Elischt die Betriebserlaubis ohne Elektronische-Helferlein?
Hallo,
ich habe das erste Auto mit Radar bzw das Auto bremst von alleine. Ich habe auch ESP, das Auto verhindert starkes schaukeln bei Gefahr. Ich habe ein Elektrischen Gurtstraffer im Auto.
Mich würde nun interessieren ob solche zusätzlichen Helferlein unbedingt funktionieren müßen? Wenn das Ajuto nun immer älter wird, würde die Reparatur/Austausch teurer als das Auto wert wäre. Muß man alles funktionstüchtig halten oder nicht?
mfg
Beste Antwort im Thema
Oha...so, dann muß ich doch jetzt ein klein wenig OT antworten, sry vorab dafür...
Als Erstes:
@toyotahelferlein :
Sry für meine offensichtlich falsche Auffasung Deines Beitrages, mein Fehler!
@navec :
Ja, auch Du hast in der Hinsicht Recht, daß ich irgendwie die Grund-Fragestellung falsch in Erinnerung hatte (auf der ich ja so gern selbst immer wieder herumreite und auch darauf hinweise...).
@Moers75 :
Danke für die Richtigstellung der Zusammenhänge!
@admin (für den Fall, daß sich jemandem diese Frage aufdrängen sollte..) :
Nein, ich möchte keinen meiner Beiträge gelöscht oder bearbeitet sehen, denn ich kann damit leben, wenn ich etwas falsch gemacht habe und dies auch (öffentlich) zugeben...was hier ja jetzt ganz offensichtlich passiert ist.
Ich habe einfach ganz klar Themen und Vorgaben aus verschiedenen Bereichen zusammengewürfelt und meine Antworten hier entsprechend verfaßt.
Für daraus entstandenen Unmut möchte ich mich hier jetzt entschuldigen...deshalb meine Bitte, die Beiträge in der ursprünglichen Form bestehen zu lassen.
Ich gelobe Besserung! 😁
Nochmals sry für OT!
87 Antworten
Zitat:
@toyotahelferlein [url=https://www.motor-talk.de
Genau so ist es, selbst wenn nur eine "Standlichbirne" defekt sein sollte, muss die Vorort erneuert werden, so etwas gehört in die "Bordapotheke" ;-)), wie auch alle anderen möglichen Birnchen, die unterwegs kaputt gehen können.
Das würde ja voraussetzen, dass es möglich ist, vor Ort auch Lampen tauschen zu können?
Ist wie mit der Bordapotheke, sie ist abgelaufen und keiner kann damit was anfangen.
Zitat:
@navec schrieb am 8. Oktober 2019 um 12:29:22 Uhr:
Hat aber alles nichts mit der grundsätzlichen Betriebserlaubnis des Fz zu tun.
Genau das wollte ich zum Ausdruck bringen. Wenn die "BE" erlischt, bedeutet es das Fahrzeug darf im Straßenverkehr nicht mehr bewegt werden. Es bekommt die Zulassung entzogen, bis eine "unzulässige" Veränderung wieder rückgängig gemacht wurde. Das kann schon sein, wenn bspw. die "aufgezogenen" Räder keine für das FZ zugelassenen ABE hat. Deshalb sind solche Unterlagen die das belegen im FZ immer mitzuführen. Ein Endtopf einer Auspuff-Anlage bspw. muss auch eine Zulassung speziell für "dieses" FZ haben, sonst erlischt die BE. Bei einem TÜV-Termin würde beides zur Nichterteilung der HU/AU-Plakette führen, wenn für "Räder" bzw. Abgasendtopf, wie bei meinen Beispielen,die ABE nicht vorgelegt werden könnten.
Da mein Prüfer ein Bekannter ist, hatte der schon mal ein Auge zugekniffen, weil ich "die vorhandene" ABE für die aufgezogenen Räder nicht dabei hatte, er aber auch nachprüfen (eigene Unterlagen) konnte, dass die Räder eine ABE für das FZ hatten.
Ohne ABE müsste dann eine Einzelabnahme gemacht werden.
P.S.: in solche ABE steht auch immer der Hinweis, auf das erlöschen der BE, wenn das FZ nicht aufgelistet ist. Ohne BE steht man mit einem Bein im Knast, falls deswegen "ursächlich" ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wird.
