Fahrerflucht? Polizei hält Schaden für zu klein?!?!

Hallo Community, ich steht vor einem Problem.

Ich habe vorgestern im Hof geparkt und mein Auto wurde, während ich wieder drin saß, beschädigt. Der Schaden ist nicht sonderlich groß; Werkstattreparatur würde zwischen 100 - 200 Euro kosten, da nur Platik beschädigt. Ich habe sowohl Beweisfotos, wo man genau sehen kann, wie der Schaden entstanden ist, als auch sein Kennzeichen. UND er hat zugegeben, dass er es war.

Der Fahrer ist jedoch letztendlich weggefahren, ohne mir seine Daten zu geben. Der Nachbar, wo er zu Besuch war, will mir seine Nummer "ohne Erlaubnis" nicht geben.

Ich war dann bei der Polizei und wollte es anmelden/anzeigen. Der Polizist hat das Auto angeguckt und wortwörtlich gesagt: "Nun, es ist ja kein echter wirtschaftlicher Schaden entstanden, dafür ist die Polizei nicht zuständig. Besorgen Sie doch solche Prühplastik für Autoteile und man sieht nichts mehr. Da brauchen Sie auch nicht noch mal wiederzukommen." Ich habe zuhause in Internet seine "Sprühdosen" rausgesucht, kostet pro Set 229 Euro.

Nun sitze ich hier und frage mich, haftet ein Fahrer echt nicht, wenn nur Plastikteile beschädigt ist? Ich bin grade etwas sehr überrascht von der Aussage der Polizei.

Ich hoffe ihr könnt es auflösen.
Gruss Daniel

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@PeterBH schrieb am 23. Juni 2015 um 13:16:16 Uhr:


Mal so am Rande: Bei Bagellschäden unter einem bestimmten Betrag wird nicht wegen Unfallflucht ermittelt. Da ist die Auskunft des Polizisten also richtig.
Gruß
Peter

Nein. Ist sie nicht. Wer legt denn die Schadenshöhe fest? Die Polizei? Ich glaube nicht. Vielleicht stellt sich während der Reparatur heraus, dass der Schaden doch deutlich höher ist. Was dann? Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal...

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Zitat:

@cornerbackX24 schrieb am 25. Juni 2015 um 10:13:10 Uhr:


in welchem § steht denn, dass das Fzg nicht in Augenschein genommen werden muß?

Gibt es einen, in dem steht daß das vorgeschrieben ist?

Ansonsten gibt es nämlich auch keinen Paragraphen der erlaubt, daß ich anstatt der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100km/h nur 80km/h fahren darf.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 25. Juni 2015 um 10:19:40 Uhr:



Zitat:

@madbros_bln schrieb am 25. Juni 2015 um 09:14:59 Uhr:


Entschuldige bitte, aber WAS ZUR HÖLLE BIST DU FÜR EIN IDIOT? Nimm doch mal mein GESTOHLENES Auto in Augenschein. Du hast gar nicht die Kompetenz, um irgendwas in Augenschein zu nehmen.

Vielleicht solltest Du Deinen Job sein lassen, wenn Du nicht in der Lage bist, ihn nach Recht und Gesetz auszuüben.

Wurde das jetzt persönlich? Ja! Gern wieder!

Jetzt Du.

Ich warne dich ausdrücklich davor, nochmal einen derartigen Tonfall an den Tag zu legen 😠 In der Sache kann man gerne hart diskutieren, aber ohne derartige persönliche Beleidigungen.

Könnte ich da mal einen Paragraphen bekommen?

Zitat:

@Frank170664 schrieb am 24. Juni 2015 um 23:19:32 Uhr:


@AS60

du bist ja noch zu dumm zum richtig zitieren,

Wenn du schon die Leute blöd anmachen willst, dann wende dich wenigstens an den richtigen. Das Geschriebene stammt nämlich von mir. So viel zum Thema, hier wäre jemand zu blöd für irgendwas...und ich brauchte nicht deinen gesamten Unsinn zitieren, nimmt nur unnötig Speicherplatz weg. Ich habe nur das grob falsche zitiert, um wenigstens das richtig stellen zu können. Wobei es sich ja zeigt, dass bei einigen das Verständnis sogar für so wenige Zeilen Zitiertes und Erklärung nicht reicht...

