Der Umgang mit dem Airbag und die rechtlichen Folgen

VW Golf 4 (1J)

Da gestern das Basteln an meinem Auto wegen Unwetter ausgefallen ist, habe ich mich, als Ersatzbeschäftigung, mit dem Sprengstoffgesetz im Zusammenhang mit dem privaten Umgang am Airbag-System beschäftigt (Ja, ich weiß. Das ist irgendwie krank 😁).

Es wurde behauptet, daß das Demontieren des Airbags eine strafbare Handlung darstellt. Als Beweis für die Richtigkeit dieser Aussage wurden eine oder mehrere der folgenden Punkte angeführt:

1. Man habe von einem Bekannten gehört, der wieder um einen Meister bei VW kennt, der gesagt haben soll, daß das verboten ist (oder ähnliches)

2. Das "Merkblatt für den Umgang mit Airbags und Gurtstraffern (Rückhaltesysteme)" vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz in Essen wurde zitiert

3. Ein Link auf das Sprengstoffgesetz selbst wurde angegeben

Mit den aufgeführten "Beweisen" wurden die fragenden User meistens zum Schweigen gebracht. Oftmals hat ein Moderator den entsprechenden Thread auch geschlossen, um keine Beihilfe zu einer Straftat zu leisten. Das wiederum wird auch gerne als Beweis dafür angesehen, daß der Umgang mit dem Airbag strafbar ist ("Ein Moderator würde den Thread nicht sperren, wenn es legal wäre"😉. Ich finde, daß das eine untragbare Situation ist.

Eine sachliche Diskussion zu diesem Thema konnte ich nicht feststellen.

Bevor ich die Ergebnisse meiner Recherche Preis gebe, möchte ich folgende Hinweise geben:

1. Ich bin kein Jurist. Alle Ausführungen, die ich hier aufführe, basieren auf diversen Gesetzenstexten, den zugehörigen Verordnungen und nicht zu letzt auf meinem Verstand.

2. Ich bin kein Jurist. Dieser Text ist keine Rechtsberatung und darf ausdrücklich nicht als Rechtfertigung eigener Handlungen herangezogen werden. Im Zweifelsfall habe ich mit meinen Ausführungen Unrecht. Es gilt der Gesetzestext und die rechtlichen Verordnungen, nicht das, was ich schreibe. Meine Ausführungen stellen lediglich eine Interpretation dieser Gesetze und Verordnungen dar.

3. Ich beziehe mich konkret auf das Airbag-System in meinem Golf 4 auf der Fahrerseite im Lenkrad. Möglicherweise gelten bei anderen technisch realisierten Airbag-Systemen andere Vorschriften.

4. Fehler im Text sind nicht ausgeschlossen. Über entsprechende Hinweise würde ich mich freuen.

Aufbau

Die folgenden Informationen zum Volkswagen Airbag habe ich zum größten Teil [4] entnommen.

Verbaut ist ein sogenannter Topfgasgenerator. Dieser ist mit Natriumazid-Tabletten (NaN3 [1]) gefüllt. Dieser Stoff wird im Auslösefall durch einen Brückenzünder mit Zündpille gezündet, welcher im Topfgasgenerator integriert ist. Dabei entsteht ein für den Menschen ungefährliches Stickoxid, welches verwendet wird, um den LuftSack (=der Airbag) aufzublasen.

Der Topfgasgenerator, der Airbag, sowie alle Montage- und Abdeckteile bilden zusammen die Airbag-Einheit.

Gezündet wird die Airbag-Einheit durch eine Spannung, die von außen, über ein Kabel, vom Airbag-Steuergerät angelegt wird. Falls bei einem Unfall die Stromversorgung beschädigt wird, dann hat das Airbag-Steuergerät ab diesem Zeitpunkt für 150ms eine Energiereserve, um die Zündung einzuleiten. Beim Golf-Cabrio reicht die Energiereserve für 20 Minuten.

Sämtliche Anschlüsse sind durch Kurzschlußbrücken gegen Fehlauslösungen gesichert. Wenn ein Stecker abgezogen wird, werden die Kontakte des Steckerteils, welcher zum Airbag weiter läuft, kurzgeschlossen.

Begriffe

Explosionsgefährliche Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden kann (SprengG §1 Abs. 1).

Pyrotechnische Sätze sind explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind (SprengG §3 Abs. 1 Nr. 1a).

Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die pyrotechnische Sätze enthalten und Vergnügens- oder technischen Zwecken dienen (SprengG §3 Abs. 1 Nr 2)

-> Der Topfgasgenerator dient einem technischen Zweck. Es ist demnach als pyrotechnischer Gegenstand zu behandeln, welcher einen pyrotechnischen Satz zur Erfüllung seiner Aufgabe enthält (Aufblasen des Airbags zur Rettung von Menschenleben).

Zulassung

Bevor ein pyrotechnischer Gegenstand eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird, muß er von der Bundesanstalt zugelassen werden (SprengG § 5 Abs. 1).

Zugelassen wird ein pyrotschnischer Gegenstand nur dann, wenn die in Anlage I der SprengV 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt sind (SprengV 1 §6 Abs. 1), wobei in einzelfällen von einzelnen Anforderungen abgesehen werden können (SprengV 1 §6 Abs. 2).

Die meiner Meinung nach wichtigsten Anforderungen, die auch im Zusammenhang mit den Druckgasgeneratoren in Airbag-Einheiten von Interesse sind, sind die folgenden:

* Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind (SprengV 1 Anlange 1 Satz 1).

* Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird (SprengV 1 Anlange 1 Satz 2).

* Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Splitter bilden (SprengV 1 Anlange 1 Satz 6).

* Die pyrotechnischen Sätz, die in einem pyrotechnischen Gegenstand Verwendung finden, dürfen nicht selbstentzündlich sein (SprengV 1 Anlange 1 Satz 7).

* Eine vierwöchige Lagerung bei 50 Grad C darf keine Veränderung an den pyrotechnischen Sätzen hervorrüfen, die eine Gefahrerhöhung bedeuten (SprengV 1 Anlange 1 Satz 8).

* Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion oder zu einer bestimmungsgemäß nicht beabsichtigten Zerstörung gebracht werden können (SprengV 1 Anlange 1 Satz 47).

Bei der Zulassung werden pyrotechnische Gegenstände nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Gefährlichkeit in Klassen eingeteilt. Pyrotechnische Gegenstände, die für technische Zwecke bestimmt sind gehören der Klasse T an. Diese Klasse wiederum ist in zwei Unterklassen T1 und T2 unterteilt, die sich im Grad ihrer Gefährlichkeit unterscheiden (SprengV 1 Abs. 3).

Werden nicht alle Anforderungen, die für eine Klasse notwendig sind, erfüllt, dann ist der Gegenstand unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkamle der Unterklassen T1 und T2 in ein dieser beiden Klassen einzuordnen (SprengV 1 Anlange 1 Satz 47).

-> Topfgasgeneratoren (und damit auch Airbag-Einheiten) sind also pyrotechnische Gegenstände der Klasse T.

Nachdem ein pyrotechnischer Gegenstand von der Bundesanstalt zugelassen wurde, erhält dieser ein Zulassungszeichen nach SprengV 1 §8. Es besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung "BAM", ein für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand laut Anlage 2 der SpregV 1 vorgesehes Zeichen (bei Pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke entweder PT1 oder PT2), sowie einer laufenden Nummer.

Über die zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände werden Listen geführt, die im Internet unter den Adressen [2] abgerufen werden können.

Beispielsweise hat ein Gasgenerator, welcher von der Firma Atlantic Research Cooperation hergestellt und u.a. von Volkswagen und Daimler Crysler eingeführt wird die Zulassungsnummer: BAM-PT1-1078.

Umgang im nicht gewerblichen Bereich

Der Umgang im nicht gewerblichen Bereich ist in SprengG Abschnitt V geregelt. Wer als Privatmann explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit ihnen umgehen will, benötigt eine Erlaubnis (SprengG §27 Abs. 1). Diese wird erteilt, wenn die nötige Fachkunde, gemäß SprengG §9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr 2, nachgewiesen werden kann.

SprengG §27 Abs. 1 würde auch das Kaufen eines Kraftfahrzeugs verbieten. Modernere Fahrzeuge besitzen üblicherweise mehrere verbaute Airbag-Einheiten, welche zusammen mit dem Fahrzeug erworben würden, was ein Verstoß gegen §27 darstellen würde.

Das Gesetz wird aber in SprengV 1 §4 Abs. 4 etwas gelockert. Dort steht sinngemäß, daß Airbag-Einheiten der Unterklasse T1 an Privatpersonen verkauft werden dürfen, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.

-> Ohne die BAM-Nummer zu kennen, wissen wir jetzt, daß der im Golf verbaute Airbag der Klasse T1 angehören muß, da sonst der Verkauf nicht erlaubt wäre.

-> Ein Lenkrad ist meiner Meinung nach ein Fahrzeugteil. Ein Lenkrad dürfte somit zusammen mit der Airbag-Einheit verkauft werden, wenn dieser fest im Lenkrad verbaut ist. Das geht vermutlich daraus hervor, daß pyrotechnische Gegenstände so beschaffen sein müssen, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind (SprengV 1 Anlange 1 Satz 1).

-> FRAGE: Wo hört das Fahrzeugteil auf und wo fängt die Airbag-Einheit an? Ist die Abdeckung der Airbag-Einheit auch ein Fahrzeugteil? Meiner Meinung nach ist die Verordnung an dieser Stelle etwas schwammig. Ich bin mir auch nicht 100% sicher, ob die Verordnung unter Airbag-Einheit das versteht, was ich darunter verstehe (und weiter oben beschrieben habe).

Die Verordnung sieht ausserdem vor, daß das SprengG nicht anzuwenden ist auf den Umgang mit, den Erwerb und das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g (SprengV §5 Abs. 3 Nr. 1).

-> Es wäre interessant zu wissen, wieviel NaN3 im Gasgenerator des Fahrerairbags eingeschlossen ist

Straf- und Bußgeldvorschriften

SprengG Abschnitt III regelt den strafbaren Umgang, Ordnungswiedrigkeiten, sowie die strafbare Verletzung von Schutzvorschriften.

Die Airbag-Einheit ist ein durch die Bundesanstalt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassener pyrotechnischer Gegenstand.

Es ist NICHT STRAFBAR ohne die erforderliche Erlaubnis diese zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände zu erwerben, oder mit ihnen umzugehen (SprengG §40 Abs. 1 Nr. 3).

Es ist auch NICHT STRAFBAR, diese zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände zu verkaufen oder anderen zu überlassen (SprengG §40 Abs. 2 Nr. 3).

