Dauercamping Räumung einer Parzelle?
Hallo,
ich wende mich hier mal an die Dauercamper bzw Juristen unter Euch;auch weiß ich das dieses Thema hier nicht unbedingt hingehört,aber vieleicht weiß ja jemand was dazu...
Also es interessiert mich mal wie es rein rechtlich aussieht,wenn jemand einen Dauercampingplatz gepachtet hat,über Jahre dort zu aller zufriedenheit campt.Nun trifft der Fall ein,das dieser gute Mann probleme mit dem genuß von Alkohol bekommt,seine Pacht nicht mehr zahlt und auch seine Platz bzw den Wohnwagen verwarlosen lässt.Auf mehrere Mahnungen seitens des Platzbetreibers reagiert er nicht.Logischerweise folgt die Platzkündigung,welche er aber ebenso ingnoriert.
Jetzt zur eigentlichen Frage,darf der Platzbetreiber nun beigehen,den Platz eigenhändig räumen zu lassen,den WoWa nebst Vorzelt und inventar zu verschrotten?
Das ganze hat sich im letzten Jahr auf unserem Platz abgespielt und dieses Thema sorgte am WE für reichlich gesprächsstoff unter uns-vieleicht kennt ja jemand nen ähnlichen Fall bzw weiß wie die Lage hier für beide Seiten rechtlich aussieht?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@ramdo0035 schrieb am 29. Dezember 2016 um 00:05:05 Uhr:
Ich schreibe dich privat an, da es zu viele Dummschwätzer gibt! ......😕😕
Dinge abzuwehren, hatte Friseurgeschäfte, Hotel und Autohandel, sprich ein Tausendsassa :-)
Sorry, aber ich lache mich gerade krank ......😁😁😁
94 Antworten
Zitat:
@Bellw schrieb am 06. Juli 2019 um 01:47:14 Uhr:
Darf eine Parzelle auch wegen Stromrechnung geräumt werden und Strom gesperrt werden
Punkt 1 eher nein,
Punkt 2 ja natürlich.
Wenn Du Pacht und Strom an den CP-Betreiber zahlst, zählt das Vertragswerk.
Zahlst Du Deine Pacht ordentlich und nur den Strom direkt an den Energieversorger nicht, setzt Punkt 2 ein.
Zitat:
@Bellw schrieb am 6. Juli 2019 um 01:47:14 Uhr:
Darf eine Parzelle auch wegen Stromrechnung geräumt werden und Strom gesperrt werden
Dann bezahl doch den Strom. Du hast ihn doch schließlich verbraucht oder nicht?
Und was zahlst du als nächstes nicht? Die Pacht?
Zitat:
@ramdo0035 schrieb am 11. Oktober 2016 um 18:51:24 Uhr:
Es gibt auch Campingplatzbetreiber, die reden nicht, die handeln einfach!
Bei mir stand ein fest gebautes Wochenendhaus auf seinem Platz, ich musste nur die Platzmiete zahlen, jährlich. Diese Häuser haben alle eine Baugenehmigung, somit müßte bei Kündigung erst einmal eine Abrissgenehmigung von der Stadt beantragt werden.
Ist zwar schon etwas älter, aber immer noch aktuell.
Entweder stimmt das mit der Baugenehmigung nicht oder es ist kein Campingplatz, sondern eventuell ein Wochenendplatz.
In den Landesverordnungen über Camping- und Wochenendplätze steht in §3, das feste Gebäude auf Campingplätzen nicht erlaubt sind, aber auf Wochenendplätzen Häuschen bis zu einer Größe von 40 m², ohne Veranda gerechnet, aufgestellt werden dürfen.
Hat sich eigentlich schonmal jemand gedanken drum gemacht, dass es sich ggfls. um Wohnraum nach Art. 13 GG handelt und zur Räumung der übliche Gerichtsweg incl. Räumungsklage, Gerichtsvollzieher & Co ein zu halten wäre?
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Dazu müßte die Örtlichkeit aber auch als Wohnraum ausgewiesen sein. Kann man u.a. dem Bebauungsplan entnehmen.
Zitat:
@Drahkke schrieb am 8. Juli 2019 um 19:33:03 Uhr:
Dazu müßte die Örtlichkeit aber auch als Wohnraum ausgewiesen sein. Kann man u.a. dem Bebauungsplan entnehmen.
Nein, das Baurecht steht hinten an. Wo jemand wohnt, ist Wohnraum. Das betrifft z.B. auch Wohnmobile....
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 8. Juli 2019 um 21:19:41 Uhr:
Nein, das Baurecht steht hinten an. Wo jemand wohnt, ist Wohnraum. Das betrifft z.B. auch Wohnmobile....
