Carglass zerkratzt meinen Seat!

Seat Ibiza 4 (6J)

Guten Tag,

Ich habe vor 2 Tagen echt nen schlimmen Tag hinter mir gebracht.

Ich hatte mien Auto wie immer zuhause abgestellt und mich schlafen gelegt, am nächsten morgen wollte ich wie geohnt die die Arbeit fahren und musste durch den Rückspiegel festellen das ein Stück meiner Folierten Scheibe runter hängt, also ausgestiegen und mal nachsehen.
Schreck!!!!! Meine Heckscheibe wurde eingeschlagen... Also gleich zur Polizei, Anzeige gegen unebkannt, Versicherung angerufen Urlaub genommen und Termin bei Carglass am selben Tag gemacht!
Joa nun zu meinem Eigendlichen Problem!

Carglass lies mich mein Seat um 17 Uhr abholen!
Nun War jedoch bei meinem Seat! (4 Monate alt "Neuwagen"😉 komplett um meine Geckscheibe herrum der Lack zerkratzt! teils bis unter der Grundierung........
Ich gehe stark davon aus das der Mechaniker mit einer Armbanduhr gearbeitet hat.....

Carglass hat den schaden zugegeben und mir versichert die betroffende Stellen Neu zu Lackieren! Jedoch will dies Carglass selber machen da die das Vorreparatur recht haben.... (Sehr unwohles gefühl dabei!)
Gestern mit Seat telefoniert da ich ja 12 Jahre Garantie auf Lack und Rost habe wie es sich denn verhält wenn Carglass da Lackiert!
Seat hatt mir leider gesagt das daruch das der Lack beschädigt wurde meine Garantie auf die Teile leider verloren gegangen sind!

Dh. Egal wer lackiert die Garantie kann mir keiner mehr zurück holen!
Mein Freundlicher von Seat sagte mir ich solle mit Cargolass reden 1. Habe ich das Recht zu verlangen das es in einer Fachwerkstatt lakiert werden soll 2. sollen die nun Durch deren Hand zerstörter Garantie Übernehmen.... Also sollen die mir bei Rost und Lack Garantiefall kostenlos erstatten......

Geht das übhaupt? wie soll ich mich nun verhalten.....
Bitte schnellstens um Rat!

Danke!

Mfg Benjamin Benze

Beste Antwort im Thema

Carglas demoliert, Carglas haut drauf *sing*

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Zitat:

Original geschrieben von Tarause



Soweit käme es noch, dass dem Kunden ein Schaden an seinem Eigentum verursacht wurde, er aber dann noch nicht einmal bestimmen darf, wie der Schaden ausgeglichen wird.

Nebenpflichtverletzung steht gleichberechtigt neben dem Fall der Schlechterfüllung oder Nichterfüllung. Gewährleistung ist aussen vor.

Wenn ein Computer wegen defekter Grafikkarte zur Reparatur gebracht wird und dieser nach erfolgreicher Reparatur mit einem defekten Scharnier zurückgegeben wird, kann man dem Reparaturbetrieb auch nicht vorschreiben, wo das Scharnier repariert werden soll. Auch ist es nicht möglich, das Scharnier in einer anderen Werkstatt reparieren zu lassen und dann die Rechnung sich vom ursprünglichen Reparaurbetrieb ersetzen lassen. 
Ob Computer oder Fahrzeug die Rechtslage ist gleich. Nur beim Auto, an dem mehr Emotionen hängen, fällt es schwer, das zu akzeptieren. 

Dass man sich bei einer Nebenpflichtverletzung auf etwas anderes einigen kann, ist außer Frage.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Wenn ein Computer wegen defekter Grafikkarte zur Reparatur gebracht wird und dieser nach erfolgreicher Reparatur mit einem defekten Scharnier zurückgegeben wird, kann man dem Reparaturbetrieb auch nicht vorschreiben, wo das Scharnier repariert werden soll. Auch ist es nicht möglich, das Scharnier in einer anderen Werkstatt reparieren zu lassen und dann die Rechnung sich vom ursprünglichen Reparaurbetrieb ersetzen lassen. 

