Falschangaben Verkaufsinserat und Kaufvertrag!!!!!

BMW 5er E60

Hallo,

ich habe folgendes Problem, ich habe ein E60 im mobile.de gefunden wo ganz klar hervorgeht Premium Selection und Europlus Garantie. Ich habe mir das Auto angeschuat und gleich gekauft. Zwei Tage später telefoniere ich mit dem Verkäufer und frage nur nebenbei nach, die Angaben im Kaufvertrag "1 Jahr Garantie" ist schon eine Europlus Garantie?! Der Verkäufer zu mir "Nein" es ist eine ganz normale Garantie, keine Euro Plus. Mit der Bergündung das Auto hat bereits 99.000km und bekommet von Euro Plus keine Garantie mehr.
Wie würdet Ihr hier reagieren? Auf die Europlus bestehen???
Das ist offensichtlich eine Täuschung des Kunden.

Vielen Dank für Euere Tipps.

mfg
danijelbrcko

PS: Es handelt sich hier um ein BMW Autohaus!!!!!!!

Beste Antwort im Thema

Guten Abend,

da kann ich vielleicht ein wenig behilflich sein:-) Während meines Studiums habe ich so manche Klausur über BGB, HGB etc. geschrieben.
Rechtlich sieht es folgendermaßen aus : Es handelt sich um das rechtliche Problem des Zustandekommens eines Kaufvertrages i. S. d. §433 BGB über den Kauf eines gebrauchten Kfz. Der gesamte Vorgang besteht rechtlich gesehen aus 3 Rechtsgeschäften und insges. 6 Willenserklärungen i. S. d. §§145,147 BGB. Das erste Rechtsgeschäft besteht aus den übereinstimmenden (konkludenten) Willenserklärungen über das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages. Man bezeichnet diese Willenserklärungen juristisch als Antrag und Annahme. Als nächstes kommen zwei weitere Rechtsgeschäfte zustande, nämlich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übereignung des Fahrzeuges bei Bezahlung oder wie sonstig im zugrunde liegenden Vertragswerk bestimmt und die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises wie im Kaufvertrag vereinbart gegen Erhalt des Fahrzeuges wie vertraglich vereinbart.
Es folgen jeweils Antrag und Annahme bzgl. der jeweiligen Übereignungen ( Geld / Auto ).
Somit ist der Kaufvertrag soweit wirksam zustande gekommen.
Es kommt jedoch entscheidend darauf an, dass das Fahrzeug so wie im Kaufvertrag vereinbart geliefert wird. Ist im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt, dass eine Euro+ Garantie im Kaufpreis enthalten ist, kannst du dich darauf berufen und hast gute Aussichten deine Ansprüche notfalls juristisch durchzusetzen.
Gleiches währe wohl mit einer Klausel : " so wie im Angebot beschrieben " abgedeckt jedoch gäbe es hier mehr Interpretationsspielraum.
Das reine Angebot im Internet ist zivilrechtlich als sog. " Invitatio ad offerendum " zu bewerten und entfaltet keinerlei Bindungwirkung. Das heißt der Händler kann beispielsweise beschließen dir das Auto nicht zu verkaufen wenn er nicht möchte. Du hast in diesem Fall keinen Rechtsanspruch darauf das Auto zu kaufen. Des Weiteren stünde die Klausel " für fehlerhafte Angebote wir keine Haftung übernommen " oder " Schreibfehler vorbehalten " im Raum.

Der langen Rede kurzer Sinn : Es kommt darauf an was im zugrunde liegenden Kaufvertrag vereinbart wurde. Darauf kannst du dich berufen. Ansonsten bleibt nur noch die Möglichkeit den Kaufvertrag anzufechten indem du die zugrunde liegenden Willensäußerungen innerhalb der Anfechtungsfrist i. S. d. §121 BGB also unverzüglich , d. h. ohne schuldhaftes Zögern ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes anfechtest. In deinem Fall ab Kenntnis der fehlenden Garantie, denn somit befindest bzw. befandest du dich beim Abschluss des Kaufvertrages im sog. " Erklärungsirrtum " i. S. d. § 119 BGB. D. h., dass du juristisch bei Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum warst. ( Du wolltest kein Auto ohne Euro + Garantie erwerben ). Ebenso : Wer eine Erklärung diesen Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte, kann eine Erklärung anfechten , wenn anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles eine solche nicht abgegeben würde. Als Irrtum über den Inhalt gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder einer Sache , die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Das ist meine Einschätzung der Sachlage. Hoffe ich konnte helfen !

