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DashCam erlaubt

Themenstarteram 13. Juli 2015 um 7:50

Hallo zusammen,

vor einiger Zeit gab es ja eine rege Diskussion über DashCams, die ich keider nicht verfolgt habe,

da sie damals für mich uninteressant war,

jetzt würde ich mir aber gerne eine DashCam anschaffen und auch bei Oldtimerausfahrten

in Betrieb nehmen, veröffentlichen auf youtube o.ä. möchte und werde ich nicht.

Meine Frage: ist das rein private Filmen OHNE Veröffentlichung nur für private Zwecke erlaubt oder

nicht?

Zusatzfrage: Sollte ich zufällig einen Unfall aufnehmen, kann das Video dann als Beweismaterial

verwendet werden?

Danke und immer gute Fahrt

Beste Antwort im Thema
am 13. Juli 2015 um 17:55

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 13. Juli 2015 um 18:13:35 Uhr:

@trollfahrer

Es wäre sicher nicht verkehrt gewesen, zunächst im Thread aus dem BMW 3er Forum zu lesen. ... Es wurden da einige sehr konstruktive Beiträge gepostet.

Wen das hier die grobe Zusammenfassung sein soll, dann ist da sehr viel Unfug gepostet worden.

 

Zitat:

Juristisch ist im Moment nicht die Gesetzeslage relevant, sondern der Umgang der Gerichte mit der Situation.

So lange, wie Richter an Gesetze gebunden sind (Art. 20 Abs. 3, 97 GG) ist es immer noch umgekehrt. Auch wenn sich Klein Fritzchen aus irgendwelchen Bruchteilen von mittlerweile ergangenen Urteilstexten etwas zusammenreimt, nach dem er dann irgendwas für sich ableitet, ist es falsch.

 

Zitat:

Egal, was Du mit den Aufnahmen machen willst, Du kannst Probleme bekommen, wenn Du im öffentlichen Raum alles und jeden "anlasslos" aufnimmst.

Nur weil ein einzelner Richter irgendwas mit anlassbehaftet oder anlasslos geschrieben hat, so findet sich das in keinem Gesetzestext (GG/BDSG) und hat nichts mit der Nutzung einer Dashcam zu tun.

 

Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz liegt laut dem Verwaltungsgericht Ansbach (12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634) dann vor, wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später zu veröffentlichen (Internet, Youtube, Facebook, ...), oder sie Dritten zur juristischen oder wirtschaftlichen Vorteilserlangung zur Verfügung zu stellen (Polizei, gegnerische Versicherung, ...).

Die Kamera selbst, wie auch Aufnahmen zum Zwecke der persönlichen Erinnerung (landschaftliche schöne Strecke, ...), wie auch die Vorführung im rein privaten Familien oder Freundeskreis sind weder verboten, noch eingeschränkt reglementiert.

Stolperstein ist hier, wenn man zB. bei einer Polizeikontrolle nach dem Grund für die Dashcam gefragt wird und dann irgendwas in der Art mit "wenn ich mal geschnitten/gerammt werde" antwortet, dann handelt es sich um einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.

Antwortet man hier, dass man als persönliche Erinnerung den Arbeitsweg filmt, dann ist das vollkommen in Ordnung, auch wenn man dies zu 10.000sten Mal macht.

 

Dass man ein Video veröffentlichen dürfte, wenn man Identifikationsmerkmale unkenntlich macht (Gesichter, Kennzeichen, ...) , ist falsch! Mit bzw. bei der Entfernung von Identifikationsmerkmalen handelt es sich ausschließlich um die Vorgaben aus den GG mit den Persönlichkeitsrechten Dritter.

Durch die Entfernung werden zwar die Persönlichkeitsrechte aus dem Grundgesetz beachtet, jedoch ist eine Veröffentlichung dann immer noch unzulässig, weil grundsätzlich jedwede Veröffentlichung von Dashcam-Videos über das Datenschutzgesetz verboten ist, siehe VG Ansbach.

