Fahrzeug gekauft! Falscher Motor
Also mein Kumpel (ist wirklich so), hat einen Golf gekauft! Der hatte einen Unfall! Das hat der Verkäufer gesagt das der vom Vorbesitzer ist! Ok soweit passt es! Das Fahrzeug wurde als Bastlerfahrzeug gekauft! Zuhaus wurde festgestellt das ein anderer Motorblock eingbaut wurde! Und dies sehr schlecht!
Was kann man noch tun?
23 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von enginejunk
völliger quatsch!ich habe eine karosse deren originalmotor D3 hat, baue mir aber einen euro 2 motor ein, geht auch!
die karosse ist dann BJ. 95 und der motor z.b. 92, ist alles kein problem weil D3 zum Bj. 95 noch KEINE pflicht war!
herunterstufen kann man immer, solange es das BJ. der karosse erlaubt. (z.b. ganz ohne kat vor karosserie-bj.4.1989 mit nem Motor von 1997)
Ich bleibe bei meiner aussage, dass es NICHT geht.
Bspl. E36: gabs mit Euro 1, Euro 2 und später sogar mit D3.
Jede euronorm ist in den jeweiligen fahrzeugpapieren eingetragen. habe ich mit nem Euro2 motor nen schaden und könnte den gleichen als euro 1 bekommen...pech gehabt, darf ich nicht, da das fahrzeug seinerzeit mit euro 2 ausgeliefert und genau dafür die BE erteilt wurde!
und es geht doch, aber zum streiten is der topic nicht da.
massgeblich ist einzig und allein die norm die zum EZ-datum der karosse galt, der rest ist völlig irrelevant.
du kannst also bis zu der mindestnorm zurückstufen, die pflicht war zum zeitpunkt der Erstzulassung.
und das sagt dir JEDER prüfer der nich nur plaketten anklebt und dich wegen ner kaputten kennzeichenbirne durchfallen lässt.
es gibt auch experten unter den prüfern, die sich wirklich auskennen.
und NEIN, ich meine KEINE kartoffelstempel, sondern die gesetzeslage ausnutzen!
aber leider können das heutzutage die wenigsten halbgötter in grau, weilse einfach zu bl*** sin die gesetze zu lesen ....
mfg, patrick.
muss dir da auch wiedersprechen, bestes Bsp was mir jetzt gerade einfällt,
Du hast einen Astra F mit 1.6 16V und D3 Bj 1997
Motor C20XE mit Euro 1 mit KLR Euro 2 aus nem 92er Astra
Baust den C20XE samt KLR (oder minikat oder HJS Kat egal) in den vorhandenen Astra, fährst zum TüV/Dekra und lässt eintragen, kein Problem!!!! Fakt, schon 1000mal gemacht worden, auf allen erdenklichen Prüfstellen, vom Hinterhof TüV bis zur Haupttüvstelle des Landes.
es zählt wie schon erwähnt die Erstzulassung des Fahrzeuges und die zu dieser Zeit geltenden mindestanforderung in Sachen Abgasnorm.
Bei Wiki gibts eine Auflistung ab wann welche Schadstoffnorm Pflicht wurde, einfach "Abgasnorm" als Suchbegriff eingeben
Gruß Alex
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Noch was zu Begriff "Bastlerfahrzeug":
Als solche werden in der Rechtsprechung nicht fahrbereite Fahrzeuge verstanden, die entweder nur noch ausgeschlachtet werden können oder nur mit erheblichem Wiederaufbauaufwand fahrbereit gemacht werden können und die praktisch zum Schrotttpreis verkauft werden.
Ob es sich hier um ein solches Fahrzeug handelt, wissen wir nicht - da hätte uns der TE ein paar mehr Angaben zum Zustand des Fahrzeuges und zum Kaufpreis machen müssen.
Ich sehe hier eher ein anderes Problem: Wenn ich einen Vertrag über den Verkauf eines Golf Bj. 02 schließe, muß ich auch einen Golf Bj. 02 liefern bzw. übergeben. D.h., zumindest die wesentlichen Teile müssen auch zu einem Golf Bj. 02 gehören!
Ein 97er Passat-Motor gehört da wohl nicht hinein. Was ich dagegen noch akzeptieren würde, wäre z.B. andere, zulässige Bereifung als das Original, für das Fahrzeug zugelassene Verschleißteile aus dem Zubehörhandel oder auch typgleiche, aber ältere Teile vom Schrottplatz, sofern deren Erhaltungszustand in etwa dem Fahrzeugalter entspricht. Für einen 5 Jahre älteren Motor gilt das aber nicht, darauf muß man hinweisen, auch bei "Bastlerfahrzeugen". Sonst hilft auch der Gewährleistungsausschluß nicht weiter.
Zitat:
Original geschrieben von enginejunk
und es geht doch, ....
massgeblich ist einzig und allein die norm die zum EZ-datum der karosse galt, der rest ist völlig irrelevant.
Gibts das irgendwo schwarz auf weiß?
Nicht, dass ich es nicht glauben will, lerne ja auch gerne immer noch dazu, aber
StVZO §19 Abs 2, Satz 3sagt hierzu eindeutig was anderes aus.
Ich zitiere:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Von einer Ausnahme, welche sich auf des EZ bezieht, ist nirgends was zu finden.
Evtl. gibts hier ja Interpretationsspielraum für den Prüfer und ihr hattet glück mit der eintragung, aber so wie es da im gesetz steht untermauert dies meinen standpunkt.
f
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Gibts das irgendwo schwarz auf weiß?
Nicht, dass ich es nicht glauben will, lerne ja auch gerne immer noch dazu, aber
StVZO §19 Abs 2, Satz 3 sagt hierzu eindeutig was anderes aus.
Nicht das ich dir nicht glaube, aber die StVZO war mal, wenn ich mich nicht irre. FZO ist die aktuelle Variante. Und zu Gesetzen gibt es immer noch Durchführungsverordnungen und so weiter, wo drin steht, wie die einzelnen Punkte der Gesetze in der Realität zu handhaben sind.
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Gibts das irgendwo schwarz auf weiß?Zitat:
Original geschrieben von enginejunk
und es geht doch, ....
massgeblich ist einzig und allein die norm die zum EZ-datum der karosse galt, der rest ist völlig irrelevant.
Nicht, dass ich es nicht glauben will, lerne ja auch gerne immer noch dazu, aber
StVZO §19 Abs 2, Satz 3 sagt hierzu eindeutig was anderes aus.Ich zitiere:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Von einer Ausnahme, welche sich auf des EZ bezieht, ist nirgends was zu finden.
Evtl. gibts hier ja Interpretationsspielraum für den Prüfer und ihr hattet glück mit der eintragung, aber so wie es da im gesetz steht untermauert dies meinen standpunkt.
f
wobei in diesem alten gesetztestext nich die rede davon ist, dass die ein bzw umtragung nicht möglich ist. meine BE erlischt auch wenn ich en Fahrwerk einbaue und es nicht eintragen lasse