Fahrradfahren ohne Haftpflicht
Guten Tag!
Ich hoffe mir kann jemand helfen:
Am vergangenen Montag ist meiner Frau ein Fahrradfahrer ins stehende Auto gefahren. ( Ich bin Fahrzeughalter, Sie ist in der Versicherung mit drin) Er hat sich vor Ort unter der Aufsicht einer Zeugin schuldig bekannt.
Einen Tag später war er dann der Meinung, der Schaden kann ja eventuell vorher schon dort gewesen sein und zeigt sich nun nicht mehr so einsichtig. Er hat keinerlei Personenschaden erlitten. Beim Auto sind 2 Beulen + diverser Kratzer und eine Lackabsplitterung entstanden.
Wie kann gegen ihn weiter vorgegangen werden und muss ich mich auf eigene Kosten einstellen?
Vielen Dank im voraus!
Beste Antwort im Thema
Wenn er noch in der Ausbildung ist, ist er in der PH seiner Eltern mitversichert, wenn die dann eine haben.
93 Antworten
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Januar 2019 um 21:20:28 Uhr:
Zitat:
@zicke330dTA schrieb am 26. Januar 2019 um 21:13:23 Uhr:
Deswegen sprach von guter PHV.
Auch eine gute PHV mit Forderungsausfalldeckung schließt diesen Vorgang aus.m
Nein, denn der Schädiger ist ja Fahrradfahrer; und Fahrrad ist kein KFZ.
"15. Forderungsausfall
15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherte Person wäh-
rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
(Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An-
spruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder
teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsun-
fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetz-
licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadener-
satz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe-
sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach
(1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungs-
schutz bei Vorsatz des Schadenverursachers;
(2) Ziff. 1.15 BBR (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungs-
schutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater
Tierhalter oder -hüter;
(3) Ziff. 3 BBR (Fahrzeugklausel). Demnach besteht auch Versiche-
rungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als priva-
ter Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Leistun-
gen aus einer für den Schädiger bzw. das Fahrzeug bestehenden
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu ma-
chen. Decken die Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag
den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
bzw. der versicherten Personen nicht ab, werden nach Maßgabe
dieser Bedingungen eventuelle Restansprüche befriedigt."
....
"15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
(1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
(2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-
schädigungspflichtige Personen erstreckt.
(3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra-
gen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versiche-
rungssumme.
(4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
diesem Vertrag zu.
(5) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Kosten der Rechtsver-
folgung gemäß Ziff. 30 BBR."
....
"30. Rechtsschutz zur Durchsetzung versicherter Ansprüche
30.1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es
sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus
dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe
der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Janitos Haftpflichtversicherung (AHB) sowie der Besondere Bedingungen
und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien Privathaftpflicht-
versicherung Premium 2018 versichert wären.
Eingeschlossen sind jedoch:
(1) Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns des
Schädigers
(2) Schadenersatzansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als
Tierhalter oder -hüter.
30.2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher
oder mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte
Person dieser Privathaftpflichtversicherung ist.
30.3. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststellung der
Schadensverursachung durch den Dritten, die Feststellung der Schaden-
höhe, die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Titels und die
Vollstreckung des Titels oder ersatzweise der Nachweis der Erfolglosig-
keit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungsproto-
koll eines Gerichtsvollziehers.
...... "
Zitat:
@zicke330dTA schrieb am 26. Januar 2019 um 21:32:08 Uhr:
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Januar 2019 um 21:20:28 Uhr:
Auch eine gute PHV mit Forderungsausfalldeckung schließt diesen Vorgang aus.m
Nein, denn der Schädiger ist ja Fahrradfahrer; und Fahrrad ist kein KFZ.
"15. Forderungsausfall
15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherte Person wäh-
rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
(Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An-
spruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder
teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsun-
fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetz-
licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadener-
satz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe-
sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach
(1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungs-
schutz bei Vorsatz des Schadenverursachers;
(2) Ziff. 1.15 BBR (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungs-
schutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater
Tierhalter oder -hüter;
(3) Ziff. 3 BBR (Fahrzeugklausel). Demnach besteht auch Versiche-
rungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als priva-
ter Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Leistun-
gen aus einer für den Schädiger bzw. das Fahrzeug bestehenden
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu ma-
chen. Decken die Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag
den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
bzw. der versicherten Personen nicht ab, werden nach Maßgabe
dieser Bedingungen eventuelle Restansprüche befriedigt."
