Darf ich hier vor einem Shop warnen?

VW Golf 2 (19E)

Frage steht ja oben 🙂
Oder bekomme ich dann Arger wegen übler Nachrede oder so?

Hätte da nämlich was für euch...

Beste Antwort im Thema

ist Hans in dem Shop jetzt Verkäufer oder wo liegt die Warnung??????

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Zitat:

Original geschrieben von Magixx


Timo, jetzt mach die Info raus - jetzt aber. Wo simmer denn? 🙄

Remember my posting
(K L I C K)

Hier hab ich auch gewarnt seinerzeit, warum sollte hier im Forum jemand eine technisch nutzliche Information, bei der vor Einkauf unseriöser Technikanbieter nicht in einem Technikforum gewarnt werden. Da gips jaaanz andrea themenverfehlte Beiträäääsche hier

Also, hau raus die Info. Oder willste die nächsten 5 Tage jeden Abend 17 mal die gleiche PN Frage"welcher Shop" beantworten ?

Lieber das als im Zweifelsfall ein eKlage an den Hals zu bekommen 🙂

Copy&paste 😉

Inhalt gelöscht

Zitat:

Original geschrieben von timotimo1


Lieber das als im Zweifelsfall ein eKlage an den Hals zu bekommen 🙂

...soviel zum Thema "Meinungsfreiheit"

Klage. Armes Deutschland. Welch eine Rechtsauffassung. Du deklarierst dies als "deine Meinung" oder wie ich, "als Frage" fertisch.
Aber hast Recht, wenn du dir unsicher bist, lieber nix sagen. Da bin isch bei disch😉

edit: Mit Vorposting gleichzeitig erstellt, daher ähnliche Reaktion

Eventuell meint er ja auch nen anderen Schop und findet nicht das entsprechende Forum

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wer ein wenig zeit hat und an dem thema interessiert ist, dem lege ich folgenden text nahe:

Wer hat als Kunde nicht schon einmal schlechte Erfahrungen mit einem Unternehmen gemacht?Mangelhafte Ware, endlos lange Lieferzeiten oder schlichte Unfreundlichkeit eines Verkäufers geben oftmals Anlass zu Kritik. In derartigen Fällen ist es aus der Sicht des Kunden natürlich verlockend, sich einfach einmal den Frust von der Seele zu schreiben. Was bietet sich da besser an, als sich mit einer negativen Bewertung des Händlers bei eBay oder einem kritischen Kommentar in einem Verbraucher-Forum zu revanchieren? Die Aufmerksamkeit einer Vielzahl von Lesern ist hier meist gewiss.

Manchmal bleibt es jedoch nicht bei sachlicher Kritik, sondern es wird mit Verunglimpfungen oder sogar der Verbreitung von Unwahrheiten gehörig über das Ziel hinaus geschossen. Für Unternehmen können kritische Kommentare im Internet erhebliche Umsatzeinbußen zur Folge haben. Schließlich sind diese weltweit und zu jeder Zeit abrufbar. Daher überrascht es nicht, dass viele Gewerbetreibende auf kritische Kommentare in Verbraucherforen oder schlechte Bewertungen bei eBay äußerst sensibel reagieren und von ihren ehemaligen Kunden die sofortige Löschung des umstrittenen Beitrags verlangen. Hierzu wird oftmals ein Rechtsanwalt eingeschaltet, mit dessen Beauftragung natürlich Kosten verbunden sind. Diese werden dann wiederum vom Kunden als Schadensersatz eingefordert. Neben seinem ohnehin schon vorhandenen Ärger sieht sich der Kunde nun auch noch einer häufig nicht unerheblichen Geldforderung ausgesetzt.

Was für Unternehmen gilt, gilt in ähnlicher Weise auch für Privatpersonen. Beleidigungen und persönliche Herabsetzungen oder auch die Veröffentlichung von sensiblen Fotos können die betroffenen Personen in erheblichem Maße in ihrem Ehrgefühl verletzen. Hier geht es zwar nicht - wie bei Unternehmen - um Umsatzeinbußen, aber die Folgen können mindestens ebenso gravierend sein.

Unternehmern und Privatpersonen ist in derartigen Fällen deshalb der Wunsch gemeinsam, die im Internet veröffentlichten Äußerungen möglichst schnell wieder entfernen zu lassen.

