Eigentümer-Rechte

Piaggio NRG Reihe 50

Schönen guten Tag,

habe eine wichtige Frage.Vielleicht kann mir Jemand helfen.

ICH bin Eigentümer eines Roller Piaggio NRG Power-nicht gerade günstig.ICH steh also im Brief bzw.in der Betriebserlaubnis.
Mein Sohn ist mit dem Roller gefahren.Jetzt hat mein Sohn diesen Roller einfach ohne mein Wissen an einen Nachbarn "verschachert".Kann ich den Roller als Eigentümer zurück fordern?

Gruß Seegurke

Beste Antwort im Thema

Bevor hier noch weiterhin wildes Halbwissen gepostet wird, was höchstens zur weiteren Verunsicherung des TE beiträgt:

1. Den Quatsch mit Strafanzeige SOFORT wieder vergessen.

Die strafrechtliche Seite hat nämlich mit der zivilrechtlichen Seite (Kaufvertrag) nichts - aber auch gar nichts zu tun!

2. Der Käufer muss den Roller wieder herausgeben.

Er kann sich zunächst auf gutgläubigen Erwerb berufen.

Allerdings bestehen hier massive Zweifel an der Gutgläubigkeit des Erwerbers.

Der Erwerber ist bösgläubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht, aber er muss sich aufdrängenden Zweifeln nachgehen.

Und das ist der Knackpunkt: Entweder hat der Erwerber gewusst, dass der Sohn gar nicht der Eigentümer des Fahrzeuges ist (Beweislast beim TE), oder aber er hätte den dringenden Zweifeln (Kaufpreis massiv unter dem Marktwert und Eintrag des TE in die Betriebserlaubnis) nachgehen müssen.

Das hat er nicht getan - somit kein gutgläubiger Erwerb möglich - folglich muss der Roller herausgegeben werden.

Wenn er es nicht freiwillig tut, dann muss der Gerichtsweg beschritten werden.

So und nicht anders ist das!

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Zitat:

Original geschrieben von Multitina


Sprich mal, wie alt war der NRG, wieviel km etwa, Pflegezustand, Unfälle, Schäden u.s.w.

T.

Der NRG wird im Juli 6 Jahre alt.KM ca 10 000.Die Verkleidung ist geklebt worden nach einem Unfall.Dann hab ich vor 2 Jahren schonmal die Werkstattrechnung wegen Kolbenfresser bezahlt.Hinter war 1 Blinker lose.Das Spiegelglas vorne links fehlte.......Tja,wenn ich an das Teil denke,wie toll er vor fast 6 Jahren aussah,bin ich ziemlich sauer,wie er mit dem Roller umgegangen ist.

Aber den Roller jetzt für 100 € verkauft an den Nachbarn...Das ist doch heftig,oder?

Zitat:

Original geschrieben von Old Ole


Ausserdem würde ich ihm ganz ruhig erklären das er quasi Diebesgut gekauft hat und wenn es zur Anzeige kommt er den Roller ohne Kohle wieder rausrücken muß . Da er den Roller ohne Papiere gekauft hat und Du ihm gesagt hast das es Deiner ist und nicht der vom Käufer kann er selber mit einer Anzeige rechnen .

Ole .

Die Betriebserlaubnis als Kopie hat mein Sohn ihm ja gegeben.Auf der Betriebserlaubnis steht mein Name und ich habe dem Kauf nicht zugestimmt ,bzw.wußte nichts vom dem Kauf.

Also muß er mir im Prinzip den Roller zurückgeben?

Danke und Gruß
Seegurke

Zitat:

Original geschrieben von Old Ole


Ausserdem würde ich ihm ganz ruhig erklären das er quasi Diebesgut gekauft hat und wenn es zur Anzeige kommt er den Roller ohne Kohle wieder rausrücken muß . Da er den Roller ohne Papiere gekauft hat und Du ihm gesagt hast das es Deiner ist und nicht der vom Käufer kann er selber mit einer Anzeige rechnen .

Ole .

Das setzt aber ne Anzeige gegen den Sohn vorraus wegen Unterschlagung.....

Ohne Kohle stimmt so auch nicht, da der Nachbar sich dann die Kohle vom Sohn wieder einklagen kann.

Bevor der Schritt zur Polizei führt, sollte man eher mit einem Anwalt reden.

Meist reicht das erste Schreiben um sowas zu klären.

Zitat:

Original geschrieben von Hugo Boß



Zitat:

Original geschrieben von Old Ole


Ausserdem würde ich ihm ganz ruhig erklären das er quasi Diebesgut gekauft hat und wenn es zur Anzeige kommt er den Roller ohne Kohle wieder rausrücken muß . Da er den Roller ohne Papiere gekauft hat und Du ihm gesagt hast das es Deiner ist und nicht der vom Käufer kann er selber mit einer Anzeige rechnen .