 

Bei einem "Beweisvideo" gibt es aber immer einen Zielkonflikt bei einem Straf- oder Zivilprozess, einerseits die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz, andererseits die Wahrheitsfindung bei einer gerichtlichen Klärung.

Hierüber muss dann ein Richter im jeweiligen Einzelfall durch Interessenabwägung entscheiden, ob der das Video verwendet (ansieht) oder nicht.

Dass in einem bestimmten Einzelfall hier der Richter irgendwas mit "anlassbezogen eingeschaltet" genannt hat, war eine von mehreren Begründungen, in deren Summe der Richter das Video letztendlich als Beweismittel zugelassen hat. Es handelt sich jedoch nicht ein "Fakt" oder "Merkmal", dass wenn dies gemacht oder genannt wird, dann auch das Video benutzt wird oder sich die Chance zur Nutzung bei Gericht sich erhöht.

Ob und unter welchen Bedingungen dies ein Richter als Beweismittel zulässt, sind hoch individuelle Entscheidungen am jeweilig vorliegenden Einzelfall. Regeln, Tabellen, Empfehlungen mit einem "wenn das, dann so" gibt es nicht.

Vielleicht gibt es das irgendwann, wenn der Gesetzgeber derartige Ausnahmen im Datenschutzgesetz formuliert, oder ein OLG, OVG, ... etwas derartiges in einem Urteil "allgemeinverbindlich" nennt.

Aufnehmen als Erinnerung ja, irgendwo wie auch immer vorlegen nur mit einem Anwalt. Ein Verstoß gegen das BDSG ist mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro belegt. Ein Alleingang ohne juristische Hilfe kann einem ganz schnell und ganz heftig beide Beine brechen und das hoch bis zum Hals.

(Gilt in D, kann und sieht in anderen Ländern deutlich anders aus)

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Klar darfst Du reine Privataufnahmen tätigen.

Ob eine Aufnahme eines Unfalls als Beweismittel Verwendung findet, kommt auf den zu verhandelnden Fall an.

am 13. Juli 2015 um 11:51

Ich nehme an du kommst aus Deutschland? Da ist mir kein Gesetz bekannt das eine DashCam verbietet. Du darfst einfach keine Aufnahme öffentlich machen auf der man Gesichter oder Nummernschilder erkennen könnte.

Für private Aufnahmen die du nur zu Hause oder mit Freunden anschaust, gilt das nicht.

Und im Falle eines Unfalls entscheidet dann wohl die zuständige Person. Prinzipiell gilt das sie nicht akzeptiert wird.

@trollfahrer

Es wäre sicher nicht verkehrt gewesen, zunächst im Thread aus dem BMW 3er Forum zu lesen. Der ist zwar länglich, aber wenn man die polemisierenden Passagen ignoriert lesbar. Es wurden da einige sehr konstruktive Beiträge gepostet.

Juristisch ist im Moment nicht die Gesetzeslage relevant, sondern der Umgang der Gerichte mit der Situation. Letztlich ist noch alles im Fluß, aber der Trend geht auch seitens der Datenschutzbeauftragten in eine eher restriktive Richtung.

Egal, was Du mit den Aufnahmen machen willst, Du kannst Probleme bekommen, wenn Du im öffentlichen Raum alles und jeden "anlasslos" aufnimmst.

Die Verwendung von Aufnahmen vor Gericht, die durch dauernde Aufnahme, also "anlasslos" entstanden sind, muss vom Richter genehmigt werden und wird i. d. R. nur bei schweren Vergehen überhaupt in Frage kommen. Diese Aufnahmen dürfen generell nicht weitergegben werden, z. B. auch nicht an Polizei/Staatsanwaltschaft. Vermutlich darfst Du solche Aufnahmen auch Zuhause nicht mit Deinen Kumpels anschauen (was eine Vermutung meinerseits ist).

Anders ist die Situation, wenn Du Aufnahmen fertigst, die belegbar "anlassbezogen" sind, Du also die Dashcam erst eingeschaltet hast, nachdem eine für Dich oder andere nachteilige Situation erkennbar oder absehbar war.

