E-Kennzeichen beibehalten?

Mercedes E-Klasse W213

Hallo Zusammen,

Ich habe mir einen E350e 2018 gekauft.
Er hatte bis dato ein E Kennzeichen. Momentan ist er abgemeldet.
Gelten beim Wiederzulassen die Regeln von 2018 für das E Kennzeichen oder die von 2020?
Nach den alten Regeln (30km elektrisch) bekommt er wieder ein E Kennzeichen, nach den 2020er Regeln nicht.

Weiß das evtl. jemand?

TIA
.g

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Nach meinem Kenntnisstand, gelten die Regeln der Erstanmeldung.

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Ein 2018er muss m.W. 40km elektrisch schaffen oder unter 50g sein. Beides erfüllt der E350e nicht und dürfte daher nur bei EZ vor 31.12.2017 ein E Kennzeichen bekommen. So wurde es mir jedenfalls erklärt, mein 2016er hat das E deshalb erhalten.

Jein, das ist der strittige Punkt.

Im EmoG §3 (2) steht 50km, im §5 (2) steht 30km bis zum 31.12.2017.
Es geht nicht hervor, ob hier die EZ (2018) oder das Datum der Typengenehmigung (2016) gemeint ist.
Im gesamten Text des EmoG steht nicht das Wort Zulassung.
Ausserdem schlägt das Programm der Zulassungsbehörde für mein Fahrzeug ein E-Kennzeichen vor. Dieses Verhalten des Programms spricht für das Typengenehmigungsdatum.
Das Programm wurde vom Gesetzgeber entwickelt und geprüft, daher vertraue ich hier dem Gesetzgeber...

Den Softwareentwicklern des Gesetzgebers würde ich allerdings nicht vertrauen (und ein Softwarefehler wird dir da auch keine Rechtssicherheit geben).
Welches Gesetz jetzt aber das korrekte ist, weiss ich leider auch nicht. Wahrscheinlich bist du da auf deine Zulassungsstelle und ihre Einschätzung angewiesen. Meinem 2016er wollten sie auch erst kein E geben, da musste ich selbst nochmal auf die Gesetzeslage vor 2018 hinweisen... nach kurzem Nachlesen und Gespräch mit dem Vorgesetzten hat er das E dann doch gekriegt...

Die Software wird, bevor sie in Betrieb geht auf Herz und Nieren geprüft, auch rechtlich. Eigentlich sollte man ihr vertrauen können.
Das hab ich auch so gemacht, aber der MA, welcher mir das E-Kennzeichen verweigert hat, dreht sich mit seiner Argumentation im Kreis. Es sieht so aus, als wenn er keinen Fehler zugeben kann.
Also versuch ich's dann mal ne Etage höher.

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Zitat:

@gecko999 schrieb am 15. Sep. 2020 um 08:32:15 Uhr:


Es geht nicht hervor, ob hier die EZ (2018) oder das Datum der Typengenehmigung (2016) gemeint ist.

Es geht immer um das Erstzulassungsdatum.

Sonst macht das Gesetz kein Sinn.

Die Fahrzeughersteller nutzen ja die EG Typgenehmigung teilweise jahrelang weiter.

Dann ist auch kein E Kennzeichen möglich.

Ich habe meinen damaligen 350e extra noch 12/17 anmelden lassen da er, aufgrund neuer damaliger Bestimmungen, in 2018 kein E Kennzeichen mehr bekommen hätte. Sollte Deiner auch vor 2018 angemeldet worden sein, dann ist verständlich warum er das E Kennzeichen hatte, das hätte er auch heute noch; wenn er nicht zwischendurch abgemeldet oder umgemeldet (?) worden wäre/ ist. Ich gehe jetzt mal davon aus das er eigentlich auch 2018 schon kein “E” mehr hätte bekommen können, sollte er denn erst in 2018 das erst mal angemeldet worden sein.

Also das würde ja bedeuten das jedes Fahrzeug was nach Jahren abgemeldet wird nicht mehr zulassungsfähig wäre.

Du kannst doch heute noch EU 1 Fahrzeuge zulassen. Es muss nur vor Ablauf der Frist einmalig zugelassen gewesen sein.

Das einzige was sein kann ist das dieses Fahrzeug fälschlicherweise ein E Kennzeichen bekommen hat.

Zulassen kann man das Fahrzeug ja noch. Es bekommt nur ggf. die Vergünstigungen (u.a. E-Kennzeichen) nicht mehr. Das ist doch beim EU 1 Fahrzeug auch nicht anders, welches heute in einer ganz anderen Kfz-Steuerklasse als bei der Erstzulassung ist?

