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Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013

Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

__________________________

Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

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Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

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Super!

1732+1500kg= 3232kg...

DANKE!

Wann hast du denn deinen FS Klasse B gemacht?

So wie es scheint müsste das dann nach 1998 gewesen sein, denn davor ging die Klasse 3 ja bis 7.5 tonnen, ich hatte im März 1998 noch Glück.

 

Gruss

Maik

Eben, das meinte ich.

Ich darf sogar bis 12t fahren. Keine Ahnung warum das. Hab noch nie nen LKW gefahren.

Jap... Sonst würde sich die Frage nicht ergeben...

Leider sind die ganzen Suchergebnisse im Netz selbst für die Geschichte wo das Leergewicht noch zählte falsch.

 

Die jetztige Version ist auch def. leichter zu verstehen.

am 3. März 2017 um 19:56

Das steht aber alles in der aktuellen FeV.

Die aktuelle Fassung ist vomn29.12.2016.

In Google Fahrerlaubnisverordnung eingeben und dort die pdf Datei klicken und runterladen.

Zitat:

@adi1204 schrieb am 3. März 2017 um 17:52:33 Uhr:

Eben, das meinte ich.

Ich darf sogar bis 12t fahren. Keine Ahnung warum das. Hab noch nie nen LKW gefahren.

Bist du schon 50 :confused:?

Bewerber des 3ers dürfen normal Züge bis 18,5to fahren.

Ab dem 50ten LJ hat der so auch noch Gültigkeit bis 18,5to, aber da muss der Fahrerlaubnisinhaber die selben Bedingungen erfüllen wie die Klasse C.

Ohne die Untersuchungsdokumente wird der 3er und durch den 3er ersetzte C1E auf Züge bis 12to abgemagert, eben auf den Stand des C1E.

Es gibt auch den Eintrag C79

und dieser Eintrag (und SZ-Symbol) ist 'normal' erforderlich

wenn ein Führerschein gemäß Besitzstandwahrung in einen EU-Kartenführerschein getauscht wird und der FE-Inhaber Sattelzug-Kombinationen mit 18to fahren will :cool:.

Auch der C79 hat ohne Gesundheitsuntersuchung und Augentest vollumfänglich nur Gültigkeit bis zum 50ten Lebensjahr.

Im Netz steht vieles geschrieben,

aber auch einiger Mist - in 'Fachseiten' sogar,

so ist zu lesen, dass der 'graue 3er' ab dem 10.01.2013

keine Gültigkeit für den C1E mehr habe, und der 3er FE-Besitzer

nur noch Fahrzeuge/Züge der Klasse BE fahren dürfe - dies ist unrichtig,

der Besitzstand berechtigt 3er Inhaber Züge bis 12to zu fahren bis 2033 :p:cool:.

Tatsache ist dass sich per 10.01.2013 das Fahrerlaubnisrecht geändert hat und ein 1963 geborener Kraftfahrer mit 18,5to Zug die Bedingungen der Klasse C erfüllen muss, ansonsten eben nur noch 12to fahren darf :(.

Dazu kommt, Klassen C1E und C79 ab 2013 gelten in dem gesagten Umfang nur noch 5 Jahre, alle anderen Klassen müssen alle 15 Jahre erneuert werden, das ist wie eine neue Steuererhebung, es geht wesentlich ums Geld - wenngleich Specialisten behaupten es käme iwan nach 33 auch für andere FE-Besitzer ab dem 50ten LJ ebenfalls eine Gesundheitsuntersuchung als Vorbedingung.

 

Tschüss

Nein, bin noch keine 50.

Zitat:

@adi1204 schrieb am 4. März 2017 um 09:04:13 Uhr:

Nein, bin noch keine 50.

Dann solltest du

mit dem den Kl-3 ersetzten

im vollen Umfang das fahren was man mit der Klasse 3 durfte.

Zugfahrzeug 7,5to ZGG + Einachs-Anhänger mit 1,5fachem ZGG der Zugmaschine,

da aber ein Tandemer nur 11to wiegen darf entsteht 7,5to + 11to = 18,5to Zulässiges Gesamtgewicht des Zuges :p:cool:!

Es kommt noch etwas auf das Ausstellungsdatum der Kl-3 an,

ich glaube es wurde schon gesagt und ich meine es muss <1998 sein.

Eine Seite wo das sehr gut und quasi 'fast' richtig erklärt wird findet ihr dann hier.

Mit dem 'fast' meine ich die Klassen T [und L],

welche angeblich nicht auf die EU-Karte übertragen wird.

Da gibt es eine Verwaltungsvorschrift

welche die Führescheingötter recht wörtlich nehmen,

denn der T ist praktisch der Traktor-Lastzug in der Landwirtschaft und da wird geschrieben:

Zitat:

Auf Antrag wird auch der Führerschein Klasse T erteilt:

Die Klasse T umfasst Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h. Sie müssen mit dem Antrag ihre Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft nachweisen.

Der Schlußsatz widerspricht der Besitzstandregelung;

dem Verwaltungsvogel muss es Wurst sein wann, wo und wie du den T nutzt,

ob du jetzt einen Acker vor dem Haus hast oder nicht, es könnte ja sein dass du in der Landwirtschaft eine Tätigkeit auf nimmst und eine entsprechende Zugmaschine fahren musst.

Mit der Klasse-3 durftest du diese Traktor-Kombination fahren und auf Antrag muss dein Besitzstand gewahrt werden, der dringende Bedarf muss nicht nach gewiesen werden.