....
"15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
(1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
(2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-
schädigungspflichtige Personen erstreckt.
(3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra-
gen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versiche-
rungssumme.
(4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus
diesem Vertrag zu.
(5) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Kosten der Rechtsver-
folgung gemäß Ziff. 30 BBR."
....
"30. Rechtsschutz zur Durchsetzung versicherter Ansprüche
30.1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es
sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus
dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe
der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Janitos Haftpflichtversicherung (AHB) sowie der Besondere Bedingungen
und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien Privathaftpflicht-
versicherung Premium 2018 versichert wären.
Eingeschlossen sind jedoch:
(1) Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns des
Schädigers
(2) Schadenersatzansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als
Tierhalter oder -hüter.
30.2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher
oder mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte
Person dieser Privathaftpflichtversicherung ist.
30.3. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststellung der
Schadensverursachung durch den Dritten, die Feststellung der Schaden-
höhe, die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Titels und die
Vollstreckung des Titels oder ersatzweise der Nachweis der Erfolglosig-
keit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungsproto-
koll eines Gerichtsvollziehers.
...... "
Natürlich ist das Fahrrad kein KFZ.
Überdenke bitte noch mal das von Dir geschriebene und überlege, wer geschädigt hat und wen die Forderungsausfallklausel wann und wen schützt
Zitat:
Natürlich ist das Fahrrad kein KFZ.
Überdenke bitte noch mal das von Dir geschriebene und überlege, wer geschädigt hat und wen die Forderungsausfallklausel wann und wen schützt
Das empfehle ich Dir.
Tipp: Ich hab es Dir oben fett markiert.
"15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
hätte."
Auf deutsch: Es wird so getan, als ob der Schädiger (hier Fahrradfahrer) so PH-versichert wäre wie der Geschädigte (hier Autofahrer=TE).
Übrigens gibt es hier auch keine Mindestschadenhöhe, das gilt aber nicht gnerell.
Leistungsübersicht:
https://secure.janitos.de/.../Leistungsuebersicht_Janitos_PHV.pdf
Oh mann es wird langweilig.
Ok. Der Schädiger ist der Radfahrer. Der ist 19 und vermutlich über die PHV seiner Ektern mitversichert. Letztlich ist er für den Schaden haftbar zu machen.
Die Klausel der Forderungsausfalldeckung ist nur in der PHV für den VN anwendbar und schließt Schäden an PKW aus.
Die Höhe der Mindestschadenbeteiligung richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedigungen und nicht an den Bedingungen der von Dir verlinkten Gesellschafft.
Magst Du dem Forum deinen beruflichen Hintergrund offenbaren?
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Es ist sch...egal ob der Junge oder seine Eltern eine PHV hat, Er hat einen Schaden verursacht und ist damit Zahlungspflichtig.
Wenn Er Zicken macht das Ganze über einen Anwalt laufen lassen, der sagt dann schon ob ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag reicht und die Komplettrechnung dann mit Zahlungstermin an den Schädiger schicken und wenn keine Kohle eingeht das Mahnverfahren einleiten. Dann muss Er glaubwürdig darlegen warum er nicht Zahlungspflichtig sein soll und wenn er das nicht kann und eine Zahlungspflicht besteht hat man zig Jahre Zeit die Kohle einzutreiben und die Kosten für die Kassierversuche sind dann ebenfalls von dem jungen Mann zu tragen.
Und irgendwann kommt es dazu das er eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgeben muss und dann bekommt er keinen seriösen Kredit mehr, Finanzierungen zb beim Möbelkauf kann er knicken und Handyverträge werden ebenfalls zum Problem.
Ob der junge Mann eine PHV hat oder er bei seinen Eltern mitversichert ist oder das Geld sich bei Kumpels leiht kann den TE egal sein.
