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Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013

Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

__________________________

Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

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Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

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Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Der Hintergrund der US-Regelung besteht darin, daß jeder Bundesstaat eigene Fahrerlaubnisse herausgibt und die US-Bürger sehr mobil sind, was den Wohnort betrifft.

Zumal es in den USA keine Meldepflicht gibt und AFAIK auch keinen Personalausweis und somit der Führerschein den Quasi-Ersatz dafür darstellt.

Typisch deutsche Politik...

Wieso übernimmt man nicht die sinnvollen Neuregelungen???

1. Alle 15 Jahre, kriegt man nen neuen FS, aber wieso sollte man da jmd untersuchen, ob er noch fahrtauglich ist? Schließlich erhält er Arbeitsplätze beim Verkehrsfunk. Wenn die nicht täglich 2-3 Geisterfahrer Meldungen durchgeben müssten, wären die ja arbeitslos... Außerdem ist dies ja ein freies Land, wo jeder halb blind und mit ner Reaktionszeit von 4 Sekunden am Verkehr teilnehmen darf...

2. Ich glaube nicht, das der Anreiz groß ist, eine kleine Führerscheinklasse zu machen, damit mir dann beim Aufstieg in die nächst höhere die Theorie erspart wird, wenn ich für jedes Kubik ne neue praktische Prüfung machen muss, die 10mal so teuer ist wie ne einfache theoretische Prüfung.

Ich finde, die aktuelle Regelung ist einwandfrei und braucht nicht geändert zu werden!!!!

Mit dem B-Schein, darf man nen Gesamtgewicht von 3,5t haben, das passt. Ist nicht zu viel und trotzdem genug um nen Umzug hinzubekommen. Wer mehr braucht, macht den BE.

Mit dem A-Schein darf man ab 18 Jahren, ne 34 PS Maschine fahren und hat zwei Jahre Zeit sich drann zu gewöhnen, bevor man dann alles offen fahren darf (ohne Prüfung und extra saumäßig viel Kohle, die eh keiner hat!!!!!!!!!!!).

(Mit C und D kenn ich mich nich aus...)

 

Das einzige was ich ändern würde ist, das der A1 wieder im B-Schein inklusiv ist, so wies früher auch war. Aber nein, genau das wollen wir nicht ändern, obwohl es alle anderen EU-Staaten wohl so machen...

 

(zu 1.: Damit mein ich nicht nur die ältere Generation hinterm Steuer, sondern auch Drogen- oder Alkoholabhängige, die zur Zeit solange fahren dürfen, bis sie zufällig in einer Polizeikontrolle erwischt werden... klar da wären Kontrollen alle 15 Jahre nicht grad optimal, aber immerhin ein Anfang!!)

Hallo Basti!

 

Ich bin einmal gespannt, ob Du das genauso siehst, wenn Du das entsprechende Alter erreicht hast! :)

 

Zitat:

Original geschrieben von Basti311

Mit dem B-Schein, darf man nen Gesamtgewicht von 3,5t haben, das passt. Ist nicht zu viel und trotzdem genug um nen Umzug hinzubekommen. Wer mehr braucht, macht den BE.

Hast Du Dich eigentlich schon mal mit dieser Klasse richtig auseinandergesetzt?

Mit einem Führerschein der Klasse BE darf Dein Fahrzeug auch nicht schwerer als 3,5 t sein.

Der Anhänger muß aber nicht die recht scharfen Kriterien der Klasse B erfüllen.

Wobei mich das aber nicht sonderlich tangiert, da ich meinen Führerschein schon etwas länger habe.

 

Alles Gute!

Ramses297.

Ja, stimmt schon...mit meinen 20 Jahren kann ich klug daher labern :D ... aber ich versteh einfach nicht, warum man das nicht als Chance sieht, unsere Straßen wieder ein Stück sicherer zu machen...