Beste Grüße

Para Graf

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Du weißt aber, das die Angaben in der GW Börse nicht verbindlich sind, sondern das, was im KV steht, den Du ja unterschrieben hast?
1 Jahr Garantie ist nunmal keine Euro Plus und selbst da gibt es zwei verschiedene; die "gute" die alles übernimmt und die "schlechte".
Rechtlich gesehen ist hier - aus der Ferne - kein Anspruch.*

In der GW Börse steht nämlich so mancher Quark, daher Fehler ausgeschlossen.

Premium Selection ist ein technischer Standard und keine Garantie Garantie 🙂

Wenn Du jetzt noch keinen Ausdruck von dem damaligen Angeot hast, wo Premium Selection und Euro Plus draufsteht, hast Du gar nichts in der Hand.

*Wenn Du noch Unterlagen darüber hast, sind die außergerichtlichen Chancen gut, wenn man über die HO in München geht. Oder über den After Sales Manager und Geschäftsführer des Autohauses.

99tkm und soll keine euro + kriegen ?
meiner hatte 115tkm und hab ne euro+.
davor hatte ich nen 525d angeschaut gehabt mit 170tkm der auch euro + bekommen hätte !!

Zitat:

Original geschrieben von bitz


Du weißt aber, das die Angaben in der GW Börse nicht verbindlich sind, sondern das, was im KV steht, den Du ja unterschrieben hast?
1 Jahr Garantie ist nunmal keine Euro Plus und selbst da gibt es zwei verschiedene; die "gute" die alles übernimmt und die "schlechte".
Rechtlich gesehen ist hier - aus der Ferne - kein Anspruch.*

Hallo,

ob es einen Anspruch gibt, sprich ob ein Vertrag über die Euro-Plus zustandegekommen ist, bedarf hier der Auslegung.

Ich sehe das gänzlich anders als Du.

Auch eine Internetannonce kann Grundlage für die vertragliche Willensbildung sein. Sehr wohl kann eine solche Angabe in den Vertrag mit einfließen.

Denn wie der Käufer die Erklärung des Verkäufers verstehen durfte richtet sich nicht nur danach, was im KV steht.

Gruß

Euro+ hat nichts mit der Laufleistung zu tun! 🙂

Da will der Händler hochintelligent wirken, was ihm nicht gelingen wird!

BMW_Verrückter

Guten Abend,

da kann ich vielleicht ein wenig behilflich sein:-) Während meines Studiums habe ich so manche Klausur über BGB, HGB etc. geschrieben.
Rechtlich sieht es folgendermaßen aus : Es handelt sich um das rechtliche Problem des Zustandekommens eines Kaufvertrages i. S. d. §433 BGB über den Kauf eines gebrauchten Kfz. Der gesamte Vorgang besteht rechtlich gesehen aus 3 Rechtsgeschäften und insges. 6 Willenserklärungen i. S. d. §§145,147 BGB. Das erste Rechtsgeschäft besteht aus den übereinstimmenden (konkludenten) Willenserklärungen über das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages. Man bezeichnet diese Willenserklärungen juristisch als Antrag und Annahme. Als nächstes kommen zwei weitere Rechtsgeschäfte zustande, nämlich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übereignung des Fahrzeuges bei Bezahlung oder wie sonstig im zugrunde liegenden Vertragswerk bestimmt und die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises wie im Kaufvertrag vereinbart gegen Erhalt des Fahrzeuges wie vertraglich vereinbart.
Es folgen jeweils Antrag und Annahme bzgl. der jeweiligen Übereignungen ( Geld / Auto ).
Somit ist der Kaufvertrag soweit wirksam zustande gekommen.
Es kommt jedoch entscheidend darauf an, dass das Fahrzeug so wie im Kaufvertrag vereinbart geliefert wird. Ist im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt, dass eine Euro+ Garantie im Kaufpreis enthalten ist, kannst du dich darauf berufen und hast gute Aussichten deine Ansprüche notfalls juristisch durchzusetzen.
Gleiches währe wohl mit einer Klausel : " so wie im Angebot beschrieben " abgedeckt jedoch gäbe es hier mehr Interpretationsspielraum.
Das reine Angebot im Internet ist zivilrechtlich als sog. " Invitatio ad offerendum " zu bewerten und entfaltet keinerlei Bindungwirkung. Das heißt der Händler kann beispielsweise beschließen dir das Auto nicht zu verkaufen wenn er nicht möchte. Du hast in diesem Fall keinen Rechtsanspruch darauf das Auto zu kaufen. Des Weiteren stünde die Klausel " für fehlerhafte Angebote wir keine Haftung übernommen " oder " Schreibfehler vorbehalten " im Raum.