Der Verkauf und das Überlassen an andere dieser zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände ist aber eine Ordnungwidrigkeit (SprengG §41 Abs. 1 Nr. 11).

Ebso stellt der Erwerb und der Umgang mit diesen zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen eine Ordnungswidrigkeit dar (SprengG §41 Abs. 1 Nr. 13).

-> Der Aus- und Einbau des Airbags zwecks Lenkradtausch oder zwecks Einbau einer Geschwindigkeitsregelanlage ohne Erlaubnis ist KEINE STRAFTAT. Es ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die ebenso wie zu schnelles Fahren mit einem Bußgeld "bestraft" werden kann.

Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn wer beim Begehen dieser Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen herbeiführt, wird mit Freiheisstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (SprengG §42). Es gilt dann ausserdem BGB §823 (Stichwort "Schadensersatz"😉.

-> Allerdings wird eine Handlung, die Leib und Leben eines Menschen gefährdet meistens grundsätzlich bestraft, also ist dieser Paragraph nichts aussergewöhnliches.

Auf den Vorsatz gehe ich im folgenden nicht weiter ein, da ich davon ausgehe, daß niemand vorsätzlich beim Airbag Ein- und Ausbauen jemanden schädigen möchte.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr notwendige Sorgfalt ausser Acht läßt (BGB §276 Abs. 2).

Dazu ein Beispiel:
A und B wollen eine Geschwindigkeitsregelanlage im Wagen von A einbauen. A klemmt Batterie an und sagt zu B, daß er sich auf den fahrersitz setzen soll und den Zündschlüssel umdrehen soll. Wenn in diesem Augenblick der Airbag gezündet wird, dann hat A fahrlässig gehandelt und hat nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begangen, sondern sich nach SprengG §42 strafbar gemacht, weil die notwendige Sorgfalt (Zündung an, alle Türen schließen, niemand im Innenraum, dann erst Batterie anklemmen) ausser Acht gelassen wurde.

Unterscheiden kann man noch zwischen unbewusst fahrlässig und bewusst fahrlässig, die sich eventuell in der Höhe des Strafmasses auswirken können.

Hat A die entsprechende Sicherheitsvorschrift nicht gekannt, hätte sie aber durch Recherche (u.a. in Foren?) in Erfahrung bringen können, dann hat A unbewusst fahrlässig gehandelt.

Hat A gewußt, daß diese Sicherheitsvorschrift existiert, die Gefahr aber in kauf genommen, in der Hoffnung, daß schon nichts passieren wird, dann hat A bewusst fahrlässig gehandelt.

-> FRAGE: Wenn jemand beim Einbau des Airbag fahrlässig ist und den Stecker nicht anschliesst, so daß der Airbag ohne Funktion ist, ist das dann eine strafbare Verletzung der Schutzvorschriften gemäß SprengG §42, wenn bei einem Unfall der Beifahrer, aufgrund eines nicht ausgelösten Airbags, zu Schaden kommt?

-> ANDERS GEFRAGT: Wenn der Umgang mit dem Airbag abgeschlossen ist (Einbau) und sich erst später herausstellt, daß fahrlässig mit der Airbag-Einheit umgegangen wurde und dadurch viel später das Leben eines Menschen gefährdet wurde (Stecker vergessen), fällt das noch unter SprengG §42 oder fallen darunter nur Gefährdungen, die während des Umgangs durch Fahrlässigkeit entstanden sind?

Fazit

-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist NICHT STRAFBAR.
-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit.
-> Wer beim Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis aus Fahrlässigkeit andere gefährdet macht sich STRAFBAR.
-> Wer die Riskiken nicht abschätzen kann, wer nicht über das notwendige technische Verständnis und wer nicht alle Sicherheitsvorschriften kennt und penibel beachtet (beachten will), der soll ganz klar die Finger vom Airbag lassen und eine Werkstatt beauftragen.
-> Forenbetreiber leisten keine Beihilfe zu einer Straftat, wenn über den Umgang mit dem Airbag diskutiert wird.
-> Ich sehe das sogar so, daß gerade durch die Diskussion verhindert werden kann, daß aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird!
-> Es lohnt sich, einen Blick in die Gesetzestexte zu werfen. Dort stehen noch viele weitere interessante Dinge (Stromstärke bis zur Zündung, Stromstärke, die anliegen darf, ohne daß gezündet wird, Diagnose der elektonischen Steuergeräte etc.). Das lesen war zwar anstrengend, aber sehr aufschlussreich.

Über sachliche Anmerkungen und Korrekturen würde ich mich freuen.

Gruß,
Klaus

[1] http://www.gefahrstoffdaten.de/26628-22-8_440.htm
[2] http://www.bam.de/.../pyrotechnik.htm
[3] Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Fachgruppe II.3. Zulassung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse T1 und T2. 21.09.2005
[4] Volkswagen AG. Airbag im Volkswagen: Selbststudienprogramm Nr. 152. Wolfsburg. 1992

Beste Antwort im Thema

Da gestern das Basteln an meinem Auto wegen Unwetter ausgefallen ist, habe ich mich, als Ersatzbeschäftigung, mit dem Sprengstoffgesetz im Zusammenhang mit dem privaten Umgang am Airbag-System beschäftigt (Ja, ich weiß. Das ist irgendwie krank 😁).

