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Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013

Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

__________________________

Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

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Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

393 weitere Antworten
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393 Antworten
am 21. März 2015 um 18:12

Sind schon gemacht!!!!!

am 21. März 2015 um 18:17

Zitat:

@pitti2301 schrieb am 21. März 2015 um 19:12:05 Uhr:

Sind schon gemacht!!!!!

Zeig mal !

Biometrische Bilder mache ich daheim mit Stativ und Selbstauslöser. Mit Gimp habe ich mir eine Maske gebaut, in welche ich das Bild dann einfügen kann.

Wenn's fertig ist -> einfach für 9 Cent beim Discounter aus dem Automaten rauslassen. :)

Grüße, Martin

PS: Ja, ich bin Schwabe. Warum? Merkt man das irgendwie? ;)

am 21. März 2015 um 20:39

Hier muss man ein 4er Pack für 12 Euro kaufen.

Muss man nicht. Kann man aber. Biometrische Passbilder müssen lediglich die Norm erfüllen. Sie müssen nicht von einem (staatlich geprüften) Fotografen erstellt worden sein.

Grüße, Martin

@X_FISH / Martin

Also ich habe jetzt vor einer Woche meinen Führerschein Klasse A mit SZ 80 bekommen! Sobald ich 24 bin darf ich auch alle Motorräder fahren die in Klasse A fallen (bin momentan 21).

Habe das mit der Sonderregelung der Trikes gemacht, obwohl ich Klasse B schon 2011 erworben habe und diese bereits hätte fahren dürfen! Ergebnis: Alles ohne Probleme geklappt und ich kann mir diese Aufstiegsprüfung sparen. :)

Fahre jetzt ein A2 Motorrad, weil ich diese Klasse nun auch (sowie A1) besitze! Klasse A halt mit SZ80, die mit meinem 24. Geburtstag einfach verfällt.

Also es ist problemlos möglich sich um diese Aufstiegsprüfung zu erleichtern!

Der Grund warum ich das hier schreibe ist, dass ich mich über solche Leute ärger, die behaupten sie wüssten alles und geben nur falsche Informationen raus. -.- (Hier gilt: Wenn man keine Ahnung hat einfach mal....)

Weil ich bekomme lieber keine Antwort, als eine falsche!

@all Glaubt nicht sofort alles was manche hier schreiben. Klasse A ab 21 (Direkteinstieg) ist problemlos und in meinem Fall ohne einen Cent mehr zu bezahlen (im Vergleich zu Klasse A2) möglich!! ;)

MfG

 

P.S.: Hab mal auf deiner Seite geschaut, weiß ja nicht ob die noch aktuell ist, aber bei dem einen Kostenbeispiel schreibst du es hätte sich bzgl. der TÜV-Gebühr ein Fehler eingeschlichen. Auch das stimmt nicht! Die 112,81 € ist die für die praktische Prüfung zu entrichtende Gebühr (nix 75 €)!

@ROFLLOLXD:

Gut das du dich meldest. Es wollten (!) schon mehrere diesen Weg gehen. Eine endgültige Aussage von wegen »ich habe das gemacht« stand jedoch noch aus.

Andere wurden von Führerscheinstellen/Fahrschulen mit ihrem Versuch abgewiesen. Interessant wären jetzt noch zwei Dinge:

  • In welcher Stadt hat es soweit ich das verstehe problemlos geklappt?
  • War die Fahrschule gleich nach deiner Erklärung mit im Boot oder hat sie es gar von sich selbst aus angeboten?

_____

Hier muss ich dir dein »wenn man keine Ahnung hat« aber auch zurückgeben:

Zitat:

@ROFLLOLXD schrieb am 2. Juli 2015 um 11:37:27 Uhr:

P.S.: Hab mal auf deiner Seite geschaut, weiß ja nicht ob die noch aktuell ist, aber bei dem einen Kostenbeispiel schreibst du es hätte sich bzgl. der TÜV-Gebühr ein Fehler eingeschlichen. Auch das stimmt nicht! Die 112,81 € ist die für die praktische Prüfung zu entrichtende Gebühr (nix 75 €)!

Die Erweiterung von A1 auf A2 bei Vorbesitz 2 Jahre A1 hat eine verkürzte Praxisprüfung. Diese kostet nicht 112,81 Euro sondern exakt 75,21 Euro - bundesweit.

Siehe hier: http://www.tuev-sued.de/.../preise

Grüße, Martin

am 2. Juli 2015 um 10:08

Danke für die Rückmeldung.

Was mich neben dem Landratsamt noch interessiert ist, ob die 80 im Führerschein stehen bleibt, oder ob sie zum 24. Geburtstag ausgetragen wird, also dann eine neue Karte fällig ist.

Jo mit den TÜV Gebühren war mein Fehler, da ich nicht gesehen habe, dass es lediglich um eine Aufstiegsprüfung geht, da du den Link im Zusammenhang mit Direkteinstieg gepostet hattest.

Zu deinen zwei Punkten: Es waren 2 Städte beteiligt, wegen Zweitwohnsitz (beide in NRW).

Und die Fahrschule hörte von mir zum ersten Mal von dieser Möglichkeit, genauso wie der Prüfer, welcher (wenn ich das richtig mitbekomen habe) im Vorfeld ein paar Telefonate geführt hatte.

Und ja bei anderen Fahrschulen wurde mir auch erst gesagt das würde nicht gehen, da bin ich halt zur Nächsten. ;)

Das wird daran liegen, dass dies eher selten vorkommt und noch nicht soviele Erfahrungen vorliegen.

