Fahrerflucht? Polizei hält Schaden für zu klein?!?!

Hallo Community, ich steht vor einem Problem.

Ich habe vorgestern im Hof geparkt und mein Auto wurde, während ich wieder drin saß, beschädigt. Der Schaden ist nicht sonderlich groß; Werkstattreparatur würde zwischen 100 - 200 Euro kosten, da nur Platik beschädigt. Ich habe sowohl Beweisfotos, wo man genau sehen kann, wie der Schaden entstanden ist, als auch sein Kennzeichen. UND er hat zugegeben, dass er es war.

Der Fahrer ist jedoch letztendlich weggefahren, ohne mir seine Daten zu geben. Der Nachbar, wo er zu Besuch war, will mir seine Nummer "ohne Erlaubnis" nicht geben.

Ich war dann bei der Polizei und wollte es anmelden/anzeigen. Der Polizist hat das Auto angeguckt und wortwörtlich gesagt: "Nun, es ist ja kein echter wirtschaftlicher Schaden entstanden, dafür ist die Polizei nicht zuständig. Besorgen Sie doch solche Prühplastik für Autoteile und man sieht nichts mehr. Da brauchen Sie auch nicht noch mal wiederzukommen." Ich habe zuhause in Internet seine "Sprühdosen" rausgesucht, kostet pro Set 229 Euro.

Nun sitze ich hier und frage mich, haftet ein Fahrer echt nicht, wenn nur Plastikteile beschädigt ist? Ich bin grade etwas sehr überrascht von der Aussage der Polizei.

Ich hoffe ihr könnt es auflösen.
Gruss Daniel

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@PeterBH schrieb am 23. Juni 2015 um 13:16:16 Uhr:


Mal so am Rande: Bei Bagellschäden unter einem bestimmten Betrag wird nicht wegen Unfallflucht ermittelt. Da ist die Auskunft des Polizisten also richtig.
Gruß
Peter

Nein. Ist sie nicht. Wer legt denn die Schadenshöhe fest? Die Polizei? Ich glaube nicht. Vielleicht stellt sich während der Reparatur heraus, dass der Schaden doch deutlich höher ist. Was dann? Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal...

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Zitat:

@Tecci6N schrieb am 25. Juni 2015 um 21:43:30 Uhr:



Zitat:

@Jupp78 schrieb am 25. Juni 2015 um 21:42:09 Uhr:


Theoretisch ist das der Fall.
Praktisch geht es in die Richtung Strafvereitelung (ist eine Straftat), wenn die Polizei daneben liegt. Darum ergibt sich praktisch, dass die Polizei das zur Anzeige zu bringen hat.

Quark.

Danke @Ja-Ho für deine Rückmeldung. Ehrt dich.

Quark!

Hoffentlich werde ich dafür nicht auch verwarnt!

Zitat:

@Ja-Ho schrieb am 25. Juni 2015 um 21:11:52 Uhr:


@ AS60 & Tecci
Ihr habt tatsächlich recht.
Die Polizei kann beim Unfallschaden entscheiden ob unerheblich oder erheblich.
Hab mich heute mal informiert.
Hätte nicht gedacht das es im ermessen der Polizei liegt.😰

Da bin ich ja froh. Waren die letzten 35 Jahre doch nicht so ganz illegal🙂

Danke dafür, dass du den Arsch in der Hose hast, einfach mal zuzugeben, sich geirrt zu haben.

Zitat:

@Frank170664 schrieb am 25. Juni 2015 um 22:03:26 Uhr:



Zitat:

@Tecci6N schrieb am 25. Juni 2015 um 10:29:30 Uhr:



Wenn du schon die Leute blöd anmachen willst, dann wende dich wenigstens an den richtigen. Das Geschriebene stammt nämlich von mir. So viel zum Thema, hier wäre jemand zu blöd für irgendwas...
Original nachzulesen auf Seite 11 3. Posting

@Tecci6N

Blöd, wenn jemand Blödes andere als Blöd bezeichnet, um auch wieder mit deinen Worten auf deinem geschribenen Niveau zu antworten. Und jetzt komm mir nicht in deinem nächsten Post als Moderator und droh mir mit Konsequenzen. Ich verwende ja nur deine Titel für mich auch für dich.