Es wurde behauptet, daß das Demontieren des Airbags eine strafbare Handlung darstellt. Als Beweis für die Richtigkeit dieser Aussage wurden eine oder mehrere der folgenden Punkte angeführt:

1. Man habe von einem Bekannten gehört, der wieder um einen Meister bei VW kennt, der gesagt haben soll, daß das verboten ist (oder ähnliches)

2. Das "Merkblatt für den Umgang mit Airbags und Gurtstraffern (Rückhaltesysteme)" vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz in Essen wurde zitiert

3. Ein Link auf das Sprengstoffgesetz selbst wurde angegeben

Mit den aufgeführten "Beweisen" wurden die fragenden User meistens zum Schweigen gebracht. Oftmals hat ein Moderator den entsprechenden Thread auch geschlossen, um keine Beihilfe zu einer Straftat zu leisten. Das wiederum wird auch gerne als Beweis dafür angesehen, daß der Umgang mit dem Airbag strafbar ist ("Ein Moderator würde den Thread nicht sperren, wenn es legal wäre"😉. Ich finde, daß das eine untragbare Situation ist.

Eine sachliche Diskussion zu diesem Thema konnte ich nicht feststellen.

Bevor ich die Ergebnisse meiner Recherche Preis gebe, möchte ich folgende Hinweise geben:

1. Ich bin kein Jurist. Alle Ausführungen, die ich hier aufführe, basieren auf diversen Gesetzenstexten, den zugehörigen Verordnungen und nicht zu letzt auf meinem Verstand.

2. Ich bin kein Jurist. Dieser Text ist keine Rechtsberatung und darf ausdrücklich nicht als Rechtfertigung eigener Handlungen herangezogen werden. Im Zweifelsfall habe ich mit meinen Ausführungen Unrecht. Es gilt der Gesetzestext und die rechtlichen Verordnungen, nicht das, was ich schreibe. Meine Ausführungen stellen lediglich eine Interpretation dieser Gesetze und Verordnungen dar.

3. Ich beziehe mich konkret auf das Airbag-System in meinem Golf 4 auf der Fahrerseite im Lenkrad. Möglicherweise gelten bei anderen technisch realisierten Airbag-Systemen andere Vorschriften.

4. Fehler im Text sind nicht ausgeschlossen. Über entsprechende Hinweise würde ich mich freuen.

Aufbau

Die folgenden Informationen zum Volkswagen Airbag habe ich zum größten Teil [4] entnommen.

Verbaut ist ein sogenannter Topfgasgenerator. Dieser ist mit Natriumazid-Tabletten (NaN3 [1]) gefüllt. Dieser Stoff wird im Auslösefall durch einen Brückenzünder mit Zündpille gezündet, welcher im Topfgasgenerator integriert ist. Dabei entsteht ein für den Menschen ungefährliches Stickoxid, welches verwendet wird, um den LuftSack (=der Airbag) aufzublasen.

Der Topfgasgenerator, der Airbag, sowie alle Montage- und Abdeckteile bilden zusammen die Airbag-Einheit.

Gezündet wird die Airbag-Einheit durch eine Spannung, die von außen, über ein Kabel, vom Airbag-Steuergerät angelegt wird. Falls bei einem Unfall die Stromversorgung beschädigt wird, dann hat das Airbag-Steuergerät ab diesem Zeitpunkt für 150ms eine Energiereserve, um die Zündung einzuleiten. Beim Golf-Cabrio reicht die Energiereserve für 20 Minuten.

Sämtliche Anschlüsse sind durch Kurzschlußbrücken gegen Fehlauslösungen gesichert. Wenn ein Stecker abgezogen wird, werden die Kontakte des Steckerteils, welcher zum Airbag weiter läuft, kurzgeschlossen.

Begriffe

Explosionsgefährliche Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden kann (SprengG §1 Abs. 1).

Pyrotechnische Sätze sind explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind (SprengG §3 Abs. 1 Nr. 1a).

Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die pyrotechnische Sätze enthalten und Vergnügens- oder technischen Zwecken dienen (SprengG §3 Abs. 1 Nr 2)

-> Der Topfgasgenerator dient einem technischen Zweck. Es ist demnach als pyrotechnischer Gegenstand zu behandeln, welcher einen pyrotechnischen Satz zur Erfüllung seiner Aufgabe enthält (Aufblasen des Airbags zur Rettung von Menschenleben).

Zulassung

Bevor ein pyrotechnischer Gegenstand eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird, muß er von der Bundesanstalt zugelassen werden (SprengG § 5 Abs. 1).

Zugelassen wird ein pyrotschnischer Gegenstand nur dann, wenn die in Anlage I der SprengV 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt sind (SprengV 1 §6 Abs. 1), wobei in einzelfällen von einzelnen Anforderungen abgesehen werden können (SprengV 1 §6 Abs. 2).

Die meiner Meinung nach wichtigsten Anforderungen, die auch im Zusammenhang mit den Druckgasgeneratoren in Airbag-Einheiten von Interesse sind, sind die folgenden:

* Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind (SprengV 1 Anlange 1 Satz 1).

* Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird (SprengV 1 Anlange 1 Satz 2).

* Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Splitter bilden (SprengV 1 Anlange 1 Satz 6).

* Die pyrotechnischen Sätz, die in einem pyrotechnischen Gegenstand Verwendung finden, dürfen nicht selbstentzündlich sein (SprengV 1 Anlange 1 Satz 7).