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 24. Juni 2015 um 23:24:56 Uhr:



Zitat:

@Tecci6N schrieb am 24. Juni 2015 um 23:16:44 Uhr:


Und wenn er sich dabei vertut und der Schaden nachher doch als erheblich einzustufen ist, darf man als Geschädigter immer noch Anzeige erstatten und die wird, Achtung: total verrückt!, auch aufgenommen.
Sorry, aber hörst du dir selber zu?
Wenn die Polizei eine Anzeige ablehnt ist Schicht im Schacht! (wer sollte sonst dann noch einspringen?)

Quark. Da hat Dramaking schon was dazu geschrieben. Es gibt keinen "Anzeigenverbrauch" oder sowas. Wird die Anzeige abgelehnt, weil kein Unfall vorliegt (also es gar keine Unfallflucht geben kann), weil der Schaden als zu gering geschätzt wurde, so ändert das NICHTS daran, dass man eine Anzeige danach trotzdem machen kann (und die auch aufgenommen wird), wenn sich der Schaden später als eben doch nicht unerheblich darstellt.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 25. Juni 2015 um 08:35:12 Uhr:



Zitat:

@Tecci6N schrieb am 24. Juni 2015 um 23:02:44 Uhr:


Gerichte legen eine ungefähre Grenze fest, darüber ist erheblich, darunter unerheblich.
Unerhebliche Schäden muß man dann als Verursacher auch nicht zahlen? Oder ist das eine Andere sache?
Wie liegt denn die Grenze ungefähr?
Dann könnte ich mich als Verursacher bis zu einer bestimmten Schadenshöhe aus dem Staub machen (hab ja nix zu verlieren, wenn's keiner gesehen hat gut, wenn doch ist es ja keine Unfallflucht).

Gruß Metalhead

Bitte nicht Strafrecht mit Zivilrecht verwechseln. Zivilrechtlich muss natürlich der Schaden erstattet werden. Nur die Grenzen sind eben ganz andere, die genauen Beträge hat Dramaking irgendwo vorne im Thread schon mal genannt. Aus dem Staub machen ist keine gute Idee 😉 Weisst doch, bei nicht sichtbaren äußeren Schäden entdecken die Experten hier im Thread danach immer abgebrochene Plastiknasen im Wert von mehreren Tausend Euro 😉

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 25. Juni 2015 um 10:29:30 Uhr:



Zitat:

@Frank170664 schrieb am 24. Juni 2015 um 23:19:32 Uhr:


@AS60

du bist ja noch zu dumm zum richtig zitieren,

Wenn du schon die Leute blöd anmachen willst, dann wende dich wenigstens an den richtigen. Das Geschriebene stammt nämlich von mir. So viel zum Thema, hier wäre jemand zu blöd für irgendwas...und ich brauchte nicht deinen gesamten Unsinn zitieren, nimmt nur unnötig Speicherplatz weg. Ich habe nur das grob falsche zitiert, um wenigstens das richtig stellen zu können. Wobei es sich ja zeigt, dass bei einigen das Verständnis sogar für so wenige Zeilen Zitiertes und Erklärung nicht reicht...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 25. Juni 2015 um 10:29:30 Uhr:



Zitat:

@Jupp78 schrieb am 24. Juni 2015 um 23:24:56 Uhr:


Sorry, aber hörst du dir selber zu?
Wenn die Polizei eine Anzeige ablehnt ist Schicht im Schacht! (wer sollte sonst dann noch einspringen?)

Quark. Da hat Dramaking schon was dazu geschrieben. Es gibt keinen "Anzeigenverbrauch" oder sowas. Wird die Anzeige abgelehnt, weil kein Unfall vorliegt (also es gar keine Unfallflucht geben kann), weil der Schaden als zu gering geschätzt wurde, so ändert das NICHTS daran, dass man eine Anzeige danach trotzdem machen kann (und die auch aufgenommen wird), wenn sich der Schaden später als eben doch nicht unerheblich darstellt.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 25. Juni 2015 um 10:29:30 Uhr:



Zitat:

@metalhead79 schrieb am 25. Juni 2015 um 08:35:12 Uhr:



Unerhebliche Schäden muß man dann als Verursacher auch nicht zahlen? Oder ist das eine Andere sache?
Wie liegt denn die Grenze ungefähr?
Dann könnte ich mich als Verursacher bis zu einer bestimmten Schadenshöhe aus dem Staub machen (hab ja nix zu verlieren, wenn's keiner gesehen hat gut, wenn doch ist es ja keine Unfallflucht).

