Fahren mit normalem Standlicht -> 10 EUR?!
Moin!
Nen Kollege von mir wurde heute mit seinem 3er angehalten und die Polizei machte ihn darauf aufmerksam, dass er mit Standlicht fahre und dies verboten sei.
Es war so gegen 21h, so dass es nichtmals unbedingt notwendig war richtiges Licht anzumachen.
Der Polizist hat seine Daten aufgenommen und meinte mein Kollege würde Post bekommen, oder er kann die 10 Euro morgen auch auf der Wache bezahlen.
Der Polizist sprach auch davon, dass es einen Punkt dafür geben würde, es sei denn, er würde die 10 Euro auf der Wache bezahlen, denn der Bulle sei ja kein Unmensch. 😉
Was uns stutzig machte ist, dass es nen Punkt erst ab einem Bußgeld von 40 Euro gibt, und das bezahlen auf der Wache ist doch sehr verdächtig und klingt eher danach, dass die Bullen nen neuen Kasten Bier brauchen.
Was meint ihr, ist es verboten mit Standlicht zu fahren?!
Beste Antwort im Thema
Tja um dieses Urteil zu kennen hätte dein Vorschreiber wohl mit Doc Emmet Brown in die Zukunft reisen müssen.
Die arme Leiche die Du gerade ausgegraben hast um deinen Senf abzusondern hat ja nun immerhin 12 Jahre lang friedlich geruht, der Beitrag auf den Du geantwortet hast ist sogar jugendliche 14 Jahre alt.
Warum machen Menschen eigentlich sowas?.
78 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von raintrop
Ist es mit den Dingern doch eh so (jedenfalls in meiner Gegend hier), das es keiner rafft, das das Tagfahrleuchten sind, und man die ganze Zeit Lichthupen abbekommt, weil alle denken man hätte die NSW´s an. Sogar Grün-Weiß hält einen Damit regelmäßig an.
Wenn das Fahren mit Licht am Tag zur Pflicht wird, kann man wohl mit einer Änderung der Sichtweise bei der Masse der Verkehrsteilnehmer rechnen.
Re: Fahren mit normalem Standlicht -> 10 EUR?!
Zitat:
Original geschrieben von foo
... und klingt eher danach, dass die Bullen nen neuen Kasten Bier brauchen.
Was meint ihr, ist es verboten mit Standlicht zu fahren?!
Wenn ich so einen Bullshit lese...
Hier, die Antwort auf Deine Frage:
Tatbestandsnummer 117124
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.
§ 17 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74 BKat
(B – 1) 10,00
Re: Re: Fahren mit normalem Standlicht -> 10 EUR?!
Zitat:
Original geschrieben von McClanederEchte
Hier, die Antwort auf Deine Frage:
Tatbestandsnummer 117124
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.
§ 17 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74 BKat
(B – 1) 10,00
Und trotzdem bleibts dabei, dieser Tatbestand ist NICHT einschlägig für Fahren mit Standlicht AM TAGE. Es geht nur um den Umstand, dass es die Witterungsverhältnisse erfordert haben, mit Abblendlicht zu fahren...wenn man tagsüber mit Standlicht fährt bei guter Witterung gibt es KEINEN Tatbestand, der mit einem entsprechenden Ordnungsgeld belegt ist...
Gruß Tecci
Re: Re: Fahren mit normalem Standlicht -> 10 EUR?!
Zitat:
Original geschrieben von McClanederEchte
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.
Ist der § so schwer zu verstehen?
Das gilt nur, wenn die Sichtverhältnisse das Abblendlicht erfordern!
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Tja, wenn Du meinst...
Ich habe, soviel sei Dir versichert, noch NIE einem Kohle dafür abgenommen, wenn er nur mit Standlicht gefahren ist. Hier war die Frage nach der Vorschrift, die habe ich Dir genannt.
Steht alles im § 17 (2) StVO.
Hier für dich noch mal ganz (lesen und verstehen):
§17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
Wie haben schon oft und lang und breit darüber diskutiert, ob sich der Abs.2 nun auf den Abs.1 bezieht oder nicht...Fakt ist aber, laut BKat gibt es KEINEN Tatbestand, der für das Fahren mit Standlicht (am Tage, bei guter Witterung) ein Verwarn-/Ordnungsgeld dafür vorsieht...
Und auch das KBA hat in einem Schriftstück (finde es leider grad nicht auf die Schnelle) ein Verbot des Fahrens mit Standlicht am Tage NICHT bejaht.
