Fahrzeug mit Solarstrom zu Hause laden. Verrechnen an Arbeitgeber.
Hallo Gemeinschaft
Ich lade mein Audi e-tron oft Zuhause mit eigenem Solarstrom vom Dach. Welche Kosten kann ich meinem Arbeitgeber abrechen für das Firmenfahrzeug pro kW/h? (soll fair sein für beide Seiten) Ich muss ja die Amortisation der Solaranlage, welche ich vornehmlich wegen dem e-Fahrzeug angeschafft habe, mit einkalkulieren. Oder gibt es sogar Vorgaben von Gesetzgeberseite damit das *Steuerkonform ist?
Besten Dank für eure Einschätzungen.
* Ich lebe zwar in der Schweiz. Mein Arbeitgeber ist aber in Deutschland bzw. deutschem Steuergesetzt unterstellt.
24 Antworten
Deshalb würde ich ja auch keinen PV-Strom an den AG verkaufen, sondern den selbst bei den Stadtwerken gezogenen Strom weiterbrechnen. Dann hat man die o.a. Thematik IMHO nicht.
Zitat:
@StefanLi schrieb am 3. November 2021 um 12:11:49 Uhr:
Deshalb würde ich ja auch keinen PV-Strom an den AG verkaufen, sondern den selbst bei den Stadtwerken gezogenen Strom weiterbrechnen. Dann hat man die o.a. Thematik IMHO nicht.
Da ist die Gesetzeslage wieder eindeutig. Dazu musste Du getrennte Netzte mit getrennten Zählern haben. Speisen die Stadtwerke hingegen in den gleichen Stromkreislauf ein in dem auch die Solaranlage sitzt (und so ist das i.A.), dann geht das nicht.
Allerdings bieten viele Stadtwerke einen eigenen "Autostrom" an, teilweise knapp über 20 Cent.
Bedingung: Eigener Zähler und eine Ansteuerung mit der die Stadtwerke bei Bedarf (z.B. Überlast) den Strom abschalten können. Hängt dort dann nur die Wallbox dran, dann ist das kein Problem.
Aber Achtung! Auch der Zähler kostet Gebühr!
Wenn ich mein Auto über Nacht lade wird da kaum PV-Strom zur Verwendung kommen.
Es muss doch einen Weg geben, das so abzurechnen ohne einen zweiten Zähler mit Zusatztarif zu bezahlen.
Abrechnen darfst Du es ja. Aber dann kannst du die Vereinfachungsregel nicht mehr anwenden und musst die Einnahmen zur Ertragssteuer anmelden. Auch den selbst verbrauchten Strom, bspw. mit 20 Cent/KWh sowie die Einspeisevergütung.
Kann sogar sein, dass Du Verlust machst, dann darfst Du die negativen Einnahmen mit anderen Einnahmen wie bspw. selbständiger Arbeit verrechnen und bekommst noch was raus...
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Danke an alle Kommentarschreiber. Eure Inputs haben mich weitergebracht. Ich darf nun meinem Arbeitgeber CHF 0.25 kW/h weiterverrechnen. Der Anteil von Solarstrom wird übers Jahr gesehen eher einen kleinen Teil ausmachen. Deshalb der Ansatz meines Stromlieferanten.
Wegen dem Thema Steuern wird unser Finanzberater noch Abklärungen treffen. Da dies nur eine Weiterverrechung zu meinem Selbstkostenpreis sein wird, wird es nicht Steuerrelevant sein.
Beste Grüsse, Tim
Zitat:
@Balu64 schrieb am 3. November 2021 um 15:51:31 Uhr:
Zitat:
@StefanLi schrieb am 3. November 2021 um 12:11:49 Uhr:
Deshalb würde ich ja auch keinen PV-Strom an den AG verkaufen, sondern den selbst bei den Stadtwerken gezogenen Strom weiterbrechnen. Dann hat man die o.a. Thematik IMHO nicht.Da ist die Gesetzeslage wieder eindeutig. Dazu musste Du getrennte Netzte mit getrennten Zählern haben. Speisen die Stadtwerke hingegen in den gleichen Stromkreislauf ein in dem auch die Solaranlage sitzt (und so ist das i.A.), dann geht das nicht.
Allerdings bieten viele Stadtwerke einen eigenen "Autostrom" an, teilweise knapp über 20 Cent.
Bedingung: Eigener Zähler und eine Ansteuerung mit der die Stadtwerke bei Bedarf (z.B. Überlast) den Strom abschalten können. Hängt dort dann nur die Wallbox dran, dann ist das kein Problem.
Aber Achtung! Auch der Zähler kostet Gebühr!
Das sehe ich anders. Solange der über die WB gezogene Strommenge kleiner ist als der vom Lokal Versorger bezogene kann ich IMHO die Menge bilanzieren. Und dann stellt sich keine Ertragssteuerfrage. Das steht IMHO auch im passenden BMF Rundschreiben so.
Dann schau Di mal das Beispiel mit der Physiotherapiepraxis im BMF-Schreiben an. Das ist in meinen Augen genau der Fall. Es muss ein "technisch getrennter eigener Stromanschluss" bestehen.
Das ist aber auch genau das, was mein Finanzbeamter sagte: "Es hängt von Ihrem Bearbeiter ab!"
Meine Interpretation: Will sich der Bearbeiter wenig Arbeit machen, winkt er Deinen Antrag durch. Denn die Prüfung der EUR der Solaranlage ist auch für ihn Aufwand und wird in den seltensten Fällen nennenswerte Steuereinnahmen bringen.
Ist der Bearbeiter aber ein ganz Genauer (ich wollte das Wort Erbsenzähler nicht verwenden), dann wird er auf der EUR bestehen und Deinen Antrag auf Befreiung ablehnen.
Im 2. Fall kannst Du natürlich klagen...
Also ich habe gerade das von Dir gemeinte Rundschreiben nicht zur Hand. Wenn wir uns die Regelungen anschauen gibt es IMHO das Schreiben vom 29.9.2020 in dem nochmals alle bestehenden Reghelungen aufgegriffen wurden. Dazu gab es ja dann das auf den 5.11.2021 datierte, war ja schon am Mittwoch verfügbar). Hier ist für mich erkennbar, ich muss einen separaten Zähler für die WB haben - Textziffer 19. Das war insofern schon lange klar, Stichwort messbare Abrechenbarkeit. Von einem separaten Stromanschluss höre ich zum ersten Mal.
Ich meine das Schreiben vom 29. Oktober 2021, das weiter oben erwähnt wird.
Ich glaube aber, wir reden aneinander vorbei...
Zum Abrechnen reicht der Zähler der Wallbox, da bin ich mit Dir d'accord.
Willst Du Dich jedoch von der Ertragssteuer für die Solaranlage befreien lassen (Anlage EÜR), dann brauchst Du meines Erachtens einen eigenen Zähler der nicht von der Solaranlage gespeist wird. Trotzdem kann Dein Finanzbeamter Dich von der Abgabe befreien, wenn er der Meinung ist, dass Du keinen Gewinn erzielst und es nur "Liebhaberei" ist.