Ole .

Das setzt aber ne Anzeige gegen den Sohn vorraus wegen Unterschlagung.....
Ohne Kohle stimmt so auch nicht, da der Nachbar sich dann die Kohle vom Sohn wieder einklagen kann.
Bevor der Schritt zur Polizei führt, sollte man eher mit einem Anwalt reden.
Meist reicht das erste Schreiben um sowas zu klären.

Mein Sohn ist ja bereit den Kaufpreis von 100 € und die Kosten für die Ersatzteile-Reperatur wurde privat durchgeführt-dem "Käufer"zurück zugeben.

Nur bin ich im Recht und MUß er mir den Roller rausgeben?

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Guck mal in einschlägigen Internet-Verkaufsplattformen. NRGs sind gefragt und bei guter Pflege in dem Alter und bei der Laufleistung teils über nen 1000er wert. Aber das mit der Pflege ist ja in dem Fall nicht gegeben... Der realistische Kaufpreis für deinen NRG mit dem Fresser dürfte irgendwo bei der knappen Hälfte des Betrages anzusetzen sein.
Ich hätte dem Sprössling schon nach dem ersten Fresser den Roller weggenommen...

Grüße
Tina

Grundsätzlich ja.
Nur wenn er sich weigert, wirst du um die Anzeige gegen deinen Sohn schwer rumkommen.
Ihn kannst du ja nicht anzeigen, da er den Roller ja nicht geklaut hat.

Moin Hugo .

Ich meinte ja auch , er solle ihm das mal ganz ruhig erklären meist hilft sowas ja schon .
Klar könnte der Käufer das Geld einklagen , aber Fakt ist , wer wissentlich Diebesgut kauft hat kein anrecht auf Schadenersatz . Ausserdem ist eine Kopie nicht aussagekräftig , wer den Brief oder beim Roller die Betriebserlaubnis besitzt ist auch der Besitzer . Da hätte sich der Nachbar vorher mal mit dem Vater in Verbindung setzen müssen .

Bevor hier noch weiterhin wildes Halbwissen gepostet wird, was höchstens zur weiteren Verunsicherung des TE beiträgt:

1. Den Quatsch mit Strafanzeige SOFORT wieder vergessen.

Die strafrechtliche Seite hat nämlich mit der zivilrechtlichen Seite (Kaufvertrag) nichts - aber auch gar nichts zu tun!

2. Der Käufer muss den Roller wieder herausgeben.

Er kann sich zunächst auf gutgläubigen Erwerb berufen.

Allerdings bestehen hier massive Zweifel an der Gutgläubigkeit des Erwerbers.

Der Erwerber ist bösgläubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht, aber er muss sich aufdrängenden Zweifeln nachgehen.

Und das ist der Knackpunkt: Entweder hat der Erwerber gewusst, dass der Sohn gar nicht der Eigentümer des Fahrzeuges ist (Beweislast beim TE), oder aber er hätte den dringenden Zweifeln (Kaufpreis massiv unter dem Marktwert und Eintrag des TE in die Betriebserlaubnis) nachgehen müssen.

Das hat er nicht getan - somit kein gutgläubiger Erwerb möglich - folglich muss der Roller herausgegeben werden.

Wenn er es nicht freiwillig tut, dann muss der Gerichtsweg beschritten werden.

So und nicht anders ist das!

Ich dachte das hätten wir schon geschrieben , zwar nicht mit so vielen Fachausdrücken , aber doch Sinngemäß so ähnlich .

Du schreibst , den Quatsch mit Strafanzeige sofort vergessen .
Und , wenn er es nicht freiwillig tut , den Gerichtsweg beschreiten .
Ich glaube der Begriff "Strafanzeige" ist garnicht gefallen , aber wenn ich den Gerichtsweg nehmen will , muß ich die Sache dann nicht zur Anzeige bringen , oder sehe ich das falsch ?

Der mit der Gesetzgebung nicht ganz so vertraute Ole .

Zitat:

Original geschrieben von twelferider


Bevor hier noch weiterhin wildes Halbwissen gepostet wird, was höchstens zur weiteren Verunsicherung des TE beiträgt:

1. Den Quatsch mit Strafanzeige SOFORT wieder vergessen.

Die strafrechtliche Seite hat nämlich mit der zivilrechtlichen Seite (Kaufvertrag) nichts - aber auch gar nichts zu tun!

2. Der Käufer muss den Roller wieder herausgeben.

Er kann sich zunächst auf gutgläubigen Erwerb berufen.

Allerdings bestehen hier massive Zweifel an der Gutgläubigkeit des Erwerbers.

Der Erwerber ist bösgläubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht, aber er muss sich aufdrängenden Zweifeln nachgehen.

