DashCam erlaubt
Hallo zusammen,
vor einiger Zeit gab es ja eine rege Diskussion über DashCams, die ich keider nicht verfolgt habe,
da sie damals für mich uninteressant war,
jetzt würde ich mir aber gerne eine DashCam anschaffen und auch bei Oldtimerausfahrten
in Betrieb nehmen, veröffentlichen auf youtube o.ä. möchte und werde ich nicht.
Meine Frage: ist das rein private Filmen OHNE Veröffentlichung nur für private Zwecke erlaubt oder
nicht?
Zusatzfrage: Sollte ich zufällig einen Unfall aufnehmen, kann das Video dann als Beweismaterial
verwendet werden?
Danke und immer gute Fahrt
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 13. Juli 2015 um 18:13:35 Uhr:
@trollfahrer
Es wäre sicher nicht verkehrt gewesen, zunächst im Thread aus dem BMW 3er Forum zu lesen. ... Es wurden da einige sehr konstruktive Beiträge gepostet.
Wen das hier die grobe Zusammenfassung sein soll, dann ist da sehr viel Unfug gepostet worden.
Zitat:
Juristisch ist im Moment nicht die Gesetzeslage relevant, sondern der Umgang der Gerichte mit der Situation.
So lange, wie Richter an Gesetze gebunden sind (Art. 20 Abs. 3, 97 GG) ist es immer noch umgekehrt. Auch wenn sich Klein Fritzchen aus irgendwelchen Bruchteilen von mittlerweile ergangenen Urteilstexten etwas zusammenreimt, nach dem er dann irgendwas für sich ableitet, ist es falsch.
Zitat:
Egal, was Du mit den Aufnahmen machen willst, Du kannst Probleme bekommen, wenn Du im öffentlichen Raum alles und jeden "anlasslos" aufnimmst.
Nur weil ein einzelner Richter irgendwas mit anlassbehaftet oder anlasslos geschrieben hat, so findet sich das in keinem Gesetzestext (GG/BDSG) und hat nichts mit der Nutzung einer Dashcam zu tun.
Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz liegt laut dem Verwaltungsgericht Ansbach (12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634) dann vor, wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später zu veröffentlichen (Internet, Youtube, Facebook, ...), oder sie Dritten zur juristischen oder wirtschaftlichen Vorteilserlangung zur Verfügung zu stellen (Polizei, gegnerische Versicherung, ...).
Die Kamera selbst, wie auch Aufnahmen zum Zwecke der persönlichen Erinnerung (landschaftliche schöne Strecke, ...), wie auch die Vorführung im rein privaten Familien oder Freundeskreis sind weder verboten, noch eingeschränkt reglementiert.
Stolperstein ist hier, wenn man zB. bei einer Polizeikontrolle nach dem Grund für die Dashcam gefragt wird und dann irgendwas in der Art mit "wenn ich mal geschnitten/gerammt werde" antwortet, dann handelt es sich um einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.
Antwortet man hier, dass man als persönliche Erinnerung den Arbeitsweg filmt, dann ist das vollkommen in Ordnung, auch wenn man dies zu 10.000sten Mal macht.
Dass man ein Video veröffentlichen dürfte, wenn man Identifikationsmerkmale unkenntlich macht (Gesichter, Kennzeichen, ...) , ist falsch! Mit bzw. bei der Entfernung von Identifikationsmerkmalen handelt es sich ausschließlich um die Vorgaben aus den GG mit den Persönlichkeitsrechten Dritter.
Durch die Entfernung werden zwar die Persönlichkeitsrechte aus dem Grundgesetz beachtet, jedoch ist eine Veröffentlichung dann immer noch unzulässig, weil grundsätzlich jedwede Veröffentlichung von Dashcam-Videos über das Datenschutzgesetz verboten ist, siehe VG Ansbach.
Bei einem "Beweisvideo" gibt es aber immer einen Zielkonflikt bei einem Straf- oder Zivilprozess, einerseits die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz, andererseits die Wahrheitsfindung bei einer gerichtlichen Klärung.
Hierüber muss dann ein Richter im jeweiligen Einzelfall durch Interessenabwägung entscheiden, ob der das Video verwendet (ansieht) oder nicht.