Mein Vorwurf war an genau den richtigen Adressaten gerichtet. Seite 9 hier im Thread, 2. Posting.

Was lehrt uns das jetzt.

Mich, das der Moderator Tecci6N hier einmal als Moderator und als normaler Poster auftritt. Weiterhin, dass der Moderator Tecci6N wohl laut seiner eigenen Aussage einen Zweitacount unter dem Namen AS60 unterhält. Wenn man dann natürlich nicht mehr weis, was man unter welchem Namen geschrieben hat, peinlich.

Und was jetzt kommt wissen wir alle. Wird irgendwie klingen wie: " da habe ich mich vertan"😁

Kann dann jeder glauben wie er will.

Hört das mit deinem geistigen Dünnsch.. denn nie auf?

Zitat:

@Dramaking schrieb am 25. Juni 2015 um 16:08:32 Uhr:



Zitat:

@madbros_bln schrieb am 25. Juni 2015 um 14:57:38 Uhr:


Natürlich muss der arbeitsscheue Beamte meine Anzeige wegen Unfallflucht aufnehmen, obwohl der Verursacher danebensteht.
Ist das jetzt der nächste Nachweis einer Fachkenntnis?

Das bei der Straftat die Polizei verpflichtende Legalitätsprinzip und deren Grenzen ist definiert im:

- §152 StPO:
"(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen"

§ 152
[Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz]

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.


Ich habe mal deinem Auszug aus dem Paragraphen den kompletten hinzugefügt. Weiter unten wendest du 152 für die Polizei an. Willst du uns jetzt wirklich weismachen, dass die Polizei die Anklagebehörde ist? Da steht eigentlich genau das, was ich als Poste. Die Polizei arbeitet der Staatsanwaltschaft zu die dann die Entscheidung über Klage ja oder nein trifft.
- §160 StPO
"(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen"

- §163 StPO
"(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen ..."

§ 163
[Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren]

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.


Hier möchte ich auch noch einmal nachhaken. Meines Wissens geht einem Ermittlungsverfahren eine Straftat voraus. Zum Erkennen der Straftat stehen einem Polizisten 2 Möglichkeiten zur verfügung. Die eine ist er erkennt Sie selbst. Die andere ist, die Straftat wird zur Anzeige gebracht. Und in beiden Fällen fängt die Ermittlung im Nachgang an, d.h. nachdem die Anzeige zur Straftat Aktenkundig geworden ist.

Da steht "Straftat" in Verbindung mit "tatsächliche Anhaltspunkte" bzw. "Verdacht". Und ob man es nun wahrhaben will oder nicht, die Vorgabe des Gesetzgeber ist eindeutig definiert: keine Anhaltspunkte, kein Verdacht, oder die Missetat ist keine Straftat, dann ist auch nichts mit Verfolgungszwang mit Anzeigeaufnahmezwang.

(Ich hoffe, dass ich den "Profis" hier nicht noch die erheblichen Unterschiede zwischen "Möglichkeit", "Indiz" und "Verdacht" aufzeigen muss)

Zitat:

@Dramaking schrieb am 25. Juni 2015 um 16:08:32 Uhr:



Zitat:

Weiß denn der Beamte, ob der Typ weg war und (aus welchen Gründen auch immer) wiedergekommen ist?

Totaler Quatsch!

1. kein §§ 152 ff - Verfolgungszwang
Für das Legalitätsprinzip benötigt man einen Verdacht. Die reine Möglichkeit mag ja vorhanden sein, aber zwischen Möglichkeit und Verdacht passen ganze Galaxien zwischen. Eine von denen nennt sich "Indiz" und selbst das ist immer noch weit unterhalb der Ermittlungsgrenze.

2. kein §142 StGB - "Unfallflucht"
einfach mal Absatz 3 lesen.

Wo soll jetzt ein Zwang zur Anzeigenannahme her kommen, wenn kein "immer, wenn keine Straftat vor liegt" im Legalitätsprinzip aufgeführt ist?

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"zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" sind hier die Zauberworte, hatten wir aber auch schon vor ein paar Seiten mal erwähnt und erklärt.

@Ja-Ho: Daumen hoch, das erfordert Grösse!

