DashCam erlaubt
Hallo zusammen,
vor einiger Zeit gab es ja eine rege Diskussion über DashCams, die ich keider nicht verfolgt habe,
da sie damals für mich uninteressant war,
jetzt würde ich mir aber gerne eine DashCam anschaffen und auch bei Oldtimerausfahrten
in Betrieb nehmen, veröffentlichen auf youtube o.ä. möchte und werde ich nicht.
Meine Frage: ist das rein private Filmen OHNE Veröffentlichung nur für private Zwecke erlaubt oder
nicht?
Zusatzfrage: Sollte ich zufällig einen Unfall aufnehmen, kann das Video dann als Beweismaterial
verwendet werden?
Danke und immer gute Fahrt
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 13. Juli 2015 um 18:13:35 Uhr:
@trollfahrer
Es wäre sicher nicht verkehrt gewesen, zunächst im Thread aus dem BMW 3er Forum zu lesen. ... Es wurden da einige sehr konstruktive Beiträge gepostet.
Wen das hier die grobe Zusammenfassung sein soll, dann ist da sehr viel Unfug gepostet worden.
Zitat:
Juristisch ist im Moment nicht die Gesetzeslage relevant, sondern der Umgang der Gerichte mit der Situation.
So lange, wie Richter an Gesetze gebunden sind (Art. 20 Abs. 3, 97 GG) ist es immer noch umgekehrt. Auch wenn sich Klein Fritzchen aus irgendwelchen Bruchteilen von mittlerweile ergangenen Urteilstexten etwas zusammenreimt, nach dem er dann irgendwas für sich ableitet, ist es falsch.
Zitat:
Egal, was Du mit den Aufnahmen machen willst, Du kannst Probleme bekommen, wenn Du im öffentlichen Raum alles und jeden "anlasslos" aufnimmst.
Nur weil ein einzelner Richter irgendwas mit anlassbehaftet oder anlasslos geschrieben hat, so findet sich das in keinem Gesetzestext (GG/BDSG) und hat nichts mit der Nutzung einer Dashcam zu tun.
Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz liegt laut dem Verwaltungsgericht Ansbach (12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634) dann vor, wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später zu veröffentlichen (Internet, Youtube, Facebook, ...), oder sie Dritten zur juristischen oder wirtschaftlichen Vorteilserlangung zur Verfügung zu stellen (Polizei, gegnerische Versicherung, ...).
Die Kamera selbst, wie auch Aufnahmen zum Zwecke der persönlichen Erinnerung (landschaftliche schöne Strecke, ...), wie auch die Vorführung im rein privaten Familien oder Freundeskreis sind weder verboten, noch eingeschränkt reglementiert.
Stolperstein ist hier, wenn man zB. bei einer Polizeikontrolle nach dem Grund für die Dashcam gefragt wird und dann irgendwas in der Art mit "wenn ich mal geschnitten/gerammt werde" antwortet, dann handelt es sich um einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.
Antwortet man hier, dass man als persönliche Erinnerung den Arbeitsweg filmt, dann ist das vollkommen in Ordnung, auch wenn man dies zu 10.000sten Mal macht.
Dass man ein Video veröffentlichen dürfte, wenn man Identifikationsmerkmale unkenntlich macht (Gesichter, Kennzeichen, ...) , ist falsch! Mit bzw. bei der Entfernung von Identifikationsmerkmalen handelt es sich ausschließlich um die Vorgaben aus den GG mit den Persönlichkeitsrechten Dritter.
Durch die Entfernung werden zwar die Persönlichkeitsrechte aus dem Grundgesetz beachtet, jedoch ist eine Veröffentlichung dann immer noch unzulässig, weil grundsätzlich jedwede Veröffentlichung von Dashcam-Videos über das Datenschutzgesetz verboten ist, siehe VG Ansbach.
Bei einem "Beweisvideo" gibt es aber immer einen Zielkonflikt bei einem Straf- oder Zivilprozess, einerseits die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz, andererseits die Wahrheitsfindung bei einer gerichtlichen Klärung.
Hierüber muss dann ein Richter im jeweiligen Einzelfall durch Interessenabwägung entscheiden, ob der das Video verwendet (ansieht) oder nicht.
Dass in einem bestimmten Einzelfall hier der Richter irgendwas mit "anlassbezogen eingeschaltet" genannt hat, war eine von mehreren Begründungen, in deren Summe der Richter das Video letztendlich als Beweismittel zugelassen hat. Es handelt sich jedoch nicht ein "Fakt" oder "Merkmal", dass wenn dies gemacht oder genannt wird, dann auch das Video benutzt wird oder sich die Chance zur Nutzung bei Gericht sich erhöht.
