1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Mercedes
  5. E-Klasse
  6. W213
  7. E-Kennzeichen beibehalten?

E-Kennzeichen beibehalten?

Mercedes E-Klasse W213

Hallo Zusammen,

Ich habe mir einen E350e 2018 gekauft.
Er hatte bis dato ein E Kennzeichen. Momentan ist er abgemeldet.
Gelten beim Wiederzulassen die Regeln von 2018 für das E Kennzeichen oder die von 2020?
Nach den alten Regeln (30km elektrisch) bekommt er wieder ein E Kennzeichen, nach den 2020er Regeln nicht.

Weiß das evtl. jemand?

TIA
.g

Beste Antwort im Thema

Nach meinem Kenntnisstand, gelten die Regeln der Erstanmeldung.

38 weitere Antworten
38 Antworten

Zitat:

@gecko999 schrieb am 16. Sep. 2020 um 06:34:00 Uhr:


könnt ihr euch noch daran erinnern, als bei Neuwagen das Tagfahrlicht Pflicht wurde.
Hier ging es nicht nach der Erstzulassung, sondern nach dem Datum der Bauartgenehmigung. Nach dem Stichtag durften immer noch Fahrzeuge ohne TFL neuzugelassen werden, wenn sie vor dem Stichtag in Serie gegangen sind.

Ja kann mich erinnern.

Allerdings ist deine Aussage nicht ganz korrekt.

Die ECE-R48 sah für neue Fahrzeugtypen die Ausrüstvorschrift ab 07.02.2011 vor, die Umsetzung erfolgte allerdings auf nationaler Ebene erst zum Erstzulassungsstichtag 01.11.2013. somit konnten noch etliche Fahrzeuge mit EBE usw. In Verkehr gebracht werden.

Hat aber mit dem E Kennzeichen nichts zu tun.

Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch, evtl. brauche ich noch einen virtuellen klaps auf den Hinterkopf.

§ 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes schreibt von einem Datum.
Irgendwie kann ich aber immer noch keine Bestätigung für Zulassungs- bzw. Typgenehmigungsdatum finden.
IMHO ist das undefiniert.

Das Emog beschreibt nur die Zuteilungsvoraussetzungen aber nicht die Zuteilung selbst. Die Zuteilung selbst wird in der FZV geregelt und verweist bzgl. der Voraussetzungen auf das Emog.

Da das Emog und das E-Kennzeichen eine rein nationale Geschichte aus Deutschland ist, gibt es auch leider keine andere EU Vorschrift dazu.

Ausländische Bürger haben lediglich die Möglichkeit, sich eine "Blaue E-Plakette" für die Scheibe bei den Deutschen Behörden zu beantragen. Diese bekommen aber nur ausländische Mitbürger.

Grüße

Wenn ich das EmoG richtig lese, dann dürfte hier aus meiner (laienhaften) Rechtsauffassung das E-Kennzeichen zugeteilt werden. In §5 (2) wird ja, abweichend von §3 (2) 2, die reduzierte Reichweite von 30km bis zum Ablauf des 31-Dez-2017 genehmigt. Das sich dieses Datum aber nicht auf eine konkrete (Neu-)Zulassung beziehen kann ergibt sich meines Erachtens zwangsläufig aus aus §5 (3). Dieser Absatz erlaubt ausdrücklich auch Fahrzeugen, die die Anforderungen nach §5 (2) erfüllen, auch nach dem 31-Dez-2017 die Bevorrechtigungen nach §3 (2) 2 zu erteilen.

Und da sich §5 (1) explizit auf die Übereinstimmungsbescheinigung (Artikel 38, Verordnung (EU) 168/2013) bzw. hilfsweise (bis 01-Jan-2016) auf die vorhergehenden Typgenehmigungen bezieht, ist aus meiner Sicht davon ausgehen, dass damit der gesamte §5 diese Dokumente referenziert.

Wenn also in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 168/2013 eine rein elektrische Reichweite von 30km angegeben ist und diese vor dem 01-Jan-2018 datiert ist, dann würde ich behaupten, dass die Zulassungsvoraussetzungen für ein E-Kennzeichen gemäß aktueller Fassung des EmoG gegeben sind.

Any objections?

Ähnliche Themen

Anbei ein Auszug aus der Berichterstattung 2018 im Auftrag des BMVI und des BMU in Bezug auf das Abstellen des Datums der Typgenehmigung. In der Berichterstattung geht es aktuell um die Frage der WLTP Reichweite und dem Zulassungsdatum vor dem 01.09.2018.

Dieser Sachverhalt ist aber auch auf das Problem des Themenerstellers übertragbar. Und hier wird ganz klar auf das Erstzulassungsdatum abgestellt und nicht auf das Datum der Typgenehmigung.

