Falsch geparkt? Wo liegt der Fehler?
Heute morgen hatte ich ein Ticket an der Windschutzscheibe.
Hat jemand eine Erklärung warum ich dort nicht parken durfte?
Siehe Bild
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von freddi2010
Ohne dementsprechende Abmarkierung bleibt Bürgersteig Bürgersteig, auf dem ein Auto nicht parken darf. Lernt man das in der Fahrschule nicht mehr😁
Naja, immerhin ist der Bereich anders gepflastert.
173 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von raser1000
Dort wo der TE also Dienstags um acht den Strafzettel bekommen hat, herrscht nur zwischen 9 und 11 ein Halteverbot.
Das ist ganz offensichtlich falsch und das versuchen wir schon seit zig Seiten klar zu machen, du argumentierst gegen das Gesetz. Dort wo der TE stand besteht 24 Stunden, 7 Tage die Woche, 365 Tage pro Jahr Parkverbot da es sich um einen Gehsteig handelt. Auch wenn ich jetzt als humorlos gelte weil ich die Gesetze kenne und Schilder lesen kann.
So ähnlich sehe ich das auch. Man darf mit dem Zusatzschild erst mal immer auf dem Gehweg parken, außer in der ausgeschlossenen Zeit.
Zitat:
Original geschrieben von Dr.Mabumsen
Er hat trotzdem noch ein erheblich anderes Nivea, keinen abgesenkten Bordstein. Da sollte jedem klar sein, das ist kein Parkplatz!Zitat:
Original geschrieben von raser1000
Der durchgehende rechte Fußgängerbereich sieht aber durch die unterschiedliche Pflasterung auch ganz klar anders aus als der Bereich auf dem der TE stand.
Was hat den jetzt Nivea damit zu tun ?😕😰🙂
Zitat:
Original geschrieben von HairyOtter
So ähnlich sehe ich das auch. Man darf mit dem Zusatzschild erst mal immer auf dem Gehweg parken, außer in der ausgeschlossenen Zeit.
Auf dem Gehweg darf man dort nicht parken, das Schild das den Gehweg für das Parken freigibt fehlt dort.
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Zitat:
Original geschrieben von Dr.Mabumsen
Wusste ich doch, dass deine deutsche Mentalität hier eine Regel braucht. Ich nehme dazu den gesunden Menschenverstand, andere brauchen eine Regel...
Mein gesunder Menschenverstand sagt das an dieser Stelle keiner behindert wird wenn dort ein Auto steht wo der TE geparkt hat.
Nach einer Touristenflaniermeile wie zum Beispiel der Kudamm in Berlin sieht es dort auch nicht aus, vermutlich kommt da ein Ganove pro Stunde langgeschlurft.
Zitat:
Original geschrieben von Dr.Mabumsen
Das ist ganz offensichtlich falsch und das versuchen wir schon seit zig Seiten klar zu machen, du argumentierst gegen das Gesetz. Dort wo der TE stand besteht 24 Stunden, 7 Tage die Woche, 365 Tage pro Jahr Parkverbot da es sich um einen Gehsteig handelt. Auch wenn ich jetzt als humorlos gelte weil ich die Gesetze kenne und Schilder lesen kann.Zitat:
Original geschrieben von raser1000
Dort wo der TE also Dienstags um acht den Strafzettel bekommen hat, herrscht nur zwischen 9 und 11 ein Halteverbot.
Also dann bist Du als deutscher Beamter wahrscheinlich bestens informiert und wir haben uns getäuscht. Vielen Dank! 😉
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Das Zusatzschild zeigt an, dass ein parken auf dem Gehweg AB dem Schild untersagt ist.
Ne sagt es nicht ! Es sei denn Du hast so wie ich eine Ausnahmegenehmigung, aber auch da muss ich aufpassen.
Es sagt an das parken auf dem Seitenstreifen ab dem Schild verboten ist, Di von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr.
Zitat:
Original geschrieben von Dr.Mabumsen
Auf dem Gehweg darf man dort nicht parken, das Schild das den Gehweg für das Parken freigibt fehlt dort.Zitat:
Original geschrieben von HairyOtter
So ähnlich sehe ich das auch. Man darf mit dem Zusatzschild erst mal immer auf dem Gehweg parken, außer in der ausgeschlossenen Zeit.