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 25. Juni 2015 um 21:42:09 Uhr:


Praktisch geht es in die Richtung Strafvereitelung (ist eine Straftat), wenn die Polizei daneben liegt.

Falsch,

für der Straftatbestand der Strafvereitelung muss als Tatmotiv vor liegen, dass man willentlich den Täter vor einer Strafe schützen wollte, die Handlungsweise muss bewusst auf dieser Absicht basieren.

Basiert das zB. auf einer Fehleinschätzung der Schadenshöhe, dann hat das zwar für den Täter das gleiche Ergebnis, aber es ist nicht das verlangte Tatmotiv und damit keine Straftat der (gewollten) Strafvereitelung.

Ist das Selbe, als wenn ich Dir deinen Fernseher versehentlich, durch eine Unachtsamkeit vom Tisch kippe, oder das mit voller Absicht mache, um Dich zu schädigen. Das Ergebnis ist das Selbe, das Ding ist kaputt.

Das Warum macht den Unterschied zwischen einer Sachbeschädigung (Straftat, willentlich, um Dich zu schädigen) und nix (Ungeschicklichkeit, nicht aufgepasst).

Das nix bezieht sich aber ausschließlich auf das Strafrecht (StGB), nix Straftat, nix Strafe. Zivilrecht mit dem Schadensersatzanspruch (BGB) ist was komplett anderes: Ich bin Verursacher (Schädiger) und muss den Schaden ersetzen, völlig egal, warum ich das gemacht habe.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 25. Juni 2015 um 22:50:32 Uhr:



Falsch,
für der Straftatbestand der Strafvereitelung muss als Tatmotiv vor liegen, dass man willentlich den Täter vor einer Strafe schützen wollte, die Handlungsweise muss bewusst auf dieser Absicht basieren.

Leider gibt es ein Tatmotiv und das lautet umgangssprachlich auf Faulheit eine Anzeige aufzunehmen (und du hast gut den Paragraphen der Strafverfolgungspflicht zitiert).

Und nein, für eine Strafvereitelung muss bei einem Polizisten oder auch Staatsanwalt zwar ein Motiv vorliegen, aber dies muss nicht darin bestehen, den potentiellen Täter zu schützen.

Einfach sich seinen Arsch breit zu drücken anstatt sich mit dem Papierkram rumärgern zu müssen, ist genauso ein Pflichtversäumnis.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 25. Juni 2015 um 23:00:06 Uhr:



Zitat:

@Dramaking schrieb am 25. Juni 2015 um 22:50:32 Uhr:



Falsch,
für der Straftatbestand der Strafvereitelung muss als Tatmotiv vor liegen, dass man willentlich den Täter vor einer Strafe schützen wollte, die Handlungsweise muss bewusst auf dieser Absicht basieren.
Leider gibt es ein Tatmotiv und das lautet umgangssprachlich auf Faulheit eine Anzeige aufzunehmen (und du hast gut den Paragraphen der Strafverfolgungspflicht zitiert).
Und nein, für eine Strafvereitelung muss bei einem Polizisten oder auch Staatsanwalt zwar ein Motiv vorliegen, aber dies muss nicht darin bestehen, den potentiellen Täter zu schützen.
Einfach sich seinen Arsch breit zu drücken anstatt sich mit dem Papierkram rumärgern zu müssen, ist genauso ein Pflichtversäumnis.

Du gibst einfach nicht auf, oder?

Zitat:

@AS60 schrieb am 25. Juni 2015 um 23:07:23 Uhr:



Du gibst einfach nicht auf, oder?

Warum sollte ich?

Wenn dir zum ersten mal ein Staatsanwalt nachweist (und die haben Tage und Wochen Zeit Entscheidungen zu prüfen, für die du nicht einmal eine Minute aufwendest), dass du falsch gehandelt hast, dann bist du der Mops.
Und wenn du etwas tust bzw. keine Qualifikation besitzt, wofür du in diesem Land eigentlich eine brauchst, dann bist du genau dran, wenn du einen Fehler machst.

Der Staatsanwalt erzählt dir hinterher, du hast nicht richtig hingesehen und hat am Ende wahrscheinlich sogar recht (denn das macht der nur, wenn du einen Fehler gemacht hast).

