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Fahrradfahrer behindert mich

Hallo liebe Community,

 

heute war ich unterwegs und mir ist eine Situation mit zwei Fahrradfahrern passiert.

Ich fahre aus einem Ort heraus, was für mich heißt, es ist außerorts und man darf 100 fahren.

Die Strecke ist ein breiter Kieselweg, wo ordentlich Platz ist. Ich fahre 60 kmh weil die Straßenverhältnisse nicht die Besten sind. Es fahren vor mir zwei Fahrradfahrer ein Mann und vermutlich seine Ehefrau.

Als die Frau mich sah, fuhr sie zügig an die Seite aber der Mann fuhr weiter bzw noch mehr auf meiner Fahrerseite und zeigte mir, dass ich langsamer fahren sollte. Ich bin aber im gleichen Tempo weiter gefahren und damit ich ihn nicht umfahre, bin ich auf den Grünstreifen gefahren, damit noch Platz zwischen uns ist.

Ich wollte mich nicht zum anhalten zwingen lassen und eine sinnlose Diskussion führen.

Er schaute noch einmal nach hinten und fuhr weiter. Kann da noch was kommen?

Gegebenheit
66 Antworten

Zitat:

@speedrs4 schrieb am 13. Oktober 2022 um 07:36:04 Uhr:



Zitat:

@FocusMk2 schrieb am 13. Oktober 2022 um 05:05:34 Uhr:


Da der Weg nicht breit genug ist, um mit dem außerorts geforderten Abstand von 2m die Fahrradfahrer zu überholen, [...]

1,5m bis 80 km/h und 2,0m ab 80 km/h

Woher hast Du die magische Grenze von 80 km/h?

Zitat:

[...] Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind

(§5, Absatz 4, StVO)

Zitat:

@speedrs4 schrieb am 13. Oktober 2022 um 07:36:04 Uhr:



1,5m bis 80 km/h und 2,0m ab 80 km/h

Tom

In Deutschland laut §5 StVO:
Innerorts 1,5m
Außerorts 2,0m
Unabhängig von der Geschwindigkeit!

Und weil das in der Realität oft falsch umgesetzt wird: Der Abstand zwischen den Fahrzeugen ist gemeint - nicht der zwischen den Fahrern!

Und sollte dieser Weg 5 m breit gewesen sein und dein Auto mit Spiegeln 2 m, bleiben 3 m übrig. Fährt der Radfahrer mit seiner linken Lenkerseite 1,5 m vom rechten Rand entfernt, bleiben zwischen Radfahrerlenker und rechten Außenspiegel nur noch 1,5 m übrig. Das bedeutet, überholen ist nur innerorts zulässig. Leider reichen bei den meisten Autofahrern die Mathematikkenntnisse dafür nicht aus, wie ich fast täglich erleben muss. Hier auf dem Land sind Straßen zwischen 4 und 5 m breit, sodass man mich nur dann überholen kann, wenn ich rechts ran fahre, was ich auch regelmäßig tue. Aber tue ich es nicht, herrscht hinter mit Überholverbot.

Zitat:

@Goify schrieb am 13. Oktober 2022 um 08:23:47 Uhr:


[...] sodass man mich nur dann überholen kann, wenn ich rechts ran fahre, was ich auch regelmäßig tue

Das bildet meines Erachtens den entscheidende Unterschied. Sobald man zum Stillstand kommt, kann man auch nicht mehr überholt werden, - vielmehr wird an einem vorbeigefahren.

Die StVO spricht in §5 jedoch explizit von einem "Überholen" im Zusammenhang mit dem Seitenabstand.

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In diesem Zusammenhang darf man aber auch nicht vergessen, dass langsamere VT dazu verpflichtet sind, anderen das Überholen zu ermöglichen. Goify macht es also genau richtig und in der Situation des TE hätten die Radfahrer zumindest nach überschaubarer Zeit dem TE das Vorbeifahren ermöglichen müssen. Das hätte aber auch beinhaltet, dass der TE (nahezu) zum Stillstand gekommen wäre.

So ist es. Man fährt nicht sofort rechts ran, sobald man ein Auto von hinten wahrnimmt. Und kommt da einer auf einem Feldweg wie bekloppt mit Tempo 60 von hinten angeschossen, überlege ich mir, ob ich in eine Staubwolke gehüllt sein will, oder das Auto besser hinter mir bleibt, bis man wieder auf Asphalt unterwegs ist.

