Fahrradfahrer trotz Radweg auf der Straße

Hallo,

meinem Arbeitskollegen ist mal was passiert.

Ein Radfahrer fuhr vor ihm auf der Straße (trotz ausgeschildertem Radweg) er überholte mit seinem Auto diesen Radfahrer und er bremste ihn leicht aus (unbeabsichtigt). Der Radfahrer fuhr ihm bis auf den Firmen Parkplatz von meinem Kollegen nach und und beschimpfte meinen Kollegen mit Ar.... wer ist denn da im Recht?

Beste Antwort im Thema

Der Radfahrer.

Er soll zwar den Radweg benutzen, bei Nichtbeachtung hat aber niemand das Recht (auch nicht "unbeabsichtigt"😉 den anderen zurecht zu weisen. Insbesondere keinen schwächeren Verkehrsteilnehmer,

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Original geschrieben von patti106



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Original geschrieben von Mr. Driveyanuts


Moin!

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Original geschrieben von patti106



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Original geschrieben von Mr. Driveyanuts


Das mag man an Deiner Stelle so sehen.
In der Tat hast Du mich nicht überzeugt, weswegen ich nach wie vor nicht auf Diene Linie einschwenken werde. Dies interpretierst Du dann als "lernresistent".
Ich sehe als das vertreten meiner Meinung an.

Jemand, der den ADFC als glaubwürdige Informationsquelle bezgl. des themas Radwegnutzung anführt, macht sich im Übrigen unglaubwürdig. Der ADFC als Verfechter des Radl-Lifestyles und des Kampfes gegen die Autofahrer ist nichts anderes als das semioffizielle Sprachrohr der Radikalradler und für mich somit alles andere als eine ernstzunehmende Quelle.

Falls du unter "ich schwenke nicht auf deine Linie" verstehst, dass DU dich auf separaten Radwegen sicherer fühlst als auf der Fahrbahn, dann halte ich dich da nicht für lernresistent. Wer glaubt, da sicherer zu sein, kann dies gerne tun. Andere glauben an Gott, die halte ich auch nicht für lernresistent.

Unter deiner Lernresistenz verstehe ich, dass du Radfahrer nicht als vollwertige Verkehrsteilnehmer vesrtehst, die grundsätzlich auf der Fahrbahn zu fahren haben und nur in Ausnahmefällen (Siehe VwV StVO) auf Radwege verbannt werden dürfen.

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Original geschrieben von patti106



Zitat:

Zu Absatz 4 Satz 2
I. Allgemeines
8 1. Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen.


9 2. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.


10 3. Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.


11 4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. Ist das nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.


12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff.


13 Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.


II. Radwegebenutzungspflicht
14 Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.


15 Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß
1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn
a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung" abgetrennt werden kann oder
b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,


16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn


17 a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:


18 aa) Zeichen 237


– baulich angelegter Radweg


möglichst

2,00 m

mindestens

1,50 m




19 – Radfahrstreifen
(einschließlich Breite des Zeichens 295)


möglichst

1,85 m

mindestens

1,50 m


20 bb) Zeichen 240
– gemeinsamer Fuß- und Radweg


innerorts

mindestens 2,50 m

außerorts

mindestens 2,00 m


21 cc) Zeichen 241


– getrennter Fuß- und Radweg


Für den Radweg

mindestens 1,50 m


Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3.


22 Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.


23 Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;


24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird und


25 c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.


26 Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.


27 3. und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtlichen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen.


28 III. Über die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240 oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrsplanung der Gemeinden und Träger der Straßenbaulast einzubeziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu beteiligen.


29 IV. Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl. Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56.


Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4
I. Radwege ohne Benutzungspflicht
30 Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass
31 1. der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch Markierungen sicher geführt wird und
32 2. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird.


II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)
33 1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
34 2. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.
35 3. Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.
36 4. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.
37 5. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass
a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;
b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind;
c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.
38 6. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren." oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren." jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl. Nummer I zu § 9 Absatz 3; Randnummer 8.

Zitat:

Original geschrieben von patti106



Zitat:

Original geschrieben von Mr. Driveyanuts


Die "meisten gesunden Menschen" fahren auch keine 100.000 Km im Jahr auf Europas Straßen.
Wenn ich mir jeden Spinner, der mich in irgendeiner Form behindert oder nötigt, auch nur 2 Wochen lang merken wollte, müsste ich auf einem 100 Gigabyte-PC Buch führen...

