Fahrerflucht? Polizei hält Schaden für zu klein?!?!
Hallo Community, ich steht vor einem Problem.
Ich habe vorgestern im Hof geparkt und mein Auto wurde, während ich wieder drin saß, beschädigt. Der Schaden ist nicht sonderlich groß; Werkstattreparatur würde zwischen 100 - 200 Euro kosten, da nur Platik beschädigt. Ich habe sowohl Beweisfotos, wo man genau sehen kann, wie der Schaden entstanden ist, als auch sein Kennzeichen. UND er hat zugegeben, dass er es war.
Der Fahrer ist jedoch letztendlich weggefahren, ohne mir seine Daten zu geben. Der Nachbar, wo er zu Besuch war, will mir seine Nummer "ohne Erlaubnis" nicht geben.
Ich war dann bei der Polizei und wollte es anmelden/anzeigen. Der Polizist hat das Auto angeguckt und wortwörtlich gesagt: "Nun, es ist ja kein echter wirtschaftlicher Schaden entstanden, dafür ist die Polizei nicht zuständig. Besorgen Sie doch solche Prühplastik für Autoteile und man sieht nichts mehr. Da brauchen Sie auch nicht noch mal wiederzukommen." Ich habe zuhause in Internet seine "Sprühdosen" rausgesucht, kostet pro Set 229 Euro.
Nun sitze ich hier und frage mich, haftet ein Fahrer echt nicht, wenn nur Plastikteile beschädigt ist? Ich bin grade etwas sehr überrascht von der Aussage der Polizei.
Ich hoffe ihr könnt es auflösen.
Gruss Daniel
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@PeterBH schrieb am 23. Juni 2015 um 13:16:16 Uhr:
Mal so am Rande: Bei Bagellschäden unter einem bestimmten Betrag wird nicht wegen Unfallflucht ermittelt. Da ist die Auskunft des Polizisten also richtig.
Gruß
Peter
Nein. Ist sie nicht. Wer legt denn die Schadenshöhe fest? Die Polizei? Ich glaube nicht. Vielleicht stellt sich während der Reparatur heraus, dass der Schaden doch deutlich höher ist. Was dann? Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal...
204 Antworten
Zitat:
@AS60 schrieb am 26. Juni 2015 um 02:40:28 Uhr:
Die Links führen leider nur zum bloßen Gesetzestext.
Reicht doch auch 😉
Gesetzte lassen sich zwar knallhart auslegen, aber das knallhart gilt nicht nur für die verbotene Handlung, sondern auch für die Einhaltung der Grenzen, die der Text setzt.
Siehe das "Handyverbot":
Knallharte Auslegung des Text, auch wenn man brav weit außerhalb des fließenden Verkehrs geparkt hat und jegliche Behinderung oder Gefährdung durch eine Ablenkung völlig ausgeschlossen sind, läuft der Motor, dann ist vorbei, hat man das Teil in der Hand, nur um die Uhrzeit abzulesen, ist vorbei, ...
Aber eben auch ebenso knallhart bei den Grenzen des Gesetzestext, ist es kein Handy, sondern ein MP3-Player, das Mobilteil eines schnurlosen Festnetztelefon, ein Rasierapparat; ist der Motor aus und das Fahrzeug steht mitten im fließenden Verkehr und muss jederzeit losfahren können oder der Motor jederzeit anspringen (rote Ampel und Start/Stopp), ... alles kein Verstoß gegen das "Handyverbot".
Im Gegensatz zu OWis gibt es bei Straftaten keine pauschale Inkludierung einer fahrlässigen Handlungsweise, siehe §15 StGB:
"Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht"
Ob Begünstigung §257 oder Strafvereitelung/im Amt §258/258a ist kein fahrlässiges Handeln als strafbar genannt, ausschließlich der "Vorsatz" und damit gibt es keine strafbare Handlung bei selbst grober Fahrlässigkeit.
Zitat:
Ich glaube nicht, bzw. bin mir sicher, dass das Motiv wirklich der Schutz des Täters sein muss.
Ich kenne einen Fall, wo ein Polizist Kenntnis einer Straftat hatte ( durch einen Anruf ) und den Geschädigten aufgefordert hat, zur Wache zu kommen und Anzeige zu erstatten. Dies hat der Geschädigte zwar zugesagt, aber nicht gemacht. Polizist wurde wegen Strafvereitelung im Amt verurteilt. Und sein Motiv war mit Sicherheit nicht, den sowieso unbekannten Täter zu schützen.
