Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in
Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis
spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,
werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)
unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,
eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung
und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre
festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis
von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-
Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung
von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes
ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit
der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten
Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des
Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als
3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen
bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der
Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m
beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der
Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so
viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem
D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im
Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder
Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC
__________________________

Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

Beste Antwort im Thema

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in
Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis
spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,
werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)
unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,
eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung
und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre
festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis
von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-
Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung
von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes
ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit
der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten
Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des
Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als
3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen
bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der
Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m
beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der
Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so
viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem
D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im
Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder
Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC
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Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

393 weitere Antworten
393 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Lewellyn


Es gibt diese Gruppe. Das ist unter deren Coolnesslevel, gedrosselte Motorräder zu fahren.
Da warten die lieber zwei Jahre, um sich dann direkt ne Kilogixxe o.ä. zu holen.

Ich kenn zumindest einen. Und der hat dann 4 Wochen gebraucht, sich teilweise und die Gixxe ganz zu zerlegen.

Aber ich halte das auch für eine zu vernachlässigende Gruppe. Wie soll auch der Nachweis erfolgen?
Halter zu sein sagt übers fahren auch nix aus. Fahrtenbuch?

Volltreffer! Mein Kumpel hat sich mit 25 eine CBR600 geholt. 125PS??? Mit dem fährt keiner mehr, da er fast vor einer Kurve 4 andere Motorradfahrer umgekachelt hat... Vollgas auf der geraden, schleichfahrt in der Kurve. Ich war mit meiner 125er in den kurven schneller unterwegs... *g*

Zitat:

Original geschrieben von Polo - Paule


Schmarrn des mit dem Nachweis über zurückgelegte Kilometer.... Dann müsste ja auch die ganze Wiedereinsteiger-/ Neueinsteigersache über 25 irgendwie geregelt werden....

Denke mal, die Regelungen die wir bisher haben sollten ja nun langsam mal wirklich reichen 😉

Eben nicht! zumind. Neueinsteiger nicht. Ich habe meine Prüfung mit einer offenen CBF 600 gefahren. Prüfvoraussetzung sind 60PS. Das ist wohl ein Himmelweiter unterschied zu einer gedrosselten Maschine.

Wiedereinsteiger hingegen kann man schlecht kontrollieren. Wobei die meisten dann schon ein gewisses Alter haben und soviel geistige Reife besitzen, ohne sofort gegen den nächsten Baum zu fahren.

Mein Arbeitskollge überlegt auch schon. Alter 42... Ne schöne BMW... Aber die Maschine kaufen, etwas dran gewöhnen und dann nochmal Fahrschule begleitendes Fahren+Sicherheitstraining... Das sagt er von sich selbst, dass es für ihn Pflicht ist.

Zitat:

Original geschrieben von Schuttwegraeumer


Was ist denn das für ein Unfug?

Bei uns ist es schon lange so dass anhänger gezogen werden dürfen:

Mit Klasse B:
Entweder er hat nur maximal 750 kg.
Das heisst an ein 3500 kg schweres Fahrzeug darf ein 750 kg Anhänger drauf.
Oder beide zusammen dürfen nur maximal 3500 haben.
Oder man macht EzB und darf die 3500 kg Grenze überschreiten.

Darf man an einen 3500 kg Laster bei euch mit B keinen leichten Anhänger anhängen?
Dachte diese Regeln sind EU weit einheitlich inzwischen.

Keine ahnung wo du her kommst hier in deutschland ist die sache mit dem anhänger teilweise nicht so einfach.

Wenn die zulässige gesammtmasse des anhängers z.B. größer ist wie die leermasse des zugfahrzeuges braucht man bei uns schon die BE auch wenn man noch nicht die 3500kg erreicht hat.
Das heist also das zugfahrzeug hat ne leermasse von 1200kg und der anhänger hat ein gesammtgewicht von 1500kg dann brauchst du bereits die BE bei uns.

Mit dem neuen gesetzt wird es dann so werden wie du es beschreibts, nur mit dem unterschied das es bei uns dann noch ne zwischen klasse geben wird (B96) mit der man bis zu 4250kg fahren darf.

Da das aber alles off toppic ist lassen wir es jetzt hierbei wir sind im motorradforum.

Gruss
Maik

Zitat:

Original geschrieben von Lewellyn


Es gibt diese Gruppe. Das ist unter deren Coolnesslevel, gedrosselte Motorräder zu fahren.
Da warten die lieber zwei Jahre, um sich dann direkt ne Kilogixxe o.ä. zu holen.

