

Die Braunschweiger Zeitung schrieb


Einem Leser ist mehrfach aufgefallen, dass bestimmte Streckenverbote nicht aufgehoben werden und zählt zwei Fälle auf:
Die Fallbeispiele und Fragen
Fall 1
  • Brücke 1: 120 km/h
  • Brücke 2: 120 km/h
  • Brücke 3: 120 km/h
  • Brücke 4: Aufhebung aller Streckenverbote
  • Brücke 5: aus

Eigentlich sollte jedem Führerscheinbesitzer klar sein: Ein Schild, was nicht da ist, kann keine Geltung besitzen, und andere Schilder haben ja bereits durch Brücke Nr. 4 ihre Geltung verloren.Fall 2
  • Brücke 1: 120 km/h
  • Brücke 2: 120 km/h
  • Brücke 3: 120 km/h
  • Brücke 4: aus

Nun sind wir ja an keinem die vorhergehenden Schilder aufhebenden Schild vorbeigefahren. Was gilt denn nun?

Die Erklärung vom Betriebsleiter der VMZ in Hannover:
„Eine dunkle oder schwarze Schilderbrücke, an der nicht die Tafel ,Außer Betrieb‘ aufgeklappt ist, ist vom Verkehrsteilnehmer als funktionsfähig anzusehen und ordnet ihm gegenüber gleichzeitig keine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an. In diesem Fall gilt auf Autobahnen die Richtgeschwindigkeit.

Grundsätzlich ist es so, dass die Anzeige über die Zeichen ,Ende sämtlicher Streckenverbote‘ (282) Beziehungsweise ,Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit‘ (278) verfügt und diese auch angezeigt werden.

Dies ist jedoch immer an den jeweiligen Aktualisierungszyklus der Anlage (im Minutentakt) gebunden. Ihr erster Fall unterscheidet sich insofern nicht von dem zweiten aus anlagentechnischer Sicht. Es kommt stattdessen auf die Position des Autos/Verkehrsteilnehmers beziehungsweise das Timing an.

Im zweiten Fall zeigt die Brücke 4 deshalb nichts mehr an, weil sie zeitlich betrachtet nach Durchfahrt des Autos unter Brücke 3 irgendwann einen Aktualisierungszyklus hatte und das bis dahin auch auf Brücke 4 gezeigte Aufhebungsschild somit durch die dunkle Anzeige ersetzt wurde.

Das Aufhebungszeichen läuft somit nicht nach, das heißt, es wird nicht noch zeitlich verlängert angezeigt, bis definitiv jedes Fahrzeug auch diese Schilderbrücke passiert hat. Gleiches tritt auf, wenn zum Beispiel im zweiten Fall Brücke 4 bereits aus ist, diese jedoch zum Beispiel 120 vorher angezeigt hat. Dann ist im neuen Aktualisierungszyklus die Geschwindigkeit aufgehoben, ein nachgeschaltetes Aufhebungszeichen wird somit mit der Anlage nicht angezeigt.

Grundsätzlich: Bei schwarzen Brücken gilt freie Fahrt. Dies gilt für Bereiche, wenn vorher eine Vorgabe war, aber auch für Bereiche, die erstmalig durchfahren werden – etwa nach Auffahrt bei Anschlussstellen oder von Parkplätzen.“

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 1. Juni 2018 um 13:23:05 Uhr:


Das kann ich leider nur bestätigen. Es wird übrigens auch in die Eisen gegangen, wenn gar kein Tempolimit gilt. Der Anblick der Säulen löst bei manchem schon einen Bremsreflex aus.

Und woran liegt's? Die Leute beschäftigen sich mit allem, aber nicht mit dem Verkehr. Einfach mal Augen aufmachen, ein bißchen konzentrieren und auf den Verkehr und die Schilder achten. Dann weiß ich, wie schnell ich fahren darf, muss nicht beim stationären Meßgerät ohne Not den Anker werfen und erschrecke auch nicht, wenn kurz vor mir ein Bus geblitzt wird, der als vermeintlich viel zu schneller LKW erkannt wird.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 1. Juni 2018 um 11:31:59 Uhr:


Im besagten Streckenabschnitt der A2 (Hannover Braunschweig) ist die stationäre Blitzeranlage schon vor Jahren deaktiviert worden, weil es Probleme gab, rechtssicher nachzuweisen, welche Geschwindigkeitsbegrenzung zum Tatzeitpunkt galt. Technisch müsste es eigentlich machbar sein, rechtlich machbar war es offensichtlich nicht.

Das ist so nicht ganz richtig. Die Geräte sind aktiv und rechtssicher. Es gab Pannen bei der Inbetriebnahme, mittlerweile funktionieren die Dinger aber zuverlässig.

Vielen Dank für die Information.