Du bist weder KFZ-Sachverständiger, noch Richter.
Solange du richtig liegst kräht wie immer keine Sau danach. Aber lass dich mal einen Fehler machen, dann bist du dran.
Und genau deshalb gilt im Allgemeinen, lieber eine Anzeige aufnehmen, anstatt diese zu verweigern, inkl. der Verantwortung bei Fehlern ohne Fachwissen dafür zu haften.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 25. Juni 2015 um 23:24:54 Uhr:



Zitat:

@AS60 schrieb am 25. Juni 2015 um 23:07:23 Uhr:



Du gibst einfach nicht auf, oder?
Und genau deshalb gilt im Allgemeinen, lieber eine Anzeige aufnehmen, anstatt diese zu verweigern, inkl. der Verantwortung bei Fehlern ohne Fachwissen dafür zu haften.

Da muss ich dir völlig recht geben und das ist eigentlich auch die übliche Praxis, wobei verweigern der falsche Ausdruck ist. Bei Fehlern, die immer wieder vorkommen, fehlt dann allerdings wieder ein Tatbestandsmerkmal des § 258 StGB

Zitat:

@Frank170664 schrieb am 25. Juni 2015 um 22:28:16 Uhr:


Ich habe mal deinem Auszug aus dem Paragraphen den kompletten hinzugefügt. Weiter unten wendest du 152 für die Polizei an.
...
Da steht eigentlich genau das, was ich als Poste. Die Polizei arbeitet der Staatsanwaltschaft zu die dann die Entscheidung über Klage ja oder nein trifft.

Hier geht es aber nicht um die Klageerhebung, die ausschließlich die Staatsanwaltschaft und nicht die Polizei machen kann, sondern um die Anzeigenannahme.

Diese läuft nach den gleichen gesetzlichen Vorgaben, es gibt nur eine StPO und es gibt nur diese §§ für den Bereich der Strafverfolgung als Rechtsgrundlage.

Entweder arbeitet die Polizei nach dieser Rechtsgrundlage oder sie hat keine Rechtsgrundlage. Wäre auch ziemlich dämlich, wenn die Polizei Dinge außerhalb dieser Rechtsgrundlage macht und diese dann der Staatsanwaltschaft übergibt, mit denen die Staatsanwaltschaft nichts anfangen kann, weil dies nicht deren Tätigkeitsgrundlage aus den §§ der StPO entspricht.

Landespolizeigesetze, -Verordnungen, -Dienstanweisungen kann man getrost außen vor lassen, denn ein Staatsanwalt kann keinem Richter etwas vortragen, was gegen das Bundesrecht der StPO verstößt. Somit bleibt es immer schwachsinnig, von der Polizei als Zuarbeiter etwas sammeln zu lassen, was dann der Staatsanwalt nur in den Müll werfen kann.

Zitat:

Willst du uns jetzt wirklich weismachen, dass die Polizei die Anklagebehörde ist?

Nein, ich kenne den Unterschied zwischen einer Anzeige und einer Anklage.

Zitat:

Hier möchte ich auch noch einmal nachhaken. Meines Wissens geht einem Ermittlungsverfahren eine Straftat voraus. Zum Erkennen der Straftat stehen einem Polizisten 2 Möglichkeiten zur verfügung. Die eine ist er erkennt Sie selbst. Die andere ist, die Straftat wird zur Anzeige gebracht. Und in beiden Fällen fängt die Ermittlung im Nachgang an, d.h. nachdem die Anzeige zur Straftat Aktenkundig geworden ist.

Richtig

und ich frage mich, ob Du überhaupt liest, was Du zitierst:

... die Straftat wird zur Anzeige gebracht ...
... die Anzeige zur Straftat Aktenkundig ...

Da steht überall "Straftat", jedoch nichts von "Kann-ja-sein-Straftat" (Möglichkeit). Man benötigt eine Straftat, zumindest den Verdacht auf eine Straftat für eine Anzeige. Eine "Nicht-Straftat" oder eine nur abstrakte Möglichkeit einer Straftat kann man nicht zur Anzeige bringen.