@Alle

Wenn ich das jetzt nicht zutreffend zusammengefasst habe oder es neuere Entwicklungen gibt freue ich mich natürlich über Rückmeldung bzw. Korrekturen.

am 13. Juli 2015 um 17:55

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 13. Juli 2015 um 18:13:35 Uhr:

@trollfahrer

Es wäre sicher nicht verkehrt gewesen, zunächst im Thread aus dem BMW 3er Forum zu lesen. ... Es wurden da einige sehr konstruktive Beiträge gepostet.

Wen das hier die grobe Zusammenfassung sein soll, dann ist da sehr viel Unfug gepostet worden.

 

Zitat:

Juristisch ist im Moment nicht die Gesetzeslage relevant, sondern der Umgang der Gerichte mit der Situation.

So lange, wie Richter an Gesetze gebunden sind (Art. 20 Abs. 3, 97 GG) ist es immer noch umgekehrt. Auch wenn sich Klein Fritzchen aus irgendwelchen Bruchteilen von mittlerweile ergangenen Urteilstexten etwas zusammenreimt, nach dem er dann irgendwas für sich ableitet, ist es falsch.

 

Zitat:

Egal, was Du mit den Aufnahmen machen willst, Du kannst Probleme bekommen, wenn Du im öffentlichen Raum alles und jeden "anlasslos" aufnimmst.

Nur weil ein einzelner Richter irgendwas mit anlassbehaftet oder anlasslos geschrieben hat, so findet sich das in keinem Gesetzestext (GG/BDSG) und hat nichts mit der Nutzung einer Dashcam zu tun.

 

Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz liegt laut dem Verwaltungsgericht Ansbach (12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634) dann vor, wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später zu veröffentlichen (Internet, Youtube, Facebook, ...), oder sie Dritten zur juristischen oder wirtschaftlichen Vorteilserlangung zur Verfügung zu stellen (Polizei, gegnerische Versicherung, ...).

Die Kamera selbst, wie auch Aufnahmen zum Zwecke der persönlichen Erinnerung (landschaftliche schöne Strecke, ...), wie auch die Vorführung im rein privaten Familien oder Freundeskreis sind weder verboten, noch eingeschränkt reglementiert.

Stolperstein ist hier, wenn man zB. bei einer Polizeikontrolle nach dem Grund für die Dashcam gefragt wird und dann irgendwas in der Art mit "wenn ich mal geschnitten/gerammt werde" antwortet, dann handelt es sich um einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.

Antwortet man hier, dass man als persönliche Erinnerung den Arbeitsweg filmt, dann ist das vollkommen in Ordnung, auch wenn man dies zu 10.000sten Mal macht.

 

Dass man ein Video veröffentlichen dürfte, wenn man Identifikationsmerkmale unkenntlich macht (Gesichter, Kennzeichen, ...) , ist falsch! Mit bzw. bei der Entfernung von Identifikationsmerkmalen handelt es sich ausschließlich um die Vorgaben aus den GG mit den Persönlichkeitsrechten Dritter.

Durch die Entfernung werden zwar die Persönlichkeitsrechte aus dem Grundgesetz beachtet, jedoch ist eine Veröffentlichung dann immer noch unzulässig, weil grundsätzlich jedwede Veröffentlichung von Dashcam-Videos über das Datenschutzgesetz verboten ist, siehe VG Ansbach.

 

Bei einem "Beweisvideo" gibt es aber immer einen Zielkonflikt bei einem Straf- oder Zivilprozess, einerseits die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz, andererseits die Wahrheitsfindung bei einer gerichtlichen Klärung.

Hierüber muss dann ein Richter im jeweiligen Einzelfall durch Interessenabwägung entscheiden, ob der das Video verwendet (ansieht) oder nicht.

Dass in einem bestimmten Einzelfall hier der Richter irgendwas mit "anlassbezogen eingeschaltet" genannt hat, war eine von mehreren Begründungen, in deren Summe der Richter das Video letztendlich als Beweismittel zugelassen hat. Es handelt sich jedoch nicht ein "Fakt" oder "Merkmal", dass wenn dies gemacht oder genannt wird, dann auch das Video benutzt wird oder sich die Chance zur Nutzung bei Gericht sich erhöht.