Dass in einem bestimmten Einzelfall hier der Richter irgendwas mit "anlassbezogen eingeschaltet" genannt hat, war eine von mehreren Begründungen, in deren Summe der Richter das Video letztendlich als Beweismittel zugelassen hat. Es handelt sich jedoch nicht ein "Fakt" oder "Merkmal", dass wenn dies gemacht oder genannt wird, dann auch das Video benutzt wird oder sich die Chance zur Nutzung bei Gericht sich erhöht.
Ob und unter welchen Bedingungen dies ein Richter als Beweismittel zulässt, sind hoch individuelle Entscheidungen am jeweilig vorliegenden Einzelfall. Regeln, Tabellen, Empfehlungen mit einem "wenn das, dann so" gibt es nicht.
Vielleicht gibt es das irgendwann, wenn der Gesetzgeber derartige Ausnahmen im Datenschutzgesetz formuliert, oder ein OLG, OVG, ... etwas derartiges in einem Urteil "allgemeinverbindlich" nennt.
Aufnehmen als Erinnerung ja, irgendwo wie auch immer vorlegen nur mit einem Anwalt. Ein Verstoß gegen das BDSG ist mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro belegt. Ein Alleingang ohne juristische Hilfe kann einem ganz schnell und ganz heftig beide Beine brechen und das hoch bis zum Hals.
(Gilt in D, kann und sieht in anderen Ländern deutlich anders aus)
37 Antworten
Zitat:
@trafikante schrieb am 14. Juli 2015 um 09:04:32 Uhr:
...
Das Problem einer pauschalen "DashCam-Erlaubnis" im Datenschutz, ist dessen Argumentation, warum das vorteilhaft wäre.
Da wir den Gleichheitsgrundsatz haben, würde diese Argumentation auf alle Bereiche des Datenschutz seine Wirkung haben und ob wir das dann tatsächlich so haben möchten, bezweifle ich.
Eine "Lücke" gibt es doch, den Richterentscheid mit der dann individuelle Fragen und Wünsche geklärt werden können, weil pauschale Gesetze immer nur zu irgendwo 90% passen, aber niemals jede mögliche Realsituation abdecken können.
Ganz nüchtern betrachtet, frage ich mich, wie die Autohersteller im Rahmen des Datenschutz die dauerhafte Videoerfassung durch die Assistenzsysteme und damit der automatisierten Verarbeitung und Auswertung dieser Daten rechtfertigen. Ein Vorteil wird doch auch erreicht (Vermeidung von Unfällen). Wenn Fahrzeuge bald auch noch vernetzt sind werden diese Daten dann auch an Fremde weitergegeben.
Andere Autofahrer, bzw. alle Verkehrsteilnehmer sind dann ja primär im Fokus. Das schneidet sich doch auch mit den Persönlichkeitsrechten.
Zitat:
@trafikante schrieb am 14. Juli 2015 um 10:01:30 Uhr:
Ein Vorteil wird doch auch erreicht (Vermeidung von Unfällen).
Irgendwie ist die Diskussion doch albern, wenn nur der persönliche Vorteil in den Vordergrund gestellt wird.
Machen wir es doch ganz allgemein mit Nummernschildscannern, Echtzeitdatenübertragung aller Fahrzeugdaten inkl. GPS an Fahrzeughersteller (Sachmangelhaftung, Garantie, Kulanz), an die Polizei (Einhaltung der Vorschriften), an die Versicherung (Risikoeinschätzung und Prämienhöhe anhand des tatsächlichen Fahrverhaltens), an den Arbeitgeber, dass man auf dem Rückweg von einer externen Besprechung kurz noch bei Obi war und sich die Zeit für seine privaten Erledigungen bezahlen lässt, ...
Das sind doch alles Gruppen, die ein deutlich höheres Interesse an einer permanenten Überwachung haben. Insbesondere bei vielen auch ein der Allgemeinheit betreffendes Interesse.
Wenn es "die Anderen" machen, dann hat man ein riesen Problem damit. Aber wenn man es selbst macht und dann auch nur die Daten ausschließlich in den Situationen benutzt, wenn man daraus einen persönlichen Vorteil erlangt, dann soll es aber erlaubt sein?