* Eine vierwöchige Lagerung bei 50 Grad C darf keine Veränderung an den pyrotechnischen Sätzen hervorrüfen, die eine Gefahrerhöhung bedeuten (SprengV 1 Anlange 1 Satz 8).

* Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion oder zu einer bestimmungsgemäß nicht beabsichtigten Zerstörung gebracht werden können (SprengV 1 Anlange 1 Satz 47).

Bei der Zulassung werden pyrotechnische Gegenstände nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Gefährlichkeit in Klassen eingeteilt. Pyrotechnische Gegenstände, die für technische Zwecke bestimmt sind gehören der Klasse T an. Diese Klasse wiederum ist in zwei Unterklassen T1 und T2 unterteilt, die sich im Grad ihrer Gefährlichkeit unterscheiden (SprengV 1 Abs. 3).

Werden nicht alle Anforderungen, die für eine Klasse notwendig sind, erfüllt, dann ist der Gegenstand unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkamle der Unterklassen T1 und T2 in ein dieser beiden Klassen einzuordnen (SprengV 1 Anlange 1 Satz 47).

-> Topfgasgeneratoren (und damit auch Airbag-Einheiten) sind also pyrotechnische Gegenstände der Klasse T.

Nachdem ein pyrotechnischer Gegenstand von der Bundesanstalt zugelassen wurde, erhält dieser ein Zulassungszeichen nach SprengV 1 §8. Es besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung "BAM", ein für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand laut Anlage 2 der SpregV 1 vorgesehes Zeichen (bei Pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke entweder PT1 oder PT2), sowie einer laufenden Nummer.

Über die zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände werden Listen geführt, die im Internet unter den Adressen [2] abgerufen werden können.

Beispielsweise hat ein Gasgenerator, welcher von der Firma Atlantic Research Cooperation hergestellt und u.a. von Volkswagen und Daimler Crysler eingeführt wird die Zulassungsnummer: BAM-PT1-1078.

Umgang im nicht gewerblichen Bereich

Der Umgang im nicht gewerblichen Bereich ist in SprengG Abschnitt V geregelt. Wer als Privatmann explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit ihnen umgehen will, benötigt eine Erlaubnis (SprengG §27 Abs. 1). Diese wird erteilt, wenn die nötige Fachkunde, gemäß SprengG §9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr 2, nachgewiesen werden kann.

SprengG §27 Abs. 1 würde auch das Kaufen eines Kraftfahrzeugs verbieten. Modernere Fahrzeuge besitzen üblicherweise mehrere verbaute Airbag-Einheiten, welche zusammen mit dem Fahrzeug erworben würden, was ein Verstoß gegen §27 darstellen würde.

Das Gesetz wird aber in SprengV 1 §4 Abs. 4 etwas gelockert. Dort steht sinngemäß, daß Airbag-Einheiten der Unterklasse T1 an Privatpersonen verkauft werden dürfen, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.

-> Ohne die BAM-Nummer zu kennen, wissen wir jetzt, daß der im Golf verbaute Airbag der Klasse T1 angehören muß, da sonst der Verkauf nicht erlaubt wäre.

-> Ein Lenkrad ist meiner Meinung nach ein Fahrzeugteil. Ein Lenkrad dürfte somit zusammen mit der Airbag-Einheit verkauft werden, wenn dieser fest im Lenkrad verbaut ist. Das geht vermutlich daraus hervor, daß pyrotechnische Gegenstände so beschaffen sein müssen, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind (SprengV 1 Anlange 1 Satz 1).

-> FRAGE: Wo hört das Fahrzeugteil auf und wo fängt die Airbag-Einheit an? Ist die Abdeckung der Airbag-Einheit auch ein Fahrzeugteil? Meiner Meinung nach ist die Verordnung an dieser Stelle etwas schwammig. Ich bin mir auch nicht 100% sicher, ob die Verordnung unter Airbag-Einheit das versteht, was ich darunter verstehe (und weiter oben beschrieben habe).

Die Verordnung sieht ausserdem vor, daß das SprengG nicht anzuwenden ist auf den Umgang mit, den Erwerb und das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g (SprengV §5 Abs. 3 Nr. 1).

-> Es wäre interessant zu wissen, wieviel NaN3 im Gasgenerator des Fahrerairbags eingeschlossen ist

Straf- und Bußgeldvorschriften

SprengG Abschnitt III regelt den strafbaren Umgang, Ordnungswiedrigkeiten, sowie die strafbare Verletzung von Schutzvorschriften.

Die Airbag-Einheit ist ein durch die Bundesanstalt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassener pyrotechnischer Gegenstand.

Es ist NICHT STRAFBAR ohne die erforderliche Erlaubnis diese zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände zu erwerben, oder mit ihnen umzugehen (SprengG §40 Abs. 1 Nr. 3).

Es ist auch NICHT STRAFBAR, diese zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände zu verkaufen oder anderen zu überlassen (SprengG §40 Abs. 2 Nr. 3).

Der Verkauf und das Überlassen an andere dieser zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände ist aber eine Ordnungwidrigkeit (SprengG §41 Abs. 1 Nr. 11).

Ebso stellt der Erwerb und der Umgang mit diesen zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen eine Ordnungswidrigkeit dar (SprengG §41 Abs. 1 Nr. 13).

