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Einbahnstraßen mit Fahradweg

Themenstarteram 23. Juli 2006 um 21:29

Hi

Ich habe eine Frage bezüglich Einbahnstraßen die einen Fahradweg in Entgegengesetzte Richtung haben (Also Fahrräder dürfen in entgegengesetzte Richtung fahren).

Wie ist es zu handhaben wenn es an einer Kreuzung einen Unfall gibt weil ein Fahradfahrer aus einer Einbahnstraße rauskommt die Rechts von mir liegt wenn Rechts vor Links gilt?

Dass Problem ist das man solche Straßen nicht erkennt. Man sieht dass Einbahnstraße Schild und fährt einfach vorbei ohne langsamer zu werden und bremsbereit zu sein da unter normalen umständen kein Fahrzeug von Rechts kommen kann.

Ist man gezwungen auch bei Einbahnstraßen die Rechts von einem sind die Geschwindigkeit zu reduzieren und darauf zu achten ob jemand aus der Einbahnstraße "falschherum" rauskommt oder müssen Fahradfahrer besonders Rücksicht darauf nehmen wenn sie diesen Sonderweg benutzen und an eine Kreuzung kommen?

Danke im Vorraus

BuDo

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45 Antworten
am 25. Juli 2006 um 9:24

Zum Thema

 

Hier die Aussagen vom Fahrlehrerverband BW.

Vielleicht bringt das Licht in Dunkel.

"Rechts vor links? Laut BGH hat, wer auf Einbahnstraßen in der falschen Richtung unterwegs ist, kein Vorfahrtrecht. Hier allerdings greift die vom BGH aufgestellte Regel insofern nicht, als Radfahrer erlaubterweise von rechts kommen können. Woher man das weiß? Nun, wissen kann man es bei dieser Art der Beschilderung eigentlich nicht, höchstens ahnen. Tatsächlich aber handelt es sich bei dem nur von hinten zu sehenden Zusatzschild um das Zeichen, das Radfahren in Gegenrichtung erlaubt. Dies ist nur Beispiel vieler zweifelhafter Stellen dieser Art. "

und

"

Was wird bei der Prüfung erwartet?

Wie würde das Gericht einen Zusammenstoß beurteilen, wenn - wie es oft zu beobachten ist - auf der bevorrechtigten Straße das positive und auf der Einbahnstraße das negative Zeichen fehlt? Aber was viel näher liegt, ist doch die Frage, was Prüfer hier erwarten. Ist die Vorfahrt des Zeichens 306 an dieser Stelle unterbrochen, obwohl das zuletzt gesehene Zeichen nach § 42 Abs. 2 StVO die "Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 ‚Vorfahrt gewähren!', 206 ‚Halt! Vorfahrt gewähren!' oder 307 ‚Ende der Vorfahrtstraße'" gibt. Was also wird erwartet? Dass der Prüfling - zumal bei schlechter Sicht auf die Einbahnstraße - immer mit dem Herausschießen eines Radfahrers rechnet und mit stark verminderter Geschwindigkeit, sagen wir 15 km/h, heranfährt?

"

Gruß.

Axl.

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