Hättest Du auch so eine "Gier nach Gerechtigkeit", wenn Dein eigenes Video der Nachweis für das eigene Verschulden ist, von der Situation aber ansonsten so einiges darauf zeigt, dass der Andere es war, zumindest eine erhebliche Mitschuld tragen würde?
Oder die Polizei das Recht hätte, alle Videos auf dem Chip anzusehen und alles zu verfolgen, was dort erkennbar und noch nicht verjährt ist?
Auch die Situation von Dir auf einer fremden DashCam, wo Du mal jemandem versehentlich die Vorfahrt genommen hast, und der Typ hat 2 Wochen später einen Unfall und Deine Vorfahrtsmissachtung ist noch auf dem Chip?
Ich sehe jetzt nicht, wo diese Diskussion albern wäre - die Frage von Trafikante ist sogar sehr gut.
Faktisch unterscheidet sich ein KFZ-Assistenzsystem mit Kamera nur von einer Dashcam darin, wie lange die Aufnahme vorgehalten wird, bevor sie wieder gelöscht wird.
Bei einer Dashcam sind das bei hoher Bildqualität (Full HD) auch nur zwischen 15 min/4GB und 7 Stunden (64 GB) Fahrzeit.
Letztlich ist auch die Meinung des VG Anbach nur eine Einzelmeinung. Solange das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht dazu anhand eines Falles etwas abschließendes formuliert, ist weder etwas geregelt und schon gar nicht eine allgemeingültige Linie in D vorhanden. Faktisch sind viele Richter gerade im Bereich von zeugenlosen Unfällen froh um eine Entscheidungshilfe.
http://www.spiegel.de/.../...ile-zu-den-kameras-in-autos-a-985717.html
Nicht froh sind sie allerdings verständlicherweise über neurotische Video-Petzen, die OWIs oder vermeintliche Straftaten anderer Verkehrsteilnehmer anzeigen wollen, ohne daß es hierbei zu einem Schaden kam. Zweifellos handelt es sich bei dem Anbacher RA um so einen "Experten", sonst hätte mangels Kenntnis über das Vorhandensein der Dashcam beim RA überhaupt kein behördliches Verbot ergehen können.
Ganz allgemein wäre interessant, wie weit man die Aufnahmequalität veringern muß, damit man aus der anlaßlosen Videoüberwachung herauskommt in den Bereich einer Black Box, welche Geschwindigkeit und Fahrbewegungen zum Unfallzeitpunkt aufzeichnet. Denn mehr braucht man in den meisten Fällen nicht (der Bereich Unfallflucht an geparktem PKW mal ausgenommen).
Z.B. würde eine auf den Boden gerichtete Kamera samt GPS auch die Fahrbewegung des eigenen PKW dokumentieren, per GPS dann auch Ort und Geschwindigkeit, über das Mikro den Zeitpunkt des Anpralls etc. pp.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Dramaking schrieb am 14. Juli 2015 um 10:44:05 Uhr:
Irgendwie ist die Diskussion doch albern, wenn nur der persönliche Vorteil in den Vordergrund gestellt wird.Zitat:
@trafikante schrieb am 14. Juli 2015 um 10:01:30 Uhr:
Ein Vorteil wird doch auch erreicht (Vermeidung von Unfällen).
Da hab ich mich etwas unpräzise ausgedruckt und du mich etwas falsch verstanden. Den Vorteil beziehe ich auf die Assistenzsysteme und war auch nur auf den Aspekt bezogen, dass wie du unter 3. geschrieben hattest, eine Datennutzung ohne die Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig ist, wenn dadurch ein Vorteil verschafft werden soll.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 14. Juli 2015 um 10:44:05 Uhr:
Irgendwie ist die Diskussion doch albern, wenn nur der persönliche Vorteil in den Vordergrund gestellt wird.
Nicht nur die ganze Diskussion ist albern, die gesamte Argumentation ist es und hat mit der Realität nichts zu tun. Es gibt in dem Zusammenhang keinen "persönlichen Vorteil".
Die "anlasslose" (und mangels berechtigtem Interesses auch ungenehmigte) andauernde Aufnahme von Bildinhalten im öffentlichen Raum ist unzulässig. Daher kommt eine Verwendung als Beweismittel meist nicht in Betracht, ist aber bei besonders schweren Vorwürfen schon vorgekommen (Richtervorbehalt).
