Fahren mit Besatzungskennzeichen

Hallo,

zu diesem Thema habe ich leider noch nichts im Internet gefunden. Daher hier die Frage an die Gemeinde.

Ich fahre einen Oldtimer (Kleinwagen) mit 3 Rädern. Auf Grund der Leistung und des Gewichtes ist er als L5e (dreirädriges Fahrzeug) zugelassen und hat hinten ein kleines (Leichtkraftrad) Kennzeichen erhalten. Vorne brauche ich kein Kennzeichen.

Leider hat jedoch jemand vorne 2 Löcher in den Bug gebohrt. So kam ich auf die Idee, vorne ein historisch korrektes Kennzeichen aus der Besatzungszeit zu montieren.
Diese Kennzeichen gelten seit 1956 nicht mehr.

Nun die Frage: Ein Bekannter meinte, es handele sich um Urkundenfälschung. Fahren mit falschen Kennzeichen sei nicht erlaubt. Ist es nun erlaubt oder verboten?

Nun ist das Kennzeichen nicht gefälscht, sondern original. Stempel und Siegel gab es damals dafür auch nicht. Da ich ja nur hinten ein Kennzeichen brauche, kann ich mir vorne ja eigentlich alles mögliche hin schrauben: Lustige Figuren, Hupe, Typenschild...was weiß ich.

Ich möchte ja auch nicht vorgeben, ein nicht angemeldetes Fahrzeug als angemeldet zu fahren. Der Wagen ist so ordnungsgemäß zugelassen.

Wer kann eine fundierte Antwort geben mit Gesetzesgrundlage? Unabhängig davon, ob er das nun gut findet oder nicht? Danke!
LG
Ralf

Beste Antwort im Thema

Ich würd mir (wenns gefällt) an deiner Stelle das Kennzeichen an die Karre schrauben.
Das Fahrzeug hat hinten sein ordnungsgemäßes Kennzeichen und vorne brauchts keins. Das was du vorne hinschrauben willst, ist seit 60 Jahren kein gültiges Kennzeichen mehr, folglich also weder Fälschung noch Missbrauch. Also was solls? Sollte, so unwahrscheinlich wie es ist, mal ein Zettel einer Behörde an der Windschutzscheibe hängen, dann ist es halt so und du mußt dich darum kümmern. Oder Leute fragen, die wirklich Ahnung haben. Ein Forum ist meist nur eine Ansammlung aus Halbwissen.

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Die Zulassungsstelle hat keine Ahnung. Warum? Weil ich über 2 jahre gekämpft habe, um ein kleines Kennzeichen hinten am meinem L5e Fahrzeug zu bekommen und vorne keines.

Also habe ich es woanders zugelassen und bin vorsichtig, was Zulassungsstellen betrifft. Das sind kleine Königreiche, die selber bestimmen können.

Wie kann ich eine rechtswidrige Absicht widerlegen?

Nicht.

Aber kann die Anklage die rechtswidrige Absicht nachweisen? Denn das müsste sie ja für einen Schuldspruch.

Tja. Der Spaß bei der Sache ist ja: WAS ist die rechtswidrige Absicht und welchen Sinn soll die haben? Also Paule, ran an den Speck 😁

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Ditt hattn wa schon. 🙂

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 4. Mai 2018 um 20:09:49 Uhr:


Tja. Der Spaß bei der Sache ist ja: WAS ist die rechtswidrige Absicht und welchen Sinn soll die haben? Also Paule, ran an den Speck 😁

Also ich könnte mir vorstellen, dass es durchaus problematisch ist, wenn der TE mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist und den Unfallort mit seinem Fahrzeug verlässt. (Das will ich dem TE natürlich nicht unterstellen. Aber hier könnte die rechtswidrige Absicht begründet sein.)
Das wurde hier schon einmal erwähnt. Es ist ja schön und gut, dass am Heck des Fahrzeugs das rechtskräftige Kennzeichen ist. Wenn nun aber vorne ein authentisch aussehendes ungültiges Kennzeichen angebracht wurde, könnte das im Falle eines Unfalls eben für Verwirrung sorgen. Ich kenne zumindest niemanden, der sich bei einer brenzlichen Situation im Straßenverkehr vorderes UND hinteres Kennzeichen notiert. Daher könnte ein vorne angebrachtes Kennzeichen vom amtlichen Kennzeichen am Heck des Fahrzeugs ablenken.

Viele können sich bei einem Unfall leider an gar kein Kennzeichen erinnern. Wenn es dann noch ein falsches ist, könnte von Absicht ausgegangen werden.
Gruß M

Wenn der TE ein Foto einstellen würde, könnte man sehen ob eine Verwechslungsgefahr besteht.

Wenn der TE auch auf Seite 10 immer noch nicht bei SEINEM Strassenverkehrsamt nachgefragt hat, wirds hier so langsam lächerlich.

Zitat:

@zufruehauf schrieb am 7. Mai 2018 um 13:35:46 Uhr:


Wenn der TE auch auf Seite 10 immer noch nicht bei SEINEM Strassenverkehrsamt nachgefragt hat, wirds hier so langsam lächerlich.

Und dann?

Darf er dann nur im Einzubereich "seines" Strassenverkehrsamtes kurven? Informiert "sein" Strassenvekehrsamt dann alle Polizisten und Mitarbeiter des Ordnungsamtes über die Erlaubnis?

Zitat:

@zufruehauf schrieb am 7. Mai 2018 um 13:35:46 Uhr:


Wenn der TE auch auf Seite 10 immer noch nicht bei SEINEM Strassenverkehrsamt nachgefragt hat, wirds hier so langsam lächerlich.

Kennt man sich denn bei seinem Straßenverkehrsamt so gut im Strafrecht aus? Und weiß man bei seinem Straßenverkehrsamt, ob der TE in rechtswidriger Absicht handelt? Dann müssten ja alle Mitarbeiter nicht nur Juristen, sondern auch Hellseher sein.

Ja wer soll ihm die Erlaubnis denn erteilen? Irgendwas schriftliches seiner Zulassungsstelle wird er wohl schon vorweisen müssen. Polizisten interessieren irgendwelche ausgedruckten "Gesetzestexte" nicht die Bohne. Als wenn die sich sowas durchlesen würden... ihr seid ja süß.... 😁

Zitat:

@zufruehauf schrieb am 7. Mai 2018 um 13:54:19 Uhr:


Ja wer soll ihm die Erlaubnis denn erteilen?

Niemand, und schon gar nicht schriftlich. Weiter vorne wurde ja auch dazu geraten, dass er beim TÜV nachfragen soll. Warum nicht beim Bäcker oder beim Frisör?

Zitat:

@zufruehauf schrieb am 7. Mai 2018 um 13:54:19 Uhr:


Ja wer soll ihm die Erlaubnis denn erteilen? Irgendwas schriftliches seiner Zulassungsstelle wird er wohl schon vorweisen müssen. Polizisten interessieren irgendwelche ausgedruckten "Gesetzestexte" nicht die Bohne. Als wenn die sich sowas durchlesen würden... ihr seid ja süß.... 😁

Eben. Warum soll er dann nach 10 Seiten das Strassenverkehrsamt anrufen? Merkste was?

Zille ist wieder da! Troll hin oder her, weil ich mich in der "Szene" bewege, hat mich das interessiert. Es gibt genügend, die auf ihre alten Wehrmachtmotorräder Wehrmachtkenzeichen vorne anbringen, gleiches gilt für Kübelwagen. Ob das nun rechtens ist oder nicht, ist für mich jetzt immer noch nicht zu 100 % geklärt.....

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