Zitat:
@toyotahelferlein schrieb am 8. Oktober 2019 um 13:25:51 Uhr:
Zitat:
@navec schrieb am 8. Oktober 2019 um 12:29:22 Uhr:
Hat aber alles nichts mit der grundsätzlichen Betriebserlaubnis des Fz zu tun.Genau das wollte ich zum Ausdruck bringen. Wenn die "BE" erlischt, bedeutet es das Fahrzeug darf im Straßenverkehr nicht mehr bewegt werden. Es bekommt die Zulassung entzogen, bis eine "unzulässige" Veränderung wieder rückgängig gemacht wurde. Das kann schon sein, wenn bspw. die "aufgezogenen" Räder keine für das FZ zugelassenen ABE hat. …
Sorry, aber das ist doch Quatsch. Natürlich darf ein Fahrzeug mit nicht eingetragenen Rädern ohne ABE noch im Straßenverkehr bewegt werden. Wenn nichts schleift und die Polizisten keine Gefährdung erkennen, eben noch nach Hause und zur Werkstatt oder zum aaS. Man bekommt dann einen Mängelschein mit.
Wenn die Polizei vor Ort vermutet, dass die Verkehrssicherheit nicht gegeben ist, weil schon Schleifspuren zu sehen sind, wird zum aaS abgeschleppt und dort begutachtet. Erst wenn dieser feststellt, dass eine Gefährdung vorliegt, darf der aaS die Siegel runterkratzen, also die Zulassung entziehen.
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Zitat:
@birscherl schrieb am 8. Oktober 2019 um 13:33:17 Uhr:
Zitat:
@toyotahelferlein schrieb am 8. Oktober 2019 um 13:25:51 Uhr:
Genau das wollte ich zum Ausdruck bringen. Wenn die "BE" erlischt, bedeutet es das Fahrzeug darf im Straßenverkehr nicht mehr bewegt werden. Es bekommt die Zulassung entzogen, bis eine "unzulässige" Veränderung wieder rückgängig gemacht wurde. Das kann schon sein, wenn bspw. die "aufgezogenen" Räder keine für das FZ zugelassenen ABE hat. …
Sorry, aber das ist doch Quatsch. Natürlich darf ein Fahrzeug mit nicht eingetragenen Rädern ohne ABE noch im Straßenverkehr bewegt werden. Wenn nichts schleift und die Polizisten keine Gefährdung erkennen, eben noch nach Hause und zur Werkstatt oder zum aaS. Man bekommt dann einen Mängelschein mit.
Wenn die Polizei vor Ort vermutet, dass die Verkehrssicherheit nicht gegeben ist, weil schon Schleifspuren zu sehen sind, wird zum aaS abgeschleppt und dort begutachtet. Erst wenn dieser feststellt, dass eine Gefährdung vorliegt, darf der aaS die Siegel runterkratzen, also die Zulassung entziehen.
Das liegt im Ermessen der Beamten ob die erlauben so weiter zu fahren!Wenn anschließend ein Unfall verursacht wird, weil eben das FZ "höchstwahrscheinlich" nicht mehr Verkehrssicher ist, dann haben sie "auch" ein Problem. Wer zieht sich so einen Schuh an, gerade Polizisten sind "keine" Sachverständigen!
Zitat:
@toyotahelferlein schrieb am 8. Oktober 2019 um 13:35:32 Uhr:
Zitat:
@birscherl schrieb am 8. Oktober 2019 um 13:33:17 Uhr:
Sorry, aber das ist doch Quatsch. Natürlich darf ein Fahrzeug mit nicht eingetragenen Rädern ohne ABE noch im Straßenverkehr bewegt werden. Wenn nichts schleift und die Polizisten keine Gefährdung erkennen, eben noch nach Hause und zur Werkstatt oder zum aaS. Man bekommt dann einen Mängelschein mit.