Läuft die Kamera nicht andauernd mit, sondern wird in einer bestimmten Situation im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf erst eingeschaltet, sind die Hürden deutlich niedriger. Dennoch kommt es zu einer Abwägung der verschiedenen Interessen, u. A. Geschädigter, Beschuldigter, öffentliches Interesse, Interesse der im Bildmaterial festgehaltenen Unbeteiligten (diese Aufstellung ist nicht abschließend).
http://www.damm-legal.de/...ideo-aufzeichnung-ist-als-beweis-zulaessig
Der Text im link oben ist genauso länglich wie die vorherigen dramatischen Beiträge, diese Informationen sind jedoch fundiert.
Zitat:
@spacechild schrieb am 14. Juli 2015 um 11:10:05 Uhr:
Ich sehe jetzt nicht, wo diese Diskussion albern wäre - die Frage von Trafikante ist sogar sehr gut.
Faktisch unterscheidet sich ein KFZ-Assistenzsystem mit Kamera nur von einer Dashcam darin, wie lange die Aufnahme vorgehalten wird, bevor sie wieder gelöscht wird.
Wenn man den grundsätzlichen Zweck, die Zielrichtung der Datenauswertung und ein paar andere weit vorher kommende Dinge weg lässt, dann ist es irgendwann mal faktisch kein Unterschied mehr vorhanden.
Zitat:
Letztlich ist auch die Meinung des VG Anbach nur eine Einzelmeinung.
Das Problem an dieser "nur Einzelmeinung" sind die Gutachter und deren gutachterlichen Bewertungen. Die werden sich ohne eine Änderung des GG, BDSG, ... nicht ändern. Ein anderer Richter könnte sicherlich anders entscheiden, nur aufgrund welcher Basis sollte er das machen können?
Wäre es so einfach, dann würden doch die Richter, ein Video "einfach so" benutzen und nicht erst den Umweg über eine Rechtsgüterabwägung vornehmen müssen.
Zitat:
Solange das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht dazu anhand eines Falles etwas abschließendes formuliert,
Auch das ist nur juristisches Gequirle, denn selbst "ganz oben" geht es immer noch um den selben Einzelfall und um die Urteilsbegründung, die der "unterste" aller möglichen Richter getroffen hat.
Die zweite Stufe auf Landesebene oder die dritte Stufe auf Bundesebene sind keine erneuten Verhandlungen des selben Sachverhalts oder eine "Allgemeinklärung" einer Fragestellung.
In den nächsten Ebenen dreht es sich ausschließlich um die Bewertung der Arbeit des Richters aus der Vorrunde, Und wenn dieser Richter keinen Fehler zB. in der juristischen Bewertung gemacht hat, dann hat der keinen Fehler gemacht und es geht nicht "eins weiter".
Auch wenn man es gern "zwei weiter" haben wollte. "Problem" ist, dass dieser Richter eben keine persönliche Interessensentscheidung gemacht hat, sondern schlüssig sämtlichen Gutachten gefolgt ist.
Nun würde ich gerne mal Deinen Ansatz hören, wo Du ansetzen willst, um in die zweite Runde zu kommen.
Zitat:
Zweifellos handelt es sich bei dem Anbacher RA um so einen "Experten", sonst hätte mangels Kenntnis über das Vorhandensein der Dashcam beim RA überhaupt kein behördliches Verbot ergehen können.
Das war von diesen Spezialisten, die sich nicht über die Tragweite der eigenen Klage im klaren sind, dass zur Klärung der eigenen Fragestellung hier eine Grundsatzbewertung zur Nutzung und deren Abgrenzung getroffen werden musste, um seinen speziellen Fall der Nutzungsuntersagung entscheiden zu können.
Doppelt toll, er hat sogar gewonnen: Das gegen ihn ausgesprochene Nutzungsverbot wurde aufgehoben.
Zitat:
..., damit man aus der anlaßlosen Videoüberwachung herauskommt ...