Fakt ist aber: ES GEHT! Lasst euch von den Fahrschulen nicht abwimmeln.

MfG

 

P.S.: Wobei sich im Nachinein bei mir schon fast der Eindruck erweckt hat, dass sich die Fahrschulen abgesprochen haben, da ihnen über diesen Weg ja die Einnahmen durch die nicht zu absolvierende Aufstiegsprüfung "flöten" gehen. Somit sagen Sie einfach das geht nicht, obwohl es geht. :D

 

______________________________________

@kandidatnr2

Sobald man 24 geworden ist kann man Klasse A Fahrzeuge fahren und die SZ 80 bleibt drin aber verliert logischerweise ihre Bedeutung. ;)

Alternativ kann man mit 24 zur Führerscheinstelle gehen und sich die Karte neu ausstellen lassen, dann ist die SZ80 weg. Dies kostet allerdings eine Gebühr (halt für einen neuen Führerschein, weiß grad nicht wv das ist). Werd das wohl so machen, allein um die drei '*)' wegzubekomen. :D

am 2. Juli 2015 um 10:20

Es gab hier noch einen anderen Faden, da wurde diese Möglichkeit ausführlicher diskutiert. Die Regelung gilt ja nun schon seit mehr als zwei Jahren und die Möglichkeiten sollten sich inzwischen herumgesprochen haben.

Ich würde die 80 auf jeden Fall austragen lassen.

Zitat:

@ROFLLOLXD schrieb am 2. Juli 2015 um 12:11:29 Uhr:

Und die Fahrschule hörte von mir zum ersten Mal von dieser Möglichkeit, genauso wie der Prüfer, welcher (wenn ich das richtig mitbekomen habe) im Vorfeld ein paar Telefonate geführt hatte.

Es ist eben eigentlich nicht vorgesehen sondern ein günstiges Schlupfloch.

Zitat:

@ROFLLOLXD schrieb am 2. Juli 2015 um 12:11:29 Uhr:

P.S.: Wobei sich im Nachinein bei mir schon fast der Eindruck erweckt hat, dass sich die Fahrschulen abgesprochen haben, da ihnen über diesen Weg ja die Einnahmen durch die nicht zu absolvierende Aufstiegsprüfung "flöten" gehen. Somit sagen Sie einfach das geht nicht, obwohl es geht. :D

Wenn man bedenkt wie viele als Fahrlehrer hier bei MT auftretende Mitschreiber sich gegen meine Ausführungen bezüglich »der A2 kommt« gesträubt haben (war bereits in nationales Recht umgewandelt worden, das Bundesgesetzblatt war schon veröffentlicht) -> sie wissen es nicht besser.

Was nicht an Infos rüberkommt, wird auch nicht den Kunden gegenüber angeboten. Wobei ich mir gut vorstellen kann, dass sie mit dem Trike-Lockangebot mit Wegfall der weiteren Aufstiegsprüfung auf A eigentlich gut werben könnten bzw. die Zielgruppe mit A1 unter 24 Jahren durchaus ansprechen könnten.

Austragung der Schlüsselnummer

Für Deutschland ist das wieder klar, für das Ausland aber nicht. Daher sollte der Führerschein entsprechend neu ausgestellt werden. Vermeidet/verhindert Diskussionen, welche den Fahrspaß unnötig unterbrechen würden. ;)

Grüße, Martin

"Es ist eben eigentlich nicht vorgesehen sondern ein günstiges Schlupfloch." <--- THATS IT!

Genau so wirkt es für mich auch! Aber wenn es geht, dann mach ichs auch. :)

Und ja ich werde sobald ich 24 bin mir ne neue Karte holen, wollte nur erwähnen, dass dies nicht zwingend erforderlich ist. ;)

MfG

Schlüsselzahl 80 -> zweistellig -> international (EU-weit). Sollte also bezüglich der Nutzung vom Trike kein Problem sein.

Die Frage die bleiben würde ist, wenn z.B. in der Schweiz (bilaterale Abkommen) dann bemängelt wird, dass der YZF-R 1 ein Rad fehlen würde. :)

Wenn die 80 weg ist, kommen die erst gar nicht auf solche Ideen und sind mit der Suche nach dem dB-Eater zufrieden. :D

Grüße, Martin

Hat jmd eine Quelle wie die Klassen aktuell geregelt sind?

Speziell B mit Anhänger. Aus der FeV werde ich nicht schlau.

Mir war bisher bekannt, dass mein Anhänger max. zul.GG kleiner/= zul. Leergewicht Zugfahrzeug sein muss. Das scheint aber gekippt worden zu sein.

Meine Anwendung: Leergewicht min 1275kg, max 1732kg, max zul. Anhängelast gebremst 1511kg.

Anbieten würde sich ein 1,5to Anhänger... Darf ich diesen fahren?

Danke

Das Leergewicht vom Zugfahrzeug spielt keine Rolle mehr.

 

Du musst nur das Gesammtgewicht vom Fahrzeug plus das Gesamtgewicht von Anhänger zusammenrechnen und darfst da nicht über 3500kg kommen.

 

Gesammtgewicht Zugfahrzeug + Gesammtgewicht Anhänger bis 3500kg = Klasse B

 

Gesammtgewicht Zugfahrzeug + Gesammtgewicht Anhänger zwischen 3500kg und 4250kg = Kasse B96

 

Gesammtgewicht Zugfahrzeug + Gesammtgewicht Anhänger über 3500kg = Klasse BE

 

Gruss

Maik

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