-> Der Aus- und Einbau des Airbags zwecks Lenkradtausch oder zwecks Einbau einer Geschwindigkeitsregelanlage ohne Erlaubnis ist KEINE STRAFTAT. Es ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die ebenso wie zu schnelles Fahren mit einem Bußgeld "bestraft" werden kann.

Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn wer beim Begehen dieser Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen herbeiführt, wird mit Freiheisstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (SprengG §42). Es gilt dann ausserdem BGB §823 (Stichwort "Schadensersatz"😉.

-> Allerdings wird eine Handlung, die Leib und Leben eines Menschen gefährdet meistens grundsätzlich bestraft, also ist dieser Paragraph nichts aussergewöhnliches.

Auf den Vorsatz gehe ich im folgenden nicht weiter ein, da ich davon ausgehe, daß niemand vorsätzlich beim Airbag Ein- und Ausbauen jemanden schädigen möchte.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr notwendige Sorgfalt ausser Acht läßt (BGB §276 Abs. 2).

Dazu ein Beispiel:
A und B wollen eine Geschwindigkeitsregelanlage im Wagen von A einbauen. A klemmt Batterie an und sagt zu B, daß er sich auf den fahrersitz setzen soll und den Zündschlüssel umdrehen soll. Wenn in diesem Augenblick der Airbag gezündet wird, dann hat A fahrlässig gehandelt und hat nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begangen, sondern sich nach SprengG §42 strafbar gemacht, weil die notwendige Sorgfalt (Zündung an, alle Türen schließen, niemand im Innenraum, dann erst Batterie anklemmen) ausser Acht gelassen wurde.

Unterscheiden kann man noch zwischen unbewusst fahrlässig und bewusst fahrlässig, die sich eventuell in der Höhe des Strafmasses auswirken können.

Hat A die entsprechende Sicherheitsvorschrift nicht gekannt, hätte sie aber durch Recherche (u.a. in Foren?) in Erfahrung bringen können, dann hat A unbewusst fahrlässig gehandelt.

Hat A gewußt, daß diese Sicherheitsvorschrift existiert, die Gefahr aber in kauf genommen, in der Hoffnung, daß schon nichts passieren wird, dann hat A bewusst fahrlässig gehandelt.

-> FRAGE: Wenn jemand beim Einbau des Airbag fahrlässig ist und den Stecker nicht anschliesst, so daß der Airbag ohne Funktion ist, ist das dann eine strafbare Verletzung der Schutzvorschriften gemäß SprengG §42, wenn bei einem Unfall der Beifahrer, aufgrund eines nicht ausgelösten Airbags, zu Schaden kommt?

-> ANDERS GEFRAGT: Wenn der Umgang mit dem Airbag abgeschlossen ist (Einbau) und sich erst später herausstellt, daß fahrlässig mit der Airbag-Einheit umgegangen wurde und dadurch viel später das Leben eines Menschen gefährdet wurde (Stecker vergessen), fällt das noch unter SprengG §42 oder fallen darunter nur Gefährdungen, die während des Umgangs durch Fahrlässigkeit entstanden sind?

Fazit

-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist NICHT STRAFBAR.
-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit.
-> Wer beim Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis aus Fahrlässigkeit andere gefährdet macht sich STRAFBAR.
-> Wer die Riskiken nicht abschätzen kann, wer nicht über das notwendige technische Verständnis und wer nicht alle Sicherheitsvorschriften kennt und penibel beachtet (beachten will), der soll ganz klar die Finger vom Airbag lassen und eine Werkstatt beauftragen.
-> Forenbetreiber leisten keine Beihilfe zu einer Straftat, wenn über den Umgang mit dem Airbag diskutiert wird.
-> Ich sehe das sogar so, daß gerade durch die Diskussion verhindert werden kann, daß aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird!
-> Es lohnt sich, einen Blick in die Gesetzestexte zu werfen. Dort stehen noch viele weitere interessante Dinge (Stromstärke bis zur Zündung, Stromstärke, die anliegen darf, ohne daß gezündet wird, Diagnose der elektonischen Steuergeräte etc.). Das lesen war zwar anstrengend, aber sehr aufschlussreich.

Über sachliche Anmerkungen und Korrekturen würde ich mich freuen.

Gruß,
Klaus

[1] http://www.gefahrstoffdaten.de/26628-22-8_440.htm
[2] http://www.bam.de/.../pyrotechnik.htm
[3] Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Fachgruppe II.3. Zulassung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse T1 und T2. 21.09.2005
[4] Volkswagen AG. Airbag im Volkswagen: Selbststudienprogramm Nr. 152. Wolfsburg. 1992

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Zitat:

Original geschrieben von Clifford


Schau mal in einer guten Buchhandlung in so einen Kommentar rein, nicht dass Du das Buch bestellst und da nachher zu Airbags nix drinsteht.

Öhm..Du hast danach gefragt 😁

Kannst uns dann mitteilen, was Du herausgefunden hast *fg

Hier ist ein interessante Statistik des Gewerbeaufsicht Baden-Würtemberg. Einfach mal im Dokument nach "Airbag" suchen. Ab Seite 29 (PDF) bzw 43 (Dokument) gehts los:

http://...icht.baden-wuerttemberg.de/.../GAA02_4.PDF

Und hier mal ein paar Urteile zum Thema Airbag, die ich gefunden habe:

Ungeklärte Ursache für unkontrolliert auslösenden Airbag

Bei Verletzungen durch geplatzten Airbag Schmerzensgeldanspruch gegen Hersteller

Kein Urteil, aber trotzdem interessant:
Airbag und Verschleiß

Gruß,
Klaus

Erst mal Respekt für deine Arbeit. Sowas muss echt mal gewürdigt werden.
Der Bezug auf fundierte Quellen (Gesetze) fehlt, wie du sagst, bei fast allen Beiträgen in Bezug auf Airbags, daher gefällt mir deine ausführliche Ausarbeitung.