Ach, du bist so ein "toller Autofahrer" der mit seinen hunderttausenden Kilometern prahlen muss und denkt, dass er deswegen so superqualifiziert ist?
Ist das eigentlich schon pathologisch, wenn Vielfahrer denken, sie können alles so super und können vor allem immer so super beurteilen?

Wenn du dich nicht mehr erinnern kannst, ists halt schlecht für dich. Der RAdfahrer wird schon sagen, dass da keine Gefahr außer einem hupendem Autofahrer war, der nur seine Oberlehrerallüren ausgelebt hat. 😉

Zitat:

Original geschrieben von patti106



Zitat:

Original geschrieben von Mr. Driveyanuts


Da ich ja selbst in meiner Freizeit gerne mit dem Rad fahre, und dies nicht nur im Wald, sondern auch in der Münchner Innenstadt, habe ich die ADFC-Propaganda bzgl. des sicheren Fahrens auf der Autospur differenziert zu betrachten gelernt.

Ich als Mensch mit einem aus der Erfahrung von 1,3 Mio. Km auf Straßen auf 4 Kontinenten mit allen möglichen Fahrzeug heraus entstandenen Verkehrsüberblick fühle mich mit dem Fahrrad auf einem abgetrennten Radweg sehr viel sicherer, als auf der Fahrbahn.
Das gilt natürlich nur dann, wenn man an Kreuzungen die Geschwindigkeit anpasst und auf Abbieger gefasst ist. Wer mit dem Rad einfach mit Vollgas durchbrettern will, macht das natürlich besser auf der Fahrbahn. Dann läuft man aber Gefahr, knapp überholt , trotzdem an Kreuzungen angefahren oder einfach von von hinten Herannahenden Autos / LKW übersehen zu werden.

Man muss eben seine Geschwindigkeit anpassen, dann klappt´s auch bestens auf dem Radweg.

Na dann passen wir die Geschwindigkeit am Besten auf 0 km/h an und passen auf, dass wir dies nicht ausgerechnet neben dem abbiegenden LKW tun.

Die Gefahr, an Kreuzungen angefahren zu werden oder von Fahrern übersehen zu werden, die einen übersehen, ist auf der Fahrbahn übrigens wesentlich geringer. Diese Gefahr entsteht desweiteren nur, wenn der Autofahrer unachtsam ist. Aber mit diesem Risiko muss man leben. Mit diesem Risiko können Mofa-Fahrer und Fahrer neuerer 50cm³-Roller auch leben.

Beim Abbiegen jedoch, kann man auch vom aufmerksamen Autofahrer erfasst werden, da dieser schlichtweg seine Augen nicht nur nach hinten auf den Radweg ausrichten kann.

Ich zum Beispiel handhabe es als Radfahrer bei Rechtsabbiegern (die dies auch mittels Fahrtrichtungsanzeiger kommunizieren) wie folgt:
ich fahre an der Ampel schon auf die linke Hälfte der rechten Fahrspur. Wird/ist es grün, fahre ich einfach auf deren linker Seite vorbei. Ich bin doch nicht so bescheuert und begebe mich auf deren rechte Seite. Das muss ich aber, wenn ich einen Radweg benutze.
Leider handhaben das nicht alle Radfahrer so. Heute wollte auch eine Radfahrerin unbedingt rechts an mir vorbei, obwohl mein Fahrtrichtungsanzeiger in hellem Bernsteingelb auf die Gefahr hinwies (aus einer 30er-Zone heraus, ohne Radweg/streifen).

Zitat:

Original geschrieben von patti106



Zitat:

Original geschrieben von Mr. Driveyanuts


Den Besuch eines solchen empfehle ich eigentlich selbst immer denjenigen, die sich selbst und ggf. auch andere, z.B. Kinder im Hänger, durch das genadenlose Ausreizen jeder noch so schwachsinnigen Gesetzesücke massiv gefährden und dabei andere auch noch sinnloss behindern, nur um ihnen ihren verschrobenen Lebensstil aufzuoktroyieren...

Wieso fühlst du dich eigentlich behindert?
Ist das pathologisch?
Und willst du nicht deinen ungehinderten Fahrstil anderen oktroyieren?
Und warum maßt du dir an zu entscheiden, ob andere sinnlos auf der Fahrbahn fahren?