Ob und unter welchen Bedingungen dies ein Richter als Beweismittel zulässt, sind hoch individuelle Entscheidungen am jeweilig vorliegenden Einzelfall. Regeln, Tabellen, Empfehlungen mit einem "wenn das, dann so" gibt es nicht.

Vielleicht gibt es das irgendwann, wenn der Gesetzgeber derartige Ausnahmen im Datenschutzgesetz formuliert, oder ein OLG, OVG, ... etwas derartiges in einem Urteil "allgemeinverbindlich" nennt.

Aufnehmen als Erinnerung ja, irgendwo wie auch immer vorlegen nur mit einem Anwalt. Ein Verstoß gegen das BDSG ist mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro belegt. Ein Alleingang ohne juristische Hilfe kann einem ganz schnell und ganz heftig beide Beine brechen und das hoch bis zum Hals.

(Gilt in D, kann und sieht in anderen Ländern deutlich anders aus)

Wie sieht's denn aus wenn ich eine Urlaubsfahrt aufnehme und durch Zufall eine Straftat wie zB. den Überfall auf den Apple Store in Berlin vor die Linse bekomme. Schnauze halten und einfach weiterfahren? Oder den Film anbieten, aber gleichzeitig einen Konflikt mit den Datenschützern in Kauf nehmen? Die Polizei auf die Urlaubsaufnahme aufmerksam machen, aber eine Herausgabe verweigern und eine Sicherstellung des Materials provozieren?

Wenn ich von einem öffentlichen Platz ein Foto mache, dann sind die Passanten auch nur Beiwerk. Warum sind dann Passanten, die zufällig auf dem Gehweg laufen, wenn ich mit einer laufenden Dashcam vorbeifahre dann kein Beiwerk?

am 13. Juli 2015 um 19:12

Kann verwendet werden, wenn du es als Privataufnahme verkaufst. Die Gerichte entscheiden dann ob der Datenschutz laut BDSG höher gewichtet wird, als die Straftat.

Die Belange zur Aufklärung dieser Straftat wird wesentlich höher liegen in diesem Fall als ein Konflikt wegen Datenschutz und wird daher von einem Gericht dann wohl als zulässig gewertet.

*Edit*

bin wohl zu langsam mit den Fingern beim Tippen :D

Zitat:

@trollfahrer schrieb am 13. Juli 2015 um 09:50:10 Uhr:

Hallo zusammen,

vor einiger Zeit gab es ja eine rege Diskussion über DashCams, die ich keider nicht verfolgt habe,

da sie damals für mich uninteressant war,

...

Meinst du diese http://www.motor-talk.de/forum/kamera-fuers-auto-dashcam-t3609087.html hier?

Der Thread ist immer noch am Leben. ;)

am 13. Juli 2015 um 19:38

Zitat:

@trafikante schrieb am 13. Juli 2015 um 21:07:22 Uhr:

Wie sieht's denn aus wenn ich eine Urlaubsfahrt aufnehme und durch Zufall eine Straftat wie zB. den Überfall auf den Apple Store in Berlin vor die Linse bekomme.

Der Polizei das zur Auswertung übergeben, was denn sonst?

 

Zitat:

Oder den Film anbieten, aber gleichzeitig einen Konflikt mit den Datenschützern in Kauf nehmen?

Warum, Du stellst Dich damit nicht selbst straf- oder zivilrechtlich besser?

 

Zitat:

Wenn ich von einem öffentlichen Platz ein Foto mache, dann sind die Passanten auch nur Beiwerk. Warum sind dann Passanten, die zufällig auf dem Gehweg laufen, wenn ich mit einer laufenden Dashcam vorbeifahre dann kein Beiwerk?

Sind die auch weiterhin, wo steht, dass die kein "Beiwerk" mehr sind?

Zitat:

@Dramaking schrieb am 13. Juli 2015 um 21:38:18 Uhr:

 

Der Polizei das zur Auswertung übergeben, was denn sonst?