Auf
welcherRechtsgrundlage? 😕
Zitat:
@Drahkke schrieb am 8. Juli 2019 um 21:54:33 Uhr:
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 8. Juli 2019 um 21:19:41 Uhr:
Nein, das Baurecht steht hinten an. Wo jemand wohnt, ist Wohnraum. Das betrifft z.B. auch Wohnmobile....
Auf welcher Rechtsgrundlage? 😕
aus dem GG selbst.
Für den Zoll gibt es auch keine expliziten Fundstellen im ZollVG oder ZollV die den Schutz des Art. 13 auf Wohnmobile und Wohnwagen ausweiten
für das BMG ist der Begriff sehr weit gefasst.
Zitat:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 20 Begriff der WohnungWohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Zitat:
@Drahkke schrieb am 8. Juli 2019 um 21:54:33 Uhr:
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 8. Juli 2019 um 21:19:41 Uhr:
Nein, das Baurecht steht hinten an. Wo jemand wohnt, ist Wohnraum. Das betrifft z.B. auch Wohnmobile....
Auf welcher Rechtsgrundlage? 😕
Art 13 GG.
Es gibt durchaus Leute, die komplett auf einem Campingplatz leben und auch dort ihre offizielle Meldeadresse haben.
Zitat:
@Anselm-M schrieb am 9. Juli 2019 um 19:34:24 Uhr:
Es gibt durchaus Leute, die komplett auf einem Campingplatz leben und auch dort ihre offizielle Meldeadresse haben.
Auch wenn es so aussieht, ist es dann kein Campingplatz, sondern ein Gelände mit irgendeiner Sondernutzung. Laut Campingplatzverordnung von jedem Bundesland ist das dauerhafte Wohnen auf reinen Campingplätzen verboten. Maximal 200 Tage Aufenthalt sind da gestattet.
Ich sehe das nicht in den Campingplatzverordnungen. Ein Wohnverbot ergibt sich bei vielen Plätzen aus der landschaftlich reizvollen Lage außerhalb der Siedlungsgebiete. Aber selbst da gibt es eine Menge, was geduldet wird oder aus Stichtagsregelungen ergibt sich ein Bestandsschutz für Alteinwohner.
200Tage Aufenthalt sind mehr als ein halbes Jahr, so dass man da den Erstwohnsitz anmelden müsste, wenn man so viel da ist.
Zitat:
@Anselm-M schrieb am 9. Juli 2019 um 20:53:08 Uhr:
Ich sehe das nicht in den Campingplatzverordnungen.
§ 1 Campingplätze sind Plätze, die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.
Und vorrübergehend ist nicht dauerhaft.
Zitat:
@Anselm-M schrieb am 9. Juli 2019 um 20:53:08 Uhr:
Aber selbst da gibt es eine Menge, was geduldet wird.. ..200 Tage Aufenthalt sind mehr als ein halbes Jahr, so dass man da den Erstwohnsitz anmelden müsste, wenn man so viel da ist.
Und diese 200 Tage fallen unter Duldung, den eigentlich dürften es nur maximal 182 Tage sein und Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz widerspricht aber § 1.
Dazu müsste man erst den Nutzungsplan des CP ändern, was nicht immer möglich oder erwünscht ist und zu einem dauerhaften Bewohnen mit Erstwohnsitz müsste auch die Infrastruktur des CP angepasst werden.
Und auch das Baurecht wird dann strenger gehandhabt.
Hallo zusammen,
vielleicht könnt ihr mir helfen:
Ich habe eine Parzelle auf einem Campingplatz gemietet, auf der ein Wohnwagen, Vorzelt, Holzpavillon, Geräteschuppen und ein Holzvorbau stehen. Ich habe den Platz damals mit den Aufbauten übernommen. Ich habe immer regelmäßig die Pacht bezahlt, jedoch komme ich zeitlich nicht mehr hinterher den Platz zu pflegen, sodass er mehr oder weniger verkommt und verwuchert. Der CP Betreiber hat mir bereits gekündigt und verlangt, dass ich die Parzelle auf meine Kosten räume. Allerdings besteht kein schriftlicher Vertrag. Ist es nun meine Aufgabe den Platz zu räumen oder die des Platzwarts?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Sobald Du ein Angebot oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmst, akzeptierst Du auch die ggf. vorhandenen AGBs des Anbieters - dazu zählen auch Dinge wie Platz- oder Hausordnung.
Da die AGBs von dem von Dir genutzten Platz hier aber niemand kennt, kann es zu Deiner Frage auch keine verbindliche Antwort geben
In den Platzordnungen, welche ich kenne, steht jedoch sinngemäß, dass Dauerstellplätze komplett geräumt zurück gelassen werden müssen