Fahrzeug mit Solarstrom zu Hause laden. Verrechnen an Arbeitgeber.
Hallo Gemeinschaft
Ich lade mein Audi e-tron oft Zuhause mit eigenem Solarstrom vom Dach. Welche Kosten kann ich meinem Arbeitgeber abrechen für das Firmenfahrzeug pro kW/h? (soll fair sein für beide Seiten) Ich muss ja die Amortisation der Solaranlage, welche ich vornehmlich wegen dem e-Fahrzeug angeschafft habe, mit einkalkulieren. Oder gibt es sogar Vorgaben von Gesetzgeberseite damit das *Steuerkonform ist?
Besten Dank für eure Einschätzungen.
* Ich lebe zwar in der Schweiz. Mein Arbeitgeber ist aber in Deutschland bzw. deutschem Steuergesetzt unterstellt.
24 Antworten
beim Verkauf (nicht an meinen Arbeitgeber) an Dritte berechne ich das weiter, was ich auch als Einspeise-Vergütung erhalte.
Hast Du bzw. Dein AG schon über die Pauschale nachgedacht? Das vereinfacht die Abrechnung enorm:
https://www.haufe.de/.../...enstwagen-privates-aufladen_78_426076.html
„Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Finanzamt erlaubt pauschalen Auslagenersatz„
Die Einspeisevergütung liegt aber mittlerweile unter 10 Cent. Da macht man sicherlich Verlust.
Denke, das ist Verhandlungssache. Rede mal mit Deinem AG...
Nur eine Idee: Wie wäre es denn mit dem Preis, den Du bezahlen müsstest, wenn Du aus dem Netz des Energieversorgers Strom beziehst. Denn das würdest Du ja tun, wenn Du keine Solaranlage hättest!
Sollte Dein Arbeitgeber den Strom günstiger beziehen können und stellt Dir ggf. am Arbeitsplatz sogar eine Lademöglichkeit, dann ist das sicherlich die Obergrenze.
Aber das sind nur Gedankenspiele. Bin kein Jurist.
Edit (Nachtrag): Da hat Happy parallel zu meinem Post etwas fundierteres gefunden!
Wenn ich die Quelle richtig verstehe, darfst Du die Kosten, die Dir selbst entstehen, berechnen. Das ist ja kein Problem, wenn man den Strom vom Versorger bezieht.
Bei der Solaranlage müsste man wohl erst berechnen (Abschreibung, Wartung, Versicherung usw.) wieviel eine KW/h kostet.
Bei der Ertragsberechnung für das Finanzamt lässt das Finanzamt meines Wissens 20 Cent pauschal zu...
Das wäre evtl. eine gute Basis...
Ich habe 30Cent/KW ausgehandelt. Ich habe die Tariftabelle vom örtlichen Versorger vorgelegt und genau diesen Betrag bekomme ich.
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Zitat:
@Rolphe schrieb am 2. November 2021 um 17:40:58 Uhr:
Ich habe 30Cent/KW ausgehandelt. Ich habe die Tariftabelle vom örtlichen Versorger vorgelegt und genau diesen Betrag bekomme ich.
Vermute mal 30 Cent inkl. MwSt., oder?
Wenn ich richtig informiert bin, muss Du das am Ende des Jahres als Ertrag beim Finanzamt versteuern, oder? Klar Abschreibungen, Wartung usw. kann man dagegen stellen.
seit Juni diesen Jahres ist es auf Antrag möglich, die PV-Anlage als Liebhaberei anerkennen zu lassen. Das erspart einem die Erklärung der Umsatz-Steuer, sowie die Erfassung von Aufwand und Ertrag und Eigenverbrauch. Geht nur in der Anlaufphase, in der noch Verluste entstehen. Sobald Gewinne sprudeln, besteht diese Möglichkeit nicht mehr.
https://www.haufe.de/.../...otovoltaikanlagen-und-bhkw_164_544758.html
Auf der BMF Seite ist der Erlass aktuell nicht (mehr) auffindbar
In der Regel wird ja noch immer extern Strom bezogen. Diesen Bezugspreis kannst du beim Arbeitgeber in Ansatz bringen.