Das wäre ja auch meine erste Intention, aber...

Zitat:

@Dramaking schrieb am 13. Juli 2015 um 21:38:18 Uhr:

 

Warum, Du stellst Dich damit nicht selbst straf- oder zivilrechtlich besser?

...das ist genau der springende Punkt. Es gibt imho keine Rechtssicherheit bei der Thematik. Was bringt es mir, anhand von dem Berliner Beispiel, wenn ich Gefahr laufe, bei der Aufdeckung einer Straftat zu helfen, aber selber als "Täter" bei den Datenschützern ins Visier zu geraten.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 13. Juli 2015 um 21:38:18 Uhr:

 

Sind die auch weiterhin, wo steht, dass die kein "Beiwerk" mehr sind?

Für die Datenschützer sind sie sicher kein Beiwerk. Wenn du da einen besseren Kenntnisstand hast, dann lass mich bitte daran teilhaben.

am 13. Juli 2015 um 22:49

Zitat:

@trafikante schrieb am 13. Juli 2015 um 23:16:23 Uhr:

Zitat:

@Dramaking schrieb am 13. Juli 2015 um 21:38:18 Uhr:

Warum, Du stellst Dich damit nicht selbst straf- oder zivilrechtlich besser?

...das ist genau der springende Punkt. Es gibt imho keine Rechtssicherheit bei der Thematik.

Wie kommst Du darauf, dass es keine Rechtssicherheit gibt?

 

Zitat:

Für die Datenschützer sind sie sicher kein Beiwerk. Wenn du da einen besseren Kenntnisstand hast, dann lass mich bitte daran teilhaben.

Das sind für die Datenschützer auch nur "Beiwerk"

 

Die DashCam betrifft drei unterschiedliche Rechtsgebiete, die unterschiedlich betrachtet werden müssen und wenn ich irgendwas daraus missachte, auch auf die Finger bekomme.

1. Zum Einen gibt es das GG mit den Persönlichkeitsrechten und da ist es völlig egal, ob das ein Fotoapparat, eine "richtige" Videokamera", eine DashCam, ... ist.

Auch beim klassischen Urlaubsfoto vom Kölner Dom darf man nicht darauf hinweisen, wie der Typ da rechts in der Nase bohrt und von dem noch eine Vergrößerung machen. Leute, die zufällig auf dem Bild sind, sind das.

Ist diese Person primär im Vordergrund, weil ich die bewusst fotografiert habe, ziehe oder stelle ich die in den Vordergrund, dann gibt es auf die Finger, wenn ich keine Genehmigung von demjenigen habe.

Mit einer DashCam ecke ich mit den Persönlichkeitsrechten an, weil ich ja denjenigen, der mich geschnitten hat im Vordergrund haben möchte. Der (eigentliche) Sinn einer DashCam ist genau das und genau damit stehe ich im Konflikt mit den Persönlichkeitsrechten von genau demjenigen auf dem Film - den ich ja extra filmen wollte, aber keine Genehmigung von ihm habe.

 

2. Die Genehmigungspflicht, eine DashCam ist eine Überwachungskamera, damit werden öffentliche (Straßen-)Bereiche überwacht und die Überwachung öffentlicher Bereiche ist genehmigungspflichtig.

Es ist schon das Filmen, das Aufnehmen selbst verboten, wenn es zum Zwecke einer Überwachung (zB. anderer Verkehrsteilnehmer) gemacht wird, weil man keine Genehmigung dafür hat.

 

3. Der Datenschutz, ein Video sind Daten und diese Daten stehen unter Auflagen: wer wie auch immer an Daten kommt, hat die sorgsam für sich zu behalten, darf diese nicht veröffentlichen und darf diese Daten nicht ohne Genehmigung aller Beteiligten dafür benutzen, um einen eignen Vorteil zu erlangen.

Ein Vorteil für mich, den Filmenden ist es, wenn ich das als Beweismittel bei der Polizei zur Klärung der Schuld des Anderen benutze, oder bei der Versicherung zum Beweis meiner Schadensersatzansprüche. Genau das, was man erlangen möchte, ist gem. dem BDSG verboten, weil man erlangte Daten nicht einfach so benutzen darf.

