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Einen Pool mit dem Anhänger abholen. Sonntagsfahrverbot? Fahrtenschreiber? Vito + Anhänger...

Themenstarteram 25. April 2020 um 13:38

Hallo zusammen,

ich habe ein etwas spezieles Anliegen, wozu ich einige Fragen habe.

Grundsätzlich möchte ich einen Pool haben, welchen ich einmal Quer durch Deutschland fahren muss.

Hierzu würde ich mir bei meinem Arbeitgeber einen passendes Fahrzeug (MB Vito Kasten, leeer 2075kg, max 2800kg, Anhängelast 2000kg) und einen Anhänger (leer 900kg, max 2700kg) ausleihen.

Der Pool wiegt ca. 900kg und wird auf der Seite liegend auf dem Anhänger platziert (Traversen vorhanden)

Die Verladung, sowie die Sicherung des Pools übernimmt der Hersteller, die maximal Höhe wird 4m nicht überschreiten, der Anhänger ist 9,5m lang und für den Pooltransport konzepiert.

Der Vito hat im Fzs. die Kennziffer N1 ("LKW-Zulassung") eingetragen, hierdurch ergibt sich bei einem Gewicht über 3,5t bei Anhängerbetrieb eigentlich eine Tachografenpflicht. Da das Fahrzeug in der Regel aber nur selten mit einem 600kg Anhänger betrieben wird, hat der Vito KEINEN Fahrtenschreiber.

Kann mir jemand sagen, ob ich mit der o.g. Kombination fahren darf? Muss ich ein analoges Fahrtenbuch führen? Gilt hier das Sonntagsfahrverbot? Habe ich etwas übersehen oder nicht bedacht?

Alternativ könnte ich einen Seat Ateca als Zufahrzeug verwenden, allerdings ist hier das Leergewicht fast 500kg niedriger und die Kombination darf 3980kg nicht überschreiten. Auch dieses Fahrzeig ist auf meinen Arbeitsgeber angemeldet, jedoch als PKW. Auf Grund des niedrigeren Gewichts, würde ich aber lieber den Vito nehmen.

Das BE für diese Kombination Pflicht ist, ist mir klar.

Vielen Dank für eure Hilfe :)

Gruß

Christian

Beste Antwort im Thema
am 6. Mai 2020 um 7:31

Das mit den 7,5 to. war bis dato 2017 so , jedoch ist seit dem eine Lockerung für private Fahrten gegeben .

Egal wie du es siehst ich habe so diese Fahrt gemacht und ja mich hat es ausnahmsweise auch Erwischt , wäre ja Sonntags und mit nahezu 200 km auch kaum anders möglich sich irgendwie zu verstecken .

Egal wie ihr nun es weiter sehen wollt ich bin nun raus zumal ich hier alles richtig gemacht habe und mir nichts habe zu Schulden kommen lassen , sonst hätte ich mit Sicherheit ein Ticket bekommen , denn die meisten Autobahn Polizisten wissen was sie machen und sollten die sich nicht sicher sein gibt es Funk bzw. Kollegen . Einer von den zwei Beamten sagte noch beiläufig , wären sie jetzt vor 2017 so unterwegs gewesen müssten sie stehenbleiben bis 22:00 Uhr so jedoch dürfen sie weiterfahren jedoch nur bis zu ihrer Heimatadresse bzw. Abholadresse nicht weiter . Also ein hin und her so man will nach gut dünken ist da so auch nicht möglich , man darf zwar eine private Fahrt tätigen aber nur direkt von A nach B (Umzüge privat sind hier genauso drin) , wenn ich da bsp. von meinem Betrieb einen LKW mit mehr als 12 to. über das WE bekommen kann darf ich den privat bewegen , ich sollte es mir nur schriftlich bestätigen lassen das es eine reine private Fahrt ist und der Fahrer auch privat fährt (außer ich fahre selber) .

Hier weiß ich gut was ich machen kann und darf bin hierzu schon viel zu lange mit Beschäftigt und ja bis 2017 war es so nicht möglich gewesen , dies wurde hier etwas gelockert . Noch einen kleinen Nachtrag , wäre hier die Ladefläche voll mit Gütern gewesen wäre dies so auch nicht möglich gewesen , da jedoch nur 2 Paletten mit einer Adresse (mein Name) so war dies eindeutig und klar zu sehen , die leere Paletten waren hier nicht als Güter anzusehen .