 

Das mit dem B und BE-Schein ist do im Moment so:

Klasse B: PkW mit einem maximalen Gewicht von 3,5t. Anhänger max. 750kg. Zusammen aber wiederum max. 3,5t. Und dabei darf der Anhänger die zulässige Gesamtmasse des PkW nicht überschreiten.

Klasse BE: Gespanne die mit B nicht gefahren werden dürfen, allerdings gibt es eine Bedingung: Die Anhängelast darf höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des PkW haben.

Ist das so richtig?

Naja, BE ist mir wurscht, hab ich nich... aber beim B müsste es doch so stimmen!? Wobei ich glaube, das Wohnanhänger davon wiederum ausgenommen sind... hat mein Fahrleher mir glaub ich mal erzählt...

Aber ich wollte den Threat jetzt nicht auf ne B und BE Diskussion ziehen... ich finds nur eigenartig warum man das schon wieder ändern will, wo es doch eigentlich einwandfrei ist.

gruß, Basti

Zitat:

Original geschrieben von Basti311

...ich finds nur eigenartig warum man das schon wieder ändern will, wo es doch eigentlich einwandfrei ist.

Harmonisierungsbedarf innerhalb der EU.

Zitat:

Original geschrieben von Basti311

 

Ist das so richtig?

Naja, nicht so ganz. Aber schau einfach mal hier bei MT ins LKW-, Wohnwagen-, Sicherheits-, oder wahlweise in so ziemlich jedes PKW-Markenforum, da gibt's gefühlte 5748 Threads zu dem Thema. ;)

Wie schön, dass ich noch nen alten 3er machen durfte.:D

Gruß

MS

am 5. Februar 2011 um 17:06

Zitat:

Original geschrieben von schmacke86

Ich denke mal, dass da die Automobillobby die Hände wieder im Spiel gehabt hat. Da viele , so ist meine Einschätzung, nach alternativen zum Auto suchen bzw. sich nur noch eins von beiden leisten können. Und viele mittlerweile (gerade in Großstädten) zur Alternative greifen...

Halte ich für etwas arg viel rein interpretiert. So viele Trikes sieht man auf deutschen Straßen ja nun wirklich nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Wraithrider

Zitat:

Original geschrieben von schmacke86

Ich denke mal, dass da die Automobillobby die Hände wieder im Spiel gehabt hat. Da viele , so ist meine Einschätzung, nach alternativen zum Auto suchen bzw. sich nur noch eins von beiden leisten können. Und viele mittlerweile (gerade in Großstädten) zur Alternative greifen...

Halte ich für etwas arg viel rein interpretiert. So viele Trikes sieht man auf deutschen Straßen ja nun wirklich nicht.

Klassische Trikes wohl nicht, aber Piaggio's MP3 betrifft das wohl auch, und der ist momentan der meistverkaufte Großroller.

Hallo Basti!

 

Zitat:

Original geschrieben von Basti311

Klasse BE: Gespanne die mit B nicht gefahren werden dürfen, allerdings gibt es eine Bedingung: Die Anhängelast darf höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des PkW haben.

Ist das so richtig?

Wenn ich mich nicht arg irre (falls dem so ist, dann bitte ich um Korrektur!), dann darf trotzalledem das Gesamtgewicht nicht über 3,5 t sein! Sonst fällt das unter C1E! Kompliziert ist das ja gar nicht! ;)

Und das ist aus meiner Sicht dann doch die größte Einschränkung an diesem Führerschein.

 

Alles Gute!

Ramses297.

am 6. Februar 2011 um 7:56

Zitat:

Original geschrieben von MarkSawyer

Klassische Trikes wohl nicht, aber Piaggio's MP3 betrifft das wohl auch, und der ist momentan der meistverkaufte Großroller.

Auch Großroller sind aber ne verschwindend geringe Teilmenge. Wie oft sieht man sowas schon mal? Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass die Automobilindustrie sich ausgerechnet davon bedroht fühlt. Da gäb's andere Baustellen.

Zitat:

Original geschrieben von Basti311

Typisch deutsche Politik...