Der langen Rede kurzer Sinn : Es kommt darauf an was im zugrunde liegenden Kaufvertrag vereinbart wurde. Darauf kannst du dich berufen. Ansonsten bleibt nur noch die Möglichkeit den Kaufvertrag anzufechten indem du die zugrunde liegenden Willensäußerungen innerhalb der Anfechtungsfrist i. S. d. §121 BGB also unverzüglich , d. h. ohne schuldhaftes Zögern ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes anfechtest. In deinem Fall ab Kenntnis der fehlenden Garantie, denn somit befindest bzw. befandest du dich beim Abschluss des Kaufvertrages im sog. " Erklärungsirrtum " i. S. d. § 119 BGB. D. h., dass du juristisch bei Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum warst. ( Du wolltest kein Auto ohne Euro + Garantie erwerben ). Ebenso : Wer eine Erklärung diesen Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte, kann eine Erklärung anfechten , wenn anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles eine solche nicht abgegeben würde. Als Irrtum über den Inhalt gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder einer Sache , die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Das ist meine Einschätzung der Sachlage. Hoffe ich konnte helfen !

Beste Grüße

Para Graf

Hallo,

ich habe die alte Annonce zum Glück ausgedruckt und werde diese dem Haendler mitschicken. In dieser geht ganz klar hervor EuroPlus Garantie.
Im Kaufvertrag steht nur "1 Jahr Garantie". Welche dies ist, steht nicht dran.

Ich werde jetzt ein Schreiben rausschicken und abwarten was passiert.
Ich halte Euch auf dem laufendem.

@danijelbrcko

Da bist du dem Verkäufer auf den Leim gegangen ... mit E+ und Premium Selection wird gern geworben und es wird dann im getümmel des Verkaufs auch gern "vergessen".
Den beides macht das Auto teurer bzw steigert seinen Wert.

Wie Para Graf im letzten drittel Schreibt solltes du dich dran halten um bessere Karten zu haben.
Brief zum Sachverhalt und " Erklärungsirrtum " i. S. d. § 119 BGB plus Kopie inserat ...

Zitat:

Original geschrieben von Para Graf



Es kommt jedoch entscheidend darauf an, dass das Fahrzeug so wie im Kaufvertrag vereinbart geliefert wird. Ist im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt, dass eine Euro+ Garantie im Kaufpreis enthalten ist, kannst du dich darauf berufen und hast gute Aussichten deine Ansprüche notfalls juristisch durchzusetzen.
Gleiches währe wohl mit einer Klausel : " so wie im Angebot beschrieben " abgedeckt jedoch gäbe es hier mehr Interpretationsspielraum.
Das reine Angebot im Internet ist zivilrechtlich als sog. " Invitatio ad offerendum " zu bewerten und entfaltet keinerlei Bindungwirkung. Das heißt der Händler kann beispielsweise beschließen dir das Auto nicht zu verkaufen wenn er nicht möchte. Du hast in diesem Fall keinen Rechtsanspruch darauf das Auto zu kaufen. Des Weiteren stünde die Klausel " für fehlerhafte Angebote wir keine Haftung übernommen " oder " Schreibfehler vorbehalten " im Raum.

