Erhöhte HU Prüfgebühr bei Saisonkennzeichen(zählen Ruhemonate mit?

Servus, ich frage für einen Freund!
( Ja, stimmt wirklich!) 🙂

Kumpel hat Motorrad, Saisonkennzeichen 03-10
Also 01.03. mit 31.10. gültig.
Letzte HU war Oktober 2021, Fälligkeit: 10/23 lt.Plakette und Stempel.

Letztes Jahr hat er es irgendwie nicht mehr geschafft zur HU bis zum 31.10.23… warum ist unwichtig.für die Frage hier.

Ich habe zu Ihm im Winter gesagt, er könne sogar erst Ende April 24 zur HU gehen, ohne Strafe zu befürchten, weil man bis zu 2 Monate überziehen könnte und erst ab dem 3.Monat ( hier der 01.05.) würde es 15 € Knöllchen kosten, da die Monate die ausserhalb des Saisonzul.Zeitraum liegen, nicht mitgezählt würden…

Habe ich auch hier im Forum schon mehrmals so gelesen. Ich habe dabei aber nur an die Polizei und Veekehrsüberwacher gedacht.

Nun war ee vorgestern, 15.03.24 beim KÜS, hat auch die Plakette bis 03/26 anstandslos erhalten.

Allerdings hat das 98,20 € Gebühr gekostet, HU inkl.Abgastest,
Das Motorrad ist EZ 2000, Kawasaki ZR 7

Hab Ihn gefragt warum so teuer, Inflation hin oder her…mein letzter Stand war um die 70-75 €.

Sagt er: weil er mehr als 2 Monate überzogen hätte…erhöhter Aufwand, 20 % Aufschlag, ich denke das iat soweit bekannt daß es diese Vorschrift oder Regel gibt.

Aber ist das korrekt so? Darf das wirklich unterschiedlich ausgelegt werden?
Wie gesagt: in Bezug auf den OWI Katalog, Verwarngeld Bussgeld etc. sollten diese Monate Nov.-Febr. bei Ihm eigentlich nicht mitgerechnet werden.

Weiß das hier jemand der evtl. beim KÜS, Dekra, TÜV usw. arbeitet?
Würde es sich lohnen wenn er da nochmal nachhakt und die Extra Gebühren zurück verlangen würde.
Regulärer HU Preis müsste dann um die 80 bis 82 € rum sein.

Vielen Dank.

45 Antworten

Zitat:

@Rockville schrieb am 17. März 2024 um 15:01:09 Uhr:



Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. März 2024 um 14:54:00 Uhr:


Stichwort AKE

Das reicht mir nicht. Da darf "eigentlich" nichts geregelt sein, was dem klaren Wortlaut der StVZO widerspricht.

Die von dir zitierte Nr. 2.7 aus Anlage VIII regelt das übrigens nicht. Da steht nämlich nur drin, wann man wieder (auch verspätet) zur HU muss, nämlich nicht außerhalb des Betriebszeitraums. Geregelt ist der Sachverhalt in Nr. 2.6.

Kannst du den entspr. Wortlaut des AKE hier wiedergeben?

Zitat:

@Rockville schrieb am 17. März 2024 um 15:01:09 Uhr:



Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. März 2024 um 14:54:00 Uhr:


Die Ruhezeit wird nicht mitgezählt.
Die Überziehung gilt nur für die "Betriebsmonate".

Es steht in der StVZO eben anders, siehe oben. Das geforderte Merkmal "Wäre eine HU außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen" trifft auf den Ausgangsfall nicht zu, damit entfallen auch die besonderen Regeln, die in diesem Abschnitt der Anlage VIII vorhanden sind.

Das steht nicht im Widerspruch zur StVZO.

Das Problem ist das steinalte Wesen der StVZO, aus dem Grund kann nicht alles bis ins kleinste Detail dort geregelt sein.

Die Fristüberschreitung kam ja erst vor vielen Jahren dazu, da gab es ja den von Dir zitierten Absatz längst.