Das ist hier aber eben nicht eindeutig! Beim Tausch der Grafikkarte muss das Scharnier geöffnet werden und der Schaden tritt klar aufgrund der Reparatur ein, Öffnen und Schließen des Gehäuses ist normaler Reparaturhergang. Beschädigt der aber ein Teil der nicht Gegenstand der Reparatur war und nicht zur Durchführung derselben zu öffnen/demontieren war sieht das wieder anders aus. Die Rechtslage ist die gleiche, die Sachlage aber nicht zwingend. 😉

Entsprechend ist auch hier die Frage welche Lackschäden wo aufgetreten sind. "Normale" Spuren die beim Herausschneiden/Demontieren der Scheibe entstehen können oder sind die Schäden so erheblich/weiter weg dass ein Schaden aufgetreten ist durch mangelnde Abdeckung oder andere Dinge die bei normaler Reparaturdurchführung nicht hätten beschädigt werden dürfen.

Daran hängt auch die Frage ob Carglass ein Nachbesserungsrecht hat oder ob der Geschädigte auch woanders reparieren lassen kann. U.U. muss man bei so neuen Fahrzeugen sogar über Wertminderung nachdenken, wenn der sein Fahrzeug verkaufen will und der Käufer beim Gebrauchtwagencheck die Nachlackierung bemerkt wird er sicher ein paar € weniger bekommen.

Zitat:

Original geschrieben von Moers75



Daran hängt auch die Frage ob Carglass ein Nachbesserungsrecht hat oder ob der Geschädigte auch woanders reparieren lassen kann. U.U. muss man bei so neuen Fahrzeugen sogar über Wertminderung nachdenken, wenn der sein Fahrzeug verkaufen will und der Käufer beim Gebrauchtwagencheck die Nachlackierung bemerkt wird er sicher ein paar € weniger bekommen.

Nein.

Ich habe weiter oben dargelegt, dass Verletzung von Nebenpflichten und Schlechterfüllung der Hauptpflicht (Scheibenaustausch) gleichberechtigt sind.

Für diese Schäden steht Carglass zunächst ein Nachbesserungrecht zu.
Wenn dadurch Wertminderung auftritt, hat Carglass Schadenersatz neben der Leistung zu
zahlen (§280 BGB). Erst wenn weitere Bedingungen erfüllt sind, gibt es Schadenersatz statt der Leistung § 281, 282)

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Zitat:

Original geschrieben von Moers75



Daran hängt auch die Frage ob Carglass ein Nachbesserungsrecht hat oder ob der Geschädigte auch woanders reparieren lassen kann. U.U. muss man bei so neuen Fahrzeugen sogar über Wertminderung nachdenken, wenn der sein Fahrzeug verkaufen will und der Käufer beim Gebrauchtwagencheck die Nachlackierung bemerkt wird er sicher ein paar € weniger bekommen.
Nein.
Ich habe weiter oben dargelegt, dass Verletzung von Nebenpflichten und Schlechterfüllung der Hauptpflicht (Scheibenaustausch) gleichberechtigt sind.

Für diese Schäden steht Carglass zunächst ein Nachbesserungrecht zu.
Wenn dadurch Wertminderung auftritt, hat Carglass Schadenersatz neben der Leistung zu
zahlen (§280 BGB). Erst wenn weitere Bedingungen erfüllt sind, gibt es Schadenersatz statt der Leistung § 281, 282)

O.

O jeh, das ist alles sehr durcheinander....

Wenn Du schreibst: "..hat Carolas neben der Leistung Schadenersatz zu zahlen...", dann ist doch damit bereits alles gesagt!!!:

Carglass hat neben der Leistung, die es erbracht hat, Schadensersatz aus einer Nebenpflichtsverletzung zu zahlen.

Beispiel:

1)Wenn Carglass ein Auto aufbockt und dieses von leicht der Hebeanlage rutscht und beschädigt wird, dann hat Carolas KEIN Nachbesserungsrecht, weil Nachbesserung NICHTS mit einem verursachten Schaden zu tun hat. Bestimmen darf Carglass hier schon mal gar nicht, wer und wo Dein Auto repariert. Das ist auch Bei Leasing-Fahrzeugen so. Der Eigentümer bestimmt. Es hat aber seine Leistung erbracht, wenn die Scheibe (vorher) ordnungsgemäß ausgetauscht wurde.