Jain.
Beim Strafrecht gibt es zwei Ebenen des "Vorsatz", da gibt es noch den "mittelbaren" oder "indirekten" Vorsatz: "Ich weiß, dass dies als Nebeneffekt meines Handeln oder Unterlassen passieren wird, ist mir aber völlig egal." Nicht nur die direkt darauf ausgerichtete Handlungsweise, sondern auch eine Handlungsweise, bei der ein für verboten erklärtes Ergebnis bewusst in Kauf genommen wird.
Lag in diesem Fall die Notwendigkeit vor, dass sich die Polizei dort hin bewegt, zB. irgendwas wie Einbrecher im Nachbarhaus, macht es nicht und nimmt damit bewusst in Kauf, dass Täter beim Einsammeln von Wertgegenständen nicht gestört werden und unerkannt abhauen können, dann hat der auch völlig berechtigt eine Strafvereitelung am Hals.
Zitat:
Jedes Tun oder Nicht tun, dass die Bestrafung des Täters verhindert ist Strafvereitelung solange die Handlung/Unterlassung vorsätzlich/wissentlich geschieht.
Ja, der Vorsatz (direkt wie indirekt), aber keine Fahrlässigkeit, zB. Irrtum in der Feststellung einer Schadenshöhe ist mit Strafe bedroht.
Wenn die geklaute Rolex mit 2.000 und nicht 20.000 Euro einschätzt wird, dann ist das ein erheblicher Unterschied im Strafmaß und würde unter Strafvereitelung laufen. Passiert das einem Uhrensachverständigen, dann ist der auch dran. Diesen Punkt richtig zu wissen, ist dessen Aufgabe und wenn er da aus Lustlosigkeit Fehler macht, nimmt er in Kauf, dass...
Passiert das einem Polizisten, dann ist da nichts, denn der Polizist muss, genauer kann es nicht "richtig" wissen. Es ist weder sein Job noch entspricht es seiner Qualifikation. Wie will man jemanden in eine auch nur indirekte Verantwortung bekommen, wenn er bei diesem Punkt aufgrund eben dieser "falschen" Qualifikation nur nur mit reinem Glück und purem Zufall richtig liegen kann und im Normalfall immer versemmeln muss?
Zitat:
Das Motiv kann auch Faulheit sein ( Vorsatz ), führt aber dazu, dass die Bestrafung/Verfolgung/Verurteilung ( da Anzeige nicht aufgenommen ) erschwert oder verhindert wird, und das ist verlangt.
Vorsatz in der Faulheit ist kein Vorsatz in der Vereitelung.
Vorsatz in der Handynutzung ist auch kein Vorsatz in dem durch die Ablenkung entstandenem Unfall. Es fehlt die zwingende Folge, dass dies praktisch immer auch zu einem Unfall führt und man dann von einer "billigend in Kauf genommen Sachbeschädigung" argumentieren kann.
Hier muss auch der ursächliche Straftatbestand eine Eigenschaft aufweisen, dass man zum indirekten Vorsatz kommen kann.
Zitat:
Und um aufs Thema VU zu kommen: Eine falsche Einschätzung eines Schadens, und ich gehe nicht von einer wissentlich falschen Einschätzung aus, kann dementsprechend keine Strafvereitelung im Amt sein.
Richtig, bei einem optisch sehr geringen Schaden fehlt einiges, dass man von Faulheit zur Strafvereitelung kommt. Was bei einer erkennbar erheblichen Beschädigung schon vorhanden ist.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 26. Juni 2015 um 09:39:34 Uhr:
Beim Strafrecht gibt es zwei Ebenen des "Vorsatz", da gibt es noch den "mittelbaren" oder "indirekten" Vorsatz: "Ich weiß, dass dies als Nebeneffekt meines Handeln oder Unterlassen passieren wird, ist mir aber völlig egal." Nicht nur die direkt darauf ausgerichtete Handlungsweise, sondern auch eine Handlungsweise, bei der ein für verboten erklärtes Ergebnis bewusst in Kauf genommen wird.Lag in diesem Fall die Notwendigkeit vor, dass sich die Polizei dort hin bewegt, zB. irgendwas wie Einbrecher im Nachbarhaus, macht es nicht und nimmt damit bewusst in Kauf, dass Täter beim Einsammeln von Wertgegenständen nicht gestört werden und unerkannt abhauen können, dann hat der auch völlig berechtigt eine Strafvereitelung am Hals.