Wenn die Polizei vor Ort vermutet, dass die Verkehrssicherheit nicht gegeben ist, weil schon Schleifspuren zu sehen sind, wird zum aaS abgeschleppt und dort begutachtet. Erst wenn dieser feststellt, dass eine Gefährdung vorliegt, darf der aaS die Siegel runterkratzen, also die Zulassung entziehen.Das liegt im Ermessen der Beamten ob die erlauben so weiter zu fahren!Wenn anschließend ein Unfall verursacht wird, weil eben das FZ "höchstwahrscheinlich" nicht mehr Verkehrssicher war, dann haben sie "auch" ein Problem. Wer zieht sich so einen Schuh an, gerade Polizisten sind "keine" KFZ-Sachverständigen! Es geht hier nicht um einen Mangel im eigentlichen Sinne, wie bei einem Defekt eines Scheinwerfers, wo es tagsüber relativ egal ist ob der geht oder nicht (obwohl Tagesfahrlicht mittlerweile ja auch Pflicht ist, wenn auch selten beachtet). Nachts ist das schon ein ganz anderes Thema! Meine Beispiele beziehen sich nur auf "Umbauten", die eingetragen sein müssen, bzw. wo eine ABE vorliegen muss!
Zitat:
@toyotahelferlein schrieb am 8. Oktober 2019 um 13:38:43 Uhr:
Zitat:
@toyotahelferlein schrieb am 8. Oktober 2019 um 13:35:32 Uhr:
Das liegt im Ermessen der Beamten ob die erlauben so weiter zu fahren!Wenn anschließend ein Unfall verursacht wird, weil eben das FZ "höchstwahrscheinlich" nicht mehr Verkehrssicher war, dann haben sie "auch" ein Problem. Wer zieht sich so einen Schuh an, gerade Polizisten sind "keine" KFZ-Sachverständigen!
Du solltest dich mal auf eine Aussage festlegen … weiter vorne schreibst du "Wenn die "BE" erlischt, bedeutet es das Fahrzeug darf im Straßenverkehr nicht mehr bewegt werden.", jetzt schreibst du "Das liegt im Ermessen der Beamten ob die erlauben so weiter zu fahren!" Was jetzt?
Zitat:
@birscherl schrieb am 8. Oktober 2019 um 13:42:43 Uhr:
Du solltest dich mal auf eine Aussage festlegen … weiter vorne schreibst du "Wenn die "BE" erlischt, bedeutet es das Fahrzeug darf im Straßenverkehr nicht mehr bewegt werden.", jetzt schreibst du "Das liegt im Ermessen der Beamten ob die erlauben so weiter zu fahren!" Was jetzt?
Stimmt ein kleiner Widerspruch ;-)) Aber gerade Polizeibeamte sind keine KFZ-Sachverständige, wissen also gar nicht immer was sie da vor sich haben. Bei auffälligen Umbauten (bspw. ein FZ das extrem tiefergelegt wurde) verlangen die natürlich den Nachweis dass alles eingetragen ist, bzw. eben eine ABE vor liegt. Ist das nicht der Fall kommt mit 100%tiger Sicherheit der Abschleppdienst.
Fährt ein FZ so beim TÜV vor würde dies eben das Entstempeln (bzw. keine neue Zulassung erteilt) falls der Prüfer fest stellt das FZ könnte dadurch "verkehrstechnische" Probleme haben) bedeuten, wenn keine entsprechenden Eintragungen und/oder ABE vorhanden, oder es muss direkt eine Einzelabnahme gemacht werden! Passiert immer mal wieder das solche FZ nicht vom Hof der Prüfstelle mehr fahren dürfen. Bei erheblichen anderen Mängeln (Bremsen etc.) natürlich auch nicht.
Kommt ja immer drauf an, ob ein Kontrolleur merkt, dass irgendetwas defekt ist.
Mit Warnleuchten, defekten Lampen, nicht zugelassenen Rädern, abgefahrenen Profil o.ä. ist das ja so einfach, dass es nahezu jeder feststellen kann. Lesekenntnisse reichen dazu.
Bis auf unzulässige Räder, handelt es sich dann zudem immer um einen Defekt, also einen Zustand, den es sonst nicht gibt.
Ich habe das gerade in einem anderen Forum angesprochen:
Was ist mit den elektronischen Helferlein "S&S" und dem Helferlein "Rekuperation", welche es in vielen aktuelleren Autos gibt?
Deren Funktion ist direkt vom Zustand der Starterbatterie abhängig. Wenn die schwächelt (aber immer noch locker starten kann), werden beide Helferlein nicht mehr korrekt bzw. (z.B. S&S) eventuell gar nicht mehr funktionieren.
Wer stellt das offiziell fest?