 

Dein Beispiel mit dem zufällig gefilmten Raubüberfall kann völlig problemlos an die Polizei gegeben werden, da

- kein Verstoß gegen den Datenschutz, da Du keinen persönlichen Vorteil erlangst

- kein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht einer Überwachung öffentlicher Bereiche, zumindest so lange Du das nicht groß auf einen Zettel schreibst und rumtrötest

- kein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte (der Täter), weil Du das nicht veröffentlichst, sondern der Polizei als Datei zur Verfügung stellst.

 

Man hat bei Thema DashCam in allen Bereichen vollkommene Rechtssicherheit. Zu dieser Rechtssicherheit gehört allerdings auch, dass man die DashCam nicht dafür benutzen darf, für was man sie eigentlich benutzen will: einen Täter, der mich geschädigt hat, zu überführen.

Einen Vorteil für sich selbst zu erlangen, den man ohne DashCam nicht hätte, egal ob als Beweismittel gegenüber der Polizei für die Schuldfrage oder als Beweismittel gegenüber einer Versicherung für die Haftungsklärung.

In Ausnahmefällen kann ein Richter (und nur der) aufgrund einer zu begründenden Abwägung entscheiden, ob er das Video als Beweismittel zulässt oder nicht.

Selbst zur Polizei rennen mit dem Chip, oder eine nette Mail zur Versicherung mit dem Verweis auf ein Video im Anhang bringt einen mittlerweile in Teufels Küche. Wird regelmäßig mit einer Strafanzeige wegen Verstoß gegen das BDSG und Verweis auf das Urteil des VG-Ansbach beantwortet, für das man selbst auch noch den Beweis übergeben oder als Attachement gesendet hat.

@Dramaking

Zitat:

@Dramaking schrieb am 14. Juli 2015 um 00:49:10 Uhr:

Zu dieser Rechtssicherheit gehört allerdings auch, dass man die DashCam nicht dafür benutzen darf, für was man sie eigentlich benutzen will: einen Täter, der mich geschädigt hat, zu überführen.

Einen Vorteil für sich selbst zu erlangen, den man ohne DashCam nicht hätte, egal ob als Beweismittel gegenüber der Polizei für die Schuldfrage oder als Beweismittel gegenüber einer Versicherung für die Haftungsklärung.

In Ausnahmefällen kann ein Richter (und nur der) aufgrund einer zu begründenden Abwägung entscheiden, ob er das Video als Beweismittel zulässt oder nicht.

eine Frage: Ich hatte 2013 einen Unfall. Hergang: Ich stehe hinter einem Caddy bei Rot auf einer Linksabbiegespur, die beiden rechts befindlichen Geradeausspuren hatten Grün. Der Caddyfahrer will plötzlich doch geradeaus, Rückwärtsgang --> Knall. Wir steigen aus, er entschuldigt sich wortreich, ich ruf die Polizei. Die kommen, und er behauptet plötzlich, ich wäre ihm hinten draufgefahren. Durch reinen Zufall gab es einen Zeugen, welcher auf seinem Balkon rauchte und den Unfall beobachtet hat.

 

Frage daher: Gäbe es diesen Zeugen ned, und ich hätte eine Dashcam, wäre das als Beweis zulässig? Frage zwei: Könnte ein Richter die Aufnahme als Beweis ablehnen, da unzulässig?

 

Gruß & Danke

Ghost

Danke @ Dramaking für deine versändliche und ausführliche Erklärung!

Zu Punkt 1 muss ich feststellen, dass das Nutzerverhalten von einer breiten Masse (auf Facebook, Twitter, Instagramm...) nicht mehr rechtskonform ist. Oder das Gesetz langsam nicht mehr zeitgemäß ist. Abgesehen davon, dass ich der Meinung bin, dass hier in dem speziellem Daschacambereich der Täterschutz wieder vor Opferschutz geht.

