Falscher Streifenwagen sichergestellt
und nicht nur mit entsprechender Optik, sondern auch kompletter Inneneinrichtung 😕
https://www.msn.com/.../ar-AAFt9v5?li=BBqfP3p&%3Bocid=mailsignout
Beste Antwort im Thema
Wer als Privatmann sein Auto wie ein Polizeiauto aussehen lassen will, spielt wohl zuhause auch noch mit der Kinderpost. Es muss nur genügend solche ... (nein, ich schreibe das mal lieber nicht 😉) geben und der Gesetzgeber wird uns mit einem umfangreichen Werk beglücken, in dem genauestens geregelt ist, wann man sich wegen eines "Polizeiwagen-Imitats" strafbar gemacht oder zumindest ordnungswidrig gehandelt hat. Ich weiß gar nicht, wie viele Vorschriften wir nur der Tatsache zu verdanken haben, dass manche Leute sich beharrlich weigern, mal den gesunden Menschenverstand walten zu lassen.
Grüße vom Ostelch
69 Antworten
Zitat:
@Gunny-Highway schrieb am 7. August 2019 um 17:02:16 Uhr:
wenn das Handschuhfach nicht verschlossen/abgesclossen war, gilt das mE schon als führen.
Stimmt, Urteil z.B. LG Weiden, Urteil v. 29.11.2018 – 2 Ns 14 Js 2850/18 Satz 15.
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 07. Aug. 2019 um 18:3:28 Uhr:
@Schubbie schrieb am 7. August 2019 um 17:55:28 Uhr:
Reflektierende Folie, Warnleuchten? Das ist einfach jemand, der sich häufiger an Baustellen oder Gefahrenstellen aufhält.
Die Leuchten und Reflektionsfolie hat das Baggerunternehmen eine Straße weiter auch an den PKW.Die Bilder hast du dir nicht angesehen?
Man sollte doch schon wissen wo hier drüber geredet wird.Moorteufelchen
Irgendwie warte ich auf mein darauffolgendes "Ja", welches heißen sollte, dass ich mir die Fotos angesehen habe, noch auf eine Rückmeldung, wie es zu dem Verdacht kam, dass ich mir die Fotos nicht angesehen habe.
Blau/gelbe Folie ist laut dem Artikel unproblematisch gewesen. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass Baustellenfahrzeuge ebenfalls reflektierende Streifen und eine Rundumleuchte haben, zumindest die eine Straße weiter. Ob die eine Genehmigung (die dafür sehr wahrscheinlich nötig ist) dafür haben, weiß ich nicht, könnte ich mir aber vorstellen, da diese Streifen an mehreren Fahrzeugen angebracht sind.
Etwas anderes außer dieser beiden Dinge wurde äußerlich ja nicht beanstandet, weshalb ich nicht verstehe, wie es zu dieser Vermutung gekommen ist.
Die Markierungen an Baustellenfahrzeugen ist eine andere als an Polizeifahrzeugen.
Und hier sollte eben der Eindruck entstehen es handele sich um ein Polizeifahrzeug und eben nicht um ein Baustellenfahrzeug.
Moorteufelchen
Die hellen Streifen sehen nur ähnlich wie die der Streifenwagen aus und die Streifen der Fahrzeuge der Firma sehen auch nur so ähnlich wie die an Streifenwagen aus.
Ähnliche Themen
Retroreflektierende Folien werden als Lichttechnische Einrichtungen angesehen.
Dafür braucht man eine Genehmigung.
Sie müssen dann nach Din 30710 angebracht sein.
Das steht in §35 STVZO und da sind nun mal für Baustellenfahrzeuge Rot-silberne vorgeschrieben.
Du möchtest das jetzt also gleichsetzen mit dem Gelb-silber der Polizei?
Entschuldige den Ausdruck aber mach einen dringenden Termin bei deinem Augenarzt.
Und auch eine Kennzeichnung die nur ähnlich dem Original ist kann wenn sie dem Zweck dient das Original zu imitieren Unzuläsig sein.
Moorteufelchen
Die Reflektorfolie an den Einsatzfahrzeugen läuft unter dem Namen "Konturmarkierung" und die ist nur an Fahrzeugen gem. §53 Absatz 10 StVZO zulässig.
D.h. die Reflektorfolie ist -kurz zusammengefaßt- nur an Einsatzfahrzeugen zulässig, die auch ein blaues Rundumlicht führen dürfen.
Bei Baustellenfahrzeugen die Sonderrechte nach § 35 Absatz 6 StVO wahrnehmen sind Warnmarkierungenen gem. DIN 30710 (klick, rsa-95 mit Beispielbildern) erforderlich.
Bei dem "privaten Einsatzfahrzeug" auf den Bildern in den ersten Beiträgen kann man nur den Kopf schütteln, wie hohl kann man sein?... falsches Auto, der erste Streifenwagen mit einer Anhängekupplung und dazu noch getönte Scheiben... alles klar bestimmt ein Streifenwagen.
Zum Thema Konturmarkierungen:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
...
(10) Die Kennzeichnung von
1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,
2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen,
3. Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2 und Fahrgestellen mit Fahrerhaus, unvollständigen Fahrzeugen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge der Klassen N, O3 und O4 mit einer Breite von nicht mehr als 2 100 mm oder mit einer Länge von nicht mehr als 6 000 mm mit weißen oder gelben auffälligen Markierungen an der Seite, mit roten oder gelben auffälligen Markierungen hinten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, und
4. Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3 mit Kennleuchten für blaues Blinklicht in Form eines Rundumlichts ausgerüstet sind, mit retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,
ist zulässig. An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind, müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, angebracht werden. Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
...