Alles schön und gut und ist bekannt.
Bei der Strafvereitelung im Amt reicht laut Rodorf der bedinget Vorsatz nicht aus.
Und. Der Fall von dem ich sprach. Hier ging es um eine simple Anzeigenerstattung bezüglich eines irgendwann aufgebrochenen Pkw ohne Täterhinweis und nicht um einen akuten Einbrecher oder ähnliches.
Daher bin ich immer noch der Meinung, dass das Motiv der Strafvereitelung im Amt, und hiervon sprechen wir, nicht unbedingt der Schutz des Täters sein muss.
Das lag bei dem von mir beschreibenen Fall nicht vor. Und wäre auch nicht logisch.
Bei der Strafvereitelung hast du recht. Hier ist das Motiv der Vereitelungshandlung, den Täter zu schützen.
Zitat:
Tathandlung der Verfolgungsvereitelung ist, dass der Täter den staatlichen Anspruch auf Verhängung einer Strafe oder einer Maßnahme i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB gegen den Vortäter ganz oder zum Teil vereitelt. Dabei bedeutet Vereitelung jede Besserstellung des Vortäters.
Zitat Ende
Die beiden Paragraphen sollte man nicht miteinander vermischen.
Zitat:
@AS60 schrieb am 26. Juni 2015 um 11:37:52 Uhr:
Bei der Strafvereitelung im Amt reicht laut Rodorf der bedinget Vorsatz nicht aus.
Zu dem es auch interessantes Urteil gegen einen Staatsanwalt wegen §258a StGB gibt:
"..., dass der für die Strafvereitelung erforderliche direkte Vorsatz nur die Tathandlung und den Vereitelungserfolg zu umfassen braucht, [...]. Der Täter muss mithin eine Besserstellung des Vortäters [...] als Folge seines Handelns voraussehen ..."
... reichen in diesem Fall die objektiven Anhaltspunkte aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Vorsatz des Angeschuldigten zu schließen.
(OLG Oldenburg, 11.2003, 11 KLs 1/02)
Man muss es nicht bedingter Vorsatz nennen, man nimmt einfach die Eckpunkte des bV und leitet über die Wahrscheinlichkeit den direkten Vorsatz ab.
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Unabhängig davon gibt es einen entscheidenden Unterschied in dem, was dem Kollegen "passiert" ist und was hier besprochen wird:
Dem Kollegen ist der Passus mit dem § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auf die Füße gefallen, denn bei einem Fahrzeugaufbruch liegt offensichtlich und zweifelsfrei eine Straftat vor, mindestens eine Sachbeschädigung.
Hier geht es um die Frage ob überhaupt eine Straftat vorliegt, bei Roloff ist auf die "erweiterten" Tätigkeiten wegen "im Amt" eingegangen und §11... inkludiert, da heißt es dann passend erweitert:
"Vereitelungshandlung ist jedes Tun, das die Bestrafung eines Täters verhindert, seine Verfolgung erschwert, seine Verteidigung erleichtert oder die Verurteilung unmöglich macht, erschwert oder verzögert."
Täter (oder der Tat Verdächtiger) setzt voraus, dass man auch eine (Straf-)Tat hat. Dem Kollegen wurde eine zweifelsfrei benannt und ist über die gestolpert. Hier ist ist das "Gezanke" um genau diese Frage, handelt es sich um eine Straftat, wenn es gem. den Mindestanforderungen offensichtlich keine ist.
Offensichtlich = von außen erkennbar. Kommt der Geschädigte mit der Aussage oder Zettel mit einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt, dass die offensichtlich nur unerhebliche Macke hinter der Verkleidung 1.000 Euro sind, dann ist die Straftat auch da.
Aber um es den Anzeigeerstatter einfach zu machen, dass der keine genaueren Fakten nachliefern muss, einfach eine Straftat vermuten, wo keine erkennbar vorhanden ist?
Wie dünn ist denn das Eis?
Hier wird ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat gegen eine Person geführt - Kennzeichen ist vorhanden, Fahndung, aller Kram läuft an, obwohl eine Straftat offensichtlich nicht vorhanden ist, diese nur aus reiner Gefälligkeit gegenüber dem Anzeigeerstatter angenommen wird.
