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Fehlende Auflösung der automatischen Tempolimits

Themenstarteram 31. Mai 2018 um 12:20

Hallo,

 

seit längerem beschäftigen mich die automatischen Tempolimits der digitalen Schilderbrücken insbesondere auf der A2. Ich habe gelernt, dass diese Tempolimits so lange gelten, bis diese explizit aufgelöst (also per Zeichen) werden. Diese Auflösung wird aber bei sicherlich über 80% der zuvor angezeigten Limits nicht vorgenommen. Habe ich das falsch gelernt, dass diese aufgelöst werden müssen? Also reicht die fehlende Wiederholung des Limits z.B. nach einer Auffahrt zur Aufhebung?

 

Viele Dank und gute Fahrt!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 31. Mai 2018 um 16:24:51 Uhr:

Bei Ortskundigen Fahrern ist das keine Ausrede,

Auch ein ortskundiger Fahrer kann nicht wissen, was eine Wechselbrücke vor der Auffahrt anzeigt.

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Ist die Brücke schwarz gilt Freie Fahrt.

so handhabe ich das seit jahrzehnten und es ist noch nie etwas gekommen.

Also es braucht nicht unbedingt die 5 Striche.

Es sei den es besteht ein Tempolimit mit fest installierten Schildern.

Dann haben diese Schilderlimits wenn nichts aufleuchtet Vorrang.

Sind also einzuhalten.

am 31. Mai 2018 um 13:54

Zitat:

@OpenAirFan schrieb am 31. Mai 2018 um 14:26:01 Uhr:

Nach einer Auffahrt sind die zwingend aufgehoben, der Auffahrende kann sich ja schlecht ohne Indikation daran halten.

OpenAirFan

Das ist eindeutig falsch . Keine Fakes in die Welt setzen .

Wenn du mit offenen Augen auf der Autobahn unterwegs wärest , würdest du mitgekriegt haben , dass

nicht hinter jeder Ausfahrt eine neue Geschwindigkeistbegrenzung steht .

Da Geschwindigkeitsbegrenzungen und Überholverbote Streckenvebote sind müsste ein Ende der Verbote angebracht sein, oder es müsste wie innerhalb der Ortschaft ein Schild 50 aufgestellt sein , bzw.

nach einem Zeichen Gefahrstelle ist mit Ende der Gefahrstelle automatisch die Begrenzung aufgehoben.

Übrigens hat ein Oberlandesgericht sich mit der Ausrede eines Auffahrenden auf die Autobahn auseinandersetzen müssen , weil der gleich nach der Aufahrt zu schnell war und sich darauf berief , das konnte er nicht wissen . Das OLG sagte dazu : bist du unsicher , fahr solange langsam bis du sicher bist wie schnell du fahren darfst . So ist es eben , vor Gericht .

G.

Es gibt keine Regelung zur Dunkelschaltung. Das Limit gilt uneingeschränkt weiter.

Oftmals sieht es die zuständige Behörde aber anders und deshalb wird dort auch nicht geblitzt. Darauf würde ich mich aber nicht verlassen.

Manche Behörden "denken" auch, dass durch Licht erzeugte WVZ gewöhnlichen Blech-VZ vorgehen, das ist aber ebenfalls Blödsinn.

Ansonsten: Auch Autobahnauffahrten sind "Kreuzungen" bzw. "Einmündungen" im verkehrsrechtlichen Sinne. Wer in der Auffahrt ein Tempolimit hat und auf die Hauptfahrbahn auffährt, der verlässt die Strecke und das Streckenverbot endet. Wenn auf der Hauptfahrbahn jedoch ein Streckenverbot besteht, dann endet dies nicht an der Auffahrt, sondern gilt weiter - auch wenn der Einfahrende davon keine Kenntnis erlangt. Man kann ihm den Verkehrsverstoß dann i.d.R. nicht nachweisen - es sei denn er ist ortskundig.

Und wie schon geschrieben wurde:

Viele Behörden gehen aber fälschlicherweise davon aus, dass "Streckenverbote" an einer Kreuzung oder Einmündung automatisch enden.

Ich wohne direkt an der A2. Bin also Ortsansässig wie es immer so schön heißt. Wenn ich meine Auffahrt benutze und an der nächsten Schilderbrücke die kommt nichts steht (hab ich also freie fahrt) aber auf der vor der abfahrt zb 120 (die ich ja nicht sehe könnte ja auch ne aufhebung drauf sein) darf ich dann wie viel fahren?

Gaaaaanz theoretisch 120, auch nach der nächsten "dunklen" Brücke.

Und das weiß ich woher? Ich seh es ja nicht. Könnte ja auch 80 da stehen weil vor der Abfahrt ein unfall oder sonstwas passiert ist. Wenn ich mich an Richtgeschwindigkeit halte bin ich 50 kmh zu schnell obwohl ich es nicht wissen kann.

Und wäre es als nicht Ortsansässiger anders?

Darum ja nur gaaaaanz theoretisch. Den Anhörungsbogen bekommst du jedenfalls erstmal und dort muss du dann darlegen, dass du von der Auffahrt gekommen bist. Jetzt könnte es z.B. sein, dann man unmittelbar vor der Auffahrt die erste Brücke noch sehen kann - draus würde man dann ggf. versuchen, einen Strick zu drehen.

Aber wie gesagt: Gaaaaanz theoretisch.