Also Steuerlich steht man nicht schlechter da. Es gelten die damals gültigen CO2 Grenzen. Vergünstigungen also Umweltprämien werden nur bei der Erstzulassung berücksichtigt. Also wäre der einzige Vorteil das man hier Umweltzonen, Fahrstunden und gewisse Parkräume nutzen kann.

Stimmt, hast recht - my fault. Steuerlich war das nur dann ein Nachteil, wenn statt dem gewichteten CO2 ein anderer Wert eingetragen und deswegen das E-Kennzeichen verweigert wurde.

Im gesamten EmoG steht kein Wort von Erstzulassung. In anderen Gesetzen schon.
Evtl. könnt ihr euch noch daran erinnern, als bei Neuwagen das Tagfahrlicht Pflicht wurde.
Hier ging es nicht nach der Erstzulassung, sondern nach dem Datum der Bauartgenehmigung. Nach dem Stichtag durften immer noch Fahrzeuge ohne TFL neuzugelassen werden, wenn sie vor dem Stichtag in Serie gegangen sind.
IMHO hat der Gesetzgeber das im EmoG offen gelassen.
Und frei nach dem Strafgesetz sehe ich hier sowas wie „In dubio pro E“.

Die Zuteilung eines E-Kennzeichens richtet sich nach §9a Abs. 1 FZV:

 

Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.

 

Im §3 Abs. 2 steht definitiv "oder":

 

Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug

 

1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder

 

2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

 

In diesem Fall bedeutet dies, dass die Behörde ein Auswahlermessen hat. Macht Sie davon keinen Gebrauch in dem Sie sagt, dass sie nur die 40 km akzeptiert liegt hier ein Ermessensfehlgebrauch vor.

 

§ 5 Abs. 2 regelt die Übergangsregelung von den 30km bis zum 31.12.2017:

 

Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 beträgt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer.

 

Maßgebend ist hier das Erstzulassungsdatum des Fahrzeuges und nicht das Datum der Antragstellung für ein E-Kennzeichen.

Deckt sich doch mit dem was ich geschrieben habe..

Zitat:

@elcaracol schrieb am 16. September 2020 um 09:26:45 Uhr:


§ 5 Abs. 2 regelt die Übergangsregelung von den 30km bis zum 31.12.2017:



Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 beträgt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer.



Maßgebend ist hier das Erstzulassungsdatum des Fahrzeuges und nicht das Datum der Antragstellung für ein E-Kennzeichen.

Wo steht das mit der Erstzulassung?
In welchem Paragraph?

Das ist die Rechtsfolge aus §9a Abs. 1 FZV. Diese regelt die Zuteilung eines E-Kennzeichens und verweist dann aufs Emog.

Die Zuteilung eines E-Kennzeichens richtet sich nach §9a Abs. 1 FZV:

Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.

Dieser Antrag kann nur im Zusammenhang mit einem Zulassungsvorgang gestellt werden. (Explizit das Wort "zugeteilt" bzw. Zuteilung)

Wäre eine Zuteilung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens möglich würde dort gem. dem Wortlaut aus der GebOSt(Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) Nr. 230 "Vorwegzuteilung" von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer stehen.

Du kannst auf einen negativ beschiedenen Verwaltungsakt bzgl. der Ablehnung des E-Kennzeichens bestehen. Du wirst dann noch einmal zur Sache angehört und bekommst anschließend einen negativen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Dagegen kannst Du innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen und es bis zur Klage vor dem Verwaltungsgericht treiben.

Zitat:

@gecko999 schrieb am 15. September 2020 um 08:32:15 Uhr:


Jein, das ist der strittige Punkt.

Im EmoG §3 (2) steht 50km, im §5 (2) steht 30km bis zum 31.12.2017.
Es geht nicht hervor, ob hier die EZ (2018) oder das Datum der Typengenehmigung (2016) gemeint ist.
Im gesamten Text des EmoG steht nicht das Wort Zulassung.
Ausserdem schlägt das Programm der Zulassungsbehörde für mein Fahrzeug ein E-Kennzeichen vor. Dieses Verhalten des Programms spricht für das Typengenehmigungsdatum.
Das Programm wurde vom Gesetzgeber entwickelt und geprüft, daher vertraue ich hier dem Gesetzgeber...

Leider schlägt das Programm der Zulassungsbehörden auch bei Mildhybriden wie dem W205 C200 ein E-Kennzeichen vor, da dort nur auf die Kraftstoffart geprüft wird. Normalerweise gibt das Programm einen Hinweis aus, dass eine Zuteilung von einem E-Kennzeichen möglich wäre, aber die weiteren Voraussetzungen geprüft werden müssen.

Ebenfalls werden die Programme nicht vom Gesetzgeber geprüft. Leider legt dort jedes Softwarehaus die Rechtslage etwas anders aus wie man bei der Umsetzung von i-KFZ Stufe 3 gesehen hat.

Grüße

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