Ob und unter welchen Bedingungen dies ein Richter als Beweismittel zulässt, sind hoch individuelle Entscheidungen am jeweilig vorliegenden Einzelfall. Regeln, Tabellen, Empfehlungen mit einem "wenn das, dann so" gibt es nicht.
Vielleicht gibt es das irgendwann, wenn der Gesetzgeber derartige Ausnahmen im Datenschutzgesetz formuliert, oder ein OLG, OVG, ... etwas derartiges in einem Urteil "allgemeinverbindlich" nennt.
Aufnehmen als Erinnerung ja, irgendwo wie auch immer vorlegen nur mit einem Anwalt. Ein Verstoß gegen das BDSG ist mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro belegt. Ein Alleingang ohne juristische Hilfe kann einem ganz schnell und ganz heftig beide Beine brechen und das hoch bis zum Hals.
(Gilt in D, kann und sieht in anderen Ländern deutlich anders aus)
37 Antworten
Zitat:
@invisible_ghost schrieb am 16. Juli 2015 um 01:57:09 Uhr:
Hmm, erstmal Danke für deine Ausführung.Zitat:
@Dramaking schrieb am 14. Juli 2015 um 09:12:28 Uhr:
Nein,da die Art der Nutzung mindestens gegen eine der Regeln verstößt, hier Besserstellung durch Missachtung des Datenschutz, unterliegt das Video einem Beweisverwertungsverbot.
Bei so einem Verkehrsunfall gibt es nicht mal diese Problemstellung. Bezahlt werden muss immer, ob nun von A oder B hat für alle Anderen keinerlei Auswirkung. Mit gewissen Argumenten zu einer Änderung des BDSG sollte man an dieser Stelle vorsichtig sein, denn mit diesen Argumenten steht man in einer sehr langen Schlange ganz weit hinten.
Aber um nochmal auf meinen Unfall und das Szenario "kein Zeuge, aber Dashcam" zurückzukommen: Der Richter lehnt die Aufnahme ab. Ich kann anhand des Videos 1000%ig nachweisen, daß ich völlig unschuldig bin. Aber das Video zählt ned, also bezahle ich die Gerichtskosten, bezahle den Selbstkostenbehalt meines Schadens, meine Versicherung zahlt ungerechtfertigt und stuft mich hoch, sprich ich habe jahrelange Mehrkosten durch einen schlechteren SFR, bekomme eine Geldstrafe + Punkt als Unfallverursacher, einen Eintrag in Flensburg, und bei einem zukünftigen Versicherungswechsel muß ich angeben, einen Unfall verursacht zu haben?
Ist das so Richtig?
Gruß & Danke
Ghost
Kann wohl passieren, wenn der Richter das Video nicht zulässt.
Deshalb würde ich auch die bloße Existenz eines Videos erst mit
meinem Anwalt besprechen, bevor irgendwer anders davon erfährt.
Zitat:
@invisible_ghost schrieb am 16. Juli 2015 um 01:57:09 Uhr:
Ist das so Richtig?
Ist das jetzt neu für Dich?
Viele Threads hier im V+S drehen sich um den "Beweislastträger" und dessen Beweisunmöglichkeit wegen datenschutzrechtlichen Grenzen: der große Bereich des Gebrauchtwagenkaufs mit Unfallvorschäden, Tachomanipulation,..
In anderen Bereichen ist Dir das auch noch nicht aufgefallen: so mit Konto- und Wirtschaftsauskünften bei Scheidung oder Erbschaften, wo der Andere genau weiß, dass da vier volle Konten bei drei Banken, Unternehmensbeteiligungen, Mietshäuser, ... existieren, in der Beweislast ist und der Nachweis wegen Datenschutzbestimmungen unmöglich ist?
Noch nie ein "das muss der mir erst mal beweisen" gehört, gelesen oder selbst gedacht?
Es gibt viel mehr Bereiche mit deutlich größeren Nachteilen für den "Falschen" sowohl als Einzelperson wie auch gesamtgesellschaftlich, als die Schadens- und Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall.
Nur sollte man bei aller Empörung auch nicht vergessen, wie wenig Unfallsituationen überhaupt existieren, in denen eine Cam nutzen würde. Also tatsächlich so objektiv alle unfallrelevanten Dinge auf dem Video erkennbar sind.