"Anlasslos" ist keine Eigenschaft, die über die Zulässigkeit einer Nutzung entscheidet oder nicht. Diesen Begriff hatte der Richter zwar benutzt, gehörte aber nicht zu den Entscheidungsgründen, die das Video für den Richter zulässig machte.
Der Begriff gehörte zu der allgemeinen Situationsbeschreibung, wie der Beruf des Kläger als "IT-Profi" oder Datum und Uhrzeit mit aufgeführt waren. Das einzig tatsächlich Interessante hierbei ist die vielerorts nun anzutreffende Argumentation, dass "anlasslos" eine Voraussetzung für die Zulassung darstellen würde, eigenartigerweise aber nicht der Beruf des DashCam-Nutzers oder das Datum ebenso dafür wichtig ist.
Zitat:
in den Bereich einer Black Box, welche Geschwindigkeit und Fahrbewegungen zum Unfallzeitpunkt aufzeichnet.
Baue doch ein, die Geräte gibt es und haben auch keine Problematik gegenüber Datenschutz, Genehmigungspflicht oder Persönlichkeitsrechten.
Der kleine Unterschied ist, dass so eine Blackbox ausschließlich meine eigenen Daten aufzeichnet, beim Video sind auch Infos (Daten) anderer mit bei. Meine Daten darf ich vollständig Dritten zur Verfügung stellen, dabei sind nur meine Schutzrechte betroffen und darauf kann ich ja verzichten.
Aber bei den Daten von anderen wird das nichts, ich kann nicht auf die gesetzlichen Schutzrechte von anderen verzichten.
Zitat:
@trafikante schrieb am 14. Juli 2015 um 11:10:09 Uhr:
Den Vorteil beziehe ich auf die Assistenzsysteme und war auch nur auf den Aspekt bezogen, dass wie du unter 3. geschrieben hattest, eine Datennutzung ohne die Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig ist, wenn dadurch ein Vorteil verschafft werden soll.
Den Vorteil erlangen alle dabei Beteiligten, es gibt keine Abwägung oder Umverteilung. Wenn Du bzw. Dein Fahrzeug durch einen Assi einen Aufprall vermeidest, dann ist allen geholfen.
Nicht nur dem Einen, der keinen Schaden verursacht und zu bezahlen hat, sondern auch dessen "Opfer" der kein Schaden oder einen nur geringen Schaden erlitten hat, wie auch der Allgemeinheit, wenn durch geringe Schäden die Allgemeinkosten (Versicherungen mit Umlageprinzip) sinken.
Eine DashCam hat keinerlei Wirkung auf Ursache, Verlauf und deren Folgen. Es knallt immer im gleichen Umfang und es muss auch immer bezahlt werden, und über den Solidareffekt sind auch immer alle anderen mit bei, ob Krankenkassenkosten, Typklasseneinstufung, ...
Eine DashCam ist nur persönlicher Egoismus, die ausschließlich bei der Frage "der und nicht ich" helfen kann, mag ja sicher interessant und im persönlichen Einzelfall auch sehr wichtig sein. Scheitert aber vom Grundsatz immer an einer Argumentation, dass dies "gesamtgesellschaftlich" einen Vorteil hätte, oder mit Dingen gleichgestellt werden, die das haben und ausschließlich das haben.
Nur genau hier wird es dann auch problematisch, was man gesamtgesellschaftlich alles aufgeben muss, damit ein Einzelner sich besser stellen kann.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 14. Juli 2015 um 12:01:40 Uhr:
Der Text im link oben ist genauso länglich wie die vorherigen dramatischen Beiträge, diese Informationen sind jedoch fundiert.
Hier sollte aber auch vollständig die Urteilsbegründung gelesen werden, welche weiteren Abhängigkeiten in der Situation vorliegen müssen, dass selbst das "anlassbedingte" Einschalten der Kamera noch keine für sich allein funktionierender Weg für eine Zulassung als Beweismittel ist.
Und was das "fundiert" an geht: das ist nur eine Einzelmeinung eines kleinen Amtsrichter auf der untersten juristischen Ebene. 😉
Meine laienhafte Lösung des Problems der verletzten Persönlichkeitsrechte ist die, das Vidoematerial so zu bearbeiten, dass man weder Personen (Gesichter), noch Kennzeichen erkennt.
