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Codierung und Garantie

VW Touran 2 (5T)
Themenstarteram 29. Januar 2017 um 10:48

Hallo zusamnen,

 

seit einer geraumen Weile verfolge ich den Codierungsthread mit großem Interesse. Allein was so schon machbar ist erscheint beeindruckend; ich selbst verstehe davon leider nicht viel. Mit diesem Thema wende ich mich an diejenigen, das Codieren beherrschen und auch jene, die schon etwas codieren haben lassen. Den entsprechenden Thread zu VCDS halte ich eher für technisch geprägt und möchte da nicht hiermit dazwischenfunken. Es mag auch sein, dass dies alles bereits anderswo geklärt wurde, aber leider habe ich nicht wirklich etwas dazu gefunden.

 

Als ich ganz unbedarft hinsichtlich der beim 7-Sitzer nicht auf Knopfdruck im Cockpit bedienbaren Heckklappe und einer Änderungsmöglichkeit fragte, wurde mir sowohl bei der Abholung in WOB als auch vom Händler mitgeteilt, dass dies aus Sicherheitsgründen seitens VW nicht machbar sei. Jede "anderweitige" Manipulation der Software führe sowohl zum Erlöschen der ABE als auch dem jedweder Garantieansprüche. Gleichzeitig versicherte man mir, dass die Software bei jedem Werkstattaufenthalt auf Manipulationen überprüft werde. Solche würden dann zwar nicht an die Behörden weitergegeben, aber zumindest entsprechend vermerkt.

 

Grundsätzlich hätte ich ja gern auch das Ein- oder Andere angepasst, insbesondere die Heckklappenfunktion. Allerdings möchte ich weder mit einem Auto umherfahren, bei dem die Zulassung wegen fehlender ABE erloschen ist, noch meine Werks- und Anschlussgarantie verlieren. Wie geht Ihr damit um, bzw. wie regelt Ihr das mit dem :), bzw. der Werkstatt?

 

Vielen Dank!

Beste Antwort im Thema

Hallo,

grundsätzlich gilt es zu unterscheiden, ob eine Änderung der Software oder Codierung unter anderem zu den folgenden Kategorien gehört:

  • Homologation: Direkte oder indirekte Änderung des Kraftstoffverbrauchs und des Abgassverhaltens, wie zum Beispiel das permanente auscodieren der Start-Stopp-Funktion oder Änderungen Abgassrückführung. Diese Anpassungen müssten Abgenommen werden, da sie zumindest in Deutschland eine Art der Steuerhinterziehung darstellen. Zur Erinnerung, Start-Stopp bringt im aktuell zulassungsrelevanten NEFZ einige Gramm CO2.
  • Sicherheitsrelevant bzgl. StVO: Entfernen der Wisch-Waschfunktion bei direkten Scheinwerfern (z.B. Xenon oder LED ohne Reflektor).
  • Sicherheitsrelevant: Auskodieren der Gurtwarnung oder ähnliches. Auskodieren des Kreuzungslichts durch die Nebelscheinwerfer.
  • Komfort: Die Heckklappe, wenn man den Einklemmschutz mal außer acht lässt.

Je nach Kategorie gilt: Wo kein Kläger, da kein Angeklagter.

Grade unsere VWs stehen aktuell unser etwas genauerer Beobachtung bzgl. Abgassverhalten - sollte man nie vergessen, wenn man hier etwas dreht.

Sollte man aber in der Dunkelheit einen Fußganger übersehen und das Fahrzeug muss untersucht werden, dann wird das Kreuzungslicht sowohl für VW als auch für die Versicherung interessant. Der Unfall wäre ggf. vermeidbar gewesen.

Sollte sich doch mal ein Kind in der dritten Reihe die Finger einklemmen, dann braucht man als "vermeintlicher 5-Sitzer" gar nicht zum Händler fahren. Das ist klar eigenes Verschulden. Sollte das Heckdeckelsteuergerät ausfallen und während der Garantiezeit reklamiert werden, dann wird natürlich mit dem lt. Werk ausgelieferten Einstellungen verglichen. Es kann zu Diskussionen kommen.

Einen generellen Soll-Ist-Vergleich gibt es jedoch nicht (mehr).

Liebe Grüße

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@Crusoe86

Ist ja schon eine Weile her. Würde mich interessieren, wie Dein Fall ausgegangen ist.

@andreas007

Habe das jetzt erst gelesen :D

Also die Kosten wurden übernommen, man konnte mir nichts nachweisen.

War ja auch nichts da.

Scheinbar wird bei teuren Reparaturen ein kreativer Arbeitskreis gebildet, der die Kosten abwenden soll.

Meine Versicherung wurde auch wiederhergestellt :)

@Crusoe86

Habe es auch erst eben gesehen. Danke für die Antwort.

Klingt nicht so abwegig mit dem Arbeitskreis.

Immerhin, hat man sich noch bewegt.

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