Fahrradfahren ohne Haftpflicht

Guten Tag!
Ich hoffe mir kann jemand helfen:

Am vergangenen Montag ist meiner Frau ein Fahrradfahrer ins stehende Auto gefahren. ( Ich bin Fahrzeughalter, Sie ist in der Versicherung mit drin) Er hat sich vor Ort unter der Aufsicht einer Zeugin schuldig bekannt.
Einen Tag später war er dann der Meinung, der Schaden kann ja eventuell vorher schon dort gewesen sein und zeigt sich nun nicht mehr so einsichtig. Er hat keinerlei Personenschaden erlitten. Beim Auto sind 2 Beulen + diverser Kratzer und eine Lackabsplitterung entstanden.
Wie kann gegen ihn weiter vorgegangen werden und muss ich mich auf eigene Kosten einstellen?

Vielen Dank im voraus!

Beste Antwort im Thema

Wenn er noch in der Ausbildung ist, ist er in der PH seiner Eltern mitversichert, wenn die dann eine haben.

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Das ist richtig, deswegen nach Plan aufgebaut.
1. Forderungsausfall

Forderungsausfall ist ja erst mal der gerichtliche Weg. Die Versicherung verklagt den Verursacher, holt sich ein Titel und geht dann mit ein Inkassounternehmen vor.

Aber der TE hat sich noch nicht geäußert wie er versichert ist

Zitat:

@Armani-Biker71 schrieb am 26. Jan. 2019 um 17:27:19 Uhr:


Jetzt würde ich den Anwalt mandatieren; die Kosten deines Anwalts sind vom Schädiger zu ersetzen.

Wenn der Richter dem Kläger folgt und die Schäden dem Zusamstoss zuordnen kann. Wenn er es nicht tut, bleibt das Kostenrisiko beim Kläger.

Das gleiche gilt für einen Gutachter.

Da muss man aufpassen ob es unterm Strich nicht doch besser ist, den Schaden zähneknirschend selbst zu beseitigen.

Grüße
Steini

Wenn der Forderungsausfall in der PHV des TE gedeckt sein sollte, dann hätte er auch kein Kostenrisiko zu tragen.

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Zitat:

@Armani-Biker71 schrieb am 27. Januar 2019 um 08:30:40 Uhr:


@WWiesel

Lesen und verstehen!

Ich schrub nichts von 50EUR Anwaltskosten, die Aufwandspauschale ist zusätzlich zum Schaden anzusetzen und ist für eigene Auslagen wie Porto etc.

Und das man seinen Anwalt auslegt, setze ich mal voraus; Prozesskostenhilfe mal aussen vor gelassen.

Die Gerichtskosten legt man übrigens mit dem Mahnverfahren auch vor, und auch einen Vorschuss für Sachverständige und Zeugen.

Wer kein Geld hat, über PKH versuchen oder den Verursacher weiter anbetteln...

Der Schadenverursacher knickt schon ein, wenn er merkt es wird ernst.

Wer verliert zahlt später alles.

Sachverständige Grüße vom Armani-Biker...

Eine Aufwandspauschale in Höhe von 50 € gibt es nicht. Derzeit werden ohne Nachweis meist 30,00 € von den gegnerischen Versicherungen akzeptiert. Wer mehr will, darf nicht pauschalieren, sondern muss konkret mit Nachweisen abrechnen.

Da ich oben nur über die Kosten der außergerichtlichen Anwaltskosten gesprochen habe, versteht es sich von selbst, dass auf dieser Ebene kein Prozesskostenhilfeanspruch besteht. PKH gäbe es - bei hier für den Anspruchsteller vermutlich nicht gegebenen Voraussetzungen - eben nur im gerichtlichen Verfahren auf Antrag und meist auch nur unter Auflagen. PKH ist hier also völlig irrelevant.

Diese sowie weitere tatsächlich sachverständige Hinweise gibt der ADAC auf seiner Webseite:

https://www.adac.de/.../

Bevor die Forderungsausfallversicherung greift, hat man schon etliches zu tun
Auszug:
Wir zahlen, wenn folgende Leistungsvoraussetzungen vorliegen:

der VN hat gegen den Schadensverursacher einen rechtskräftigen Titel vor Gericht erwirkt

der Schadensverursacher ist zahlungsunfähig. Das ist der Fall, wenn

eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadensverursacher in den letzten drei Jahren eine eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) abgegeben hat oder

ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde.

Sofern Schäden an KFZ gem den Bedingungen nicht ausgeschlossen sind, würde sie dann greifen

Der RS-Anteil daraus greift aber schon für die Geltendmachung ... 😉

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. Januar 2019 um 10:35:15 Uhr:


Wenn der Forderungsausfall in der individuellen PHV gedeckt ist, dann sind in der Regel auch die Rechtsverfolgungskosten gedeckt wie in einer Rechtsschutzversicherung.

Danke.
Daher hatte ich die entsprechenden Passagen in den Versicherungsbedingungen in meinem Post (26.01.19, 21:32h, Seite 5) fett hervorgehoben.

Zum Einen hat der TE doch ganz klar erklärt das keine Vorschäden vorhanden waren. Also sind die Schäden die jetzt am Fahrzeug sind, auch von dem Radfahrer verursacht. Des Weiteren wie schon von mehreren Foristen angemahnt, fehlt eine klare Aussage des TE, was seinen eigenen Versicherungsstatus angeht. Ist der Vollkasko versichert? Ist der Rechtsschutz versichert? Wie hoch ist der Schaden?
Hat er besagten Forderungsausfall Baustein in seiner privaten Haftpflicht Fragezeichen

Zu meinem Versicherungsstatus: ich besitze eine Vollkasko für das Auto, allerdings keine Rechtsschutz. Beim Forderungsfall muss ich persönlich nachhaken.
Der Schaden beträgt laut einer kleinen Werkstatt in etwa 800-1200€. Gehe ich damit allerdings direkt zu Mercedes, dürfte es deutlich teurer ausfallen. Aber die Nettigkeiten meinerseits werden vom Unfallverursacher ja nicht angenommen. Meine Kfz-Versicherung rät mir davon ab, den Schaden über meine eigene Vollkasko zu regulieren. Da würden 300€ SB anfallen + eine höhere SF-Klasse.

Die VK würde ich auch nicht bemühen.
Dir wurden diverse Möglichkeiten genannt, um an dein Geld zu kommen, wobei dir auch die Risiken genannt wurden.
Ich würde, wenn der Unfallverursacher nicht einlenkt, entweder einen Fachanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht aufsuchen oder selbst einen Mahnbescheid erwirken.

Hast Du eine private Haftpflichtversicherung?

Die besitze ich, ja. Weiß allerdings nicht um den Forderungsfall. Rufe morgen dort an und erkundige mich.

Also ich habe noch mal Rückfrage wegen den Punkt Forderungsausfall gestellt.
Nur zur Info:
Forderungsausfall würde greifen, weil es ein normaler AH-Schaden wäre.
ABER,
da hier eine Vollkaskoversicherung besteht ist Forderungsausfall ausgeschlossen.
In den AH-Bedingungen steht: Keine Entschädigung und Kostenübernahme erfolgt, wenn für den Schaden bei einem anderen Versicherer oder Sozialversicherungsträger zum Schadenzeitpunkt Versicherungsschutz bestand.

Nee, bissl anders ist es schon. Da die Rechtsverfolgungskosten und der Stufungsschaden und NA nicht in der VK gedeckt sind, greift für diese Positionen die Ausfalldeckung der PHV. Wenns einfach wäre .... 🙂

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