Gruß Metalhead

Bitte nicht Strafrecht mit Zivilrecht verwechseln. Zivilrechtlich muss natürlich der Schaden erstattet werden. Nur die Grenzen sind eben ganz andere, die genauen Beträge hat Dramaking irgendwo vorne im Thread schon mal genannt. Aus dem Staub machen ist keine gute Idee 😉 Weisst doch, bei nicht sichtbaren äußeren Schäden entdecken die Experten hier im Thread danach immer abgebrochene Plastiknasen im Wert von mehreren Tausend Euro 😉

So eine gequirlte Kacke können nur "Experten" von sich geben, die diesen Spaß noch nie hatten... Aber neuerdings sind ja die MT-Moderatoren quasi per Gesetz Experten für ALLES.

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Nur weil DU es nicht verstehst, wird kein anderer zum Experte...und zu deinem Tonfall habe ich oben schon was geschrieben. Nimm dich zurück oder du setzt mal ne Weile aus.

....

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 25. Juni 2015 um 08:35:12 Uhr:



Zitat:

@Tecci6N schrieb am 24. Juni 2015 um 23:02:44 Uhr:


Gerichte legen eine ungefähre Grenze fest, darüber ist erheblich, darunter unerheblich.
Unerhebliche Schäden muß man dann als Verursacher auch nicht zahlen? Oder ist das eine Andere sache?
Wie liegt denn die Grenze ungefähr?
Dann könnte ich mich als Verursacher bis zu einer bestimmten Schadenshöhe aus dem Staub machen (hab ja nix zu verlieren, wenn's keiner gesehen hat gut, wenn doch ist es ja keine Unfallflucht).

Gruß Metalhead

Man muss für jeden Schaden aufkommen, den man verursacht. Sei es im Straßenverkehr oder im normalen Leben. Auch bei einer fahrlässigen Sachbeschädigung, die ja keine Straftat darstellt, wie allgemein bekannt sein dürfte. Es wird auch keine, wenn man sich heimlich aus dem Staub macht, zumindest nicht ausserhalb des Straßenverkehrs.

Und dein Beispiel kommt gar nicht so selten vor.
Zeuge meldet sich, hier hat jemand ein parkendes Fahrzeug angefahren/berührt und sich entfernt. Halter des "Flüchtenden" wird zeitgleich mit der Unfallstelle aufgesucht und angetroffen. Am 02 wird kein Schaden festgestellt, also kein VU - keine VU-Flucht.
Die Sache ist erledigt, oder man fertigt einen kleinen Bericht, falls sich der nicht vorhandene Schaden im Nachhinein zu einem Totalschaden entwickelt. Ist ja eigentlich immer so, habe ich hier gelernt.

Allerdings wird der Fahrer des vermeintlichen 01 zumindest mal drauf hingewiesen, dass es eigentlich selbstverständlich ist, dass man vor Ort wartet, wenn man gegen einen parkenden Pkw fährt.
Es hätte ja ein Schaden entstehen können.
Jetzt kommen wahrscheinlich wieder welche die sagen: mit welchem Recht belehrst du jemanden, der sich nichts hat zu Schulden kommen lassen. Es wird einfach so gemacht.

Und zu einem anderen Einwand. Ich habe in all den Jahren noch keinen Unfall mit Flucht aufgeommen, bei dem das beschädigte Fahrzeug nicht in Augenschein genommen wurde. Zur Not wird´s später bei der Sachbearbeitung gemacht.
Kommt jedoch jemand mit einem bereits repariertem Fahrzeug und zeigt eine zurückliegende Flucht an, wird ein Vorgang gefertigt (Anzeige oder Bericht), mit dem dementsprechenden Vermerk. Zumindest in NRW - rein theoretisch - weil noch nicht vorgekommen.

Zitat:

@madbros_bln schrieb am 25. Juni 2015 um 09:14:59 Uhr:


Kennst Du Knöllchenhorst? Wieso gibt der Mann so eine Schlagzeile, wenn die Polizei selbst entscheiden darf, welche ANzeigen sie aufnimmt und welche nicht?

Mein Gott😮

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 25. Juni 2015 um 08:35:12 Uhr:


Unerhebliche Schäden muß man dann als Verursacher auch nicht zahlen?

Richtig

Zitat:

Oder ist das eine Andere sache?

Richtig, ist eine andere Sache.

Das Eine ist Schadensersatzrecht, wird im BGB (i.V.m. aktueller Rechtsprechung dazu) geregelt und die direkt Beteiligten nennen sich Geschädigter und Schädiger, und der Schädiger hat dem Geschädigten dessen Schaden zu ersetzen.

