Emblem beleuchtet

Alfa Romeo Giulietta 2 (116)

Das Emblem auf der Motorhaube gibt es auch beleuchtet
wechles über ein podi gesteuert werden kann.

Ich finde leider die Seiter vom anbieter nicht wieder
Der Preis liegt bei ca: 75 Euro

Danke für Info bzw Hilfe

53 Antworten

das was mein vorredner hier sagt, hab ich in ähnlicher form auch schon mal gelesen... jetzt kommts drauf an, was und wie ihr wo was macht...

mein Corsa ist damals regelmäßig durch den tüv gekommen, obwohl Unterboden-Beleuchtung ETC montiert waren, und es war sogar möglich, das ganze WÄHREND der Fahrt einzuschalten. Allerdings musste alles über Kippschalter abschaltbar sein, sogar meine LKW-Presslufthupe mit Kompressor im Kofferraum hat dem TüV nichts ausgemacht, da sie umschaltbar war, auf eine normale Hupe... Und demnach war alles zu Showzwecken...

Unsere Dorfpolizei hat mich dann halt regelmäßig kontrolliert, aber nachdem ich die Sachen NUR auf privaten Grundstücken und Treffen eingeschaltet habe, hatte ich nie Probleme.... Was allerdings mit der Unfallversicherung ist, ist eine andere Frage, hab zu glück nie einen gehabt.

Aber das Alfa-Zeichen ist geil o.0

hi
also ich habe mal mit einem vom strassenverkehrsamt geredet und er hat mir gesagt,dass man natürlich ein beleuchtetes emblem dran montieren darf ABER man darf es halt nicht in betrieb nehmen wegen der stvo!ansonsten drohen dir geldstrafen usw.die einzigen ausnahmen sin feuerwehr,polizei,rettungswagen usw.man hat das mit der beleuchtung an den fahrzeugen nicht ohne grund den "wichtigen"fahrzeugen überlassen.

lg
kueken

heist quasi, dass auch die versicherung nix gegen hat, solange ich nicht mit eingeschaltetem Logo nen Unfall bau...

BTW, schickes AVA ^^

Zitat:

Original geschrieben von CheGeWara


heist quasi, dass auch die versicherung nix gegen hat, solange ich nicht mit eingeschaltetem Logo nen Unfall bau..

falsch!

man darf KEIN beleuchtetes logo anbringen!

das scheitert schon daran, das es keine zulässigen gibt, denn um etwas anbringen zu dürfen muss es als zulässig erklärt worden sein....ob da nur im stand angeschaltet wird oder nicht ist dabei unrelevant!

ist haargenaudasselbe wie bei einer ubb....

@MagirusDeutzUlm: Bevor wir hier über Müßigkeiten diskutieren, hast du zufällig mal ne Quelle im Internet oder sonst wo, die deine Argumentation unterstreicht??
Denn es gibt beim TÜV etc tatsächlich keine probleme, nur weil du ein Licht unter dem Fahrzeug montierst! Du darfst das auch einschalten, nur eben nicht auf öffentlichen Straßen!
Bei McDonalds gilt die StVO, wie gesagt hast. Dass heißt, in letzter Instanz kann McFress die Leute wohl vom Parkplatz verweisen oder bei einem dadruch verursachten Unfall ansprüche geltend machen. Die Polizei wird dich aber ganz sicher nicht zum ausschalten des Lichtes bringen können, weil privater Parkplatz...

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


Denn es gibt beim TÜV etc tatsächlich keine probleme, nur weil du ein Licht unter dem Fahrzeug montierst!

Das es bei manchen Prüfstützpunkten keine Probleme zu geben scheint, ist hier doch absolut irrelevant. Die Prüfingenieure sind an die Vorgaben der StVZO und des KBA gebunden und da gibt es in diesem Punkt keine Auslegungsspielräume.

Das frage ich ja gerade: Wo steht dass man kein Licht oder sonstige teile unters oder ans auto machen darf??
Der Tüv guckt nach straßentauglichkeit des Fahrzeugs! Ist da unten ein licht dran, ohne dass es an ist oder abfallen könnte, ist dem Tüv das egal! Wenn die StVO das verbieten würde, könnte das ja niemand beim TÜV durchbekommen

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


@MagirusDeutzUlm: Bevor wir hier über Müßigkeiten diskutieren, hast du zufällig mal ne Quelle im Internet oder sonst wo, die deine Argumentation unterstreicht??

willst du nur EINE quelle??????????