Da will ja auch keiner auf dem Gehweg parken sondern auf dem Seitenstreifen.😁
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Ne sagt es nicht ! Auf Gehwegen darf man nie parken. Es sei denn Du hast so wie ich eine Ausnahmegenehmigung, aber auch da muss ich aufpassen.Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Das Zusatzschild zeigt an, dass ein parken auf dem Gehweg AB dem Schild untersagt ist.
Die Behauptung, dass das ein reiner Gehweg sein soll, kann man auch mit gutem Grund anzweifeln. Die unterschiedliche Bepflasterung z.B. ist ein gutes Argument. Wenn es außer dem Schildbürgerstreich keinen vernünftigen Grund gibt, warum man ausgerechnet da nicht stehen sollte, muß man sich einen Strafzettel aufgrund einer widersprüchlichen Regelung bestimmt nicht gefallen lassen.
Zitat:
Original geschrieben von raser1000
Die Behauptung, dass das ein reiner Gehweg sein soll, kann man auch mit gutem Grund anzweifeln. Wenn es außer dem Schildbürgerstreich keinen vernünftigen Grund gibt, warum man ausgerechnet da nicht stehen sollte, muß man sich einen Strafzettel aufgrund einer widersprüchlichen Regelung bestimmt nicht gefallen lassen.Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Ne sagt es nicht !
Auf Gehwegen darf man nie parken.Es sei denn Du hast so wie ich eine Ausnahmegenehmigung, aber auch da muss ich aufpassen.
Mein Post war nicht ganz richtig, ich habe mal auch im Zitat korrigiert.
Ansonsten bin ich bei Dir.
Zitat:
Original geschrieben von raser1000
Die Behauptung, dass das ein reiner Gehweg sein soll, kann man auch mit gutem Grund anzweifeln. Die unterschiedliche Bepflasterung z.B. ist ein gutes Argument. Wenn es außer dem Schildbürgerstreich keinen vernünftigen Grund gibt, warum man ausgerechnet da nicht stehen sollte, muß man sich einen Strafzettel aufgrund einer widersprüchlichen Regelung bestimmt nicht gefallen lassen.Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Ne sagt es nicht ! Auf Gehwegen darf man nie parken. Es sei denn Du hast so wie ich eine Ausnahmegenehmigung, aber auch da muss ich aufpassen.
Du mit deiner Pflasterung. Das kann auch wegen eines Radweges so sein. Oder weil die Stadt noch ein paar Steine übrig hatte oder der Strassenbauer kreativ war.
Du solltest nicht auf den Oberdeutschen schimpfen, weil der sagt der Bordstein würde erstmal für Autos tabu sein (was richtig ist), und dann auf der Pflasterung "herumdeutschen" ;-)
Zitat:
Original geschrieben von BMWRider
Du mit deiner Pflasterung. Das kann auch wegen eines Radweges so sein. Oder weil die Stadt noch ein paar Steine übrig hatte oder der Strassenbauer kreativ war.Zitat:
Original geschrieben von raser1000
Die Behauptung, dass das ein reiner Gehweg sein soll, kann man auch mit gutem Grund anzweifeln. Die unterschiedliche Bepflasterung z.B. ist ein gutes Argument. Wenn es außer dem Schildbürgerstreich keinen vernünftigen Grund gibt, warum man ausgerechnet da nicht stehen sollte, muß man sich einen Strafzettel aufgrund einer widersprüchlichen Regelung bestimmt nicht gefallen lassen.
Du solltest nicht auf den Oberdeutschen schimpfen, weil der sagt der Bordstein würde erstmal für Autos tabu sein (was richtig ist), und dann auf der Pflasterung "herumdeutschen" ;-)
Das würd ich auch nicht machen. Mit einer guten Rechtschutzversicherung macht das ein entsprechend ausgefuchster Winkeladvokat der an sowas einen riesen Spaß hat. 😉
Ein weiteres Indiz vielleicht... diese vermeintlichen "Parkbuchten", zumindest die, die man vorne sieht, hat zwar einen leicht erhöhten Rand, aber nur nach vorne und zu Seite. Nach hinten ist sie nicht scharf abgegrenzt. Also eindeutig als Park"bucht" ist das jetzt nicht zu erkennen. Die Erhöhung sind ja auch nur ein paar Zentimeterchen. Und wenn man auf Höhe des Schildes steht und dort parken möchte, wenn's regnet und bei Dunkelheit ist das mit der Straßenfunzel wahrscheinlich kaum zu sehen. Eine "deutliche" Markierung auf die sich das Schild - 30 Meter weiter vorne - angeblich "offensichtlich" beziehen soll und beim Parken zu beachten wäre, ist das jetzt nicht.