Das ist ja auch der große Kritikpunkt bei dem Urteil mit dem "anlassbezogen eingeschaltet", denn wenn dort tatsächlich anlassbezogen eingeschaltet wurde, ist eines ganz sicher nicht auf dem Video: genau der Anlass, aufgrund dessen die Aufzeichnung eingeschaltet wurde.
In einem Strafverfahren mit den dortigen Vorwürfen hat das eher keine große Priorität, denn auch wenn ein drastischer Fahrfehler oder bewusste Provokation des (späteren) Opfers der eigentliche Auslöser war, darf man nicht so ausflippen, wie der ausgeflippt ist. Rache, Selbstjustiz, ... ist alles nicht.
Bei der Klärung eines Unfallablaufs ist das Video wertlos, wenn dort der Beginn nicht drauf ist, der erst zum Einschalten der Aufnahme berechtigt hat und nur der weitere Ablauf ab einem Zeitpunkt "mittendrin" aufgezeichnet wird.
Hi,
im Grunde ja eben wie ohne DashCam.
In der Praxis dürften solche Fälle aber mehr als selten sein.
Gruß Tobias
Zitat:
@Dramaking schrieb am 14. Juli 2015 um 09:12:28 Uhr:
Das ist anders (herum),Zitat:
Könnte ein Richter die Aufnahme als Beweis ablehnen, da unzulässig?
Da das Video einem Beweisverwertungsverbot unterliegt muss der es nicht erst ablehnen, es existiert für ihn überhaupt nicht.
Als ersten Schritt muss man selbst, bzw. der eigene Anwalt einen Antrag auf Zulassung als Beweismittel stellen. Üblicherweise über das Argument der Wahrheitsfindung mit ein paar guten Begründungen, warum in diesem vorliegenden Fall die Wahrheitsfindung höher zu bewerten ist, als die Gesetze, gegen die die Aufnahme verstößt. Das bekannte "der Zweck heiligt die Mittel" gehört nicht dazu.
Da ein Antrag vor liegt, muss der Richter entscheiden und er kann es dann auch mit entsprechender Begründung für diesen Einzelfall für zulässig erklären. Macht er das, dann wird angesehen, entscheidet er dagegen, dann kann man sich den Chip auch wieder zurückgeben lassen.
Was den Datenschutz an geht:
Eine Krankenkasse darf auch nicht Deine Krankenakte ins Netz stellen, dass Du nur ein Simulant bist und sich mit Veröffentlichung vor weiteren Untersuchungskosten schützen, weil Du zu Arzt Nr.23 gehst.Die Handhabung und Nutzung von Daten ist sehr restriktiv geregelt, was nun auch nicht unbedingt falsch ist. Ein DashCam-Video sind auch Daten und unterliegen den selben restriktiven Verboten.
Hier ist der Gesetzgeber gefordert, eine "Lücke" im BDSG zu schaffen, damit derartige Daten für diese Zwecke zulässig sind. Problem dabei ist allerdings, dass es da noch welche gibt, die ein deutlich größeres Interesse wegen wesentlich höherer Geldbeträge haben und es bei denen auch noch um eine dadurch vermeidbare Kostenbelastung der Allgemeinheit geht.
Bei so einem Verkehrsunfall gibt es nicht mal diese Problemstellung. Bezahlt werden muss immer, ob nun von A oder B hat für alle Anderen keinerlei Auswirkung. Mit gewissen Argumenten zu einer Änderung des BDSG sollte man an dieser Stelle vorsichtig sein, denn mit diesen Argumenten steht man in einer sehr langen Schlange ganz weit hinten.
Dashcam-Aufnahmen können dann zugelassen werden, wenn sie einen konkreten Zweck verfolgen, z.B. Unfall und danach beleidigt mich jemand. Pauschale Aufnahmen sind schwierig als zweckgebunden zu verkaufen.
Hängt übrigens damit zusammen, daß es nur eine Ausnahme für die öffentliche Überwachung gibt: wenn Straftaten aufgeklärt werden sollen, z.B. Sachbeschädigung.
Ähnliche Themen
Zitat:
@downforze84 schrieb am 16. Juli 2015 um 21:57:04 Uhr:
Dashcam-Aufnahmen können dann zugelassen werden, wenn sie einen konkreten Zweck verfolgen, z.B. Unfall und danach beleidigt mich jemand. Pauschale Aufnahmen sind schwierig als zweckgebunden zu verkaufen.
Hängt übrigens damit zusammen, daß es nur eine Ausnahme für die öffentliche Überwachung gibt: wenn Straftaten aufgeklärt werden sollen, z.B. Sachbeschädigung.