So und nun bin ich Raus , habe eigentlich schon viel zu viel hierzu offen gelegt bzw. gesagt und ja es gibt hier immer Besserwisser und Schlauberger wo einem das Wort drei mal umdrehen .

Schluß für mich .

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Also sonntags darfst du mit dem Vito (LKW) und Anhänger nicht fahren, aufgrund der aktuellen Situation (Corona) könnte es da Ausnahmen geben. Da bin ich aber überfragt. Ein Fahrtenbuch musst du nicht führen, da du ja für dich privat fährst. Ein PKW als Zugfahrzeug ist kein Problem am Sonntag. Sofern dein Führerschein keine Einschränkungen beinhaltet, darfst du damit entsprechend die Fahrzeugkombination fahren. Alle Angaben natürlich ohne Gewähr. Schönes Wochenende wünsche ich.

Die ganze Aktion ist deine Privatsache?

Dann sehe ich da kein Problem.

Privatfahrten sind bis 7,5 t von den Lenk- und Ruhezeiten und der Kontrollgerätepflicht befreit.

Das Sonntagsfahrverbot gilt nur für die "geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern".

1.800 kg tatsächliche Anhängelast sind auch weniger als 2.000 kg zulässige Anhängelast.

Klasse BE, ordentliche Ladungssicherung, angepasste Fahrweise (das Gespann dürfte ziemlich empfindlich auf Seitenwind reagieren).

Und vielleicht ein wie auch immer gearteter Nachweis, dass es sich um eine private Fahrt handelt. Vor allem wenn auf dem Vito irgendwelche Firmenbeschriftungen angebracht sind könnte sonst leicht jemand auf die Idee kommen, dass es sich um eine gewerbliche Fahrt handelt.

Themenstarteram 25. April 2020 um 14:34

Danke für deine Antwort.

Der Vito ist beschriftet, daher als Firmenfahrzeug zu identifizieren.

Als Nachweis für eine private Fahrt dürfte doch ein Lieferschein des Pools auf meinen Namen ausreichen, oder? Hast du eine Quelle für deine Aussage mit den 7,5t ? Über Google konnte ich leider nichts finden.

Auch Privat gilt Sonntags mit LKW und Anhänger ein Fahrverbot, Hat den Stift mit seinem Caddy Geld gekostet.

PKW mit Anhänger kein Problem. LKW Ja aber ohne Anhänger

am 25. April 2020 um 14:43

Zitat:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(1) ...

(2) ...

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. die Beförderung von

a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,

3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),

4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,

5. den Transport von lebenden Bienen,

6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,

7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr;

Karfreitag;

Ostermontag;

Tag der Arbeit (1. Mai);

Christi Himmelfahrt;

Pfingstmontag;

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);

Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

1. und 2. Weihnachtstag.

Hier gelten andere Regeln bzgl. dem Sonntagsfahrverbot zudem ist es eine rein private Transportfahrt .

1: lass dir von deinem Chef bzw. Fuhrparkleiter in schriftlicher Form bestätigen dass das Folgende : Kennzeichen und Typ Fahrzeug von Datum : xx.xx.xxxx und Uhrzeit : xx:xx bis Datum : xx.xx.xxxx und Uhrzeit : xx:xx für eigene private Transporte überlassen wird , dies natürlich auch für den Anhänger oder beides zusammen auf einem Blatt möglichst mit Firmenkopf drauf . Hier muss auch die komplette Firmenadresse bzw. der Standort des Fahrzeug bei Abfahrt drauf , möglichst auch die Angabe der Kilometer bei Abfahrt vom Betriebsgelände . Zudem muss der Fahrer eingetragen werden und dessen Fahrerlaubnis als Führerscheinnummer , so ist gleichzeitig auch das Prüfen der geforderten Fahrerlaubnis geschehen , ansonsten gäbe es evtl. später bei einem Vorfall unter anderem Probleme auch gegenüber deiner Firma .