Das andere ist Strafrecht, wird im StGB (i.V.m. aktueller Rechtsprechung dazu) geregelt und die direkt Beteiligten nennen sich Opfer und je nach erreichter Stufe: Verdächtiger, Beschuldigter oder (Straf-)Täter, und der Täter wird bestraft.

Zitat:

Wie liegt denn die Grenze ungefähr?

Beim Schadensersatz mit dem BGB sind es 20 Euro; bei Strafe mit dem StGB sind es üblicherweise ~150 Euro (unter Einbeziehung ein paar anderer Dinge kann es im Einzelfall von 50-200 Euro gehen).

Zitat:

Dann könnte ich mich als Verursacher bis zu einer bestimmten Schadenshöhe aus dem Staub machen (hab ja nix zu verlieren, wenn's keiner gesehen hat gut, wenn doch ist es ja keine Unfallflucht).

Richtig,

unter 20 Euro hat der Geschädigte keine Ersatzansprüche,

unter ~150 Euro (...) liegt keine Straftat vor.

------

Was die bedingungslose Anzeige-Annahmepflicht der Polizei ohne jede Vorprüfung an geht, der sollte sich mal überlegen, ob die Polizei eine Anzeige annimmt, obwohl notwendige Tatmerkmale ganz offensichtlich nicht existieren:
- Unfallflucht, wenn der Unfallverursacher nicht abgehauen ist,
- Diebstahl, wenn man seine geklaute Brieftasche für die genaue Gegenstandbeschreibung auf den Schreibtisch legt.

Ist das dann auch immer noch eine "Strafvereitelung im Amt"?

Mit diesem Vorwurf herumzuwerfen ist immer toll und zeugt von erheblicher Fach-Kompetenz. Wozu auch nur ein einziges Mal in die §§258, 258a StGB hineinsehen, wo gleich im ersten Satz aufgeführt ist, dass dies überhaupt nur dann vor liegt, wenn es "absichtlich oder wissentlich" zum Schutz des Straftäters (Motiv als Tatbestandsmerkmal) ausgeführt sein muss.

Und irgendwie fehlt mir die Erklärung des für Einige hier unüberwindbaren Problems, eine Anzeige ("nochmals"😉 zu erstatten, wenn sich im späteren Verlauf die vorher nicht erkennbare Fakten ergeben, die dann doch auf eine Straftat verweisen.

Wenn der Schaden durch Begutachtung dann doch über der strafrechtlich relevanten Grenze liegt; wenn zu Hause festgestellt wird, dass in der Brieftasche die großen Scheine und die guten Kreditkarten fehlen.

Insbesondere, wenn der Gesetzgeber keine Begrenzung der maximal möglichen "Anzeige-Versuche", sondern ausschließlich eine zeitliche Begrenzung von fünf Jahren gesetzt hat (§§78-78c StGB - Strafverfolgungsverjährung).

Wie kann man einerseits (korrekterweise) argumentieren, dass die Polizei keine Detailkenntnisse hat, andererseits aber dann genau das dann so darstellt, als wenn man nur einen Versuch hätte und diese "Erstentscheidung" ein lebenslang unveränderliches Schlussurteil darstellt?

Wie kann man sich als ausgebildeten, berufserfahrenen Fachmann darstellen, wenn man nicht einen Nachweis zu seinen Aussagen mit Verweis auf Gesetze, Urteile, ... machen kann, sondern mit persönlichen Angriffen argumentiert.

Soll hier tatsächlich dargestellt werden, dass man im RL seine Fachkompetenz zB. in einer Besprechung auf die Frage, warum man x-tausend Euro für irgendwelche Sicherheitsvorrichtungen ausgeben muss, nicht mit einem
- "ist nach VDE-4711 für ihre Anlagengröße vorgeschrieben, ohne gibt es keine Betriebserlaubnis, wenn Sie das als Nachweis für das Budget-Controlling benötigen, sende ich Ihnen den entsprechenden Auszug mit Verweisen zu", sondern mit einem
- "weil Du ein besoffener Idiot mit kleinem Schniedel bist" antwortet?

Zitat:

@Dramaking schrieb am 25. Juni 2015 um 13:37:31 Uhr:


unter ~150 Euro (...) liegt keine Straftat vor.

------

Diese Grenze wird´s vermutlich geben, spielt allerdings in der Praxis keine Rolle. Alles was der Höhe nach ein Unfall ist, wird aufgenommen. Auch Fluchten mit einem Fremdschaden unter 150 Euro.

Kann sein, dass die StA direkt einen Haken dranmacht, das weiß ich nicht.