Täter hat man schon mal, die Straftat muss man noch suchen.
Im Zweifel für den Angeklagten, Unschuldsvermutung, Pflicht zur neutralen Ermittlung bei der auch den Verdächtigen entlastende Dinge ermittelt werden müssen, ..., aller in die Tonne, damit man dem Geschädigten erspart, mit einem Zettel von der Werkstatt wiederkommen zu müssen.
Das soll jetzt richtig sein?
Das ist mir alles zu theoretisch. Fakt ist für mich, dass bei der Strafvereitelung im Amt der Vorsatz gegeben sein muss. Und der Vorsatz bezieht sich in meinen Augen nicht auf das besser Stellen des Täters sondern darauf dass die Anzeige wissentlich mit Vorsatz nicht aufgenommen wird obwohl der Straftatbestand erfüllt ist.
Das Motiv des Nichtaufnehmens der Anzeige kann ein ganz anderes sein. Die Folge ist dann die Besserstellung des Täters.
Anders bei der Strafvereitelung.
Aber ich glaube das reicht jetzt auch. Deine Ausführungen sind teilweise etwas schwer zu lesen. Ob das jetzt am Verfasser liegt oder an dem der sie lesen will bleibt dahingestellt.
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Also zu erst bin ich echt dankbar für die Tipps, die ich hier erhalten habe. Bin echt froh, diese Seite gefunden zu haben.
Zum Vorfall habe ich über die Nummer der Versicherten die Versicherungsdaten von der Gegenpartei erhalten und dort den Vorfall auch gemeldet. Die Versicherung sagte mir, dass auch bei Schaden von 1€ die Gegenpartei übernehmen muss, was ich sehr richtig finde. Naja, über die Versicherung wird es wohl jetzt etwa 400-500 € kosten (da Mietwagen etc.), obwohl der Schaden selbst vielleicht 150 € von der Werkstatt bzw. 50 € bei Selbsthandauflegen groß ist.
Grundsätzlich finde ich es schon ok, wenn die Polizei bei sehr kleinen Schäden nicht ermittelt. Aber schöner hätte ich es gefunden, wenn sie den Vorfall zumindest aufnehmen, da die Gegenpartei vom Person her ein "Fahrerfluchter" ist, auch wenn der Schaden so klein ist. Dann weiß die Polizei mehr, wenn der besagte Herr das nächste Mal wieder in so eine Streitigkeit kommt.
Ich möchte noch einmal auf das :
Keine Spuren , kein Unfall eingehen, da ich heute selbst einen Unfall ohne Spuren hatte.
Ich war mit dem Mopped (Bandit 1200, 98PS) auf der Vorfahrtstraße unterwegs. An einer Seitenstraße mißachtete ein anderer Verkehrsteilnehmer meine Vorfahrt wass mich veranlasste, eine Ausweichbewegung und eine volbremsung zu machen. Gestürzt bin ich nicht, jedoch habe ich mich beim Ausweichen und Anhalten um einen Sturz zu vermeiden mit dem Fuß abgestützt und mir diesen an einem hohen Bordstein einer Verkehrsinsel angestoßen. Außer Schmerzen und einem neuen Kratzer auf dem Stiefel ist nichts passiert.
Folge ist jetzt ein blauer Fleck.
Die von einem Passanten der das ganze gesehen hatte herbeigerufene Polizei (haben nur 3 Minuten gebraucht) hat eine Unfallaufnahme gemacht und dem Autofahrer ein Verwarngeld wegen Verursachen eines Unfalls ausgesprochen
Von meiner Seite wird da nichts mehr kommen, denn wegen einem blauen Fleck mach ich keinen Stress.
Um das ganze in unseren Fall und unsere Diskussioneinzubauen nehmen wir doch bitte einmal an, Ich habe mir den Fuss verstaucht, bin Krank geschrieben und der Fahrer hätte Fahrerflucht begangen. Ich habe das Kennzeichen und komme zur Polizei.
Nach eurer Aussage könnte man keine Anzeige erstatten denn es gibt ja keine Unfallspuren. Den Fuss kann ich mir ja über all verstauchen
Zitat:
@Frank170664 schrieb am 27. Juni 2015 um 22:53:50 Uhr:
Ich möchte noch einmal auf das :Keine Spuren , kein Unfall eingehen, da ich heute selbst einen Unfall ohne Spuren hatte.