Mit der Anzeigenannahme muss auch ermittelt werden, macht die Polizei vorab als Zuarbeiter der Staatsanwaltschaft. Nun gehe ich morgen zur Polizei und erstatte eine Strafanzeige gegen Dich wegen Diebstahl und meine Begründung ist "kann doch sein", eine zu 100% stimmige Begründung, denn es kann ja tatsächlich sein, dass Du mal was geklaut hast.

Glaubst Du wirklich, dass diese Anzeige angenommen wird, denn dann müssten sie auch ermitteln und die letzten 10 Jahre Deines Lebens intensiv durchsuchen, ob Du nicht tatsächlich mal was strafrechtlich Relevantes geklaut hast?

Folgen für mich wegen falscher Verdächtigung - hallo, mal nachdenken: Wie will man mir eine falsche Verdächtigung vorwerfen können, ohne vorher bei Dir die letzten 10 Jahre komplett auf links gedreht zu haben und mir nachweisen, dass meine Verdächtigung tatsächlich falsch war?

Wenn Du tatsächlich der Meinung bist, dass die Polizei jede Anzeige ohne Vorprüfung für einen begründeten Tatverdacht annehmen und ermitteln muss ... dann stell schon mal die Getränke kalt. Morgen kommt eine größere Gruppe zu Dir, die länger bleiben wird.
😁😁😁

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 25. Juni 2015 um 23:00:06 Uhr:


Leider gibt es ein Tatmotiv und das lautet umgangssprachlich auf Faulheit eine Anzeige aufzunehmen (und du hast gut den Paragraphen der Strafverfolgungspflicht zitiert).

Sicherlich ist das ein Motiv, nur kein Tatmotiv für eine Strafvereitelung nach §258 StGB. "Im Amt" mit dem §258a StGB hat keine anderen Kriterien, ist "nur" höher bestraft.

§258 -> http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258.html
§258a -> http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258a.html

Zitat:

Und nein, für eine Strafvereitelung muss bei einem Polizisten oder auch Staatsanwalt zwar ein Motiv vorliegen, aber dies muss nicht darin bestehen, den potentiellen Täter zu schützen.

Und ja, der ausschließliche Wille den Täter zu schützen ist das einzige und benötigte Motiv. Lies es Dir doch durch, ich habe es verlinkt. Immer erst etwas durchlesen, bevor man Dinge behauptet, die man dort gerne hätte, vielleicht auch ganz sinnvoll wären, aber dort nicht sind.

Zitat:

Einfach sich seinen Arsch breit zu drücken anstatt sich mit dem Papierkram rumärgern zu müssen, ist genauso ein Pflichtversäumnis.

Ein Moralisches sicherlich, aber keines nach dem StGB.

Zitat:

Und wenn du etwas tust bzw. keine Qualifikation besitzt, wofür du in diesem Land eigentlich eine brauchst, dann bist du genau dran, wenn du einen Fehler machst.

Aber genau hier liegt der Denkfehler vor:

Wie will man jemanden in eine Verantwortung bekommen, wenn für diese Verantwortung keinerlei Qualifikation vorhanden ist?

Wenn man einen Vorschulabbrecher zum Vorstand eines DAX-Konzerns macht, dann ist der doch jenseits jeglicher Strafbarkeit, was seine Fehler als Vorstandsvorsitzer betrifft. Jemand, der keine Ahnung hat, wie will man dem mit bewusst und willentlich bei seinen Fehlern kommen. Der kann nicht mal fahrlässig Fehler machen, fahrlässig bedeutet, dass ihm hätte bewusst sein müssen, dass er Sorgfaltspflichten missachtet.

Einem Polizisten kann man keinen rechtlichen Vorwurf machen, wenn der eine Schadenshöhe falsch einschätzt; einem Gutachter jedoch schon, wenn dem das passiert.

Warum es in der Praxis anders abläuft, als es "Recht ist", hat einige Gründe, nur nicht die hier genannten.

Hauptgrund ist dieser Thread: man lässt sich nicht mit einem Anzeigeerstatter oder auch Kunden auf eine Diskussion ein, bei der man ihm deutlich machen müsste, dass das, was er als seit Generationen überliefertes und als gesichert geltendes Wissen vor sich her trägt, schlicht und ergreifend falsch ist.