Fußgänger könnten das auch für sich reklamieren. 🙂

Zitat:

@Amen schrieb am 13. Oktober 2022 um 08:49:05 Uhr:


In diesem Zusammenhang darf man aber auch nicht vergessen, dass langsamere VT dazu verpflichtet sind, anderen das Überholen zu ermöglichen. Goify macht es also genau richtig und in der Situation des TE hätten die Radfahrer zumindest nach überschaubarer Zeit dem TE das Vorbeifahren ermöglichen müssen. Das hätte aber auch beinhaltet, dass der TE (nahezu) zum Stillstand gekommen wäre.

Hätten die Radler bestimmt gemacht bei einer angemessenen Geschwindigkeit des TEs.
Der hat es aber vorgezogen ungebremst durch die Botanik zu brettern.

Finde es interessant wie im Eingangsbeitrag gleich schon geschrieben wird „ich hätte 100 fahren dürfen, bin aber nur 60 gefahren“.

Für was diese Information dienlich sein soll, außer Diskussionsstoff zu erzeugen, erschließt sich mir nicht.

Zitat:

@keyden schrieb am 12. Oktober 2022 um 18:33:02 Uhr:


...
Ich wollte mich nicht zum Anhalten zwingen lassen und eine sinnlose Diskussion führen.
....

und das soll die Begründung dafür darstellen.

Naja, abseits der reinen Rechtslage muss man sich als Radfahrer schon auch fragen lassen, ob man wirklich und mit Bedacht ein Auto hinter sich zum Hinterherschleichen zwingen will und was das ganze soll - vor allem, wenn die Strecke noch länger ist. Oder ob man nicht vielleicht doch kurz aus dem Weg geht, wie es die werte Gemahlin ja offenbar ohne viel Federlesens getan hat.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 13. Oktober 2022 um 09:25:26 Uhr:


[...] muss man sich als Radfahrer schon auch fragen lassen, ob man wirklich und mit Bedacht ein Auto hinter sich zum Hinterherschleichen zwingen will [...]

Nach welchem Zeitraum der Radfahrer vor einem die "Nerven verliert" und Hinterherfahrende passieren lässt, hängt wohl im Wesentlichen davon ab, was ihn da mit ca. 10 m Abstand verfolgt. Das beim Bremsen & Runterschalten druckluftschnaubende Nutzfahrzeug besitzt eine andere bedrohliche Qualität als beispielsweise ein elektr. Renault Zoe 😁

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 13. Oktober 2022 um 09:25:26 Uhr:


Naja, abseits der reinen Rechtslage muss man sich als Radfahrer schon auch fragen lassen, ob man wirklich und mit Bedacht ein Auto hinter sich zum Hinterherschleichen zwingen will und was das ganze soll - vor allem, wenn die Strecke noch länger ist. Oder ob man nicht vielleicht doch kurz aus dem Weg geht, wie es die werte Gemahlin ja offenbar ohne viel Federlesens getan hat.

aber erst, nachdem der Autofahrer seine Geschwindigkeit auf die Radfahrergeschwindigkeit angepasst hat!

Naja. Ob die werte Gattin dies ohne viel Federlesen getan hat oder sie einfach, ob eines mit 60km/h anbrausenden Kfz aus Angst getan hat, wissen wir nicht.

Nun, für die Radelverstehenden ein Beispielfall aus dem wahren Leben, wie er sich hierzulande allsonntäglich bei besserem Wetter zuträgt oder doch zutragen kann:

Auf einem nicht so recht breiten, asphaltierten Sträßchen des Feldwege-Sekundärstraßensystems wandert freudig eine junge Familie, bestehend aus Vater, Mutter, drei Kindern zwischen 5 und 12 Jahren sowie zwei weiteren Erwachsenen; die Gruppe unterhält sich angeregt, die Kindlein spielen während des Gehens lustig zwischen den Erwachsenen hin und her.
Klausurbedingt nähert sich von hinten ein Radfahrer (Variante 1: ein E-Bike-Fahrer). Wie er dies gewohnt ist, klingelt er, um seinen Willen vorbeizufahren kundzutun.
Nichts passiert. Die Gruppe lässt ihn nicht vorbei. Es ist absehbar, dass ein Vorbeifahren für den Zweirädler auf weitere 600 m nicht möglich sein wird, wenn die junge Familie nebst Begleitung nicht freiwillig Platz macht.

Was ist zu tun?

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