Ich war mit dem Mopped (Bandit 1200, 98PS) auf der Vorfahrtstraße unterwegs. An einer Seitenstraße mißachtete ein anderer Verkehrsteilnehmer meine Vorfahrt wass mich veranlasste, eine Ausweichbewegung und eine volbremsung zu machen. Gestürzt bin ich nicht, jedoch habe ich mich beim Ausweichen und Anhalten um einen Sturz zu vermeiden mit dem Fuß abgestützt und mir diesen an einem hohen Bordstein einer Verkehrsinsel angestoßen. Außer Schmerzen und einem neuen Kratzer auf dem Stiefel ist nichts passiert.
Folge ist jetzt ein blauer Fleck.
Die von einem Passanten der das ganze gesehen hatte herbeigerufene Polizei (haben nur 3 Minuten gebraucht) hat eine Unfallaufnahme gemacht und dem Autofahrer ein Verwarngeld wegen Verursachen eines Unfalls ausgesprochen
Von meiner Seite wird da nichts mehr kommen, denn wegen einem blauen Fleck mach ich keinen Stress.
Um das ganze in unseren Fall und unsere Diskussioneinzubauen nehmen wir doch bitte einmal an, Ich habe mir den Fuss verstaucht, bin Krank geschrieben und der Fahrer hätte Fahrerflucht begangen. Ich habe das Kennzeichen und komme zur Polizei.
Nach eurer Aussage könnte man keine Anzeige erstatten denn es gibt ja keine Unfallspuren. Den Fuss kann ich mir ja über all verstauchen
Bist du sicher, dass ein Unfall aufgenommen wurde, oder ob der Pkw Fahrer bezahlt hat, weil er die Vorfahrt mißachtet hat. Zieht aber eigentlich eine Anzeige nach sich.
Hast du eine Unfallmitteilung bekommen?
Schaden ist ja wie du sagst nicht entstanden. Wenn das der Fall ist, warum dann ein Unfall? Jeder Unfall setzt einen Schaden voraus.
Oder hast du gesagt, dass du verletzt bist, dann hätte das normalerweise das Fertigen einer Unfallanzeige zur Folge. Also alles sehr eigenartig was du hier schilderst, ohne dass ich das jetzt anzweifeln will.
Und mit dem Beispiel hier kann man das nicht vergleichen. Verletzungen können und treten auch auf, ohne optisch sichtbar zu sein. Ein Unfallschaden eben nicht.
Zitat:
@Frank170664 schrieb am 27. Juni 2015 um 22:53:50 Uhr:
Nach eurer Aussage könnte man keine Anzeige erstatten denn es gibt ja keine Unfallspuren. Den Fuss kann ich mir ja über all verstauchen
Beim Anzeige erstatten gibt es keine Probleme, da eine Körperverletzung deutlich schwerwiegender ist, als eine (dann auch nur geringe) Sachbeschädigung.
Die "fehlenden" Unfallspuren hat man auch bei einer Sachbeschädigung, denn die sichtbare Schädigung des Opfers kann ja auch von einem selbst verschuldeten Parkrempler vom Vortag stammen.
Ein gewisses Maß an Vertrauen auf die Aussage des Geschädigten muss immer bei einer Unfallflucht vorhanden sein, wenn es keine weiteren Unfallspuren oder Zeugen gibt. Der, der ansonsten kleinlaut nickt ist ja abgehauen.
Schwierigkeiten wird es allerdings geben, wegen Unfallflucht auch zu verurteilen. Hat der Andere keine passenden Unfall-Spuren an seinem (Unfall-)Fahrzeug, gibt es keine sonstigen Spuren und keine Zeugen, dann bleibt die Aussage und Glaubwürdigkeit des Opfers.
Gibt es in der Aussage bei der Polizei im Rahmen der Anzeigenaufnahme, der schriftlichen Aussage beim Fragebogen der Staatsanwaltschaft und der Aussage vor Gericht nicht nur unwesentliche Abweichungen, legt das Opfer, dann vor Gericht Zeuge einen besonderen Bestrafungseifer an den Tag, dann ist da nicht mehr viel, mit dem der Richter zweifelsfrei eine Tat und Schuld sehen und verurteilen kann.