Ich kenn zumindest einen. Und der hat dann 4 Wochen gebraucht, sich teilweise und die Gixxe ganz zu zerlegen.

Aber ich halte das auch für eine zu vernachlässigende Gruppe. Wie soll auch der Nachweis erfolgen?
Halter zu sein sagt übers fahren auch nix aus. Fahrtenbuch?

Ich bin dagegen, eine große Gruppe mit zusätzlichen Regelungen zu drangsalieren, nur um ein paar wenige Deppen daran zu hindern, sich aus dem Genpool zu entfernen.

Gruß
Michael

Zitat:

Original geschrieben von Maik380



Zitat:

Original geschrieben von Schuttwegraeumer


Was ist denn das für ein Unfug?

Bei uns ist es schon lange so dass anhänger gezogen werden dürfen:

Mit Klasse B:
Entweder er hat nur maximal 750 kg.
Das heisst an ein 3500 kg schweres Fahrzeug darf ein 750 kg Anhänger drauf.
Oder beide zusammen dürfen nur maximal 3500 haben.
Oder man macht EzB und darf die 3500 kg Grenze überschreiten.

Darf man an einen 3500 kg Laster bei euch mit B keinen leichten Anhänger anhängen?
Dachte diese Regeln sind EU weit einheitlich inzwischen.

Keine ahnung wo du her kommst hier in deutschland ist die sache mit dem anhänger teilweise nicht so einfach.

Wenn die zulässige gesammtmasse des anhängers z.B. größer ist wie die leermasse des zugfahrzeuges braucht man bei uns schon die BE auch wenn man noch nicht die 3500kg erreicht hat.
Das heist also das zugfahrzeug hat ne leermasse von 1200kg und der anhänger hat ein gesammtgewicht von 1500kg dann brauchst du bereits die BE bei uns.

Mit dem neuen gesetzt wird es dann so werden wie du es beschreibts, nur mit dem unterschied das es bei uns dann noch ne zwischen klasse geben wird (B96) mit der man bis zu 4250kg fahren darf.

Da das aber alles off toppic ist lassen wir es jetzt hierbei wir sind im motorradforum.

Gruss
Maik

Die Variante mit einem 3500 kg Fahrzeug und einem leichten anhänger ist auch die einzige Variante für Klasse B die mehr wie 3500 kg zusammen erlaubt, es sind halt genau 4250 kg wenn man beide höchstzulässige GG zusammenzählt.

Bei schwere anhänger sind es immer noch 3500 und dann gibt es natürlich auch bei uns BE.

Auch da muss das Eigengewicht des Zugfahrzeuges größer sein wie das GG des Hängers.

Ausnahmen gibts bei Klein-LKW und Geländewagen, da darf es bis zu 1,5 mal so hoch sein wie das Eigengewicht des Zugfahrzeuges.

Damit das ganze noch komplizierter wird sind die leichten Anhänger in gebremste und ungebremste unterteilt.
Die gebremsten müssen maximal so scher sein wei das Zugfahrzeug midnestens.
Bei ungebremsten darf der Hänger nur halb so leicht sein, auch wenn beim Zugfahrzeug 75 kg dazugerechnet werden (Fahrer).
Ist also recht komplex.
Bei euch war das früher mit dem 3er um Welten liberaler, bei uns waren schwere Hänger entweder nicht erlaubt oder es gab dann den Hängerschein beschränkt auf PKW (heisst heute BE)

Es gibt übrigens eine Bestrebung die Grenze von 3500 bei Hängerbetreib mit Klasse B generell auf 4250 kg anzuheben da diese ja schon bei leichten Anhängern erlaubt ist.

Wenn man bedenkt dass Amis 11,7 Tonnen und beliebige Anhänger nutzen dürfen mit Klasse C (Car)

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Hallo liebe Forumgemeinde

Ich dachte da meine Frage zu diesem Thema passt stelle ich sie mal hier im Thread one einen neuen zu eröffnen.
Ich plane die Anschaffung eines Motorradscheins (und später natürlich auch eines Motorrads ).
Nun habe ich von den neuen Regelungen ab 2013 gelesen und bin mir nicht sicher ob ichs richtig verstanden habe.