Es sollte allerdings eine Einschränkung geben die ich iM nicht weiß,

mein Familieneigener Fahrlehrer hat das kürzlich einem Landwirt erklärt und daher weiß ich das im ~.

Auf den Seiten von Böker wird auch erklärt wie das mit den Zweirad-Führerscheinen [und den ersetzten Klassen] ist.

 

Tschüss

 

 

Zitat:

@adi1204 schrieb am 3. März 2017 um 17:52:33 Uhr:

Ich darf sogar bis 12t fahren. Keine Ahnung warum das. Hab noch nie nen LKW gefahren.

Vorsicht mit der Aussage, das kann massiv nach hinten losgehen.

Auch du darfst mit deinem Klasse 3 Führerschein nur LKW bis 7.5 tonnen (7.49) fahren und nicht bis 12 tonnen das ist ein weitverbreiteter irrglaube da die Klasse 3 auch nur bis 7.5 tonnen ging.

Wie schon erwähnt bezieht sich das ganze auf einen Zug sprich einen 7.5 tonnen LKW mit eintsprechenden Anhänger der bei durchgehender Bremsanlage das 1.5 fache wiegen darf mehr aber nicht!

Gruß

Maik

Hallo Maik

Zitat:

@Maik380 schrieb am 7. März 2017 um 11:29:58 Uhr:

 

Wie schon erwähnt bezieht sich das ganze auf einen Zug sprich einen 7.5 tonnen LKW mit eintsprechenden Anhänger der bei durchgehender Bremsanlage das 1.5 fache wiegen darf mehr aber nicht!

Und da bist du nicht nur bei 12to, sondern bei 18,5to per Zug,

aber eigentlich keinen Sattelzug mit 18,5to, weshalb uA auch die C79 gefasst wurde.

Diese Möglichkeit den Kl3 so zu nutzen endet mit dem 50ten Lebensjahr,

und endet auch als C1E wenn keine Gesundheits- und Augengutachten vor liegen.

 

Tschüss

PS:

Ich habe immer vom 12to oder 18,5to Zug gesprochen :p

 

Zitat:

@Maik380 schrieb am 7. März 2017 um 11:29:58 Uhr:

Zitat:

@adi1204 schrieb am 3. März 2017 um 17:52:33 Uhr:

Ich darf sogar bis 12t fahren. Keine Ahnung warum das. Hab noch nie nen LKW gefahren.

Vorsicht mit der Aussage, das kann massiv nach hinten losgehen.

Auch du darfst mit deinem Klasse 3 Führerschein nur LKW bis 7.5 tonnen (7.49) fahren und nicht bis 12 tonnen das ist ein weitverbreiteter irrglaube da die Klasse 3 auch nur bis 7.5 tonnen ging.

Wie schon erwähnt bezieht sich das ganze auf einen Zug sprich einen 7.5 tonnen LKW mit eintsprechenden Anhänger der bei durchgehender Bremsanlage das 1.5 fache wiegen darf mehr aber nicht!

Gruß

Maik

Und du darfst mir glauben, dass ich am besten weiß was auf meinem FS steht und was ich fahren darf.

12t und mit Hänger sogar 16t. Begrenzt gültig bis ich 50 bin. Das dauert aber noch. Den da muss ich diese Untersuchung machen.

Würde bei mir Eingetragen als ich die Plastikkarte beantragt habe.

Zitat:

@adi1204 schrieb am 7. März 2017 um 13:30:35 Uhr:

 

12t und mit Hänger sogar 16t. Begrenzt gültig bis ich 50 bin. Das dauert aber noch. Den da muss ich diese Untersuchung machen.

Würde bei mir Eingetragen als ich die Plastikkarte beantragt habe.

Wie was :confused:

du darfst nur Züge bis 16to fahren :confused:

obgleich andere Fahrer Züge bis 18,5to fahren dürfen :confused:

und das ist bei dir auch so eingetragen in der EU-Karte - komisch :eek:.

Und du darfst mir glauben @adi1204

ich wei0 von was ich rede - 12to betrifft einen Lastzug und kein Einzel-Fahrzeug,

und die für andere [nicht für dich] gültigen 18,5to sind rein Besitzstand und eben richtig LKW und der LKW-Fahrer muss ab dem 50ten LJ diese Untersuchungen vor legen.

Deshalb erlischt theoretisch bei Klasse 3 der volle Umfang mit 50 Jahren :p.

 

Tschüss

Zitat:

@Maik380 schrieb am 3. März 2017 um 14:56:50 Uhr:

Das Leergewicht vom Zugfahrzeug spielt keine Rolle mehr.

Du musst nur das Gesammtgewicht vom Fahrzeug plus das Gesamtgewicht von Anhänger zusammenrechnen und darfst da nicht über 3500kg kommen.

Gesammtgewicht Zugfahrzeug + Gesammtgewicht Anhänger bis 3500kg = Klasse B

Gesammtgewicht Zugfahrzeug + Gesammtgewicht Anhänger zwischen 3500kg und 4250kg = Kasse B96

Gesammtgewicht Zugfahrzeug + Gesammtgewicht Anhänger über 3500kg = Klasse BE

Gruss

Maik

Zu ergänzen wäre noch das man auch mit der Klasse B Anhänger mit einer zGM von max 750kg immer ziehen darf, also auch wenn die zGM des PKWs 3,4t beträgt.

Nur wenn der Pkw da mitkommt... Ansonsten soviel wie die ungebremst zulässige gesamtmasse die in den papieren vermerkt ist...

Bei 750kg zählt dann das tatsächliche gewicht?

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