Auch ein gewisser nicht ganz unbedeutender Hentschel ist der Meinung, dass sich Abs. 2 auf den Absatz 1 bezieht.
Also wenn "Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern" (1), darf "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden" (2).
Ach so. Na dann.
Mal ne andere frage.
Was verspricht man sich davon am tage mit standlicht zu fahren?
Besser gesehen werde ich damit definitv NICHT, da das standlicht ja kaum leuchtkraft hat.
Gruss
Maik
P.S. So ne Kommentierung von ner STVO oder STVZO sind für die katz, denn jeder der so was kommentiert hat eine andere ansicht von den dingen 😉.
Zitat:
Original geschrieben von Maik380
Mal ne andere frage.
Was verspricht man sich davon am tage mit standlicht zu fahren?
Besser gesehen werde ich damit definitv NICHT, da das standlicht ja kaum leuchtkraft hat.
Gruss
MaikP.S. So ne Kommentierung von ner STVO oder STVZO sind für die katz, denn jeder der so was kommentiert hat eine andere ansicht von den Dingen 😉.
Ich muss dir in beiden Punkten Recht geben (auch wenn es sich vorher vllt. anders liest): MEHR Sicherheit durch gesehen werden kann man sich kaum versprechen (eben aufgrund der geringen Leuchtkraft)...
Und daraus leitet sich auch die andere Antwort ab: jeder sieht das irgendwo ein bisschen anders...meiner Meinung nach ist Standlicht am Tage (bei entsprechender Witterung) zwar erlaubt, aber die Frage ist immer noch, was bringt es effektiv...?
Gruß Tecci
Zitat:
Original geschrieben von Maik380
Mal ne andere frage.
Was verspricht man sich davon am tage mit standlicht zu fahren?
Besser gesehen werde ich damit definitv NICHT, da das standlicht ja kaum leuchtkraft hat.
Besser gesehen wird man damit (immerhin 2x5W) höchstens in Extremfällen (sehr schattiges Waldstück), wo es sich dann aber schon empfielt das Abblendlicht einzuschalten.
Ich möcht ja nicht spekulieren, aber vielleicht soll man nur die coolen, nicht zugelassenen LED-Standlichter sehen...!?
Zitat:
Original geschrieben von Maik380
P.S. So ne Kommentierung von ner STVO oder STVZO sind für die katz, denn jeder der so was kommentiert hat eine andere ansicht von den dingen 😉.
Naja, Hentschel z.B. ist ein anerkannter Experte auf dem Gebiet. Wenn du oder ich da was kommentieren, interessiert das wirklich keine Sau. Frag doch mal nen Anwalt oder einen Verkehrsrichter. Da gehört der Hentschel zur Standardlektüre...
Um den Thread zusammenzufassen, einigen wir uns doch einfach darauf:
"Am Tag nur mit Standlichtern zu fahren, ist zwar vielleicht erlaubt, auf alle Fälle aber saudumm."
Zitat:
Original geschrieben von JollyRoger[F13]
Naja, Hentschel z.B. ist ein anerkannter Experte auf dem Gebiet. Wenn du oder ich da was kommentieren, interessiert das wirklich keine Sau. Frag doch mal nen Anwalt oder einen Verkehrsrichter. Da gehört der Hentschel zur Standardlektüre...
Sicherlich gehört der zur Standardlektüre. Dadurch hat der Kommentar allerdings noch keine Gesetzeskraft, sondern dient allenfalls zur Orientierung bei der Betrachtung individueller praktischer Rechtsfälle. Einen höheren Stellenwert als der Kommentar hat immer noch der Gesetzestext.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Einen höheren Stellenwert als der Kommentar hat immer noch der Gesetzestext.
Das aber keinen einschlägigen Gesetzestext in Form eines Tatbestands im BKat gibt, ist das total irrelevant. Also wird man sich am Kommentar orientieren...
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Also wird man sich am Kommentar orientieren...
Und da haben wir ja das problem 🙁.
Wie Drahkke schon sagt der geetzestext ist entscheidend und da den kein normaler mensch versteht, haben das solche leute wie z.B. hentschel mit ihrer eigenen meinung ins "deutsche" übersetzt.
Wir könnten jetzt noch bouska oder seitenstecher (ich glaube so hieß der) nehmen, was ja auch anerkanne experte sind und jeder dieser 3 wird eine andere meinung zu jedem gesetzestext haben, leider 🙁, von daher hat eine kommentierung für mich keine wert.
Gruss
Maik