Dauerparken mit nicht fahrbereitem Auto
Bei uns im Wohnviertel parkt seit rund einem Jahr ein Fahrzeug am Straßenrand. Es steht da mit 4 Platten Reifen, von Vögeln hat es mittlerweile eine Teillackierung bekommen.
Nummernschilder sind dran, HU hat es noch bis Juli.
Mal von der Optik abgesehen, blockiert es die extrem knappen Parkplätze für Anwohner.
Wie ist da eigentlich die Rechtslage?
143 Antworten
Das war doch nach zwei Seiten schon klar. Und?
Hier geht es bemerkenswert technisch zu. Alles in Butter.
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 17. Mai 2021 um 19:06:53 Uhr:
edit: @ktown Nur weil du deine eigenen verlinkten Urteile nicht verstehst, solltest du dies anderen nicht unterstellen. In dem von dir erwähnten BGH Urteil ging es nur um die Frage, ob durch die Formulierung "umgehend" überhaupt erfolgreich eine Frist gesetzt wurde.
Sie scheinen es wirklich nicht zu verstehen.
Die juristische Formulierung, die von Gerichten verwendet wird, lautet:
Wenn das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als der späteren Wiederinbetriebnahme geparkt wird, dann handelt es sich um eine unerlaubte Sondernutzung.
Straßen sind zur Nutzung durch den Verkehr gewidmet. Nutzungen, die nicht dem Verkehr dienen, gelten nicht als Gemeingebrauch und stellen daher eine unerlaubt Sondernutzung dar.
Normales Parken ist dabei eine dem Verkehr dienende Nutzung, ein dauerhaftes Abstellen jedoch nicht. Wenn nun ein Fahrzeug mit einem platten Reifen über mehrere Monate auf öffentlichem Grund abgestellt wird, dann ist das eine unerlaubte Sondernutzung und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug angemeldet ist und regelmäßig überprüft wird.
Warum sollte das Auto denn dort abgestellt sein, wenn nicht zur späteren Inbetriebnahme? Natürlich soll das irgendwann von irgendwem wieder gefahren werden, sonst stünde es auf dem Schrott.
Ähnliche Themen
Wäre es mein Auto gewesen, hätte ich die Reifen aufgepumpt, 2 mal durch die Waschstraße gefahren, die HU erneuert und den Wagen wieder dort abgestellt.
Zitat:
@munition76 schrieb am 17. Mai 2021 um 23:13:30 Uhr:
...und den Wagen wieder dort abgestellt.
Eben nicht, weil der TE dann dort stünde.
Kumpel von mir ist letztens gestorben. Ich habe keinerlei Zugriff auf sein Habe, seine Tochter hat das Erbe abgelehnt (verschuldet). Aktuell steht alles unangefasst, auch sein Auto (ist in Wuppertal).
Vorstellbar, dass Anwohner sein "Dauerparken" dort unangenehm finden, vorstellbar, dass die Reifen platt sind.
Ob die Behörde etwas tun könnte im Wissen, dass es keine Erben und keinen Halter mehr gibt....?
evtl ist es ja auch ein überwachungswagen der nsa
Zitat:
@ktown schrieb am 17. Mai 2021 um 22:47:47 Uhr:
Wenn das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als der späteren Wiederinbetriebnahme geparkt wird, dann handelt es sich um eine unerlaubte Sondernutzung.
Du schuldest mir noch immer ein Urteil oder Gesetzestext, in dem genau gesagt wird, dass Parken nur maximal Zeit X zulässig ist.
Wirst du mir auch nicht bringen können, weil es völlig egal ist wie lange ein Auto irgendwo steht. So lange ich es dort stehen habe, um es irgendwann wieder zu nutzen, ist es zulässig geparkt.
So wie du es selber geschrieben hast:
Zitat:
Wenn das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als der späteren Wiederinbetriebnahme geparkt wird, dann ...
Wo steht denn wie viel später es maximal sein darf? Und zwar jetzt endlich mal in Stunden oder Tagen von dir belegt.
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 18. Mai 2021 um 10:31:36 Uhr:
Du schuldest mir noch immer ein Urteil oder Gesetzestext, in dem genau gesagt wird, dass Parken nur maximal Zeit X zulässig ist.
Parken ist unbegrenzt zulässig. Darum geht es aber gar nicht.
Ich zitiere mal aus dem Verkehrslexikon:
Zitat:
Für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ist allerdings Voraussetzung, ob die Straße zum Zwecke des (fließenden oder vorübergehend ruhenden) Verkehrs benutzt wird.
So ist Gemeingebrauch der jedermann im Rahmen der Widmung unter verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße (§ 14 Abs. 2 NRW Straßen-Wegegesetz). Kein Gemeingebrauch liegt demgegenüber vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 3 S.1 NRW Straßen-Wegegesetz).
Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßenbenutzung. Wenn der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke verfolgt, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist (vgl. BayObLG, NJW 1980, 1807 m.w.N.). Somit können Benutzungsarten vom Gemeingebrauch ausgeschlossen sein, die sich zwar äußerlich als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber wegen des mit der Straßenbenutzung darüber hinaus verfolgten anderweitigen Zwecks die Merkmale der Straßenbenutzung zu Zwecken des Verkehrs nicht mehr überwiegen (vgl. BayObLG a.a.O.)
