Dauercamping Räumung einer Parzelle?
Hallo,
ich wende mich hier mal an die Dauercamper bzw Juristen unter Euch;auch weiß ich das dieses Thema hier nicht unbedingt hingehört,aber vieleicht weiß ja jemand was dazu...
Also es interessiert mich mal wie es rein rechtlich aussieht,wenn jemand einen Dauercampingplatz gepachtet hat,über Jahre dort zu aller zufriedenheit campt.Nun trifft der Fall ein,das dieser gute Mann probleme mit dem genuß von Alkohol bekommt,seine Pacht nicht mehr zahlt und auch seine Platz bzw den Wohnwagen verwarlosen lässt.Auf mehrere Mahnungen seitens des Platzbetreibers reagiert er nicht.Logischerweise folgt die Platzkündigung,welche er aber ebenso ingnoriert.
Jetzt zur eigentlichen Frage,darf der Platzbetreiber nun beigehen,den Platz eigenhändig räumen zu lassen,den WoWa nebst Vorzelt und inventar zu verschrotten?
Das ganze hat sich im letzten Jahr auf unserem Platz abgespielt und dieses Thema sorgte am WE für reichlich gesprächsstoff unter uns-vieleicht kennt ja jemand nen ähnlichen Fall bzw weiß wie die Lage hier für beide Seiten rechtlich aussieht?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@ramdo0035 schrieb am 29. Dezember 2016 um 00:05:05 Uhr:
Ich schreibe dich privat an, da es zu viele Dummschwätzer gibt! ......😕😕
Dinge abzuwehren, hatte Friseurgeschäfte, Hotel und Autohandel, sprich ein Tausendsassa :-)
Sorry, aber ich lache mich gerade krank ......😁😁😁
94 Antworten
Wenn Du Pacht bezahlt hast, wird das schon schwierig zu sagen, dass Du nichts damit zu tun hast.
Du musst die Parzelle auf Deine Kosten räumen.
Macht es der Platzwart, wird er die Kosten von Dir verlangen (zu Recht). Wird dann auch teurer.
Schau in deinen Pachtvertrag!
Hast du die Parzelle mit den genannten Dingen gepachtet, so gehören diese dem Verpächter. Steht nix von den auf der Parzelle befindlichen Dingen im Vertrag, so wird wohl die Verwertung bzw. Entsorgung an dir hängen bleiben!
Dann kannst du noch versuchen einen Nachpächter zu finden welcher die genannten auf dem Platz befindlichen Dinge übernimmt! Da muß natürlich auch der Verpächter einverstanden sein!
@Manfred B.
Zitat:
@willi973 schrieb am 9. Januar 2020 um 20:39:23 Uhr:
... Allerdings besteht kein schriftlicher Vertrag. ...
Upps: Überlesen!
Dann einfach vom Acker machen!
Kein Vertrag keine Vereinbarung!
Da steht dann wieder Aussage gegen Aussage was ausgemacht war!
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Wie schon geschrieben - durch die Widerspruchslose Nutzung der Parzelle und Zahlung der Pacht dürfte er die AGBs des Campingplatzes stillschweigend anerkannt haben. "Einfach vom Acker machen" wird da wohl ggf. eher in die Hose gehen 😉
Zitat:
@Manfred B. schrieb am 9. Januar 2020 um 22:19:49 Uhr:
Upps: Überlesen!
Dann einfach vom Acker machen!
Kein Vertrag keine Vereinbarung!
Da steht dann wieder Aussage gegen Aussage was ausgemacht war!
Hast du keinen Anstand? Du weißt doch, das das falsch ist. Denn er hat doch die Parzelle mit dem Zeug drauf übernommen und ständig die Pacht bezahlt und damit auch ohne schriftlichen Vertrag die Campingplatz-Regeln anerkannt. Also muss er die Parzelle auch räumen.
Zitat:
@Nogolf schrieb am 9. Januar 2020 um 22:26:43 Uhr:
Wie schon geschrieben - durch die Widerspruchslose Nutzung der Parzelle und Zahlung der Pacht dürfte er die AGBs des Campingplatzes stillschweigend anerkannt haben.
Das ist in dieser verkürzten Darstellung Unfug. AGBs werden ausschließlich durch
Kenntnissnahme und Zustimmungin einen Vertrag einbezogen und der Verwender von AGBs muss die wirksame Einbeziehung von AGBs beweisen. Dazu gehört hier, dass der Verpächter beweisen muss, dass der Pächter diese
vor Vertragsabschlusszur Kenntniss bekommen hat und diesen zugestimmt hat. Ja, die Zustimmung kann u.U. stillschweigend erfolgen. Aber das ist eben nur ein Teilaspekt und insgesamt ist dieser Beweis in dieser Konstellation wohl nahezu unmöglich zu führen.