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht –.
...
@Moorteufelchen: Sorry, aber hast du den Artikel und das gelesen (nicht nur Fotos geguckt), was hier geschrieben wurde? Es geht in dem Artikel und dem von mir geschriebenen nicht um die farbige Folie, sondern um die gestrichelte weiße Linie, die reflektierend ist. Zudem schrieb ich, dass ich nicht weiß, ob die es haben genehmigt lassen. Es geht nicht um rot/weiße Folie.
Auch wenn du hier Mod bist, muss ich mich hier nicht von dir anmachen lassen und auch auf meiner Farbschwäche, die mich genannte Farben auseinander halten lässt, muss man nicht rumreiten.
Die Retroreflexierenden Streifen die Zulassungsfähig an Baustellenfahrzeugen um die Ecke angebracht sind haben Rot-weiß zu sein.
Das ist ein Unterschied zu den an diesem Pseudopolizeifahrzeug angebrachten.
Das du nicht die gesammte Folierung meintest hatte ich tatsächlich nicht mehr auf dem Schirm, sorry.
Geht aus deinem ersten Beitrag hierzu aber nicht eindeutig hervor.
Auch Mods dürfen als nicht Mod Beiträge verfassen.
Moorteufelchen
Aber der Wagen hier oben im Bild hat doch einfach nur weiße Streifen, die das Retroreflektierende imitieren, zumindest so weit ich das erkennen kann.
Der Saufen-CLK hat auch nur aus dieser Tatsache heraus eine Zulässigkeit. Wären die kleinen Balken reflektierend, wäre er illegal gewesen.
In den Artikeln ist die Rede davon, dass es um die Streifen geht, die reflektierend sind, die farbige Folierung wurde nicht beanstandet. Von daher ging ich davon aus, dass es eindeutig ist, wenn man die Texte der verlinkten Artikel gelesen hat.
Im Vorbeifahren vorhin habe ich nur darauf geachtet, wo die gestrichelte Linie auf dem Caddy ist und nur das Heck gesehen. Die Linie befindet sich horizontal zwischen den Heckleuchten. Ich habe leider nicht drauf geachtet, ob zusätzlich, so wie es erforderlich wäre, rot/weiße reflektierende Folie angebracht ist. Bei Zeiten gucke ich mal genauer. Es sollte lediglich als Hinweis dienen, dass solche Kennzeichnungen an Baustellenfahrzeugen legal sein könnten. Daher schrieb ich ja auch, dass ich nicht weiß, ob es genehmigt ist.
Ich hatte den Artikel gelesen, hielt aber den Inhalt für falsch und traute meinen Augen mehr Objektivität zu.
Zitat:
@fire-fighter schrieb am 8. August 2019 um 12:48:38 Uhr:
Die Blauen und Gelben Folien sind sehr wohl Teil des Problems. Denn gerade hier handelt es sich bei genauem hinsehen um retroreflektierende Folien, quasi so, wie bei Verkehrsschildern.
Ich gehe nicht davon aus, dass es sich bei gelben und blauen Folien um Reflexfolien handelt. Diese wären vom Aufbau her viel zu unflexibel, um sie so zu verkleben, wie es beim relevanten Fahrzeug erfolgt ist (Rundungen usw.).
Die gelbe Folie ist als fluoreszierende Folie allerdings auch nicht zulässig.
Zitat:
@janikz2 schrieb am 8. August 2019 um 14:44:21 Uhr:
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 08. Aug. 2019 um 14:1:09 Uhr:
ich weiss, was du meinst. aber wie du durch eine reine aufschrift amtsanmassung konstruieren willst, würde mich interessieren.Ich habe jetzt noch einmal nach Urteilen gesucht und muss dir wohl Recht geben. Konnte in dem Kontext so nichts finden wo es ausschließlich um die Erscheinung des Fahrzeugs geht. Dazu fehlt eine entsprechende Handlung die einem Polizisten obliegt.
es gibt auch urteile, bei denen sich einer als reine polizei vorstellt, dies keine amtsanmassung ist. erst wenn er sich mit dienstgrad vorstellt, ist es amtsanmassung.
peso
Zitat:
@Schubbie schrieb am 8. August 2019 um 19:38:10 Uhr:
Die hellen Streifen sehen nur ähnlich wie die der Streifenwagen aus und die Streifen der Fahrzeuge der Firma sehen auch nur so ähnlich wie die an Streifenwagen aus.
heute in norden gesehen. ein offensichtlich ausgesondertes polizeifahrzeug mit rtk und der aufschrift tierschutz. auch diese parkraumhyaenen fahren mit aehnlichen lackierungen rum.
peso
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 8. August 2019 um 19:59:30 Uhr:
Retroreflektierende Folien werden als Lichttechnische Einrichtungen angesehen.
Dafür braucht man eine Genehmigung.
Sie müssen dann nach Din 30710 angebracht sein.
Das steht in §35 STVZO und da sind nun mal für Baustellenfahrzeuge Rot-silberne vorgeschrieben.
Du möchtest das jetzt also gleichsetzen mit dem Gelb-silber der Polizei?
Entschuldige den Ausdruck aber mach einen dringenden Termin bei deinem Augenarzt.
Und auch eine Kennzeichnung die nur ähnlich dem Original ist kann wenn sie dem Zweck dient das Original zu imitieren Unzuläsig sein.
Moorteufelchen
dem grundsatz nach hast du recht. fahre mal nachts auf der bab. jede dritte lkw hat diese unzulaessigen reflexionsstreifen.
rot silberne markierungen sind unueblich und der 35 stvzo hat damit ueberhaupt nichts zu tun.
peso