Der Richter sieht dann zwar nicht wer gefahren ist und wie das Kennzeichen lautet, kann sich aber ein Bild von der Situation machen und muss den (schuldigen) Unfallgegner doch nur fragen:
Zitat:
Fahren Sie nicht einen PKW desselben Fabrikats in derselben Farbe und waren Sie an dem Tag nicht genau dort, wo sich der Unfall im Video ereignet hat?
Dingfest...
Aber nur meine persönliche Meinung, ohne Gewähr und völlig unverbindlich... wie geschrieben, ich bin Laie...
Zitat:
@Dramaking schrieb am 14. Juli 2015 um 13:02:49 Uhr:
Eine DashCam hat keinerlei Wirkung auf Ursache, Verlauf und deren Folgen. Es knallt immer im gleichen Umfang und es muss auch immer bezahlt werden, und über den Solidareffekt sind auch immer alle anderen mit bei, ob Krankenkassenkosten, Typklasseneinstufung, ...Eine DashCam ist nur persönlicher Egoismus, die ausschließlich bei der Frage "der und nicht ich" helfen kann, mag ja sicher interessant und im persönlichen Einzelfall auch sehr wichtig sein. Scheitert aber vom Grundsatz immer an einer Argumentation, dass dies "gesamtgesellschaftlich" einen Vorteil hätte, oder mit Dingen gleichgestellt werden, die das haben und ausschließlich das haben.
Nur genau hier wird es dann auch problematisch, was man gesamtgesellschaftlich alles aufgeben muss, damit ein Einzelner sich besser stellen kann.
Eine meiner Meinung nach grenzwertige Sicht der Dinge - die dann auch die Nutzung einer Black Box als genauso problematisch definieren würde. Eine Unfallkamera sollte ausschließlich zur Vermeidung von Unrecht dienen - zur Beweissicherung. Der Unterschied zur Blackbox liegt schlicht im Preis - eine DashCam kann sich jeder Autofahrer leisten. Die weiteren Nutzungsmöglichkeiten einer Dashcam dürfte der Gesetzgeber ruhig ausschließen. Der normale Mensch hat ein natürliches Gefühl für Unrecht und das Bedürfnis nach Vermeidung desselben. Natürlich gilt das auch für Schäden für die eigene Person. Hier von Egoismus zu sprechen, verdreht (juristentypisch 😁) die Tatsachen. Ich würde das Vermeidung von Nachteilen und Ungerechtigkeiten nennen, denn durch die mittels Dashcam Aufzeichnung mögliche objektive Beurteilung eines Unfallverlaufs wird für den Geschädigten eine weitergehende Schädigung vermieden. Der Wunsch nach einer Dashcam ist moralisch ein erheblicher Unterschied zum Egoismus.
Wie auch immer, leider mahlen die Mühlen der Gesetzgebung langsam, dafür kreischen Datenschutzbeauftragte um so lauter - die bekommen ja auch Geld für ihren Job.
Zitat:
@spacechild schrieb am 15. Juli 2015 um 08:14:19 Uhr:
Eine Unfallkamera sollte ausschließlich zur Vermeidung von Unrecht dienen - zur Beweissicherung.
Das Ansinnen mag ja berechtigt sein, nur sollte man nicht verleugnen, dass es dafür keine gleich an drei Ecken der deutschen Gesetzgebung ein Verbot gibt und die Möglichkeit, das Teil dann doch als Beweis zugelassen zu bekommen sehr hoch liegt und sehr aufwändig ist.
Zitat:
Der Unterschied zur Blackbox liegt schlicht im Preis - eine DashCam kann sich jeder Autofahrer leisten.
Ich sehe die primären Unterschiede eher in der Zulässigkeit/Unzulässigkeit, und dem vorrangigen Interesse, dass man ja nicht etwas von sich preisgeben will, sondern von dem Anderen.
Das Argument mit dem Preis ist erstaunlich, wir haben 2015 und eine vernünftig funktionierende Blackbox-Funktion gibt es heute für unter 40 Euro, eine DashCam liegt doch mindestens beim Doppelten.
Zitat:
Der Wunsch nach einer Dashcam ist moralisch ein erheblicher Unterschied zum Egoismus.