Was hier so als Wissen über das Jedermann-Festnahmerecht so gewusst wurde, das allein schon wäre für 30 weitere Seiten ausreichend gewesen. 😉

Und man stellt niemals einen Kunden als dumm dar, egal wie weit er daneben liegt. Diese Fehler macht man nur ein Mal in seinem Leben.

Im Gegenteil, man hilft ihm: Als Geschäftsmann, in dem man ihm zB. die Unterlagen zukommen lässt, die ihn bei seinem Chef als Argumentationsgrundlage für Mehrkosten helfen. Der merkt nicht mal, dass man komplett das Thema seines Falschwissen einfach übersprungen hat.

Und als Polizei, in dem man die Anzeige aufnimmt und die böse Wahrheit dem StA überlässt, der sich auch nicht darauf einlässt, sondern das Ding bis zum Fristablauf liegen lässt und mit einem freundlichen "konnte nicht ermittelt werden" im Archiv versenkt. Selbst der Anzeigeerstatter ist glücklich, weil der nichts anderes erwartet hatte und schon gar keine Rechtsbelehrung.

Wer anderer Meinung ist, kann immer noch gerne Nachweise dafür liefern, dass die Polizei Anzeigen immer annehmen müssen - und schon mal die Getränke kalt stellen.
😁

Der Link könnte auch interessant sein.

http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_18.htm

Zitat:

@Dramaking schrieb am 26. Juni 2015 um 01:49:02 Uhr:



Und ja, der ausschließliche Wille den Täter zu schützen ist das einzige und benötigte Motiv. Lies es Dir doch durch, ich habe es verlinkt. Immer erst etwas durchlesen, bevor man Dinge behauptet, die man dort gerne hätte, vielleicht auch ganz sinnvoll wären, aber dort nicht sind.

Die Links führen leider nur zum bloßen Gesetzestext.

Aber ich muss da jetzt mal zwischen grätschen, obwohl ich ja nicht so der Theoretiker bin.

Ich glaube nicht, bzw. bin mir sicher, dass das Motiv wirklich der Schutz des Täters sein muss.
Ich kenne einen Fall, wo ein Polizist Kenntnis einer Straftat hatte ( durch einen Anruf ) und den Geschädigten aufgefordert hat, zur Wache zu kommen und Anzeige zu erstatten. Dies hat der Geschädigte zwar zugesagt, aber nicht gemacht. Polizist wurde wegen Strafvereitelung im Amt verurteilt. Und sein Motiv war mit Sicherheit nicht, den sowieso unbekannten Täter zu schützen.
Wenn jetzt die Frage nach einem Aktenzeichen oder einer Urteilsbegründung kommt - kann ich nicht mit dienen - und wenn´s nicht geglaubt wird - ok. Dann ignoriert den Beitrag einfach.

Jedes Tun oder Nicht tun, dass die Bestrafung des Täters verhindert ist Strafvereitelung solange die Handlung/Unterlassung vorsätzlich/wissentlich geschieht. Dass die Handlung/Unterlassung von vorne herein das Motiv haben muss, den Täter zu schützen, habe ich in keinem Kommentar gefunden.

Das Motiv kann auch Faulheit sein ( Vorsatz ), führt aber dazu, dass die Bestrafung/Verfolgung/Verurteilung ( da Anzeige nicht aufgenommen ) erschwert oder verhindert wird, und das ist verlangt.

Und um aufs Thema VU zu kommen: Eine falsche Einschätzung eines Schadens, und ich gehe nicht von einer wissentlich falschen Einschätzung aus, kann dementsprechend keine Strafvereitelung im Amt sein.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 25. Juni 2015 um 14:07:14 Uhr:


sich eine "denunziatorische Tätigkeit" vom Richter anhören zu können, sondern sich auch noch für die Verfassungsbeschwerde gegen diese Urteilsbegründung und Prozessführung des Richters eine Strafe von 1.000 Euro vom BVerfG wegen Missbrauch der GG Beschwerde-Rechte eingefangen hat.

Und das völlig zu Recht, Stichwort "Öffentlicher Frieden". Der Horst hat es schlichtweg übertrieben mit seiner Anzeige gegen den Rettungshubschrauber (!!!), welcher im Parkverbot gelandet ist.

Gut so, daß dies der Richter und das BVerfG ebenso gesehen haben.

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