Zum Thema Airbag und Verschleiß hab ich bisher genau die Gegenteiligen Info's gefunden, dass Tests ergeben haben, dass selbst ein 15 Jahre alter Airbag noch einwandfrei auslöst. Hab jetzt zwar keine konkrete Quelle, aber wenn ich was finde, stell ich's hier noch rein.
Edit: Hier ein Thread ausm Sicherheits-Forum zum Thema Airbag läuft ab

@Domi:
Warum sollten sich das Airbagsteuergerät in Scheinwerfernähe befinden?
Die Sensoren messen lediglich die Beschleunigungswerte, nicht die Verformung.
!!!Theoretisch !!! kann die Airbags auslösen, indem man den Wagen mit einem Seil, das an dem Rahmen befestigt ist, einer genügend hohen Beschleunigung aussetzt (von mir aus 30g, k.A., wie hoch das wirklich ist).
Soll auch schon Leute gegeben haben, die mit dem Unterboden am Kanaldeckel hängen geblieben sind und die Airbags haben ausgelöst.
Die (negative) Beschleunigung ist ja die Kraft, die auf die Insassen wirkt, da ist es egal, ob, was und wieviel an der Karosserie kaputt ist.
Die Seitencrash-Sensoren befinden sich unter den Vordersitzen, an der Querstrebe.

Ich denke man darf auch das Sprengstoffgesetz bezüglich Airbags nicht mit dem Waffenrecht vermischen.

Ich hab z.B. nen Sprengstoffschein. (da wiederladender Sportschütze)
Ihr glaubt gar nicht, wie viele hunderet Pulversorten es alleine gibt.
Das alleine ist ein kompletter Wochenendkurs.
Sowas muss ein Mechaniker, der an nem Airbag werkelt natürlich nicht alles wissen...
Genauso wenig wie Lagerungsmenge, sicherer Transport, Ladedaten etc...
Nur mal so nebenbei, wenn auch ein wenig unwichtig... 😉

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Zitat:

Original geschrieben von GTI-Psycho


Ich denke man darf auch das Sprengstoffgesetz bezüglich Airbags nicht mit dem Waffenrecht vermischen.

Das is klar. 🙂

Es ging mir nur um den Unterschied ob Sprengstoff lose gehandhabt wird oder ob er in einem Gegenstand verbaut ist.

OT: Kannste mir bis zum WE 500 Stück 7,62x39 auf Major-Faktor laden? 🙂 😉 😁

Ich hatte gehofft, daß eine fruchtbare Diskussion mit denen
entsteht, die bei erstbester Gelegenheit die Finger gehoben haben, um andere zurechtzuweisen.

Wieso seid ihr plötzlich still? =:-}

Wenn ihr immernoch auf dem Standpunkt steht, daß es lt. SprengG strafbar ist, dann wäre ich nach wie vor an einer handfesten Begründung interessiert.

Gruß,
Klaus

Re: Der Umgang mit dem Airbag und die rechtlichen Folgen

Zitat:

Original geschrieben von kdre


Es wurde behauptet, daß das Demontieren des Airbags eine strafbare Handlung darstellt.

-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist NICHT STRAFBAR.

-> Der Umgang mit dem Airbag ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit.

Meines Wissens wird hier immer nur behauptet, daß der Umfang mit dem Airbag für Personen ohne Sachkundenachweis VERBOTEN ist. Auf die Unterscheidung Straftat - Ordnungswidrigkeit wurde i.d.R. bei der überwiegenden Anzahl entsprechender Threads nicht näher eingangen.

Ich habe gerdae mal die Forumssuche benutzt und ein paar Zitate zusammen gesammelt:

Hinweis: Ich möchte keinen der zitierten User persönlich angreifen. Die Zitae habe ich unwillkürlich herauskopiert!

von thommen:

Zitat:

Klasse Aktion! Damit haste dich mal so richtig schön strafbar gemacht! Arbeiten an der Airbaganlage, sind ohne dementsprechenden Lehrgang verboten, auch privat inner eigenen Garage! Im Normalfall müsste das jetzt beim zuständigen Bundesamt (Amt für Sprengstoff) gemeldet werden...

von tdi_gti:

Zitat:

lenkrad muss auf jeden fall runter, airbag auf der beifahrerseite muss raus - somit werkstattarbeit, da Arbeiten am Airbag ohne entsprechende Qualifikation verboten und v.a. strafbar sind.

von thommen:

Zitat:

Ansonsten ist dieser Thread für das Forum hier nicht weiter relevant, da wir grössten Wert auf legalität legen und eigene Arbeiten am Airbag in keinster Weise unterstützen...

*CLOSED*

von duke_16v:

Zitat:

Einfach die Finger vom Airbag lassen und das ganze in der Werkstatt machen lassen!

Das ist dann erstens nicht strafbar und zweitens haste dann auch ne Chance beim nächsten TüV drüber zu kommen ohne Airbag.

von duke_16v:

Zitat:

Was glaubt ihr denn was ihr da vorhabt? Ihr wollt an Sprengstoff rumbasteln und das ist nachm Sprengstoffgesetz verboten. Da werden sogar Airbags speziell erwähnt.