Dieser Wunsch nach Gerechtigkeit ist schon mehr als grenzwertig, wenn beim Nachweis der eigenen Schuld man ganz schnell dann doch zu einem 100%-Juristen wird und die Auswertung mit "keine Pflicht zur Selbstbeschuldigung" vermeiden will.
Entweder ist das Ding über die Moral einer objektiven Gerechtigkeit ein neutrales Beweismittel für alle Beteiligten, oder es ist nur für die eigenen und damit egoistischen Interessen.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 15. Juli 2015 um 08:58:42 Uhr:
Das Ansinnen mag ja berechtigt sein, nur sollte man nicht verleugnen, dass es dafür keine gleich an drei Ecken der deutschen Gesetzgebung ein Verbot gibt und die Möglichkeit, das Teil dann doch als Beweis zugelassen zu bekommen sehr hoch liegt und sehr aufwändig ist.Zitat:
@spacechild schrieb am 15. Juli 2015 um 08:14:19 Uhr:
Eine Unfallkamera sollte ausschließlich zur Vermeidung von Unrecht dienen - zur Beweissicherung.
das stimmt und das sollte der Gesetzgeber ändern.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 15. Juli 2015 um 08:58:42 Uhr:
Ich sehe die primären Unterschiede eher in der Zulässigkeit/Unzulässigkeit, und dem vorrangigen Interesse, dass man ja nicht etwas von sich preisgeben will, sondern von dem Anderen.Zitat:
Der Unterschied zur Blackbox liegt schlicht im Preis - eine DashCam kann sich jeder Autofahrer leisten.
Das Argument mit dem Preis ist erstaunlich, wir haben 2015 und eine vernünftig funktionierende Blackbox-Funktion gibt es heute für unter 40 Euro, eine DashCam liegt doch mindestens beim Doppelten.
Wenn jeder eine Dash Cam oder eine Blackbox drin hätte, wäre kein Unterschied mehr da.
Preis: tut mir leid, aber den Link zur gescheiten Blackbox unter 100 EUR müßtest du bitte mal posten.
Was aktuell unter "Black Box Auto" zu finden ist, sind alles Dash Cams. Ich habe vor ein paar Jahren mal nach echten Black Boxes geschaut und das war nicht niedrig dreistellig. Ich finde Z.ZT eigentlich gar keine mehr - von einer Versicherung will ich keine.
Eine ganz einfache Dash Cam gibts ab 30 EUR ca. Zuverlässigkeit und Langlebigkeit ist dann ein anderes Thema 🙂
Zitat:
@Dramaking schrieb am 15. Juli 2015 um 08:58:42 Uhr:
Dieser Wunsch nach Gerechtigkeit ist schon mehr als grenzwertig, wenn beim Nachweis der eigenen Schuld man ganz schnell dann doch zu einem 100%-Juristen wird und die Auswertung mit "keine Pflicht zur Selbstbeschuldigung" vermeiden will.Zitat:
Der Wunsch nach einer Dashcam ist moralisch ein erheblicher Unterschied zum Egoismus.
Entweder ist das Ding über die Moral einer objektiven Gerechtigkeit ein neutrales Beweismittel für alle Beteiligten, oder es ist nur für die eigenen und damit egoistischen Interessen.
Auch hier gilt (immer für den Fall es gibt keine externen Zeugen beim Unfall): wenn jeder eine Dash Cam / Black Box drin hat, löst sich das Problem in Luft auf. Hat der Unfallverursacher ein neutrales Beweismittel und hält dieses zurück, ist der Unfallgeschädigte nicht schlechter gestellt, als wenn keine Dash Cam in einem der beteiligten Kfz verbaut war. Zweifellos dient eine Dash Cam / Black Box nur zur Vermeidung von Nachteilen für den Besitzer des Geräts, das liegt in der Natur der Sache.
Oder anders gesagt: wenn der Unfallverursacher ein unehrliches Arschloch ist, welches die Unfallverursachung nicht zugibt, liegt es am Geschädigten, den Sachbeweis zu führen, sofern die Unfallspurenlage der Polizei keine Möglichkeiten der Verursachungsermittlung bietet.