Und woher hast Du das?
Der Richter am AG Nienburg hat das "Anlassbezogen" nur für die Situation gerechtfertigt, in der es um die Aufklärung von schweren Straftaten gegen Personen geht und zur Klärung der Fragestellung benötigt wird, ob es sich hier um einen grundsätzlich Durchgeknallten handelt, den man eine deutliche Denkpause verpassen müsste.
8 Monate Haft sind kein mögliches Ergebnis, wenn einer bei einem Spurwechsel pennt und man sich nach der Kaltverformung nicht einig ist, auch dann nicht, wenn man mit unflätigen Worten diskutiert.
Zitat:
@onzlaught schrieb am 16. Juli 2015 um 08:07:12 Uhr:
Kann wohl passieren, wenn der Richter das Video nicht zulässt.Zitat:
@invisible_ghost schrieb am 16. Juli 2015 um 01:57:09 Uhr:
Hmm, erstmal Danke für deine Ausführung.
Aber um nochmal auf meinen Unfall und das Szenario "kein Zeuge, aber Dashcam" zurückzukommen: Der Richter lehnt die Aufnahme ab. Ich kann anhand des Videos 1000%ig nachweisen, daß ich völlig unschuldig bin. Aber das Video zählt ned, also bezahle ich die Gerichtskosten, bezahle den Selbstkostenbehalt meines Schadens, meine Versicherung zahlt ungerechtfertigt und stuft mich hoch, sprich ich habe jahrelange Mehrkosten durch einen schlechteren SFR, bekomme eine Geldstrafe + Punkt als Unfallverursacher, einen Eintrag in Flensburg, und bei einem zukünftigen Versicherungswechsel muß ich angeben, einen Unfall verursacht zu haben?
Ist das so Richtig?
Gruß & Danke
Ghost
Deshalb würde ich auch die bloße Existenz eines Videos erst mit
meinem Anwalt besprechen, bevor irgendwer anders davon erfährt.
Ich bin mir sicher, in Zeiten von Facebook, Bild, RTL und Onlinepetitionen würde das Video - natürlich mit
unkenntlich gemachten Personen und Kennzeichen- samt der mitleidserregenden Geschichte dazu im 0,nix zu einem neuen Verfahren und der Aufklärung des Sachverhalts führen. 😮 🙂
Rechtsstaatlichkeit... naja... wenn schon der Richter "nix" von "Gerechtigkeit" hält... eh Wurscht...
PS:
Dass ein Richter "nix" von "Gerechtigkeit" halten muss und es umso mehr auch gerecht sein kann, wenn er ein Video nicht zulässt (Persönlichkeitsrechte), ist mir klar. Daher aber auch schon mein Vorschlag auf der vorherigen Seite und hier nochmal.
Ich weiß, manche ignorieren mich und ich nerve eh nur rum, aber... ach Wurscht is´...
Zitat:
@Dramaking schrieb am 16. Juli 2015 um 22:13:05 Uhr:
Und woher hast Du das?Zitat:
@downforze84 schrieb am 16. Juli 2015 um 21:57:04 Uhr:
Dashcam-Aufnahmen können dann zugelassen werden, wenn sie einen konkreten Zweck verfolgen, z.B. Unfall und danach beleidigt mich jemand. Pauschale Aufnahmen sind schwierig als zweckgebunden zu verkaufen.
Hängt übrigens damit zusammen, daß es nur eine Ausnahme für die öffentliche Überwachung gibt: wenn Straftaten aufgeklärt werden sollen, z.B. Sachbeschädigung.Der Richter am AG Nienburg hat das "Anlassbezogen" nur für die Situation gerechtfertigt, in der es um die Aufklärung von schweren Straftaten gegen Personen geht und zur Klärung der Fragestellung benötigt wird, ob es sich hier um einen grundsätzlich Durchgeknallten handelt, den man eine deutliche Denkpause verpassen müsste.
8 Monate Haft sind kein mögliches Ergebnis, wenn einer bei einem Spurwechsel pennt und man sich nach der Kaltverformung nicht einig ist, auch dann nicht, wenn man mit unflätigen Worten diskutiert.
Das hat überhaupt nix mit Nienburg zu tun. Verwechsel das bitte nicht.
Zitat:
@downforze84 schrieb am 17. Juli 2015 um 21:18:29 Uhr:
Das hat überhaupt nix mit Nienburg zu tun. Verwechsel das bitte nicht.
Das war doch aber die Frage vom Dramaking: womit hat es denn was zu tun und wo kommen die Einsichten her?