Aber Eines ist sicher, das ich gerade im Winter ewig mit einem Lackschaden rumfahre nur weil ein Unfallverursacher nicht zahlen will würde mir im Traum nicht einfallen.
Beweissicherung, Reparatur und Rechnung an den Schädiger und dann geht die Sache seinen Weg. Ob Glatt oder Dornig liegt dann am Schädiger.
Er muß aber jeweils in Vorleistung treten, möglicherweise über viele Jahre und im ungünstigsten Fall bekommt man überhaupt kein Geld.
Ich habe das schon durchexerziert, weiß also wovon ich rede.
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Januar 2019 um 22:11:59 Uhr:
...Die Klausel der Forderungsausfalldeckung ist nur in der PHV für den VN anwendbar und schließt Schäden an PKW aus.
....
Hast Du irgendeinen Beleg für Deine Behauptung? Ich sehe keinen.
Es gingt um die von mir erwähnte Forderungsausfalldeckung (die eintreten würde, wenn der TE einen "guten" PHV-Vertrag vereinbart hat (was wir nicht wissen) und die Forderung ggü. dem Schädiger nicht einbringlich ist), die Du negierst, weil Du sie offensichtlich nicht vestanden hast. Sollte der TE eine solche haben, wird sie mutmasslich greifen. Das müßte der TE in seinen Unterlagen prüfen.
Deine Behauptung, daß die Forderungsausfalldeckung prinzipiell nicht greifen würde, weil es sich um einen Schaden am KFZ handelt, ist schlicht falsch! Belegbeispiel habe ich oben zitiert/verlinkt.
Selbst als Versicherungslaie würden mir auf Anhieb mindestens 2 Gesellschaften einfallen, bei denen es vergleichbar zu der verlinkten ist. Solltest du in der Versicherungsbranche arbeiten, sollte dir das zu denken geben.
Zitat:
@fplgoe schrieb am 26. Januar 2019 um 18:25:36 Uhr:
.....
Noch besser: ich würde ihn mal anrufen und nachfragen, wie er die Sache jetzt sieht, wenn er sich weiter verweigert, einen Anwalt einschalten, der sich da besser auskennt und gleich ein Schreiben aufsetzt. Erstens kostet das nicht die Welt (ca. 50€) und zweitens bekommst Du das im Zweifelsfalle ohnehin vom Unfallverursacher wieder, das schlägt Dein Rechtsbeistand nämlich gleich auf die Zahlungsforderung drauf.Ich denke, wenn der Post vom Anwalt bekommt, wird er heulend zu Mama und Papa laufen und alles eingestehen...
Es ist zwar richtig, dass ein Unfallverursacher auch die Kosten des außergerichtlichen Anwalts zu ersetzen hat, zumal dann, wenn er die Regulierung zunächst verweigert hat. Allerdings muss der RA - wie oben bereits geschrieben - zunächst vom Auftraggeber bezahlt werden.
Und ganz so billig - hier oben war von ca. 50,00 € Anwaltskosten die Rede - wird es nicht werden. Wenn wir mal annehmen, dass der Schaden zwischen 500 und maximal 1000 € liegt, kostet der Anwalt ca. 150,00 € brutto zzgl. etwaiger weiterer Auslagen für Ablichtungen etc.. Geht der Schaden über 1000 € hinaus, wird auch der RA teurer.
Andererseits ist es manchmal erstaunlich, dass die Leute erst nachdenklich und zahlungswillig werden, wenn ein Anwalt sinngemäß das gleiche schreibt, was man denselben Leuten vorher bereits in klaren einfachen Worten mitgeteilt hat.
Man muss schon sehr optimistisch oder abgebrüht oder unerfahren sein, um zu glauben, dass man bei einem selbst verschuldeten Unfall ungeschoren davonkommt, wenn auf der Gegenseite zwei Zeugen und ein zum Unfall passendes Schadenbild stehen.
Lesen und verstehen!
Ich schrub nichts von 50EUR Anwaltskosten, die Aufwandspauschale ist zusätzlich zum Schaden anzusetzen und ist für eigene Auslagen wie Porto etc.
Und das man seinen Anwalt auslegt, setze ich mal voraus; Prozesskostenhilfe mal aussen vor gelassen.