2)Wenn Dir der Handwerker beim Austauschen einer Scheibe ausversehen Deinen Fuß verletzt, dann kann auch er nicht einfach bestimmen, wie und wo DU reparierst wirst. Das klingt so absurd, ist aber genau das Gleiche! Das ist auch keine Nachbesserung, weil ein kaputter Fuß nicht zum Vertragsbestandteil gehörte.

Das habe ich schon die ganze Zeit geschrieben. Das hat nichts, aber auch gar nichts mit irgendwelchen Nachbesserungen bei Gewährleistungsfragen oder Sachmangelfragen zu tun und auch nichts mit irgendwelchen Gleichberechtigungen, wie Du immer schreibst.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf
Wenn ein Computer wegen defekter Grafikkarte zur Reparatur gebracht wird und dieser nach erfolgreicher Reparatur mit einem defekten Scharnier zurückgegeben wird, kann man dem Reparaturbetrieb auch nicht vorschreiben, wo das Scharnier repariert werden soll. Auch ist es nicht möglich, das Scharnier in einer anderen Werkstatt reparieren zu lassen und dann die Rechnung sich vom ursprünglichen Reparaurbetrieb ersetzen lassen.

Das ist übrigens auch falsch. Siehe oben. Die Reparaturleistung bezog sich allein auf den Austausch einer defekten Garfikkarte. Wenn diese Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde, d.h. wenn die Grafikkarte wieder läuft wie sie soll, dann ist in diesem Falle ein Honorar fällig.

ABER: etwaigige Schäden durch Nebenpflichtverletzungen hat aber dennoch der Betrieb zu ersetzen.

Er hat aber kein Bestimmungsrecht, wer diesen Schaden wo repariert, weil er nicht Eigentümer dieses Gerätes ist.

Nacherfüllung scheidet ja sowieso aus, weil die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde: den ordnungsgemäßen Austausch der Graka.

Nochmal höfligst: Bitte wirf nicht alles durcheinander und befrage doch lieber mal Deinen Anwalt dazu.

Mehr werde ich ansonsten nicht mehr dazu sagen, weil bereits alles dazu gesagt wurde.

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Zitat:

Original geschrieben von Tarause


Das habe ich schon die ganze Zeit geschrieben. Das hat nichts, aber auch gar nichts mit irgendwelchen Nachbesserungen bei Gewährleistungsfragen zu tun und auch nichts mit irgendwelchen Gleichberechtigungen, wie Du immer schreibst.

1.Wo habe ich dann in diesem Thread geschrieben, dass hier Gewährleistung im Spiel ist? Ich habe immer nur von Erfüllung gesprochen.

2.Vergleich mit Schadenersatz für Verletzungen, die mir ein Handwerker bei Verrichtung seines Gewerkes, zugefügt hat, ist ja völlig daneben (Behandlung wird durch Krankenkasse bezahlt. Krankenkasse nimmt ggfs. Rückgriff auf Handwerker).

3. Dass  dem Betrieb das Entgelt für die Reparatur Grafikkarte zusteht, habe ich nie bestritten; ebenso nicht, dass der Betrieb für das defekte Scharnier haftet. D.h. der Betrieb muss das Scharnier instandsetzen (das ist Erfüllung und keine Gewährleistung)

4. Ebenso habe ich Deine Aussage 
"Carglass hat neben der Leistung, die es erbracht hat, Schadensersatz aus einer Nebenpflichtsverletzung zu zahlen" nie bestritten. Wenn ich im Hinblick auf die Lackreparatur ausführe ""Carglas hat neben der Leistung Schadenersatz zu zahlen...", dann bedeutet das, dass Carglas die Lackreparatur  zu zahlen hat und Schadenersatz, sofern einer vorliegt( z.B. Wertmimderung).

5. Offensichtlich ist eine Diskussion zwecklos, da Sachverhalte verdreht werden.

Eine letzte Frage:

In  welchen gesetzlichen Vorschriften ist es geregelt, dass die Reparatur von Sachschäden, die aufgrund der Verletzung von Schutzpflichten im Rahmen eines Werkvertrages entstehen,  vom Auftraggeber an einen Betrieb seiner Wahl vergeben werden kann, ohne vorher dem den Schaden verursachenden Betrieb Gelegenheit zur Reparatur zu geben?