Zitat:
https://www.haufe.de/.../...otovoltaikanlagen-und-bhkw_164_544758.html
Auf der BMF Seite ist der Erlass aktuell nicht (mehr) auffindbar
Was möchtest Du uns damit sagen?
Ich war so frei mal Google zu benutzen falls jemand den Originaltext möchte und selbst nicht suchen mag:
https://...undesfinanzministerium.de/.../...-Satz-1-nummer-6-EStG.html
ist vom September 2020 und hat nichts mit meinem Beitrag zu tun
Entschuldige, war der falsche Link. Ich denke Du beziehst Dich auf folgendes Dokument?
https://...undesfinanzministerium.de/.../...ockheizkraftwerken.pdf?...
Danke Dir!
Hier gilt aber immer eine Obergrenze von <10kWp für die Regelung, richtig?
Ich gehe davon aus, dass Dein Haushalt nicht 100% autark ist und du weiterhin Strom lokal einkaufst. Damit ist nicht sicher, dass der Strom fürs Auto aus Quelle A oder B kommt. Da ergeben sich aus meiner Sicht folgende Möglichkeiten:
1. Du berechnest die Einspeisevergütung weiter. Dann bezahlst du aber den Aufpreis, wenn der Wagen auch mal Stadtstrom bekommt.
2. Du berechnest den Leistungspreis deines Stromlieferanten, der AG zahlt Dir evtl. verdeckt eine Prämie, wenn du statt öffentlichem Strom deinen eigenen unterjubelst.
3. Du berechnest einen Mix aus 1 und 2, nämlich nach dem Verbrauch des Haushalts.
4. Es ist rechnerisch möglich aber kaum umsetzbar, das aufzuteilen, was du aus Quelle A und B in den e-tron einspeist.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer würde ich mir keine Gedanken machen, du stellst nicht in Rechnung sondern gibst einen Aufwendungsersatz weiter. Der ist dann brutto inkl. MwSt - wenn du eine Kiste Wasser für den Betrieb kaufst, gibst du ja auch den kompletten Bon inkl. MwSt weiter. IMHO ist wichtig, dass du eine passende Messeinrichtung (Zähler) dafür hast, sonst haut dir jemand auf die Finger, da du nicht gemessen hast, was du berechnest. Spätestens da wäre die Pauschale (s.o.) relevant.
@xasgardx Ja, hier ist die 10kWp Grenze relevant. Es geht im Erlass allerdings um die Einkommensteuerrechtliche Seite, nicht die Umsatzsteuer. Und die Befreiung der USt. kann man über die Kleinunternehmerregel nach 5 Jahren bekommen.
Zu "PV-Anlage als Liebhaberei anerkennen" habe ich noch einige Ergänzungen:
- Sobald du den Strom an deinen Arbeitgeber verkaufst, wirst du zum "Versorger", sprich Unternehmer. Ich hatte dazu ein Gespräch mit einem Finanzbeamten und der meinte, dass das in seinen Augen der gleiche Fall ist wie die "Vermietung", die ja in dem Schreiben bereits geregelt ist. Er meinte hierzu muss es noch eine Klarstellung des BMF geben oder den Weg über die Gerichte gehen. Die Vereinfachungsregel kann man daher nicht anwenden, wenn man den Strom seinem Arbeitgeber in Rechnung stellt.
- Wir reden bei dem Schreiben nur über Ertragssteuern und nicht über Umsatzsteuer. Wenn Du die Anlage neu auf das Dach setzt, dann willst Du wahrscheinlich sogar umsatzsteuerpflichtig sein, um die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage zu sparen.
- Deinem Arbeitgeber darfst Du nur dann MwSt. in Rechnung stellen, wenn Du selbst umsatzsteuerpflichtig bist. Dein Arbeitgeber kann die Umsatzsteuer wiederum als Vorsteuer geltend machen (sofern auch er umsatzsteuerpflichtig ist, wovon ich mal ausgehe), so dass es für ihn nur ein durchlaufender Posten ist.