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


Denn es gibt beim TÜV etc tatsächlich keine probleme, nur weil du ein Licht unter dem Fahrzeug montierst!

falsch!

der tüv muss den straßenverkehrstauglichen zustand des kfz prüfen!

dazu zählt auch die einhaltung der stv

z

o...

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


Die Polizei wird dich aber ganz sicher nicht zum ausschalten des Lichtes bringen können, weil privater Parkplatz...

aber sobald du vom parkplatz runter fährst, kann die polizei die karre samt kirmesbeleuchtung auffn abschlepper lotzen......

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


Das frage ich ja gerade: Wo steht dass man kein Licht oder sonstige teile unters oder ans auto machen darf??

womit wir dann bei der o.g. einen quelle wären.....das steht in der sog. "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" kurz stvzo...genauer gesagt im §49a unter punkt 1.......reicht dir das, oder brauchst du noch andere quellen?

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


Ist da unten ein licht dran, ohne dass es an ist oder abfallen könnte, ist dem Tüv das egal!

sicherlich nicht! da es nunmal nicht legal ist...

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


Wenn die StVO das verbieten würde, könnte das ja niemand beim TÜV durchbekommen

bingo!

und genau deswegen sind die ganzen "ich kenn nen prüfer beim tüv"-ubb-eintragungen auch NICHTS wert....

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


Das frage ich ja gerade: Wo steht dass man kein Licht oder sonstige teile unters oder ans auto machen darf??

Lies dir doch noch einmal den letzten Beitrag auf der 1. Seite dieses Threads durch. Dort findest du auch den Verweis auf den entsprechenden Gesetzestext.

Damit kann man doch mal arbeiten!
So, trotzdem würde ich §49a noch etwas anders interpretieren:

"§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und
die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als
lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie
ständig betriebsfertig sein."

Der §49a bezieht sich meiner ansicht nach eher auf die am fahrzeug vorhandene, notwendige Beleuchtung! Sonst hieße es nicht, die Leuchtmittel müssen ständig betriebsbereit sein!
Die unterbodenbeleuchtung als solche wird hier weder direkt verboten noch geregelt.
Selbst wenn das nicht der Fall wäre, gilt noch "die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen". Wenn der TÜV Prüfer die abschaltbare unterbodenbeleuchtung für zulässig erklärt, ist das halt so!

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


Der §49a bezieht sich meiner ansicht nach eher auf die am fahrzeug vorhandene, notwendige Beleuchtung!

bingo!

NUR die notwendige ist auch erlaubt....und diese sind allesamt in der stvzo aufgelistet...außer der ubb (woran das wohl liegt?!?)

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


Die unterbodenbeleuchtung als solche wird hier weder direkt verboten noch geregelt.

allerdings wird dies geregelt!

sie ist weder notwendig noch zulässig...

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


Wenn der TÜV Prüfer die abschaltbare unterbodenbeleuchtung für zulässig erklärt, ist das halt so!

womit wir dann bei quellangabe nummer zwei wären...

hier

eine stellungnahme der dekra zur ubb....(das was drahke schon auf seite1 gepostet hat)

hoffentlich ist das thema das eine ubb legal wäre nun endlich abgehakt...! oder müssen wir noch tiefer in detail gehen....?

sagt mal, gibts das auch für andere hersteller?????

Die StVZO gilt für Fahrzeuge aller Hersteller, die im Geltungsbereich dieses Gesetzeswerkes betrieben werden sollen.

Bei deiner QUelle zur Dekra wird aber nirgends auf eine ausgeschaltete UBB eingegangen. Es wird nur von den irritationen der eingeschalteten anlage berichtet! Und das ist ja auch unstrittig!

Zitat:

Original geschrieben von FighterOne


Bei deiner QUelle zur Dekra wird aber nirgends auf eine ausgeschaltete UBB eingegangen.

meine fresse...ist es denn wirklich soooooooooooooooo schwer zu vestehen.....

also extra für dich.....:

wenn du die ubb an dein fahrzeug anbaust, egal ob sie nun dauerhaft an ist, nur im stand, oder nur bei ausgeschalteter zündung oder wenns malwieder hirn vom himmel regnet...wie auch immer......dann hast du sie am fahrzeug angebracht......und was steht in der stvzo????

In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

und angebracht ist das dinger egal obs nun leuchtet oder nicht.....von dem umstand, dass es keine ubb mit prüfung gibt, mal ganz abgesehen, sodass sie ohnehin nicht montiert werden darf...

fakt ist also abschließend: selbst der funktionsUNfähige anbau ist untersagt!

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