Selbst wenn die AGBs wirksam einbezogen sind, darf zumindest im Wohnmietrecht der Vermieter in AGBs nichts verlangen, was ihn besser stellt als bei Übergabe. Ich bin nicht sicher, ob das hier komplett übertragbar ist, gehe aber davon aus, dass der Verpächter in den AGBs keine leere Parzelle verlangen kann, wenn er selber keine leere Parzelle übergeben hat. Da wäre zu klären, ob die Sachen vom Vorbesitzer übergeben wurden oder vom Verpächter. Jedoch liegt die volle Beweislast auch hier beim Verpächter und ohne schriftliche Unterlagen sieht das auch sehr schlecht für ihn aus.
Rein rechtlich ist das Risiko beim 'Vom Acker machen' sicher nahezu Null.
igs
Genau so war mein Gedanke! Nur etwas leichter "oder auch nicht" verständlich rüber gebracht!
Kann ja nicht jeder die Gesetzeslage verstehen!
Aber beleidigen gehrt leichter! Und was hat Anstand in der Welt der Geldgier, Ausnutzung, Übervorteilung zu suchen?
Nix! Ist die Antwort!
Nun laufen wir wieder aus der Anfrage des Fragenden!
Musst halt mit einem erfahrenen Anwalt darüber reden.
Anwälte! Manche behaupten ja, es gäbe welche, die das Recht mit dem Gesetz betrügen, also durch Ausnutzen irgendwelcher Schlupflöcher im Gesetz, scheinbares Unrecht zu Recht machen und den ursprünglichen Sinn und Grund eines Gesetzes ad absurdum führen. Und wer das gut findet, hat in meinen Augen halt keinen Anstand.
Zitat:
@igs165 schrieb am 12. Januar 2020 um 15:36:15 Uhr:
..AGBs werden ausschließlich durch Kenntnissnahme und Zustimmung in einen Vertrag einbezogen und der Verwender von AGBs muss die wirksame Einbeziehung von AGBs beweisen..
Richtig. AGBs sind eine zusätzliche Vereinbarung, die einer Zustimmung bedürfen, allerdings hebelt eine Nichtzustimmung nicht die normale Rechtsprechung aus und da sehe ich den Pächter schon in Zugzwang.
Mir selbst sind zwei Fälle bekannt, wo die Pächter dahingehend verloren haben. Einer davon war erst im letzten Herbst und der hatte auch nur einen mündlichen Vertrag, aber 2 Jahre lang die Pacht bezahlt.
Außerdem gibt es ja noch die Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze
(Camping- und Wochenendplatzverordnung) und die gilt dann auch ohne Vertrag und da drin steht, das nur mobile Sachen aufgestellt werden dürfen, die schnell entfernbar sind.
Wenn der Vorgänger aufgrund der AGB aber mehr durfte, kann sich aber Nachpächter aber nur dann auf die AGBs berufen, wenn er die komplett akzeptiert oder es gilt halt doch die Landesverordnung und die restlichen Gesetze. Zum Beispiel über Schadensersatz.
Wenn, wie @Willi973 schreibt, er die ganzen Sachen und Aufbauten bei Pachtbeginn dort vorgefunden hat, dann gehen diese Dinge bei Pachtende an den Verpächter zurück. @4Takt Das ist im Übrigen total anständig. Weder ein Gesetz, irgendwelche Vorordnungen, AGBs noch irgendeine Rechtsprechung verpflichten den Pächter, die dem Verpächter gehörenden Bauten abzureißen und zu entsorgen.
Wenn der Verpächter der Meinung ist, es gäbe eine anderslautende Vereinbarung oder die Sachlage sei anders, muss er alle Tatsachen dazu beweisen, was ihm, wie gesagt, ohne schriftliche Unterlagen schwerlich gelingen wird.
Er hat die Sachen aber doch vom Vormieter übernommen und nicht vom Verpachter, also ist es sehr wohl unanständig, das alles stehen zu lassen, nur weil es angeblich sogar legal wäre. Und sich von einer moralischen Verantwortung mit Hilfe von Gesetzen zu drücken, ist mehr, als schäbig.
Zitat: Und sich von einer moralischen Verantwortung mit Hilfe von Gesetzen zu drücken, ist mehr, als schäbig.
Dies erzähl mal den Managern so mancher Großkonzerne. Erst alles den Bach runter reiten und dann mit einer Millionenabfindung vom Acker machen!
Nur der kleine Arbeiter schaut in die Röhre!
Oder als Ex Politiker z.B. zu Gasprom gehen!
Gehört hier aber nicht hin, und Rechtsberatung sollte vom Anwalt erledigt werden!
Seinen eigenen schäbigen Kram damit schön reden, indem man auf Andere zeigt, die noch schlimmer sind, macht es aber nicht besser. Lässt einem eher noch schäbiger dastehen.
Zitat:
@4Takt schrieb am 15. Januar 2020 um 10:11:54 Uhr:
Er hat die Sachen aber doch vom Vormieter übernommen und nicht vom Verpachter...
Richtig.
Allerdings mit Duldung des Verpächters.
Am elegantesten wäre es, wenn er die Sachen (mit Duldung des Verpächters) an den Nachmieter übergeben könnte.