Glaube, dass die verschiedenen StA unterschiedliche Meinungen vertreten, ab welcher Höhe verfolgt wird.

Aufgenommen wird erst mal.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 25. Juni 2015 um 13:37:31 Uhr:



Zitat:

Wie liegt denn die Grenze ungefähr?

Beim Schadensersatz mit dem BGB sind es 20 Euro; bei Strafe mit dem StGB sind es üblicherweise ~150 Euro (unter Einbeziehung ein paar anderer Dinge kann es im Einzelfall von 50-200 Euro gehen).

Gibts dafür einen Beleg oder eine Quelle ?

Zitat:

@madbros_bln schrieb am 25. Juni 2015 um 09:14:59 Uhr:


Kennst Du Knöllchenhorst? Wieso gibt der Mann so eine Schlagzeile, wenn die Polizei selbst entscheiden darf, welche ANzeigen sie aufnimmt und welche nicht?

1. Du scheinst ihn (seine Geschichte) offensichtlich nicht zu kennen, denn er selbst ist an die Presse gegangen, weil die Polizei genau das nicht mehr gemacht: seine Anzeigen aufzunehmen.

2. Was haben zweifelsfrei durch Fotos bewiesene OWis mit der Fragestellung zu Straftat oder nicht zu tun. Als Nachweis Deiner Fachkompetenz?

Mit einer Person, dessen juristische Fachkenntnis nicht nur dafür gesorgt haben, im Rahmen einer von ihm wegen dieser Ablehnung betriebenen Anzeige wegen "Strafvereitelung im Amt" sich eine "denunziatorische Tätigkeit" vom Richter anhören zu können, sondern sich auch noch für die Verfassungsbeschwerde gegen diese Urteilsbegründung und Prozessführung des Richters eine Strafe von 1.000 Euro vom BVerfG wegen Missbrauch der GG Beschwerde-Rechte eingefangen hat.

Man kann ja bei Unkenntnis von Gesetzen, ... schon mal zu einer Person greifen, um seine Thesen zu untermauern. Der Griff zu dieser Person war allerdings nur ein Griff ins Klo.

Zitat:

@Backside schrieb am 25. Juni 2015 um 14:06:32 Uhr:


Beim Schadensersatz mit dem BGB sind es 20 Euro; bei Strafe mit dem StGB sind es üblicherweise ~150 Euro (unter Einbeziehung ein paar anderer Dinge kann es im Einzelfall von 50-200 Euro gehen).

Zitat:

Gibts dafür einen Beleg oder eine Quelle ?

Ja

Zitat:

@Dramaking schrieb am 25. Juni 2015 um 14:11:28 Uhr:



Zitat:

@Backside schrieb am 25. Juni 2015 um 14:06:32 Uhr:


Beim Schadensersatz mit dem BGB sind es 20 Euro; bei Strafe mit dem StGB sind es üblicherweise ~150 Euro (unter Einbeziehung ein paar anderer Dinge kann es im Einzelfall von 50-200 Euro gehen).
Ja

😁😁

Huppertz, ein anerkannter Fachmann redet bei der VU Flucht von 25 - 150 Euro

http://www.google.de/url?...

Sarkasmusmodus ein

Und die Höhe des Schadens schätzt dann der in jedem Streifenwagen mitfahrende Staatsanwalt, weil die Polizei das ja nicht darf/kann/soll/möchte.

Sarkasmusmodus aus

Ich geb's auf. Arbeitsscheuer Beamter bleibt arbeitsscheuer Beamter. Und wenn mich dieser gottgleiche Moderator dafür sperren möchte, dass ich Recht habe... Nun ja. Soll er halt.

Um es aber nochmal klar auszudrücken:

Natürlich muss der arbeitsscheue Beamte meine Anzeige wegen Unfallflucht aufnehmen, obwohl der Verursacher danebensteht. Weiß denn der Beamte, ob der Typ weg war und (aus welchen Gründen auch immer) wiedergekommen ist? Ggf. kann er mich belehren, dass ich mich selbst strafbar mache, wenn ich jemanden falsch verdächtige. Aber aufnehmen MUSS er. Die Entscheidung darüber, OB bei dem angezeigten Sachverhalt eine Straftat vorliegt, steht ihm nicht zu, dass mussten einige Beamte auf unserem Abschnitt hier schmerzlich erfahren.

Die angeblichen Polizisten hier wollen doch nicht etwa behaupten, dass die Kollegen in Berlin und Brandenburg nur Schwachsinn lernen?

Naja. Ich bin raus.

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