Der TÜV oder ein Polizist bei einer Kontrolle?
wohl kaum, denn es gibt für diese elektronischen Funktionen i.d.R. keine Anzeige, die darauf hinweist, dass die Batterie zu überprüfen ist.
Dass da ein Polizist überfordert sein dürfte ist schon relativ wahrscheinlich, obwohl Eigner von solchen Fahrzeugen doch mit den (hier speziellen) technischen Eigenheiten schon vertraut sein müssten, ein TÜV-Prüfer allemal. Der Prüfer hat für jedes FZ auch Unterlagen, bzw. Zugriff auf seinem PC, weil bei einigen FZ auch auf spezielle Bauteile zu achten ist, wobei vielleicht nicht "jeder" Prüfer immer alles durch checkt, immer aber die üblichen Test natürlich zu machen sein müssten. Auch abhängig von der jeweiligen "Tagesform" ;-)) und/oder Laune, wie "genau" da hin geschaut wird, aber "genaue" Vorgaben haben die schon.
Polizeibeamte werden darauf geschult eventuelle Unstimmigkeiten an FZ erkennen zu können (eingeschränkt natürlich;-)), bei einigen ist es dann die Erfahrung, die so manchen Übeltäter aus den Verkehr ziehen. Naturgemäß, kann man davon ausgehen, ;-)) dass es unmöglich ist immer (unerlaubte) Veränderungen zu erkennen, kommt es zu einem Unfall mit Todesfolge bspw. kann das exorbitante Folgen haben, wenn dann so etwas herauskommt.
Für dass von mir angesprochene Thema dürfte der TÜV kaum etwas haben, denn selbst die Vertragswerkstätten (in dem Fall VW-Konzern) sind zu einer Überprüfung offenbar nicht angehalten und haben davon, jedenfalls soweit ich im bescheidenen Rahmen schon mal nach gehakt habe, erschreckend wenig Ahnung.
Zitat:
@navec schrieb am 8. Oktober 2019 um 15:40:17 Uhr:
Für dass von mir angesprochene Thema dürfte der TÜV kaum etwas haben, denn selbst die Vertragswerkstätten (in dem Fall VW-Konzern) sind zu einer Überprüfung offenbar nicht angehalten und haben davon, jedenfalls soweit ich im bescheidenen Rahmen schon mal nach gehakt habe, erschreckend wenig Ahnung.
In Deinem speziellen Fall wird das wohl (oft) so sein, die Technik noch nicht so lange auf den Straßen. Falls es dadurch mal zu Unfällen kommen könnte, könnte es auch an Relevanz gewinnen, solche technische Einrichtungen genauer zu kontrollieren.
Zitat:
@toyotahelferlein schrieb am 8. Oktober 2019 um 15:43:31 Uhr:
Zitat:
@navec schrieb am 8. Oktober 2019 um 15:40:17 Uhr:
Für dass von mir angesprochene Thema dürfte der TÜV kaum etwas haben, denn selbst die Vertragswerkstätten (in dem Fall VW-Konzern) sind zu einer Überprüfung offenbar nicht angehalten und haben davon, jedenfalls soweit ich im bescheidenen Rahmen schon mal nach gehakt habe, erschreckend wenig Ahnung.In Deinem speziellen Fall wird das wohl (oft) so sein, die Technik noch nicht so lange auf den Straßen. Falls es dadurch mal zu Unfällen kommen könnte, könnte es auch an Relevanz gewinnen, solche technische Einrichtungen genauer zu kontrollieren.
na ja, im VW-Konzern ist sie größtenteils schon seit 6 Jahren nahezu Standard (z.B. beim Golf).
Unfälle wird es dadurch nicht geben, aber hier ging es ja um das Erlöschen der Betriebserlaubnis und es ist nun mal so, dass auch bei diesen "wenigen" Fz (das sind allein beim VW-Konzern sicher ein paar Millionen) das Ergebnis des amtlichen Verbrauchszyklus fest mit der Betriebserlaubnis des Fz verbunden ist.
Normalerweise versteht kaum jemand "Spass", wenn die Einhaltung des amtlichen CO2-Ausstoßes aufgrund technischer Gegebenheiten, weil die elektronischen Helferlein nicht mehr so können, wie sie sollen, gar nicht mehr möglich ist.