O.

O jeh o jeh

Ich bin raus. Du wirfst immer mehr und noch mehr rein. Das Chaos kann man ja gar nicht mehr beseitigen!

OK, wenn Du deiner vermeintlichen Rechtsansicht sicher bist, dann bleibe einfach dabei. Ich kann nur sagen:

Lass dir das bitte dringend vom Anwalt erklären. Ich habe es längst getan.

Aber ich denke, das wird jetzt hier auch nicht mehr helfen.

Also, belassen wir es so.

Ciao

Zitat:

Original geschrieben von Tarause


O jeh o jeh

Ich bin raus. Du wirfst immer mehr und noch mehr rein. Das Chaos kann man ja gar nicht mehr beseitigen!

Ciao

Leider hast Du bis jetzt nicht eine einzige gesetzliche Regelung oder eine Fundstelle genannt, die Deine Ansicht stützt. Dies hätte überzeugen können. 

Cheerio

O.

go-4-golf - ich würde Dir die Worte von Tarause sehr ans Herz legen. Bei Google findest Du den reinen Gesetzestext, aber selten Kommentare dazu. Du kannst sie hier allerdings kaufen:

http://www.nomos-shop.de/leuchtturm.aspx?toc=277

Wenn Du dann da drin liest, sehen einige Dinge ganz anders aus. Vergleiche hinken fast immer...

Zitat:

Original geschrieben von tomold


go-4-golf - ich würde Dir die Worte von Tarause sehr ans Herz legen. Bei Google findest Du den reinen Gesetzestext, aber selten Kommentare dazu. Du kannst sie hier allerdings kaufen:

<p sizset="40" sizcache02815039674510216="5">www.nomos-shop.de/leuchtturm.aspx?toc=277

Wenn Du dann da drin liest, sehen einige Dinge ganz anders aus. Vergleiche hinken fast immer...

Danke für den Hinweis. Da wäre ich doch tatsächlich nicht drauf gekommen, dass ich im BGB und seinen Kommentaren nachschauen muss.

Nur ein Hinweis auf die entsprechenden §§ hätte zur Klärung beitragen können.

Interessant wäre es vom TE zu erfahren, wer den beim Einbau der Frontscheibe aufgetretenen Lackschaden letztendlich repariert hat.

@ Te berichte mal, wie weiter verfahren wurde.

O.

Das ist ein Werkvertrag und das Auto ist ein Werkstück, in welches eine neue Scheibe eingesetzt wird und CarGlas hat wenn sie n Kratzer reinmachen, an diesem Werkstück ein Nachbesserungsrecht, soweit zumutbar.

Zumutbar ist nicht, wenn die danach damit auf die Nordschleife gefahren sind, den in ne Leitplanke geworfen haben und sagen, "biegen wir wieder grade".

Zumutbar ist aber im Falle von Kratzern, dass die das Recht haben das nach zu lackieren.
Die werden das auch nur in die nächste Lackiererei stellen und dafür schon jemanden haben, sowas kommt im KFZ Bereich öfter vor, dass mal n Kratzer wo drinnen landet.

Wegen der Seat Garantie, da kannste eh drauf pfeifen, die nächsten 2 Jahre gewährleistet mindestens CarGlas und evtl. kannst du mit denen ne Garantie auf z.B. 3 Jahre aushandeln und bist wieder bei dem Seatthema was du vorher hattest.

Du kannst auch von denen verlangen, dass sie das in eine von Seat zertifizierte / zugelassene Lackiererei stellen, bei Seat lackieren die auch nix selber.

Das ganze andere Tröt von wegen Rechtsanwalt & Co kostet dich nur Zeit, Geld, Nerven und macht keinen Sinn.

Zitat:

Original geschrieben von Mark-86


Das ist ein Werkvertrag und das Auto ist ein Werkstück, in welches eine neue Scheibe eingesetzt wird und CarGlas hat wenn sie n Kratzer reinmachen, an diesem Werkstück ein Nachbesserungsrecht, soweit zumutbar.