Mein personliches Beispiel von vor vier Wochen. Bei uns in der 30er Zone, die aber von allen Kindern und deren nicht aufsichführenden Eltern mehr als Spielstraße angesehen wird, ist ein mir unbekanntes Kind mit dem Roller oder Fahrrad frontal in meinen parkenden PKW geknallt. Schaden 500€, keiner wollte es gewesen sein, keiner fühlt sich verantwortlich. Verdacht und Vermutung sind unrelevant. Eine Kamera mit Erschütterungssensor hätte in diesem Fall dazu geführt, dass ich nicht auf meinem Schaden sitzen bleibe. Ebenso als ein anderer Nachbar nachts um drei mit einem Umzugs-LKW im Suff meine zwei Autos gestriffen hat und auch die Biege machen wollte.

Bezüglich des Datenschutzes hätte (jaja Würstchenkette...) ich ja keinen Vorteil erlangt sondern nur eine Regulierung.

Da ja schon hundertausende Dashcams in Deutschland verkauft wurden, hoffe ich auf eine dashcamnutzerfreundlichere Regelung seitens des Gestzgebers. Nicht was das veröffentlichen von Videos bei youtube angeht, sondern eher die Zulassung als Beweismittel.

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Ansbach&Datum=2014-08-12&Aktenzeichen=AN%204%20K%2013.01634

 

am 14. Juli 2015 um 7:12

Zitat:

@invisible_ghost schrieb am 14. Juli 2015 um 01:18:32 Uhr:

Gäbe es diesen Zeugen ned, und ich hätte eine Dashcam, wäre das als Beweis zulässig?

Nein,

da die Art der Nutzung mindestens gegen eine der Regeln verstößt, hier Besserstellung durch Missachtung des Datenschutz, unterliegt das Video einem Beweisverwertungsverbot.

 

Zitat:

Könnte ein Richter die Aufnahme als Beweis ablehnen, da unzulässig?

Das ist anders (herum),

Da das Video einem Beweisverwertungsverbot unterliegt muss der es nicht erst ablehnen, es existiert für ihn überhaupt nicht.

Als ersten Schritt muss man selbst, bzw. der eigene Anwalt einen Antrag auf Zulassung als Beweismittel stellen. Üblicherweise über das Argument der Wahrheitsfindung mit ein paar guten Begründungen, warum in diesem vorliegenden Fall die Wahrheitsfindung höher zu bewerten ist, als die Gesetze, gegen die die Aufnahme verstößt. Das bekannte "der Zweck heiligt die Mittel" gehört nicht dazu.

Da ein Antrag vor liegt, muss der Richter entscheiden und er kann es dann auch mit entsprechender Begründung für diesen Einzelfall für zulässig erklären. Macht er das, dann wird angesehen, entscheidet er dagegen, dann kann man sich den Chip auch wieder zurückgeben lassen.

 

Was den Datenschutz an geht:

Eine Krankenkasse darf auch nicht Deine Krankenakte ins Netz stellen, dass Du nur ein Simulant bist und sich mit Veröffentlichung vor weiteren Untersuchungskosten schützen, weil Du zu Arzt Nr.23 gehst.

Die Handhabung und Nutzung von Daten ist sehr restriktiv geregelt, was nun auch nicht unbedingt falsch ist. Ein DashCam-Video sind auch Daten und unterliegen den selben restriktiven Verboten.

Hier ist der Gesetzgeber gefordert, eine "Lücke" im BDSG zu schaffen, damit derartige Daten für diese Zwecke zulässig sind. Problem dabei ist allerdings, dass es da noch welche gibt, die ein deutlich größeres Interesse wegen wesentlich höherer Geldbeträge haben und es bei denen auch noch um eine dadurch vermeidbare Kostenbelastung der Allgemeinheit geht.

Bei so einem Verkehrsunfall gibt es nicht mal diese Problemstellung. Bezahlt werden muss immer, ob nun von A oder B hat für alle Anderen keinerlei Auswirkung. Mit gewissen Argumenten zu einer Änderung des BDSG sollte man an dieser Stelle vorsichtig sein, denn mit diesen Argumenten steht man in einer sehr langen Schlange ganz weit hinten.

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