Ich weiss nicht wie Ihr das auf der A2 handhabt bei uns in Oberbayern hängen wenn die Anlage ausser Betrieb ist ausser Betriebschilder.

Wenn die also nichts anzeigt gilt kein Limit ausser es galt schon ein Streckenlimit in blecherner Form.

Handhaben auch alle so.

Die müssen das Limit nämlich wiederholen sonst könnte es theoretisch ja die nächsten 100km gelten wenn die vergessen das freizuschalten.

Und das ist halt das Problem:

Wenn ein vorheriges Blechschild weitergilt, gilt auch vorheriges WVZ weiter.

Die Dunkelschaltung ist daher mit der "echten Freigabe" durch Zeichen 282 nicht zu vergleichen

Gibt keine Blechschilder in dem stück was ich größtenteils fahre. Wenn ich auffhahre sehe ich zwar die Schilderbrücke... aber nur von hinten. Was auch immer da gerade draufsteht kann ich also unmöglich wissen. Wer auch immer sich also so ein müll ausgedacht hat müsste man mal fragen wie er sich sowas geddacht hat

Tatsächlich gilt das Limit natürlich weiter, streng genommen sogar für neu Auffahrende, denn Richter haben schon verlangt, man müsse sich an der Geschwindigkeit des übrigen Verkehrs orientieren. Praktisch arbeiten die Straßenämter aber nach „man sieht doch was gemeint ist“, d.h. tote Anzeige = kein Tempolimit.

Zitat:

@Sznokey schrieb am 31. Mai 2018 um 16:13:28 Uhr:

Gibt keine Blechschilder in dem stück was ich größtenteils fahre. Wenn ich auffhahre sehe ich zwar die Schilderbrücke... aber nur von hinten. Was auch immer da gerade draufsteht kann ich also unmöglich wissen. Wer auch immer sich also so ein müll ausgedacht hat müsste man mal fragen wie er sich sowas geddacht hat

Ich kenne deine Auffahrt nicht aber vielleicht denken die sich doch etwas.

Die drosseln nämlich die Geschwindigkeit auf der Hauptfahrbahn dass die Einmündenden leichter auffahren können.

Wenn du da also nichts siehst gilt es für dich nicht für die anderen aber schon.

am 31. Mai 2018 um 14:24

Ich habe mir jetzt noch einmal die Links die Hier so zitiert wurden angeschaut.

1 ist das Urteil auf das sich berufen wird schon 20 Jahre alt ( das wird aber als * prominentes Beispiel * von der Auto Zeitung angeführt) . Da haben die wohl beim Update in 2018 die Hausaufgaben nicht gemacht.

2 Das Thema Einmündung. Hier gilt wenn man an der Einmündung / Kreuzung abbiegt ist das Tempolimit für den

Abbiegenden von der Tempolimitierten Strasse weg - aufgehoben. Gradeaus auf der gleichen Strecke gilt es weiter.

3 Das Thema : ich habe beim Auffahren auf die Autobahn kein Schild gesehen und wusste das nicht.

Bei Ortskundigen Fahrern ist das keine Ausrede, bei Ortsunkundigen gilt * in dubio pro reo * und das zitierte Urteil bezieht sich auf einen Ortskundigen.

Die Argumentation bezieht sich auf das OLG Urteil in dem steht :

Beim Schild / Zeichen 274 handelt es sich um ein sog. „Streckenverbotszeichen“. Es verbietet auf einer „Strecke“, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO). Die Festlegung, dass ein Streckenverbot auch generell über eine Kreuzung oder Einmündung hinaus gilt, ist allerdings nur zutreffend, wenn es sich um dieselbe Straße bzw. um die Fortführung einer Strecke handelt.

Nun fahre ich von einer Landstrasse auf die Autobahn und wechsele die Strecke.

Es gilt demnach, das das auf der Landstrasse geltende Geschwindigkeitsverbot nicht mehr beachten muss.

Ich wechsele ja die Strasse/Strecke und es ist in dem Fall keine Fortführung meiner Strasse/Strecke.

Das Tempolimit auf der Autobahn ist mir unbekannt.

Für meinen Einwand des Verbotsirrtums bin ich dann aber im Zweifelsfalle wieder beweispflichtig.

Das ist also kein Freibrief für Vollgas auf der Autobahn. Empfohlen wird - wenn es keinerlei Anhaltspunkte für ein Tempolimit gibt - erst einmal max bis zur Richtgeschwindigkeit zu fahren bis man sicher ist das es kein Tempolimit gibt.

Auf der Autobahn gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130... die wenn nicht anders Ausgeschildert ich auch überschreiten darf. Fahre ich also auf und sehe nichts ist erstmal freie Fahrt normalerweise. Ich fahre ja auf der Landstraße nicht auch vorsichtshalber erstmal 70 nur weil kein Schild da war das mir sagt das auch wirklich 100 ist.

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 31. Mai 2018 um 15:54:38 Uhr:

auseinandersetzen müssen , weil der gleich nach der Aufahrt zu schnell war und sich darauf berief , das konnte er nicht wissen . Das OLG sagte dazu : bist du unsicher , fahr solange langsam bis du sicher bist wie schnell du fahren darfst . So ist es eben , vor Gericht .

G.

So lange die Gerichte diese Praxis der Behörden unterstützen wird sich auch nichts ändern. Erst wenn ein hohes Gericht den Schwarzen Peter der Politik zuschiebt mit der Aufforderung dieses Problem zu lösen wird sich was bewegen.

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