Ich habe da passenderweise unter Anderem eine passende Stelle in der VwV StVO markiert. Wenn jemand mit dem Kinderanhänger nicht auf dem Radweg fährt, liegt es möglicherweise daran, dass der Radweg (oder seine Zufahrt) schlichtweg zu schmal für den Anhänger ist. 😉

HIER haben wir ein gutes Beispiel (abgesehen davon, dass dieser Radweg nicht nutzungspflichtig ist und abgesehen davon, dass sich die Amis vielleicht in die Hose scheißen, wenn ein Radfahrer mit Anhänger vor ihrer Botschaft kreuzt), dass jemand mit Anhänger NICHT auf dem Radweg fährt. Ich würde auch nur ungern das Risiko eingehen, dass ein Terrorist äh Tourist beim Versuch ein Foto zu schießen machen mir ins Rad läuft und infolge des Ausweichversuches der Anhänger gegen die Sperren knallt.
Wenigstens haben die Sperren noch nachträglich rot-weiße Reflektoren erhalten.

Zitat:

Original geschrieben von patti106



Zitat:

Original geschrieben von Mr. Driveyanuts


Wenn eine Behinderung oder Gefährdung vorliegt, wird gehupt. Wen interessiert dabei der Theorieunterricht in 1988...?

Ich sehe das als Fürsorge. Der nächste mangelt den Radlspinner vielleicht einfach um, weil er gar nicht mit ihm auf der Fahrbahn gerechnet hat. Schliesslich gibt es einen Radweg.

Aber da siehst nur du eine Behinderung oder Gefahr. Mal davon ab, dass ICH schon im Jahre 1999 gelernt habe, dass AUSSCHLIESSLICH im Falle der Gefahr gehupt werden darf.

Du solltest vielleicht mal dringend die aktuellen Regelungen lernen. Ein Autofahrer (eigentlich jeder VT) ist nämlich dazu verpflichtet, sich immer auf dem neuesten Stand zu halten. 😉

Und auf deine Polemisierung der Gefährdung als "Führsorge" kann JEDER Radfahrer verzichten. Glaube mir. 😉

Zitat:

Original geschrieben von patti106



Zitat:

Original geschrieben von Mr. Driveyanuts


Der Freistaat Bayern kümmert sich meist ganz gut um die Radlspinner, die bei Rot fahren, für Kleinkinder noch nicht einmal bremsen, sondern sie nur mit illegalen Klingeln scheuchen, sich dächerschlagenderweise durch den Stau kämpfen, anstatt den Radweg zu nutzen u.s.w.

Keine Sorge....

M. D.

Scheinbar kümmert er sich aber nicht um Autofahrer, die denen, die ordnungsgemäß auf der Fahrbahn radeln, ihr Recht absprechen, weil sie sich einbilden ein Grundrecht auf Erreichen der maximal zulässigen höchstgeschwindigkeit zu haben.

Hupst du eigentlich auch die Zweite-Reihe-Parker (-Sprinter) an und all jene, die mit ihrem Automobil den Stau verursachen?

Habt ihr eigentlich alle kein Leben oder wie kommts das ihr euch hier stundenlang die StVo um die Ohren schlagt? Gehts raus und genießt die Sonne, dann steigt auch wieder die Laune.

Man muss sich einfach gegenseitig Respektieren. Ich kann mich noch an meine Zeit ( vor ca 20 Jahren ) als Mountainbiker in den bayer. Voralpen erinnern. Dort wurde man auch von jedem Wanderer blöd angemacht, inzwischen leben beide ( MTBler und Wanderer) brav und kollegial nebeneinander.

so muss es jetzt auch auf der Strasse werden
Die Fahradfahrer ( auch Fahrradpendler ) werden immer mehr, und so müssen sich auch Radfahrer und Autofahrer arrangieren.

@ Dr. Seltsam

Und dafür mußte dann das alles zitiert werden.Ganz doll....🙄.

Zitat:

Original geschrieben von patti106


Oktroyiere ihm jetzt nicht auch noch dein Gedankengut! 😰

Ich mach jetzt auch immer einen Thread auf, wenn ich ein neues Fremdwort gelernt habe. Dann noch ein bisschen Latinum dabei und schon bin ich richtig bedeutungsschwanger und intelligent. Google ist schon was Tolles 🙂

Herrlich, herrlich, radikale Radfahrer, weiter so.

cheerio

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Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan


@ Dr. Seltsam

Und dafür mußte dann das alles zitiert werden.Ganz doll....🙄.

Sonst geht der Effekt dieses Blödsinns hier verloren.

Wenn das für dich alles " Blödsinn " hier ist halte dich doch woanders auf.Sowas trägt garantiert zur Qualitäsverbesserung hier bei.