Zweckbestimmung einer Straße ist die Nutzung zum fahren oder vorübergehend Abstellen, damit man künftig wieder fahren kann. Dazu muss ein Auto aber betriebsbereit sein. Ein dauerhaft betriebsunfähiges Fahrzeug stellt daher eine Überschreitung des zulässigen Gemeingebrauchs dar. Dieses dient nicht mehr dem Zweck des Fahrens, sondern des dauerhaften Abstellens (Lagerns) oder sogar der Entsorgung.
Die Auslegung, wann der zulässige Gemeingebrauch überschritten ist, kann man nicht pauschalisieren, hier wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Starke Indizien sind aber im konkreten Fall:
- dass das Fahrzeug ein Jahr nicht mehr bewegt worden ist und
- dass das Fahrzeug in seinem bestehenden Zustand auch gar nicht mehr fahren kann (platte Reifen, undurchsichtige Fenster, sicher auch leere Batterie)
Das Ordnungsamt hat also genügend Handhabe, vom Eigentümer zu verlangen, dass er entweder sein Auto entfernt oder den betriebsbereiten Zustand wieder herstellt. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann das Ordnungsamt das FZ selber entfernen.
Konkrete Beispiele für solches Handeln findet man übrigens in jeder Großstadt, weniger an Autos aber öfter an Fahrrädern. Hier bringt das Ordnungsamt an offensichtlichen Schrotträdern neongelbe oder orange Zettel an und fordert zur Entfernung auf.
@Kai R. Es bleibt aber noch immer dabei, dass man nicht pauschal sagen kann, nur weil es ein Jahr nicht bewegt wurde und die Reifen platt sind, dass es eine Sondernutzung sei.
Dass ein dauerhaft betriebsunfähiges Fahrzeug entfernt werden kann, ist klar. Nur sollte das Ordnungsamt eben sehr sehr vorsichtig damit sein, wann ein Fahrzeug in diese Kategorie einsortiert wird.
Selbst wenn alle deine genannten Indizien zusammentreffen, lege ich Widerspruch ein und sage dem Amt: "In vier Monaten habe ich eine Fahrt zu XY geplant..." Dann möchte ich mal sehen, ob die noch abschleppen.
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 18. Mai 2021 um 10:31:36 Uhr:
Du schuldest mir noch immer ein Urteil oder Gesetzestext, in dem genau gesagt wird, dass Parken nur maximal Zeit X zulässig ist.
Wirst du mir auch nicht bringen können, weil es völlig egal ist wie lange ein Auto irgendwo steht. So lange ich es dort stehen habe, um es irgendwann wieder zu nutzen, ist es zulässig geparkt.
So wie du es selber geschrieben hast:
@ktown ist hier keine Antwort schuldig.
Parken ist, wenn das Fahrzeug betriebs und fahrbereit ist.
Abgestellt ist ein Fahrzeug, wenn es nicht betriebs und fahrbereit ist.
Dazu gehören platte Reifen dazu... auch wenn sie aufgepumpt werden können.
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 18. Mai 2021 um 11:38:53 Uhr:
Selbst wenn alle deine genannten Indizien zusammentreffen, lege ich Widerspruch ein und sage dem Amt: "In vier Monaten habe ich eine Fahrt zu XY geplant..." Dann möchte ich mal sehen, ob die noch abschleppen.
Dann bekommst Du die amtliche Auflage dein Fahrzeug umgehend in einen betriebs und fahrbereiten Zustand zu versetzen.
Kommst Du dieser Auflage nicht nach, hängt es am Haken.
Und? Dann pumpe ich die Reifen auf, mache ein Foto und fertig.
Unabhängig davon, dass man sich noch immer darüber streiten könnte, ob der Wagen vorher nicht auch schon fahrbereit war.
Klar, mit luftleeren Reifen fährt es sich schlecht. Aber mit 'ner Plane über'm Auto auch. Oder mit offenem Kofferraumdeckel oder oder oder.
Ist nun wirklich Korinthenkackerei, das gebe ich zu. Denn die Zeit, um einen Kofferraumdeckel zu schliessen ist wesentlich kürzer, als eine Schutzplane zu entfernen. Und die Schutzplane ist schneller entfernt, als die Reifen aufgepumpt.
Aber die Frage, welcher Zeitraum denn unter "umgehend" in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen zu verstehen ist, wurde bisher nicht geklärt und wird es wohl auch nicht mehr. Sind also 2 Minuten Plane entfernen noch in Ordnung oder nicht mehr? Sind 30 Minuten Reifen befüllen erlaubt oder nicht?
Und ich gebe auch zu, dass es mir anders als hier keine Diskussion mit dem Amt (womöglich auch vor Gericht), wert wäre, ob der Wagen da auch mit platten Reifen stehen darf. Eben weil es kein Problem wäre das fix zu beheben.
Anders sähe es aus, wenn ich aus'm Urlaub wieder käme und der Wagen wäre weg. ;-)
Gibt es denn ein Foto vom schmucken Benz?
Oder frei erfunden?