Zitat:
@spacechild schrieb am 15. Juli 2015 um 09:32:53 Uhr:
Wenn jeder eine Dash Cam oder eine Blackbox drin hätte, wäre kein Unterschied mehr da.
Hätte jeder eine Schusswaffe gäbe es auch keine Unterschiede mehr. 🙄
Zitat:
Preis: tut mir leid, aber den Link zur gescheiten Blackbox unter 100 EUR müßtest du bitte mal posten.
OBD2/Bluetooth-Adapter und eine Gratis-App und schon hat man eine funktionierende Blackbox für rund 40 Euro. Vollkommen legal, vollkommen zulässig, keinerlei Konflikte mit auch nur irgendeiner Vorschrift und keine Hürde als Beweismittel.
Zitat:
Eine ganz einfache Dash Cam gibts ab 30 EUR ca.
Wenn da nicht unbedingt "Dash"- oder "Action"-Cam auf dem Karton stehen muss, um mit dem Hype-Zuschlag prahlen zu können, bekommt ab ~135 Euro im Angebot oder 160 Euro normal eine Full-HD/HDTV-Cam (1920x1080) mit 60 FPS in
3D.
Zitat:
wenn jeder eine Dash Cam / Black Box drin hat, löst sich das Problem in Luft auf.
Wenn jeder eine DashCam hätte, würden immer noch die selben Probleme existieren. Wenn jeder eine Blackbox hätte, dann allerdings schon, nur dass man das nicht will, denn:
Zitat:
... nur zur Vermeidung von Nachteilen für den Besitzer des Geräts, ...
So ist es.
Nichts mit dem heroischen Wunsch nach objektiver Sachaufklärung einer unklaren Ursache, alles nur Scheinheiligkeit. Es geht um den allein egoistischen Wunsch, "den Anderen" ran zu bekommen. Was mit einer Blackbox nicht so leicht geht, wie mit einer DashCam.
Zu einer Blackbox könnte man noch 100 Euro dazu geben, die würde sich niemand (ohne Manipulationsmöglichkeit) einbauen, wenn es nach einem Unfall auch Zwangsauswertungen geben würde.
Der DashCam-Wunsch wäre auch keiner mehr, wenn man das Fahrzeug von außen mit einem entsprechenden Hinweis versehen müsste und nach einem Unfall, Tatvorwurf zur Zwangsabgabe des unmanipulierten Videos verpflichtet wäre.
Der Einzige, der dann reich werden würde, ist der, der noch 64MB-Speicherkarten im Angebot hat. Also hört doch einfach auf der Verlogenheit, dass man hier den Kämpfer für die Gerechtigkeit macht und das nichts mit ausschließlichem Egoismus zu tun hat.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 14. Juli 2015 um 09:12:28 Uhr:
Nein,da die Art der Nutzung mindestens gegen eine der Regeln verstößt, hier Besserstellung durch Missachtung des Datenschutz, unterliegt das Video einem Beweisverwertungsverbot.
Bei so einem Verkehrsunfall gibt es nicht mal diese Problemstellung. Bezahlt werden muss immer, ob nun von A oder B hat für alle Anderen keinerlei Auswirkung. Mit gewissen Argumenten zu einer Änderung des BDSG sollte man an dieser Stelle vorsichtig sein, denn mit diesen Argumenten steht man in einer sehr langen Schlange ganz weit hinten.
Hmm, erstmal Danke für deine Ausführung.
Aber um nochmal auf meinen Unfall und das Szenario "kein Zeuge, aber Dashcam" zurückzukommen: Der Richter lehnt die Aufnahme ab. Ich kann anhand des Videos 1000%ig nachweisen, daß ich völlig unschuldig bin. Aber das Video zählt ned, also bezahle ich die Gerichtskosten, bezahle den Selbstkostenbehalt meines Schadens, meine Versicherung zahlt ungerechtfertigt und stuft mich hoch, sprich ich habe jahrelange Mehrkosten durch einen schlechteren SFR, bekomme eine Geldstrafe + Punkt als Unfallverursacher, einen Eintrag in Flensburg, und bei einem zukünftigen Versicherungswechsel muß ich angeben, einen Unfall verursacht zu haben?
Ist das so Richtig?
Gruß & Danke
Ghost