Meines Erachtens hätte man nur Bestandsschutz für das E-Kennzeichen auch nach Ende 2017 (§§ 9a Abs. 1 FZV, 2 Nr. 3 i. V. m. 3 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2, 3 EmoG) wenn es vor dem 31.12.2017 beantragt wurde.

Grüße

E-kennzeichen

Zitat:

@Fluete schrieb am 16. September 2020 um 16:02:46 Uhr:


Wenn ich das EmoG richtig lese, dann dürfte hier aus meiner (laienhaften) Rechtsauffassung das E-Kennzeichen zugeteilt werden. In §5 (2) wird ja, abweichend von §3 (2) 2, die reduzierte Reichweite von 30km bis zum Ablauf des 31-Dez-2017 genehmigt. Das sich dieses Datum aber nicht auf eine konkrete (Neu-)Zulassung beziehen kann ergibt sich meines Erachtens zwangsläufig aus aus §5 (3). Dieser Absatz erlaubt ausdrücklich auch Fahrzeugen, die die Anforderungen nach §5 (2) erfüllen, auch nach dem 31-Dez-2017 die Bevorrechtigungen nach §3 (2) 2 zu erteilen.

Und da sich §5 (1) explizit auf die Übereinstimmungsbescheinigung (Artikel 38, Verordnung (EU) 168/2013) bzw. hilfsweise (bis 01-Jan-2016) auf die vorhergehenden Typgenehmigungen bezieht, ist aus meiner Sicht davon ausgehen, dass damit der gesamte §5 diese Dokumente referenziert.

Wenn also in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 168/2013 eine rein elektrische Reichweite von 30km angegeben ist und diese vor dem 01-Jan-2018 datiert ist, dann würde ich behaupten, dass die Zulassungsvoraussetzungen für ein E-Kennzeichen gemäß aktueller Fassung des EmoG gegeben sind.

Any objections?

Besser hätte ich das nicht schreiben können, danke.
Genau darauf baue ich.

Zitat:

@elcaracol schrieb am 16. September 2020 um 16:39:02 Uhr:


Anbei ein Auszug aus der Berichterstattung 2018 im Auftrag des BMVI und des BMU in Bezug auf das Abstellen des Datums der Typgenehmigung. In der Berichterstattung geht es aktuell um die Frage der WLTP Reichweite und dem Zulassungsdatum vor dem 01.09.2018.

Dieser Sachverhalt ist aber auch auf das Problem des Themenerstellers übertragbar. Und hier wird ganz klar auf das Erstzulassungsdatum abgestellt und nicht auf das Datum der Typgenehmigung.

Meines Erachtens hätte man nur Bestandsschutz für das E-Kennzeichen auch nach Ende 2017 (§§ 9a Abs. 1 FZV, 2 Nr. 3 i. V. m. 3 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2, 3 EmoG) wenn es vor dem 31.12.2017 beantragt wurde.

Grüße

Das Zitat trifft meines Erachtens auf den TE nicht zu. Denn hier geht es explizit um die “erhöhte elektrische Mindestreichweite” gemäß §3 (2) EmoG. Damit sind die Fahrzeuge, welche unter die Ausnahmeregelung des §5 (2) EmoG fallen, nicht eingeschlossen.
Heißt für mich, dass zum Stichtag 01-Sep-2018 die Erstzulassung als relevantes Datum für das EmoG konkretisiert wurde. Allerdings nur für die Fahrzeuge mit erhöhter elektrischer Mindestreichweite gemäß §3 (2).

Just my 2 cts...

meiner ist 04/2018, damit sollte das passen.

Zitat:

@elcaracol schrieb am 16. September 2020 um 16:39:02 Uhr:


Anbei ein Auszug aus der Berichterstattung 2018 im Auftrag des BMVI und des BMU in Bezug auf das Abstellen des Datums der Typgenehmigung.

Ich habe den “Bericht” jetzt gefunden:
https://dialoginstitut.de/.../...erichterstattung_2018_DDI_Noerr-1.pdf

Es handelt sich hier um den Fortschrittsbericht von 2 externen Instituten, welche in der Einleitung (Seite iii) explizit darauf hinweisen, dass sie eine externe Evaluation bieten, welche nicht die Fachmeinung der führenden Ressorts, BMU und BMVI wiedergibt.
Das verwendete Zitat auf Seite 57 ist eine Empfehlung der Gutachter (aus Juni 2018) und hat nichts direkt mit der Gesetzes- bzw. Verordnunglage zu tun.

Aha. Irgendwie hatte mich das “sollte” doch irritiert. Und wieder gilt: Glaube keiner Quelle, die Du nicht selbst recherchiert hast... 😉

Deine Antwort
Ähnliche Themen