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan


Wenn das für dich alles " Blödsinn " hier ist halte dich doch woanders auf.Sowas trägt garantiert zur Qualitäsverbesserung hier bei.

Ihr seit doch hier die Zirkusclowns, haut euch die StVo um die Ohren als obs sonstwas bringen würde. Is einfach lächerlich diese endlosen Disskusionen hier wo jeder nur am eignem Ego schraubt.

Moin!

Ich "schraube" nur am zügigen Vorankommen im Verkehr. Mehr interessiert mich dabei nicht.
Das Egoproblem haben die anderen. Ich fahre S-Max... ;-)

M. D.

Und für den Rest gibt es die Liste....😁😎

ich bewege mich ja auf beiden Seiten, fahre morgens mit dem Rad zum Bhf., und abends vom Bhf. nach hause.... und ja, ich beutze den radweg, welcher auch in ausreichendem Maße und gut ausgebaut vorhanden ist....

schon zur eigenen sicherheit fahre ich nicht auf der straße, möchte ja meine kiddies lebend wieder sehen....

und zu 99 % komme ich auch mit den Autofahrern klar, werde sogar oft vorgelassen, man hält man für mich an engstellen oder übergängen um mich vorzulassen... dann bedanke ich mich artig und freue mich

auf der anderen seite, wenn ich mich mit dem auto unterwegs bin, halte ich es genau so... und es ist beidseitig relativ entspannt

idioten gibts immer, auf beiden seiten, ein müdes lächeln erübrigen, mitleid haben, charakter zeigen und weiter fahren.....

Zitat:

Original geschrieben von touran_bert


Die Fahradfahrer ( auch Fahrradpendler ) werden immer mehr, und so müssen sich auch Radfahrer und Autofahrer arrangieren.

Nein, wozu soll der Autofahrer immer Rücksicht nehmen? Der Autofahrer ist eh immer der Dumme und soll sich nun von den Radfahrern alles gefallen lassen? Das kann es ja auch nicht sein.......... schon traurig, wer so denkt.

Zitat:

Original geschrieben von RH SH



Zitat:

Original geschrieben von touran_bert


Die Fahradfahrer ( auch Fahrradpendler ) werden immer mehr, und so müssen sich auch Radfahrer und Autofahrer arrangieren.
Nein, wozu soll der Autofahrer immer Rücksicht nehmen? Der Autofahrer ist eh immer der Dumme und soll sich nun von den Radfahrern alles gefallen lassen? Das kann es ja auch nicht sein.......... schon traurig, wer so denkt.

Wenn er keine Ruecksicht nimmt, ist er nicht der Dumme.... dann wird es nur schlimmer.

Zitat:

Original geschrieben von RH SH


Nein, wozu soll der Autofahrer immer Rücksicht nehmen? Der Autofahrer ist eh immer der Dumme und soll sich nun von den Radfahrern alles gefallen lassen?

Wo / wann / inwiefern "ist der Autofahrer immer der Dumme"?

Rücksicht nehmen müssen alle, gerade weil es immer enger wird, in den Städten.

Zitat:

Original geschrieben von Brunolp12



Zitat:

Original geschrieben von RH SH


Nein, wozu soll der Autofahrer immer Rücksicht nehmen? Der Autofahrer ist eh immer der Dumme und soll sich nun von den Radfahrern alles gefallen lassen?
Wo / wann / inwiefern "ist der Autofahrer immer der Dumme"?
Rücksicht nehmen müssen alle, gerade weil es immer enger wird, in den Städten.

oh weia, jetzt wird er wieder breite Strassen fordern....

Zitat:

Original geschrieben von RH SH



Zitat:

Original geschrieben von touran_bert


Die Fahradfahrer ( auch Fahrradpendler ) werden immer mehr, und so müssen sich auch Radfahrer und Autofahrer arrangieren.
Nein, wozu soll der Autofahrer immer Rücksicht nehmen? Der Autofahrer ist eh immer der Dumme und soll sich nun von den Radfahrern alles gefallen lassen? Das kann es ja auch nicht sein.......... schon traurig, wer so denkt.

Weil Sie aufgrund des höheren Risikos, welches sie mit >1T Stahl herumfahren, eine höhere Verantwortung haben.

DESHALB müssen Autofahrer Rücksicht nehmen.

Genauso müssen Radfahrer Rücksicht nehmen, weil sie die schwächeren Glieder sind und ein Unfall nicht einen bloßen Blechschaden, sondern handfeste Personenschäden nach sich ziehen können.

Aber das raffst du in deinem Blechpanzer wohl nicht mehr.

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