Wie kann man sich als Betroffener wehren?
Klar ist, dass man sich sowohl als Privatperson als auch als Gewerbetreibender nicht alle öffentlichen Äußerungen gefallen lassen muss. Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder des Rechts am Gewerbebetrieb durch unzulässige Äußerungen im Internet können dem Betroffenen zivilrechtliche Ansprüche auf Widerruf der Äußerung, zukünftige Unterlassung und Schadensersatz zustehen. Herabsetzende, ehrverletzende und geschäftsschädigende Äußerungen können auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Meinungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht
Kommt es zum Streit über eine im Internet hinterlassene Äußerung, beruft sich derjenige, der die Äußerung getätigt hat, gemeinhin auf sein grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit. In der Tat ist die Äußerung der eigenen Meinung in einem sehr weitgehenden Umfang geschützt, weil es hierbei eben um die Ausübung eines elementaren Grundrechts geht. Allerdings kann durch die Äußerung einer Meinung auch das Grundrecht einer anderen Person verletzt werden, z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Deshalb hängt die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung, die in andere Grundrechte eingreift, immer davon ab, welches Recht aufgrund einer Abwägung der beteiligten Interessen überwiegt. Hierbei setzt sich aber das Recht, die eigene Meinung frei zu äußern, in aller Regel durch. Der Betroffene hat deshalb auch ehrenrührige Meinungsäußerungen oftmals hinzunehmen. Erst wenn der Erklärende mit seiner Meinungsäußerung so weit über das Ziel hinausgeschossen ist, dass es sich bei seiner Äußerung schon der Form nach um eine bloße Beleidigung oder eine Schmähkritik handelt, verletzt er die Rechte des Betroffenen. Folge: Diesem stehen Ansprüche auf Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz zu.

Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sind aber - wie der Name schon sagt - nur Meinungsäußerungen. Von Meinungsäußerungen abzugrenzen sind Tatsachenbehauptungen. Bei diesen kann sich der Äußernde nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Ein Recht, nach Belieben Tatsachen öffentlich verbreiten zu dürfen, gibt es nicht. In jedem Fall unzulässig ist es, Tatsachen zu behaupten, die nachweisbar falsch sind oder von denen der sie Behauptende weiß, dass sie falsch sind. Selbst wenn der Behauptende aber gar nicht wusste, dass die von ihm behauptete Tatsache unwahr ist, ist seine Äußerung unzulässig, wenn er die mangelnde Wahrheit bei sorgfältiger Recherche hätte erkennen können.

Stellt jemand eine unwahre Tatsachenbehauptung in Bezug auf eine andere Person oder ein Unternehmen auf, verletzt er allein damit in aller Regel das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Ohne dass es - wie bei der Meinungsäußerung - auf eine Interessenabwägung ankommen würde, stehen dem Betroffenen in diesem Fall Ansprüche auf Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz zu. Der Betroffene befindet sich bei der Verbreitung von ehrenrührigen Tatsachen also in einer weitaus besseren Position als bei der Äußerung einer ehrverletzenden Meinung. Viel eher kann er gegen die sich äußernde Person etwas in rechtlicher Hinsicht unternehmen.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?
Die Einordnung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung ist also für eventuelle Ansprüche des Adressaten einer verunglimpfenden Äußerung von entscheidender Bedeutung. Wann liegt nun eine Tatsachenbehauptung und wann eine Meinungsäußerung vor? Die Antwort auf diese Frage richtet sich danach, ob die Richtigkeit der Äußerung bewiesen werden kann oder nicht. Kann sie bewiesen werden, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Geäußerte beobachtet, erforscht oder gemessen werden kann. Eine Meinungsäußerung liegt dagegen dann vor, wenn in der Äußerung zum Ausdruck kommt, dass jemand eine Stellungnahme abgibt, sich für oder gegen etwas ausspricht, oder eine Wertung vornimmt. Die Grenzen können im Einzelfall fließend sein.

Beispiele aus der Rechtsprechung zu Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (ebay)

Meinungsäußerungen:
- ?Bei Reklamation nur unverschämte Antwort, nie wieder?
- ?unglaublich unverschämt?

Tatsachenbehauptungen:
- ?Artikel war defekt, davon stand nichts in der Beschreibung?
- ?Hat wegen Kaufreue Transportschaden vorgetäuscht. Aufpassen!!!?
- ?Qualität minderwertig?
- ?... will die vollen Portokosten nicht zahlen?
- ?Mit Sicherheit nicht Original!?

Wer muss was beweisen?
Recht haben und Recht bekommen: Wie bei vielen anderen rechtlichen Konflikten auch, ist dies für Betroffene, die sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Meinungsäußerungen wehren wollen, ein großer Unterschied.