Genau aus dem Grund kamen ja immer Fragen auf. Der AKE hat sich damit vor x-Jahren damit befasst und an die Technischen Leitungen diese Formulierung ausgegeben.

Die Technischen Leitungen wiederum können daraus Arbeitsanweisungen festlegen. Ob, und in welchem Umfang das beim KÜS passiert ist, weiß ich nicht.

scheint ein Dauerthema zu sein:

Thread 1

Thread 2

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. März 2024 um 15:08:22 Uhr:


Das steht nicht im Widerspruch zur StVZO.

Doch. Sieh doch den Unterschied:

StVZO: "Wäre eine HU außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen ..."
Du: "Wäre eine HU außerhalb des Betriebszeitraums oder im letzten Monat des Betriebszeitraums durchzuführen ..."

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. März 2024 um 15:08:22 Uhr:


Die Fristüberschreitung kam ja erst vor vielen Jahren dazu, da gab es ja den von Dir zitierten Absatz längst.

Ich prüfe jetzt nicht die Historie nach, aber auch die Anlage VIII wurde etliche Male geändert. Immerhin ist ja der Fall Saisonkennzeichen + HU explizit geregelt.

Zitat:

@Rockville schrieb am 17. März 2024 um 15:18:21 Uhr:


Doch. Sieh doch den Unterschied:

StVZO: "Wäre eine HU außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen ..."
Du: "Wäre eine HU außerhalb des Betriebszeitraums oder im letzten Monat des Betriebszeitraums durchzuführen ..."

Das ist doch völlig egal.

Es geht hier um die 0,2 fache Regel.

Und in der Anlage VIII steht eindeutig drin, dass die Untersuchungspflicht ruht.

Wie erklärst dir denn sonst, warum angemeldete Fahrzeuge keinen Aufschlag bezahlen müssen?

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Zitat:

@moto-tubby schrieb am 17. März 2024 um 15:10:58 Uhr:


scheint ein Dauerthema zu sein:

Stimmt. In dem einen Thread waren sich auch diejenigen, die beruflich damit zu tun haben, nicht einig.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. März 2024 um 15:22:33 Uhr:


Das ist doch völlig egal.

Ich finde es nicht egal, wenn du etwas behauptest, das in der StVZO eindeutig anders steht.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. März 2024 um 15:22:33 Uhr:


Und in der Anlage VIII steht eindeutig drin, dass die Untersuchungspflicht ruht.

Wo soll das stehen? Also so, dass es auf den Ausgangsfall zutrifft?

Zitat:

@Rockville schrieb am 17. März 2024 um 15:24:08 Uhr:


Ich finde es nicht egal, wenn du etwas behauptest, das in der StVZO eindeutig anders steht.

Da geht es nur darum, wann du es vorführen sollst.

Wann die höhere Gebühr/Entgelt fällig wird, hat damit nichts zu tun.

Ruhemonate hin oder her, in der Preisliste von meinem KÜS steht Zitat: "Wird die Hauptuntersuchung mehr als zwei Monate nach dem Vorführtermin durchgeführt, erhöht sich das HU-Endgeld um das 0,2-fache seines Wertes." Abgesehen davon das Entgelt mit zwei "T" geschrieben wird, kann ich keinen Fehler erkennen. Selbst wenn 10/2023 bereits ein Ruhemonat wäre, würde man drei Monate später den Aufpreis zahlen müssen.

Zitat:

@Rockville schrieb am 17. März 2024 um 15:24:08 Uhr:


@MZ-ES-Freak schrieb am 17. März 2024 um 15:22:33 Uhr:
Und in der Anlage VIII steht eindeutig drin, dass die Untersuchungspflicht ruht.

Wo soll das stehen? Also so, dass es auf den Ausgangsfall zutrifft?

Das trifft allgemein zu.

Die Regelung mit den erhöhten Gebühren nimmt aber Bezug auf den regulären Vorführmonat. Und der war im Ausgangsfall 10/2023.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 17. März 2024 um 15:27:20 Uhr:


Das trifft allgemein zu.