2: frage deinen Versicherer (Privat) wie es ist wenn du hier ein Fahrzeug von der Firma für private Tätigkeiten überlassen bekommst und du evtl. einen Schaden (Unfall oder so) anrichtest , rein nur zur Vorsorge , hinterher ist meist die Katze in Brunnen gefallen , hab ich auch schon gehabt vom Betrieb Fahrzeug ausgeliehen hatte aber nir Probleme mit und war auch für Schäden welche ich privat angerichtet habe über meine private Haftpflicht versichert , da mein Versicherer dies vorher wusste .

3: ansonsten sind reine private Fahrten vom Sonntagsregelfahrverbot so fern ich es richtig weis ausgeschlossen bis 7,5 to. Gesamtgewicht incl. Fahrer und Beifahrer wenn dabei ist . Hab so meinen Minibagger auch geholt und hatte da auch mehr wie 3,5 to. aber weniger als 7,5 to. und ja wurde angehalten , war aber kein Problem , Traffic II Bus / Kasten war ja auf mich zugelassen und Anhänger hatte ich gemietet (PKW-Transporter) , Trafic II hat etwa 2,4to. und Anhänger ca. 0,35 to. , der Bagger mit allen Anbauteilen lag bei etwa 2,2 to. gesamt , also ca. 5,0- 5,1 to. gesamt incl. Fahrer . Da ich privat nachweislich unterwegs war durfte ich auch weiter fahren , einzig was ide damals noch wollten das ich noch zwei zusätzliche Gurte anbringe gegen rückwärtiges verrutschen des Bagger , konnte er aber auch so nicht da der Arm in einer Vertiefung abgelegt war und somit nicht verrutschen konnte .

Wichtig für dich ist auf alle fälle die Bescheinigung vom Inhaber des Fahrzeugs oder Fuhrparkleiter´s von der Überlassung zu privater Fahrt mit Anhänger . Dies bitte maschinell geschrieben und ausgedruckt mit Stempel und Unterschrift , dann kann dir recht wenig passieren bis normal gar nichts .

Meinen Transport habe ich damals auch durch fast die halbe BRD gemacht , waren auch über 370km Strecke einfach und ja Bagger geladen und losgefahren keine 20km gefahren und kontrolliert worden , Klasse als ob die gewartet hätten .

Zitat:

@Bitboy schrieb am 25. April 2020 um 16:37:09 Uhr:

Auch Privat gilt Sonntags mit LKW und Anhänger ein Fahrverbot, Hat den Stift mit seinem Caddy Geld gekostet.

PKW mit Anhänger kein Problem. LKW Ja aber ohne Anhänger

Das war früher so, inzwischen hat sich die Rechtslage aber geändert.

Zitat:

@educatdcc schrieb am 25. April 2020 um 16:34:15 Uhr:

Hast du eine Quelle für deine Aussage mit den 7,5t ? Über Google konnte ich leider nichts finden.

Das Bundesamt für den Güterverkehr informiert über solche Fragestellungen i.d.R. in verständlicher Form.

Konkret siehe hier (.pdf) unter Nummer 2.1.9!

Also steht doch alles schwarz auf weiß dort drin , privat kannst du machen was du willst sofern keine Gewinnerzielung daraus erfolgt im Sinne eines Gewerbes , das machst du ja hier nicht sondern rein nur privat unterwegs . Bei deinem Führerschein BE hast du den auch so das du das Gespann fahren darfst , da gab es mal so eine Ausnahme wenn ich es richtig noch weis außer ich liege da falsch , ich brauche da nicht aufpassen mit Klasse alt 2 , der hat noch nichtmal eine Gewichtseinschränkung so wie jetzt die neuen also ich darf 120to. oder auch mehr fahren das juckt da keinen .

Das Schreiben was ich dir oben genannt habe kannst auch selber schreiben und eben den Chef unterschreiben lassen aber bitte maschinell und wenn selber dann mit zwei Stempel , oben einen und unten bei der Unterschrift . Es erleichtert dir einiges bei deiner Fahrt , glaub es mir ich weis von was ich rede .

Zitat:

@gast356 schrieb am 25. April 2020 um 16:43:37 Uhr:

Zitat:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(1) ...

(2) ...