Hab dadrüber hier im Astra Forum schon mal einiges geschrieben mit Quelleangaben. Leider hab ich dazu heute keine Zeit.

Es ist nunmal Strafbar als Privatperson (es darf nur der ausgebildete Mechaniker in der authorisierten Firma) daran zu arbeiten. Mal davon abgesehen wie groß die Gefahr ist, dass das Ding losgeht.

von thommen:

Zitat:

Solltest du oben genannte Punkte nicht beachten, machst du dich wie schon erwähnt strafbar, verlierst zusätzlich noch die BE des autos, sowie den Versicherungsschutz. Was sogar bedeutet, bei einem nicht verschuldeten Unfall, wirst du trotzdem als schuldiger herangezogen...

von herr b:

Zitat:

die netten herren machen sich damit strafbar. sollte etwas passieren und das kommt raus sehen die herren sehr alt aus!

von herr b:

Zitat:

hast du den "airbagschein"? ansonsten machst du dich strafbar wenn du am lenkrad rumschraubst. finger da wg, den das muss ab um den blinkerhebel zu entfernen.
das wiederrum dürfen nur speziel ausgebildete personen da sich im airbag sprengstoff befindet!

von clown28:

Zitat:

diejengen, die selbst am airbag hand anlegen machen sich zudem STRAFBAR!

von matriks:

Zitat:

Wenn ich mich richtig erinnere machst du dich auch Strafbar.
! ! ! SPRENGSTOFF ! ! !

von hurz100:

Zitat:

das Du selbst am Airbagsystem KEINERLEI ARBEITEN durchführen darfst, sollte Dir bewußt sein, daß Du dich strafbar machst !

Ich hätte noch x beliebig viele Zitate posten könne, aber ich denke, daß das reicht.

Was ich erschrecken finde ist, daß hier mit der Angst anderer Menschen gespielt wird und das auf Basis von NICHTS. Irgendjemand hat mal erwähnt, daß es starfbar ist und das hat sich dann verbreitet wie ein Lauffeuer. Diese "Tatsache" wurde einfach übernommen und geglaubt, ohne das man das Ganze mal hinterfragt und sich selbst informiert hat.
Was ich aber noch erschreckender finde ist, daß es einigen wohl Spaß macht, mit der Angst anderer zu spielen.

Folgende Beiträge habe ich gefunden, die ich nicht unerwähnt lassen möchte:

von Diesel-Wiesl:

Zitat:

nein Thommen, das hab ich doch schon malerklärt...private Arbeiten an der Anlage sind weder strafbar noch verliert man die Betriebserlaubnis...

Das gilt nur für den gewerblichen Umgang...ist auch so in den Entsprechenden Vorschriften zu lesen []...

Jedoch lege ich hier jedem ans Herz, wenn er daran arbeitet...das nötige Wissen und den nötigen "Respekt" vor dem System zu haben!!!!

Danach wurde er sofort angegriffen...

Kommt mir irgendwie so wie in der Zeit vor, als wir noch einen Führer hatten. Da durfte auch niemand anders sein, seine Meinung sagen und Recht war das, was der Führer gesagt hat :-)

Dem Beitrag zu diesem Thema stimme ich bedingungslos zu:

von überallroad:

Zitat:

Problem unserer Gesellschaft ist das keinem mehr seine persönliche Verantwortung gestattet und gefordert ist. Man muß sogar noch bezahlen dafür das einem die Informationen für verantwortliches Handeln vorenthalten werden. ("Das darf nur die Werkstatt"😉
Gefährlich ist meiner Meinung nach das technische Informationen von vielen Firmen/Werkstätten nicht herausgegeben werden oder unvollständig weitergegeben werden.
Gerade hier können die Foren punkten in dem sie Informationen verständlicher machen oder erst ermöglichen.
Selbst wenn man sich entschließt nicht selber z.B. ein Airbaglenkrad zu tauschen ist es gut zu wissen was technisch zu beachten ist. Nur so kann ich letzlich auch entscheiden ob ich der Arbeit von einem lizensierten Gewerk vertrauen kann.
Der Beweggrund für dieses Verhalten ist klar. Man möchte auch leichtes Geld verdienen.
Schluss mit der Geheimniskrämerei!!
Das mögen natürlich Leute nicht die sogar Klimacodetabellen verkaufen. Wer schlachtet schon gern seine Gans die goldene Eier legt.
Gesetze sind nicht alles.
Verantwortliches Handeln sowie freier Informations und Meinungsfluss ist gefragt.

Nochmal in aller Deutlichkeit:

Ich möchte keinen User persönlich angreifen. Sorry, falls sich jemand angegriffen fühlen sollte.

Gruß,
Klaus

Was erwartest du denn für Antworten? Gegen sachliche Argumente kommt man halt nur schwer an 🙂

Aber
- es ist schön zu wissen, daß es wohl nur eine Ordnungswidrigkeit ist - danke für die Info!

- Airbags sind trotzdem nicht ungefährlich, vor allem für Laien!

- unabhängig von der rechtlichen Situation würde ich mal behaupten, daß ein Airbag in den Händen von einem Elektroniker sicher ist, als bei den meisten Automechanikern. Erzähl einem Mechaniker mal was von Elektrostatischer Aufladung... 😕

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