Die Gerichtskosten legt man übrigens mit dem Mahnverfahren auch vor, und auch einen Vorschuss für Sachverständige und Zeugen.
Wer kein Geld hat, über PKH versuchen oder den Verursacher weiter anbetteln...
Der Schadenverursacher knickt schon ein, wenn er merkt es wird ernst.
Wer verliert zahlt später alles.
Sachverständige Grüße vom Armani-Biker...
Zitat:
@zicke330dTA schrieb am 26. Januar 2019 um 23:21:38 Uhr:
Zitat:
@NDLimit schrieb am 26. Januar 2019 um 22:11:59 Uhr:
...Die Klausel der Forderungsausfalldeckung ist nur in der PHV für den VN anwendbar und schließt Schäden an PKW aus.
....
Hast Du irgendeinen Beleg für Deine Behauptung? Ich sehe keinen.
Es gingt um die von mir erwähnte Forderungsausfalldeckung (die eintreten würde, wenn der TE einen "guten" PHV-Vertrag vereinbart hat (was wir nicht wissen) und die Forderung ggü. dem Schädiger nicht einbringlich ist), die Du negierst, weil Du sie offensichtlich nicht vestanden hast. Sollte der TE eine solche haben, wird sie mutmasslich greifen. Das müßte der TE in seinen Unterlagen prüfen.
Deine Behauptung, daß die Forderungsausfalldeckung prinzipiell nicht greifen würde, weil es sich um einen Schaden am KFZ handelt, ist schlicht falsch! Belegbeispiel habe ich oben zitiert/verlinkt.
Selbst als Versicherungslaie würden mir auf Anhieb mindestens 2 Gesellschaften einfallen, bei denen es vergleichbar zu der verlinkten ist. Solltest du in der Versicherungsbranche arbeiten, sollte dir das zu denken geben.
Ich versuche es mal mit:
Nicht Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, der über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert werden muss. Ausnahmen gelten dann, wenn es sich um einen Kfz-Gebrauch abseits öffentlicher Wege handelt (unabhängig von der Höchstgeschwindigkeit), Kraftfahrzeuge mit maximal 6 km/h Höchstgeschwindigkeit oder Bau- und Arbeitsmaschinen bis 20 km/h betrieben werden. Wenn nicht abgesicherte Haftpflicht-Risiken neu hinzutreten, sind sie zwar (mit Ausnahme der Kfz-Versicherung) zunächst vom Versicherungsschutz mit einer geringeren Versicherungssumme erfasst (Vorsorgeversicherung), müssen aber dem Versicherer auf dessen jährliche Anfrage hin mitgeteilt und dann eingeschlossen werden.
Quelle:https://de.wikipedia.org/.../Privathaftpflichtversicherung?wprov=sfti1
Zitat:
@NDLimit schrieb am 27. Januar 2019 um 08:35:59 Uhr:
Zitat:
@zicke330dTA schrieb am 26. Januar 2019 um 23:21:38 Uhr:
Hast Du irgendeinen Beleg für Deine Behauptung? Ich sehe keinen.
Es gingt um die von mir erwähnte Forderungsausfalldeckung (die eintreten würde, wenn der TE einen "guten" PHV-Vertrag vereinbart hat (was wir nicht wissen) und die Forderung ggü. dem Schädiger nicht einbringlich ist), die Du negierst, weil Du sie offensichtlich nicht vestanden hast. Sollte der TE eine solche haben, wird sie mutmasslich greifen. Das müßte der TE in seinen Unterlagen prüfen.
Deine Behauptung, daß die Forderungsausfalldeckung prinzipiell nicht greifen würde, weil es sich um einen Schaden am KFZ handelt, ist schlicht falsch! Belegbeispiel habe ich oben zitiert/verlinkt.
Selbst als Versicherungslaie würden mir auf Anhieb mindestens 2 Gesellschaften einfallen, bei denen es vergleichbar zu der verlinkten ist. Solltest du in der Versicherungsbranche arbeiten, sollte dir das zu denken geben.