@ Bootsmann: Wo steht das, mit den Hydranten? Das würde mich ganz wertneutral tatsächlich interessieren. Schließlich will ich nicht abgeschleppt werden. Ich habe das noch nie gehört und achte - vor allem des nachts - nicht, was für Deckel da in den Boden eingelassen sind. Nach Recherche habe ich zumindest herausgefunden, dass das Parken nach §12 III Nr. 4 StVO
Zitat:
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
unzulässig ist.
Zeichen 315 ist schnell rauszufinden, die Nr. 74 der Anlage 2 sagt:
Zitat:
Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.
Interessant für diesen Fall erstens:
Ist der anders gepflasterte Bereicht eine erkennbare Abgrenzung? Oder muss es zwingend eine Linie = eine Reihe anderer Steine sein. Ist ein anders gepflasterter Bereich auch zulässig? Streitig, kann man so und so sehen.
Zweitens:
Dann wurde auf einem Kanaldeckel geparkt. Ist das ein Schachtdeckel i.S.d. Anlage? Möglich, sogar wahrscheinlich. Aber was ist ein andere Verschluss? Ein normaler, kleiner Wasserabsperrhahndeckel, wie er alle paar Meter in die Straße eingelassen ist?
Allgemein interssant ist diese Frage: Erlauben Schilder auch einen Umkehrschluss? Wenn auf dem Gehsteig ausdrücklich am Montag Parkverbot ist, ist es dann sonst erlaubt? Zumindest hier spricht dieses Schild dafür, die Pflasterung im Sinne der Vorschrift auszulegen, dass also Parken grundsätzlich erlaubt ist - außer auf dem Kanaldeckel 😉
Typisch deutsch? Ist nach meiner Ansicht, sich auf unsinnige Parkverbote zu berufen. Der gesunde Menschenverstand sagt - nach Bilderlage -, dass man da behinderungsfrei parken kann. Es geht weiter hinten ja auch. Ob da jetzt eine Absenkung zwischen ist oder nicht, sollte einen großen Geist nicht stören.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
... ich habe inzwischen Tränen in den Augen .............. vom lachen, echt! Noch mal zum mitlesen, wenn man das 2. (!) Foto vergrößert kann man einen Hydranten sehen. Jeder Autofahrer müsste wissen, dass Hydranten NICHT zugeparkt werden dürfen, egal ob es da nun Parkmöglichkeiten gibt.
Jetzt habe ich auch Tränen in den Augen, aber aus einem anderen Grund.
Wirf mal einen Blick in § 12 StVO:
Zitat:
(3) Das Parken ist unzulässig
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
Zeichen 315 steht da wohl nicht, eine Parkflächenmarkierung sehe ich auch nicht.
Auch wenn ich gegen die Mehrheit der Schreiber hier stehe: Für mich ist die Stelle, wo der TE geparkt hat, ein Seitenstreifen.
Bauliche Gestaltungen sind mitunter sehr vielfältig.
Zitat:
Original geschrieben von HairyOtter
Wozu ist da eigentlich das Zusatzschild mit dem Auto dran, wenn man eh nur in den Parkbuchten parken darf. Irgendwie widersprüchlich.
Um das Argument von HairyOtter nochmal aufzugreifen... ja warum eigentlich?
Wenn man das Parken in den Parkbuchten jeden Dienstag verbieten wollte, könnte man doch das Zusatzschild einfach weglassen. Dann würde sich die Frage nicht stellen, was wohl mit dem Seitenstreifen auf dem das durchgestrichene Auto steht, gemeint sein könnte. Dann wäre es zumindest etwas eindeutiger als so...!