Ich halte die Ausführungen zu Fall 2 für praxisgerecht, aber verkehrsrechtlich gesehen ist das falsch.

Es stellt zwar rein verkehrspraktisch kein Problem dar, weil die behördeninterne Fehleinschätzung auch dazu führen dürfte, dass keine Geschwindigkeitsmessungen auf Grundlage der Anzeige von Brücke 3 durchgeführt werden. Dennoch sollte man nicht davon ausgehen, dass eine schwarze Brücke immer "Freie Fahrt" bedeutet.

Wenn z.B., wie schon beschrieben, im Bereich der WVZ-Brücken eine Blechbeschilderung vorhanden ist und die Brücken sind dunkel, dann gilt die vermeintliche Aufhebung definitiv nicht.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 01. Juni 2018 um 22:8:05 Uhr:


Wenn z.B., wie schon beschrieben, im Bereich der WVZ-Brücken eine Blechbeschilderung vorhanden ist und die Brücken sind dunkel, dann gilt die vermeintliche Aufhebung definitiv nicht.

Das stimmt.

Problematisch wirds dann auch noch, wenn die erste Baustelle 800m vorher einen Geschwindigkeitstrichter per Blechschilder eingerichtet hat und bei 80 km/h angelangt ist waehrend unmittelbar danach der naechste Trichter fuer die Baustelle 800m weiter per WVZ wieder bei 120 anfaengt, mitten in der ersten Baustelle...

So erlebt vor 2 Jahren auf der A99.

Das gibt es öfter, vor allem weil die Betriebsleitstellen mit Vorliebe versuchen, mit ihrem "Spielzeug" die Beschilderung der Arbeitsstelle zu unterstützen. Da aber in den seltensten Fällen ein permanenter Abgleich mit der Situation vor Ort erfolgt, kommt am Ende häufig Murks heraus: 100 -> 120 -> 80 -> 100 -> 60 -> 80.

Und dann halt noch der Blödsinn mit begleitendem Blech im Bereich von WVZ-Anlagen. Nach dem Motto: Hier gilt immer 120, aber wenn die Brücke "80" zeigt, dann ist die 120 aufgehoben - auch wenn sie direkt dahinter steht. Gibt es auch "analog" an einem Pfosten: (70) & (50) von 22-6h.

Die Erklärung vom Betriebsleiter der VMZ in Hannover:
„Eine dunkle oder schwarze Schilderbrücke, an der nicht die Tafel ,Außer Betrieb‘ aufgeklappt ist, ist vom Verkehrsteilnehmer als funktionsfähig anzusehen und ordnet ihm gegenüber gleichzeitig keine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an. In diesem Fall gilt auf Autobahnen die Richtgeschwindigkeit.

D.h. hier besteht eine Regelungslücke in der StVO die geschlossen werden sollte, auch wenn die „Schwarmintelligenz“ diese schon antizipiert hat.
OpenAirFan

Aus heißt aber "nicht da" und das muss auch so bleiben. Sonst hebt "aus" auch vorhandenes Blech auf, selbst wenn das gar nicht gewünscht ist.

Zitat:

Eine dunkle oder schwarze Schilderbrücke, an der nicht die Tafel ,Außer Betrieb‘ aufgeklappt ist, ist vom Verkehrsteilnehmer als funktionsfähig anzusehen und ordnet ihm gegenüber gleichzeitig keine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an. In diesem Fall gilt auf Autobahnen die Richtgeschwindigkeit.

Damit hat er ganz geschickt GAR NICHTS dazu gesagt, ob ein vorher(!) verhängtes Limit aufgehoben ist. Kurz: Eine dunkle Schilderbrücke ist nicht kaputt, sondern soll so, und veordnet dann kein Limit.

Ich kann ja verstehen, wenn es die meisten Foristen hier so lesen wollen: Ause Schilderbrücke = Zeichen 282. Freut euch nicht zu früh. Es gibt dafür schlicht keine Rechtsgrundlage, und die ist das, was am Ende des Tages zählt. Pragmatisches Verhalten auf der Straße hin oder her.

Damit ich also nicht von Flensburg bis München dem in Flensburg beschilderten Tempolimit folgen muss, kann ich dann nur der von vielen Gerichten anerkannten 5 Minuten Regel folgen.
Bei der Autobahn mit Richtgeschwindigkeit 130 muss ein Tempolimit spätestens nach 5 Minuten - also 10 Km Fahrtstrecke wiederholt werden.
Jetzt kommen sicher viele Kommentare ...
Nein es steht nicht in der StVO sondern in den Richtlinien für die Schilderaufstellung und wird von den Gerichten allgemein so gehandhabt.

Ein längeres Streckenverbot muß in den Streckenverlauf und die Merkfähigkeit berücksichtigender Weise wiederholt werden, OLG Hamm VRS 56, 59; siehe BayObLG VRS 73, 76

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