Und das ist der Knackpunkt: Entweder hat der Erwerber gewusst, dass der Sohn gar nicht der Eigentümer des Fahrzeuges ist (Beweislast beim TE), oder aber er hätte den dringenden Zweifeln (Kaufpreis massiv unter dem Marktwert und Eintrag des TE in die Betriebserlaubnis) nachgehen müssen.

Das hat er nicht getan - somit kein gutgläubiger Erwerb möglich - folglich muss der Roller herausgegeben werden.

Wenn er es nicht freiwillig tut, dann muss der Gerichtsweg beschritten werden.

So und nicht anders ist das!

Danke,das hilft mir weiter.

Zum Erwerber noch ein Einwurf.Da mein Name als Eigentümer auf der Betriebserlaubnis steht-die hat er ja als Kopie von meinem Sohn bekommen,hat der Erwerber ja sehen müssen,dass der Eigentümer NICHT mein Sohn ist.Das habe ich dem Käufer auch gesagt,dass mein Sohn den Roller garnicht verkaufen durfte.

Schönen Sonntag und vielen dank

Zitat:

Original geschrieben von Multitina


Guck mal in einschlägigen Internet-Verkaufsplattformen. NRGs sind gefragt und bei guter Pflege in dem Alter und bei der Laufleistung teils über nen 1000er wert. Aber das mit der Pflege ist ja in dem Fall nicht gegeben... Der realistische Kaufpreis für deinen NRG mit dem Fresser dürfte irgendwo bei der knappen Hälfte des Betrages anzusetzen sein.
Ich hätte dem Sprössling schon nach dem ersten Fresser den Roller weggenommen...

Grüße
Tina

Danke.Die DAT hat mir einen Preis angezeigt von 599 € .

Da gebe ich Dir völlig Recht,den Roller hätte er nicht mehr haben dürfen.

Zitat:

Original geschrieben von Old Ole


Moin Hugo .

Ich meinte ja auch , er solle ihm das mal ganz ruhig erklären meist hilft sowas ja schon .
Klar könnte der Käufer das Geld einklagen , aber Fakt ist , wer wissentlich Diebesgut kauft hat kein anrecht auf Schadenersatz . Ausserdem ist eine Kopie nicht aussagekräftig , wer den Brief oder beim Roller die Betriebserlaubnis besitzt ist auch der Besitzer . Da hätte sich der Nachbar vorher mal mit dem Vater in Verbindung setzen müssen .

Besitzer und Eigentümer ist aber nicht das Gleiche.Und da ich als Eigentümer in der Betriebserlaubnis steh,hätte sich der Nachbar doch bestimmt bei mir melden müssen......

Zitat:

Original geschrieben von Old Ole



Ich glaube der Begriff "Strafanzeige" ist garnicht gefallen

Doch - es wurde weiter oben gepostet, dass Anzeige gegen den Sohn wg. Unterschlagung erstattet werden muss.

Und das muss es eben nicht - zumindest nicht als Voraussetzung für die zivilrechliche Komponente der Sache (als Herausgabe des Rollers).

Zitat:

Original geschrieben von Old Ole



aber wenn ich den Gerichtsweg nehmen will , muß ich die Sache dann nicht zur Anzeige bringen , oder sehe ich das falsch ?

Siehst du falsch - so wie viele andere auch😉

Eine (Straf-)Anzeige bei der Polizei dient dazu, eine Straftat anzuzeigen, damit diese sodann von den zuständigen Stellen (Staatsanwaltschaft, ggf. Strafrichter) unter STRAFRECHTLICHEN Gesichtspunkten verfolgt werden kann.

Das hat mit einem Zivilprozess, in welchem der TE auf Herausgabe seines Rollers klagt gar gar nichts zu tun.

Das sind zwei völlig von einander unabhängige und losgelöste Verfahren.

Deswegen kann auch eine Zivilklage jederzeit eingereicht werden, ganz ohne jede Strafanzeige.

Das ist ja aber kein Eintrag wie bei einem Motorrad oder PKW.
Fakt ist das dein Sohn etwas verkauft hat was ihm nicht gehört.
Ob man dem Käufer daraus ein strick drehen kann ist fraglich.
Da er ihn ja mit dem Roller hat fahren sehen und er daher davon ausgehen könnt, es ist seiner........
Selbstverständlich ist der Kaufvertrag ungültig.
Über die höhe des Kaufpreises kann man sich auch streiten.ich würde jedenfalls keine 400-500 Euro für eine nicht fahrbereite event. Bastelkiste bezahlen.
Sprich deinen Nachbarn an, wie man sich einigen kann, oder ob du die Sache zum Anwalt geben mußt.
Lange reden wird da nix bringen.

Danke Dir , wieder was gelernt .

Gruß Ole .

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