Zwei Beispiele dieser vor Gericht kritischen Punkte für einen Bestrafungseifer hat der TE hier auch aufgeführt:
- Das Eine ist das "künstliche Aufblähen" des Unfallschadens, um den möglichst eindrucksvoll darstellen zu können. Für die Straftat zählt ausschließlich der primär entstandene, reine "Aufprall"-Schaden. Die sekundär entstehenden Kosten mit Mietwagen, Anwalt, Gutachter, ... spielen da nicht mit rein.
Ob der Geschädigte zum Anwalt geht oder nicht, Mietwagen nimmt oder nicht, Taxifahrer ist und Verdienstausfall geltend macht oder nicht, ... macht sich zwar alles ganz erheblich in der Gesamtsumme bemerkbar, hat aber nichts mit der Tat, Schuld und zugehörigen Strafe des Täters zu tun.
- Das Zweite ist dieser Satz: "Dann weiß die Polizei mehr, wenn der besagte Herr das nächste Mal wieder in so eine Streitigkeit kommt."
Wenn diese Sichtweise über eine Betrachtung der Vergangenheit tatsächlich neutral, ohne besondere "Gier" gemeint wäre, dem Typ irgendwie, und wenn nicht jetzt dann eben später eine Strafe aufzudrücken, müsste es dann nicht heißen: "Da war noch nie was, dann wird es jetzt und zukünftig auch nichts sein".
Auch wenn man eine gewisse Wut, Enttäuschung, ... nachvollziehen kann, weil der Typ abgehauen ist, irgendwo gibt es die Grenze (beim Richter), ab der es dann an der eigenen Glaubwürdigkeit kratzt.
Zitat:
@Chinges schrieb am 26. Juni 2015 um 22:30:56 Uhr:
Also zu erst bin ich echt dankbar für die Tipps, die ich hier erhalten habe. Bin echt froh, diese Seite gefunden zu haben.Zum Vorfall habe ich über die Nummer der Versicherten die Versicherungsdaten von der Gegenpartei erhalten und dort den Vorfall auch gemeldet. Die Versicherung sagte mir, dass auch bei Schaden von 1€ die Gegenpartei übernehmen muss, was ich sehr richtig finde. Naja, über die Versicherung wird es wohl jetzt etwa 400-500 € kosten (da Mietwagen etc.), obwohl der Schaden selbst vielleicht 150 € von der Werkstatt bzw. 50 € bei Selbsthandauflegen groß ist.
Grundsätzlich finde ich es schon ok, wenn die Polizei bei sehr kleinen Schäden nicht ermittelt. Aber schöner hätte ich es gefunden, wenn sie den Vorfall zumindest aufnehmen, da die Gegenpartei vom Person her ein "Fahrerfluchter" ist, auch wenn der Schaden so klein ist. Dann weiß die Polizei mehr, wenn der besagte Herr das nächste Mal wieder in so eine Streitigkeit kommt.
Was macht die Werkstatt? Ausbessern? Nachlackieren? Hast ein Kostenvoranschlag oder eine Gutachten machen lassen? Auf "Nachlackieren" oder "Ausbessern" würde ich mich nicht einlassen. Du kannst sogar auf Neuteile oder zb eine neue Stoßstange bestehen. Eine Wertminderung durch "Ausbessern" musst du nicht hinnehmen. Also NEU, auch wenns nur ein Kratzer ist.
Ich hab nicht alle Seiten gelesen, aber gegen den Beamten würde ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde veranlassen und wenn die Versicherung den Unfall auch registriert hat.
Zitat:
@FredMM schrieb am 28. Juni 2015 um 03:23:16 Uhr:
Du kannst sogar auf Neuteile oder zb eine neue Stoßstange bestehen. Eine Wertminderung durch "Ausbessern" musst du nicht hinnehmen. Also NEU, auch wenns nur ein Kratzer ist.
Unfug,
wenn man keine Ahnung hat, dann klärt häufig ein Blick in das Gesetz, hier ist es §249 Abs.1 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
Einen Gesamtüberblick kann man sich über die "Richtlinie zur Unfallinstandsetzung von Schadenfällen" verschaffen:
http://gutachten-paeperer.de/.../Richtlinie-Unfallinstandsetzung1.pdf
Zitat:
Ich hab nicht alle Seiten gelesen, ...
Wäre besser gewesen.