Entscheidend für ein erfolgreiches - gerichtliches - Vorgehen gegen unwahre Tatsachenbehauptungen ist die Frage, wer was beweisen muss. Muss derjenige, der eine Tatsache behauptet, beweisen, dass diese der Wahrheit entspricht? Oder obliegt es dem von der Tatsachenbehauptung Betroffenen zu beweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist?

Als Grundsatz gilt: Der durch eine Behauptung Verletzte muss die Unwahrheit der behaupteten Tatsache beweisen. Allerdings kann dem Verletzten hier unter Umständen zugute kommen, dass es zunächst dem Behauptenden obliegt mitzuteilen, aufgrund welcher Erkenntnisse und Grundlagen er seine Äußerungen getätigt hat.
Umgekehrt ist die Beweislast, wenn die Behauptung der Tatsache zugleich eine Üble Nachrede im Sinne des § 186 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt. Dann muss derjenige, der die Behauptung aufgestellt hat, deren Wahrheit zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, hat das Gericht zu prüfen, ob er bei der Äußerung in ?Wahrnehmung berechtigter Interessen? gehandelt hat. Ist dies wiederum der Fall, war die ehrenrührige Äußerung zulässig.

Verfasst von:
Rechtsanwalt Kluge (www.kluge-recht.de). Der Autor ist Rechtsanwalt in Hannover mit den Interessenschwerpunkten Internetrecht und Schadensersatzrecht.

Das ist mal ein pampflet Text.

Ich habe im nachhinein von mehreren gehört habe das sie dort auch Probleme hatten.
Ich stelle hier jetzt nur rein, NAMENLOS, was vorgefallen ist.
Wenn jemand anderes den kennt oder so kann den Namen posten, ich werde es nicht!
Esit auch ein Shop der sich auf G2 bezieht 😉
Also:

Zentralverriegelung komplett für den viertürer gekauft.
Habe EXTRA angefragt ob alles dabei ist auch Kleinteile.
Dies glaubhaft versichert bekommen.
Dann das Teil gekauft, Geld überwiesen.
Nach zwei Wochen habe ich eine Meldung bekommen das Geld ist da.
Dann musste ich weitere 8 Wochen auf die Teile warten.
Telefonnumern auf der Seite waren nicht zu erreichen, nur AB oder garnichts.
E-mails kam auch nie eine Antwort.

Das hätte man ja alles noch tollerieren können ABER.
Als es dann kam war ich bitter enttäuscht.
-Tankklappe fehlte
-Schloss für Heckklappe nicht komplett
-Schläuche fehlten
-Der Kabelbaum komplett
-Faltenbälge Türen hinten fehlten auch (speziell angefragt ob die dabei seien-JA)
-Diverse schrauben fehlten (Hab gebeten das die dabei sind-Null Problem)

So ich also auf 180. Keinen erreicht. Nach 4 Wochen war dann Jemand mal dran.
Habe erzählt das ich sehr unzufrieden war. Er meinte er zahlt mir 20 Euro zurück.
Ich wollte 60 haben da ich für das Geld die fehlenden Teile kaufen musste.
Er sagt keine chance 20 Euro mehr nicht.
Ich sollte ihm noch mal meine mail geben wegen der Kontodaten, habe ich getan.
Er würde ich melden. Nie wieder was gehört.

Dies ist nun eine reine Anonyme beschreibung von Tatsachen...

damit würde ich einfach mal zum anwalt gehen.

hey timo,

ich kenne auch diesen besagten onlineshop. habe dort meine kofferraumbeleuchtung gekauft.
habe das geld überwiesen und musste wie du auch 2 wochen warten bis ich ne mail bekam in dem stand das sie das geld erhalten haben. 3 wochen später traf dann endlich das paket ein.
und wie bei dir auch fehlten bei mir teile. keine leuchtmittel, schrauben fehlten und ein clip war sogar abgebrochen. dafür erhielt ich dann ne hässliche blechmutter 😠
und der spass hat mich 20 teuro gekostet!!

das war für mich definitiv der erste und letzte einkauf in diesem shop!

mfg 🙂

verlinken darf man ja bestimmt.

vielleicht kann der shop ja auch im beitrag durch passende füllzeichen unlesbar aber nicht undenkbar gemacht werden.
Edition schick mal ne Mail welcher das ist.

Zitat:

Original geschrieben von Edition82


verlinken darf man ja bestimmt.

*räusper*

🙄

möchtest du mir damit etwas sagen?

Zitat:

Original geschrieben von Edition82


möchtest du mir damit etwas sagen?

ähem ,Schilderungen seit längerem bekannt und bei der Komplettierung unterstützt..so gesprochen...😉

aha, alles klar🙂

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