Para Graf

Hallo,

Es muss doch berücksichtigt werden, dass der Käufer auf die Angaben des Verkäufers im Inserat vertrauen durfte. Welchen Sinn und Zweck hatt den ein Inserat, wenn nicht über die Kaufsache aufzuklären.

Natürlich entfaltet das Inserat für sich keinerlei Bindungswirkung (=invitatio ad offerendum), keine Diskussion, da gebe ich Dir Recht!

Aber es geht hier doch nicht darum, ob der Verkäufer sich unmittelbar durch das Inserat binden wollte!

Es geht darum, wie der Käufer die Erklärung des Verkäufers verstehen durfte.

1.
Es geht beim Abschluss des Vertrages darum, ob zwei auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärungen vorliegen, Antrag, § 145 BGB und Annahme § 151 BGB. So lag es hier. Der Käufer wollte kaufen und der Verkäufer verkaufen. = Vertrag geschlossen.

2.
Sodan müsste der Vertrag auch zustande gekommen sein. D.h., dass kein Dissens vorliegen darf.
Hier kann der Vertrag über den Kauf des BMW mit einer Euro-Plus-Garantie zustande gekommen sein.
Dies setzt voraus, dass die Parteien sich über den Vertragspunkt Euro-Plus geeinigt haben.

Der Verkäufer sagt in der Vertragsurkunde "normale Garantie", der Käufer versteht "Euro-Plus-Garantie".

a)
Durfte der Käufer nach Auslegung des objektiven Empfängerhorizontes §§ 133, 157 die Aussage des Verkäufers im Vertrag als "normale Garantie" verstehen (Dann Vertrag über "normale Garantie zustande gekommen) ?

b)
Oder durfte der Käufer aus Sicht eines objektiven Empfängers gemäß §§ 133, 157 die Garantie als "Euro-Plus-Garantie" verstehen (Dann Vertrag über "Euro-Plus-Garantie zustande gekommen) ?

Ich bin der Ansicht, dass an dieser Stelle die Inseratsangaben als Grundlage der vertraglichen Willensbildung in den Vertrag Eingang gefunden haben. Das heißt: der Käufer durfte die Aussage des Verkäufers als "Euro-Plus-Garantie" verstehen, wenn der Verkäufer vorher damit wirbt und bei der Kontraktion keine Klarstellung betreibt. Was soll der Käufer sonst verstehen dürfen? Die Angaben des Inserates sind doch gerade Grundlage für die Willensbildung der anderen Seite. Im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 müssen alle Umstände berücksichtigt werden, auch vorangegangene Kommunikation etc.

Ergebnis: der Vertrag ist meiner Meinung nach über Euro-Plus zustande gekommen!

So würde ich den Fall lösen.

LG

Björn

Ich würde so machen, falls der Verkäufer sich querstellt.Das Auto zu BMW-Werkstatt bringen von A bis Z alles kontrollieren lassen die Reparaturen auf Kosten der Händler beheben lassen.(erste 6 Monate Gewährleistung).Bei mir wurden Kosten vom Händler in Höhe von ca.2000€ so übernommen trotz E+.😁

@ Jörn :

Schon noch jemand der sich im Zivilrecht auskennt:-) Wenn man hier nicht alles so kennen lernt:-)