Wenn ein Kratzer in die Scheibe gemacht wurde, dann Nachbesserungsrecht für Carglass. Das Werk ist der ordnungsgemäße Einbau einer neuen Scheibe! Werk ist die neue Scheibe zu ersetzen einzubauen, nicht das Auto neu zu bauen. Denn das Auto wird nicht getauscht, sondern die Scheibe.

Wenn dabei zusätzlich aber ein Kratzer ins Auto gemacht wurde dann KEIN Nachnbesserungsrecht für die Kratzer, weil die eine Nebenpflichtverletzung sind. Hier ist kein "Mangel der Leistung" (Kratzer in Scheibe) entstanden, sondern ein richtiger übler Schaden am Eigentum des Bestellers, der nicht hätte passieren dürfen. Die Schutzpflicht, das Auto beim Einbau der Scheibe nicht zu beschädigen ist verletzt worden. Dafür gvibt es dann auch Berufs-/Betriebhaftpflichtversicherungen, die Nebenpflichtschäden ersetzt. Das kann nämlich schnell teuer werden.

Wieso ist das alles so schwer zu verstehen? Gibt es hier tatsächlich eine Art Lobby, die bewusst den Besuch von Anwälten abrät, um weiterhin falsche Tatsachen vorzutragen, um sich dadurch Vorteile zu verschaffen?
Das Problem der "Verdummung" gibt es ja auch bei den beiden Elektronik-Märkten zum Thema Gewährleistung und dem Satz: "müssen wir einschicken". Das ist ebenso falsch, weil eben ein Wahlrecht zusteht.

Zitat:

Original geschrieben von Mark-86


Zumutbar ist aber im Falle von Kratzern, dass die das Recht haben das nach zu lackieren.
Die werden das auch nur in die nächste Lackiererei stellen und dafür schon jemanden haben, sowas kommt im KFZ Bereich öfter vor, dass mal n Kratzer wo drinnen landet.

Das ist falsch. Siehe oben. Frag Deinen Anwalt (Ach nee, darf man ja nicht)

Zitat:

Original geschrieben von Mark-86


Das ganze andere Tröt von wegen Rechtsanwalt & Co kostet dich nur Zeit, Geld, Nerven und macht keinen Sinn.

Nee ist klar, man verlässt sich lieber auf die wiederholt falschen Aussagen hier im Forum.

Nochmal: Fragt Euren Anwalt, der wird Euch das gleiche sagen, was ich hier schon unentwegt gesagt habe.

Meine Partnerein ist Anwältin und sie ist verärgert über so viel Schund, der hier falsch geschrieben wird.

Also:

Schadensersatz wird unter § 280 Abs. 1 geregelt:

"§ 280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."

Die beiden anderen Absätze sind juristisch wesentlich komplizierter, weil dessen Aussagen missverstanden werden können. ZB ist der der Satz "Schadensersatz statt Leistung" eine Zeitbedingung, ähnlich wie der alte Satz "Schadensersatz wegen Nichterfüllung", der dem neuen dabei Zugrunde gelegt wurde.

Es geht also bei Abs. 3 darum, ob der Schaden eben durch eine NICHTERFÜLLUNG der Leistung entstannden ist.

Es geht aber nicht darum, dass bei Nebenpflichverletzung keine Nachbesserung erlaubt ist. Denn Nachbesserung hat eben NICHTS mit Nebenpflichverletzung zu tun!

Zitat:

"Anders als beim Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kommt es beim Schadensersatz statt der Leistung nicht auf die Pflichtverletzung, sondern die Art des Schadens an.29 Inhaltlich ist mit dem „Schadensersatz statt der Leistung“ der schon aus dem alten Schuldrecht geläufige – und in § 651f BGB noch heute angesprochene – Schadensersatz „wegen Nichterfüllung“ gemeint. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff jedoch bewußt aufgegeben, da der Schadensersatzanspruch nicht an die Stelle der Erfüllung, sondern an die Stelle der primär geschuldeten Leistung trete, die nicht mehr verlangt werden könne, und damit auch Erfüllung - nämlich der auf Schadensersatz gerichteten Verbindlichkeit - darstelle.30"

Quelle: Die Abgrenzung der Schadensarten nach § 280 BGB Von Prof. Dr. iur. Arnd Arnold, Diplom-Volksw., Kiel*

Ihr merkt: Eine Nebenpflichtverletzung ist ein eigener, anderer Schaden und hat mit einer Nachbesserung NICHTS zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von Tarause


Ihr merkt: Eine Nebenpflichtverletzung ist ein eigener, anderer Schaden und hat mit einer Nachbesserung NICHTS zu tun.