Du kannst doch auf meine Frage, wo das steht, nicht antworten, dass das allgemein zutrifft. Ist dir eigentlich klar, dass Nr. 2.7 aus Anlage VIII nur für abgemeldete (stillgelegte) Fahrzeuge gilt?

@MZ-ES-Freak hat komplett recht. Die Ruhemonate werden nicht mitgezählt.

@nogel
Dann wissen wir, das es beim TÜV auch so gehandhabt wird.
Also DEKRA GTÜ und TÜV machen es so.
Ob es andere so machen, keine Ahnung.

Die AKE kann ich mir leider nicht ansehen, bzw. Ich müsste erstmal alle Blfa Tagungen durchblättern....

Btw.
Die Diskussion kommt jedes Jahr zum März/April auf. 😁

Ich muss auch sagen, dass diese Überziehungsgebühr nicht glücklich ausgearbeitet ist.
Denn vom Grundsatz wäre ja auch bei abgemeldteten Fahrzeugen ein erhöhter Prüfaufwand gerechtfertigt...

Zumindest war ein großer Erfolg, die Abschaffung des zurück datieren der HU!

Zitat:

@nogel schrieb am 17. März 2024 um 15:33:05 Uhr:


@MZ-ES-Freak hat komplett recht. Die Ruhemonate werden nicht mitgezählt.

Eine Quelle für diese Sichtweise wäre eben interessant. Die StVZO kann es nicht sein, also bleiben noch AKE-Festlegungen.

Ob es dazu eine AKE Festlegung gibt, weiß ich nicht.

Aber in der "amtlichen Begründung zur 47. VO-StVR vom 10.05.2012" wird erklärt, warum man bei Überschreiten der HU-Frist eine Ergänzungsuntersuchung für nötig hält (und diese zieht ja die erhöhte Gebühr um 20 % nach sich)

Und zwar wenn ein Fzg. länger betrieben wird, ist ".... nach den Regeln der Technik eine Zunahme und/oder eine Verstärkung vorhandener Mängel oder der Reparaturbedürftigkeit der Fahrzeuge im statistischen Mittel festzustellen...."

Somit führen die Ruhemonate nicht zu einer Erhöhung der Mängel und werden daher nicht mitgezählt.

Im internen Rundschreiben lautete die Festlegung schon 2013 wie folgt:

War die HU bei Fzg. mit Saisonkennzeichen während des Betriebszeitraums fällig, beginnt die „Überziehungsfrist“ mit dem nächsten Monat des Betriebszeitraums. Der „Nicht-Betriebszeitraum“ bewirkt eine „Fristhemmung“ und wird nicht berücksichtigt. (Bsp: Saison-Kennzeichen 03 / 10; HU-Fälligkeit im Oktober: HU-Plus ab Mai; oder Saison-Kennzeichen 03 /10; HU-Fälligkeit im September: HU-Plus ab April.)

Hallo Vielen Dank schonmal für das rege Interesse und die zahlreichen Antworten.
Das Thema wird wirklich sehr kontrovers diskutiert und ganz offensichtlich scheint es da keine 100 .% wasserdichte Vorgehensweise zu geben.
Ich werde es meinem Bekannten auf alle Fälle morgen weitergeben und zeigen, wie hier die Ansichten dazu sind und dann soll er selbee entscheiden ob er da nochmal nachfragen will.
Mein Gefühl sagt mir zwar, daß ihm das zu stressig sein wird, er ist froh dass er wieder 2 Jahre Ruhe hat, und er den Aufpreis akzeptieren wird.
Aber dennoch gut zu wissen, falls ich oder jemand anderes wieder in dieser Lage sein sollte.
Am besten man fragt vorher imd probiert es bei Bedarf einfach woanders?
Immerhin hat ja Anfangs ein User geschrieben dass er bei der DEKRA eben keinen Aufpreis zahlen musste.
Möglicherweise kocht hier tatsächlich der KÜS sein eigenes Süppchen.

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