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. die Beförderung von

a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,

3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),

4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,

5. den Transport von lebenden Bienen,

6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,

7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr;

Karfreitag;

Ostermontag;

Tag der Arbeit (1. Mai);

Christi Himmelfahrt;

Pfingstmontag;

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);

Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

1. und 2. Weihnachtstag.

Hier fehlt die Anpassung von 2017. Privatfahrten Lkw mit Anhänger fallen nicht unter das Ferien- Sonntagfahrverbot. Und aufzeichnungspflichtig... Fahrerkarte sowieso nicht. Es gab hier aber schon zahlreiche Einträge.

Zitat:

@Passat-Kombi V5 schrieb am 25. April 2020 um 18:43:40 Uhr:

Das Schreiben was ich dir oben genannt habe kannst auch selber schreiben und eben den Chef unterschreiben lassen aber bitte maschinell und wenn selber dann mit zwei Stempel , oben einen und unten bei der Unterschrift . Es erleichtert dir einiges bei deiner Fahrt , glaub es mir ich weis von was ich rede .

Mit dem Schriftstück sollte es kein Problem geben. In meiner ehemaligen Firma hatten die Kollegen immer ein Schriftstück an Bord, wenn mal die Hebebühne quer durch Deutschland auf dem Doppelachser gezogen werden musste. Da wurde eine private Überlassung entsprechend dem Kalender angegeben. Damit war das Problem des nicht vorhandenen Fahrtenschreibers gelöst. Meine Ex Kollegen sind damals mal in eine Kontrolle geraten, die Polizisten haben dann den Tip mit dem Zettelchen gegeben.

ich weiß nicht, was dran so schwer zu verstehen ist, der VITO wurde als LKW zugelassen und für LKW mit Anhänger gilt das Sonntagsfahrverbot. Ausnahmen auch für privat müssen vorher bei der Polizei beantragt werden; auch mit Genehmigung wird man so einige male auf der Strecke heraus gewunken, Papiere kontrolliert und Fahrzeuggespann abgecheckt. Mit PKW oder SUV wäre das kein Problem.

am 26. April 2020 um 7:43

...so ein Unfug, die Polizei hat mit Genehmigungen / Ausnahmegenehmigungen nur am Rande zu tun... 1. indem sie Straßenkontrollen durchführt und 2. indem in so mancher Genehmigung als Auflage drin steht, dass Polizeibegleitung anzufordern ist -z.B. bei Schwerlast-/ Großraumtransporten.

Wer eine Genehmigung benötigt muß diese entweder bei der Oberen oder der Unteren Verkehrsbehörde der jeweilig zuständigen Stadt oder Gemeinde beantragen.

In dem Fall hier wird keine Genehmigung benötigt... genau genommen wird garnix benötigt, da die Angaben des TE zu seinem Vorhaben 1:1 dem §30 StvO entsprechen.

Es ist lediglich anzuraten für den Fall einer Kontrolle entsprechende Papiere mitzuführen um das ganze direkt an Ort und Stelle belegen zu können, somit eine evtl. Kontrolle für sich und die Beamten abzukürzen.

Personalausweiß + Führerschein des TE

Fahrzeugpapiere zu Zugfahrzeug + Anhänger

Lieferschein mit Namen und Privatadresse des TE für den Pool ist schon mal die halbe Miete.

Und wenn dann noch eine Art schriftlicher Mietvertrag / Leihvertrag mit dem Eigentümer des Zugfahrzeugs / Arbeitgeber hinzu kommt, dann ist die Sache mehr als perfekt.

Wobei ein steuerlicher Punkt in diesem Thread vernachlässigt wurde... durch die private Nutzung des Firmenfahrzeugs hat der TE als Arbeitnehmer einen zu versteuernden geldwerten Vorteil.

Das wird z.B. von guten Referenten bei den Tachographenschulungen immer erwähnt... fallen die Belege z.B. "Out of Scope"-Modus und dazu vielleicht noch ein Tachographenausdruck mit dem Hinweis Privatfahrt z.B. im Zuge einer Betriebsprüfung dem Finanzamt in die Hände... z.B. weil die Tachographendaten als Basis für die Lohnabrechnung verwendet werden, dann ist manchmal besser doch ganz normal, ohne irgendwelche Hinweise auf Privatfahrten zu fahren.

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