Gibt es irgendwelche Nachteile wenn ich meinen Schein erst 2013 machen würde? Wenn ich das richtig verstanden habe dann muss man 2013 nachdem man seinen beschränkten Schein gemacht hat und 2 Jahre lang gefahren ist erneut eine Prüfung ablegen um unbeschränkt fahren zu können. Im Moment ist das ja noch ohne Prüfung möglich.
Wie wäre es wenn man den Schein z.b. 2012 macht und dann 2013 noch in der Probezeit ist. Muss man dann trotzdem die Prüfung ablegen da man im Zeitraum der neuen Regelung ist oder gilt dort noch die alte.

Ich hoffe mich kann jemand aufklären, damit ich das richtig verstehe.

Gruß, Ultrox

Ohne Jurist zu sein: Es gelten die Konditionen zu denen du den Schein gemacht hast. Darum haben ja z. B. die Autoführerscheine von vor 1980 immer noch A1 integriert, Bestandsschutz eben. Die Probezeit sollte da egal sein.
Ich überlege grade ob es sein könnte, dass du dann auch 2013 trotzdem nur 34PS fahren darfst *kopfkratz* aber ne, eigentlich sollte Bestandsschutz immer zu deinen Gunsten sein.

Kalkulier die Sache aber nicht zu knapp, nicht dass du die Prüfung nicht beim ersten mal schaffst und dann doch noch in 2013 rein rutschst. Und überhaupt: Je eher du den Schein hast, desto besser, findest du nicht? :-)

Es wird wohl eine Übergangsregelung geben, wie eigentlich immer. Wer vor dem 19.01.2013 seinen Stufenführerschein macht, wird keine erneute Prüfung ablegen müssen. Allerdings wohl auch nur mit 34 PS fahren dürfen.

Zitat:

Original geschrieben von Ultrox


Gibt es irgendwelche Nachteile wenn ich meinen Schein erst 2013 machen würde?

Ja es gibt einen sehr großen Nachteil, du kannst die nächsten 2 Jahre nicht Motorrad fahren. 😁

Ansonsten einfach mal in der nächsten Fahrschule nachfragen, die sind immer auf dem neuesten Stand. 😉

Ich danke euch für eure Antworten. Ich würde sehr gern meinen Schein schon jetzt machen. Allerdings bin ich im Moment noch Ausbildungssuchender (was sich hoffentlich bis Ende des Jahres ändern wird) und es könnte sein dass ich mir für meinen neuen Job ein Auto zulegen muss.
Deswegen will ich noch abwarten bis sich die Lage geklärt hat.
Doch allerspätestens Anfang nächsten Jahres wird einer gemacht. Und wenn ich mal Glück im Leben habe dann sogar schon in ein paar Monaten 😁

Gruß

In unserem Nachbarland Österreich gibt es auch wirklich nette Zusätze die zum erweitern des Motorradführerscheins notwendig sind!

www.fuerboeck.at/fuehrerschein/klasse_a2_2013.html

Ganz unten der letzte Zusatz😁.

Gruß Michi

Interessante Regelung.

Da müsste Wolfgangs Schwiegersohn in spe wohl durch. R1 mit 2,05m sieht auch optisch schon grenzwertig aus. 😉

Die spinnen die Ösis. 😰

Schade um die Anhänger.
Sah mal eine Goldwing mit fettem Anhänger.
Bei uns durften die anhänger an einsourigen Fahrzeugen ja auch nur einspurig sein, ging aber trotzdem ingendwie.
Weshalb man das abgeschafft hat, keine Ahnung.

Laut
http://www.fuerboeck.at/fuehrerschein/klasse_b_2013.html
kommt auch bei uns der Unfug mit dem Code für Anhänger.
Warum macht man den BE nicht automatisch in B rein?
In vielen Ländern gab es ja früher auch keinen extra anhängerschein.

Und der Code 111 wird nicht automatisch zu A1, da murksen sie wieder mal unsäglich rum anstatt was ordentliches zu machen.

Hallo!
Ich weiß das ich warscheinlich etwas spät dran bin, und durch google habe ich auch keine direkte Antwort finden können.
Ich habe folgende Frage, die über meinen A1-Führerschein entscheidet!

Ich werde dieses Jahr 16, und würde demnächst mit dem A1 anfangen, ist es möglich wenn ich 2011 den A1 erfolgreich erworben habe, trotzdem ab 2013 dann A2 nur mit praktischer Prüfung zu machen, wie es die A1 Erwerber im Jahr 2013 machen könnten? Bzw. gelten für mich ab dem 19.01.2013 die selben Rechte wie jeder andere A1-Erwerber aus dem Jahr 2013?

LG

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