Ich versuche es mal mit:
Nicht Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, der über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert werden muss. Ausnahmen gelten dann, wenn es sich um einen Kfz-Gebrauch abseits öffentlicher Wege handelt (unabhängig von der Höchstgeschwindigkeit), Kraftfahrzeuge mit maximal 6 km/h Höchstgeschwindigkeit oder Bau- und Arbeitsmaschinen bis 20 km/h betrieben werden. Wenn nicht abgesicherte Haftpflicht-Risiken neu hinzutreten, sind sie zwar (mit Ausnahme der Kfz-Versicherung) zunächst vom Versicherungsschutz mit einer geringeren Versicherungssumme erfasst (Vorsorgeversicherung), müssen aber dem Versicherer auf dessen jährliche Anfrage hin mitgeteilt und dann eingeschlossen werden.
Quelle:https://de.wikipedia.org/.../Privathaftpflichtversicherung?wprov=sfti1
bei dem passus geht es um den gebrauch eines versicherungspflichtigen kfz und der ist in der phv bedingungsgemäß erst mal grundsätzlich ausgeschlossen. ausnahmen sind hier bei guten tarifen möglich, der exkurs (was und unter voraussetzungen reguliert werden würde) würde aber zu weit gehen.
mit der forderungsausfalldeckung hat das aber nichts zu tun. da gibt es anbieter, die schließen schäden an kfz aus und dann gibt es wieder anbieter, bei denen sind schäden an kfz darüber versichert.. man muss halt, wie überall im leben, vergleichen.
Zitat:
@Wanjek schrieb am 25. Januar 2019 um 17:53:27 Uhr:
Immer Polizei kommen lassen, absolut immer.
Die müssen das aufnehmen , dann haste solche kleinen Probleme auch nicht.
Was machste den , wenn er Hartz 4 Empfänger ist , und keine Haftpflicht hat ?
...
Was ändert daran die Polizei? Das gehört eben zum Lebensrisiko, auch und insbesondere als Autofahrer.
Ein Auto ist keine Wertanlage, sondern ein Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstand.
Da kann immer mal was sein.
Solange die Karre fahrbereit ist, sind´s doch "nur" rund 5 % Wertverlust beim Wiederverkauf, die man dem Käufer entgegenkommen "muss". Bei einem ansonsten tadellosen und hochpreisigen Auto schnell mal 1.000 oder 2.000 €, insbesondere bei Leasingrückgabe, aber bei einer alten Kiste, eben auch nur 50 oder 100 €, die man dem Käufer nachlässt.
Damit verlasse ich das Versicherungsforum aber auch ganz schnell wieder. Ist ja schlimmer als im V&S. 😰
Das lustige bei solchen Leuten wie dir, wird ihr eigenes Eigentum beschädigt, sieht die Sache natürlich ganz anders aus, oder haste einfach nichts? ... Dann kannste sowas auch nicht verstehen...🙄
Und ja, wir bezahlen hier größtenteils alle ordentlich Steuern, da darf man auch mal den Freund und Helfer zur Hilfe rufen, auch wenn es ersteinmal nur dazu dient ein Aktenzeichen zu bekommen und die richtigen Personangaben von allen Beteiligten ...
Macht die Sache für alle Beteiligten einfacher, auch wenn es zum Anwalt geht, hat der gleich eine Akte die abgerufen werden kann.😉
Kurz drüber nachgedacht, ich bin mir so ziemlich sicher der Forderungsausfall der PH greift. Erste Frage, hat der TE eine gute Haftpflicht mit dem Baustein, dann telefoniere ich Morgen und sichere mich über die Schadensabteilung ab, zweite Möglichkeit, Schaden über Vollkasko regulieren und der Versicherung den Regress laufen lassen. Kasko bitten den Gutachter mit einzuschalten, damit eine Dokumentation über die Plausibilität des Schadens vorliegt. Dritte Möglichkeit, besteht eine Verkehrsrechtsschutz, dann über den Anwalt alles regeln lassen.
Also Frage an dem TE, wie gut bist du selbst versichert?
Wenn der Forderungsausfall in der individuellen PHV gedeckt ist, dann sind in der Regel auch die Rechtsverfolgungskosten gedeckt wie in einer Rechtsschutzversicherung.