Wieso übernimmt man nicht die sinnvollen Neuregelungen???

1. Alle 15 Jahre, kriegt man nen neuen FS, aber wieso sollte man da jmd untersuchen, ob er noch fahrtauglich ist? Schließlich erhält er Arbeitsplätze beim Verkehrsfunk. Wenn die nicht täglich 2-3 Geisterfahrer Meldungen durchgeben müssten, wären die ja arbeitslos... Außerdem ist dies ja ein freies Land, wo jeder halb blind und mit ner Reaktionszeit von 4 Sekunden am Verkehr teilnehmen darf...

(zu 1.: Damit mein ich nicht nur die ältere Generation hinterm Steuer, sondern auch Drogen- oder Alkoholabhängige, die zur Zeit solange fahren dürfen, bis sie zufällig in einer Polizeikontrolle erwischt werden... klar da wären Kontrollen alle 15 Jahre nicht grad optimal, aber immerhin ein Anfang!!)

Genau, immer schön kontrollieren und überwachen. Haben wir ja noch nicht genügend. Eigenverantwortung ist ja ohnehin ein Auslaufmodell, wir brauchen unbedingt einen großen Bruder, der uns immer sagt, was wir tun und lassen sollen. :rolleyes:

Bevor wir aber mit solchem hirnverbrannten Unfug beginnen, sollten wir lieber die automatische Geschwindigkeitsüberwachung in jedem Auto zur Pflicht machen. Das (und nicht die wenigen Fälle von krankheitsbedingten Ausfällen) ist nämlich die Unfallursache Nummer 1! Das wird aber sicherlich unter den ganzen jüngeren Fahrern weniger Anklang finden, als ein paar Alte zu drangsalieren, die einmal in der Woche zum Supermarkt kutschen wollen.

Zitat:

Original geschrieben von schmacke86

Ich denke mal, dass da die Automobillobby die Hände wieder im Spiel gehabt hat. Da viele , so ist meine Einschätzung, nach alternativen zum Auto suchen bzw. sich nur noch eins von beiden leisten können. Und viele mittlerweile (gerade in Großstädten) zur Alternative greifen...

Das Problem ist eher, dass es in Deutschland keine Motorrad-Lobby gibt, jedenfalls keine ernstzunehmende. So rühren dann Verbände wie der ADAC und der AVD mit in solchen Regelungen herum, denen im Zweifelsfall alles viel zu gefährlich ist. Es ist halt auch für die Kunden von Nachteil, keine nennenswerte Motorradindustrie mehr im Lande zu haben.

Gruß

Michael

am 6. Februar 2011 um 13:31

Mich betrifft eigentlich nur die Geschichte mit der Führerscheinklasse BE, wobei mich das doch etwas verwirrt.

@Lewellyn

 

Du hast in einem anderen Thread die Reglung angesprochen das Fahranfänger ab 2013 kein Bike gedrosselt fahren dürfen das ungedrosselt mehr als 96PS hat.

Warum ist das so. Wäre doch eigentlich egal von wieviel PS ich auf dann 48PS drossel oder seh ich das falsch?

 

Gruß Michi 

Themenstarteram 6. Februar 2011 um 18:36

Warum das so ist, da musst Du die Eurokraten fragen.

Es ist aber so: Einsteigermotorräder bis 35kw, aber nur wenn das Motorrad ungedrosselt nicht mehr als 70kw hat.

Deine CBF ist dann auch nicht mehr anfängertauglich. 72kW. Nicht mehr drosselfähig.

Vermutlich soll die Jugend damit vor Supersportlern als Einstiegsbike geschützt werden.

Im Grunde ja nicht verkehrt...;)

Ich finde die Entscheidung gut. Wenn man immer wieder lesen muss, das eine angeblich auf 34PS gedrosselte 1000er SSP, immer noch über 200 läuft. Das ist nicht der Sinn von 2 Jahren Erfahrung sammeln mit moderater Leistung.

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