Wie ich schon geschrieben habe befanden sich die Parteien wohl im Erklärungsirrtum.
Was für den Käufer gilt, gilt selbstverständlich auch für den Verkäufer. In der Folge kann er sich gegebenenfalls auch auf einen Erklärungsirrtum i. S. d. § 119 BGB berufen und den Kaufvertrag anfechten. Diese Möglichkeit muss auch in Betracht gezogen werden.
Des Weiteren möchte ich nochmal auf das Inserat an sich eingehen : In nahezu allen mir bekannten Inseraten von Händlern die mir bisher untergekommen sind( und das waren so einige) war eine Klausel bzgl. Angebotsfehler und Rechtschreibfehler enthalten. D. h. der Käufer hätte sich zuvor sehr wohl noch einmal informieren müssen ( sei es telefonisch oder schriftlich über E-Mail z. B. )ob das Fahrzeug so wie im Inserat beschrieben , verkauft werden soll und ob die Angaben insoweit korrekt sind. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände muss man davon ausgehen das dem Käufer vorgehalten werden könnte , dass er die im üblichen Geschäftsverkehr angebrachte Sorgfalt nicht hatte walten lassen als er den Kaufvertrag schloss ohne sich zuvor über den genauen Inhalt zu vergewissern. Schließlich unterzeichnete er den Vertrag als volljähriger Mann i. S. d. BGB und mit der Unterschrift wird der Vertrag so wie vereinbart zunächst wirksam.
Der Verkäufer könnte sich jederzeit auf die Fehlerklausel berufen und hätte gute Aussichten den Kaufvertrag aufzulösen anstatt E+ geben zu müssen.
Gegebenenfalls wäre sogar noch eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung bis zur Rückgabe zu bezahlen, da der Wagen ja trotz alle dem gefahren und damit abgenutzt wurde und sich sein Wiederverkaufswert verringert hat. Im übrigen stünden noch weitere Kosten für Wiedereinstellung des Inserates etc. im Raum. Vorausgesetzt natürlich der Käufer erzwingt die Rücknahme.
Eine Gütliche Einigung wäre wohl, dass Beste für beide Parteien. Wenn dem Käufer der Wagen gefällt und er technisch nicht reparaturbedürftig ist und ohnehin immerhin eine wenn auch " abgespeckte " Garantie enthalten ist sollte er sich überlegen ob er den Wagen behalten möchte, auch ohne E+ Garantie. Evtl. kann man sich einigen z. B. nächster Kundendienst gratis etc. als kleine Wiedergutmachung. Wenn der TE den Wagen allerdings keinesfalls ohne E+ haben will muss er ihn wohl zurückgeben.
Den Händler unter Vorhaltung eines Internetinserates zum Vertrag mit abweichendem Inhalt (im Orginal zuvor vom TE unterzeichnet )zu zwingen wäre ein juristisches Husarenstück ! Dafür besteht nach meiner Meinung keine Aussicht auf Erfolg. Im besten Falle kann man sich außergerichtlich einigen z. B. Kaufpreisminderung, gratis Kundendienst etc. , denn Eines sollten wir hier nicht vergessen wir reden hier von einem Jahr und das geht schnell vorbei und dann ist ohne hin Vertragsende was die Garantiezeit anbelangt.
Stehen denn konkret Reparaturen an ? Wenn ja, Verschleißteile fallen da selbstverständlich nicht drunter. Also Bremsen abgenutzt oder Reifen abgefahren durch normalen Fahrbetrieb und der Gleichen zahlt man sowieso selber.
Natürlich ging der Käufer davon aus, dass das Inserat wohl dem Kaufvertrag entspricht. Das ist mehr als verständlich, und es tut mir Leid, dass ich keine positiver Einschätzung abgeben kann.

Beste Grüße Para Graf

kurzer update:

Ich bekomme für das Fahrzeug eine Euro+ Garantie. Das Schreiben war ausreichend!

Sehr gut ! Einvernehmliche Einigung ist in dem Fall das Beste was passieren kann.
Schön dass du den Händler überzeugen konntest und er dir auch entgegenkam.

Ende gut ! Alles gut !

hmm die Kuh ist doch nicht ganz vom Eis :-(
Europlus Garantie gibt der Haendler, aber Premium Selection welches ebenfalls in der ANnonce war nicht. :-( Geht der Ärger weiter!!!!! Ich habe mir den Kauf anderst vorgestellt.

ne billige nummer ... ggf hat er sorge du machst wegen der PS weitern rabattz den die beinhaltet ja auch einige kriterien die zu erfüllen sind (laut BMW vorgaben) zumindest .... wobei man ja eigendlich erwarten dürfte das alles tip top ist ...

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