Das ist der Punkt. Ob es aber eine Nebenpflichtverletzung ist oder nicht hängt auch vom Schadenbild ab. Gerade beim Heraustrennen von eingeklebten Scheiben kommt es fast zwangsläufig zu einer Lackverletzung die im Rahmen der normalen Reparatur zu beheben ist. I.d.R. ist diese im nicht sichtbaren Bereich und wird meist mit Rostschutzfarbe behandelt oder wenn es im Klebebereich ist simpel mit dem Klebstoff der neuen Scheibe versiegelt und kein Mangel vorliegt. Die Frage wird sein wo die Grenze der quasi unvermeidlichen Folgen des Heraustrennens der Scheibe und Kratzern an Stellen wo sie nicht hingehören ist. Im einen Fall gibt es ein Nachbesserungsrecht, im anderen ist es eine Nebenpflichtverletzung die normalen Schadenersatz mit freier Werkstattwahl usw.. des Geschädigten bedeutet.

In solchen Fällen - auch wenn es einige nicht gerne hören - ist man zur Klärung der genauen Rechtlsage beim Anwalt besser beraten als hier im Forum. Zumal u.U. strittige Geschichten eh zu Einzelfallentscheidungen vor Gericht werden.

Zitat:

Original geschrieben von Tarause


Ihr merkt: Eine Nebenpflichtverletzung ist ein eigener, anderer Schaden und hat mit einer Nachbesserung NICHTS zu tun.

Ich nehme zwar an dieser Diskussion nicht mehr teil und meine Partnerin ist auch keine Anwältin.

Aber der Sohn eines Freundes hat diesen Beruf studiert und übt ihn aus.

Er hat diese Sichtweise als auch die seine bestätigt.

Aber so, wie der TS die Entwicklung der Angelegenheit darstellt, würde ich trotzdem niemals wegen so etwas einen Anwalt bezahlen. Da erscheint mir das Risiko in der Sache selbst und hinsichtlich der Kosten (für den nicht anzunehmenden Fall der Durchrostung als Folge der Überlackierung) als zu niedlich.

Es muss nicht jede Bagatelle per Anwalt und Gericht ausgefochten werden. Mir würde das ein Stückchen Lebensfreude und Ego stehlen (andere gewinnen zumindest ihr Ego erst dadurch - kann man hier ja viel lesen).

Gruß situ

Zitat:

Original geschrieben von situ



Es muss nicht jede Bagatelle per Anwalt und Gericht ausgefochten werden. Mir würde das ein Stückchen Lebensfreude und Ego stehlen (andere gewinnen zumindest ihr Ego erst dadurch - kann man hier ja viel lesen).

Gruß situ

Das stimmt und ist ja auch alles sehr individuell. Hier gibt es millionen von Meinungen, Erfahrungen, Menschen und Persönlichkeiten.

Jedem bleibt selbst überlassen was er für richtig hält. So ist das.
Es ist jedoch müßig, jede einzelne Meinung zu bewerten. Genauso müßig ist es zu behaupten, machner tut es für sein Ego. Das sind alles Möglichkeiten: es ist Rauschen, mehr nicht.

Daher ist es genau so müßig zu diskutieren, ob man generell einen Anwalt benötigt oder nicht. Es ist immer die Frage des Einzelnen in seiner individuell einzelnen Situation, in der er sich befindet und des Preises, den er zu zahlen hätte, durch das Gefühl, vom Gegner über den Tisch gezogen zu werden, weil man sich selbst evt. nicht auskennt.

Dann gibt es ja auch Fälle, wo ein Anwalt "Pflicht" ist, nämlich wenn dessen Kosten sowieso vom Gegner getragen werden. Das weiß man ja auch nicht sofort.
Wenn es um wichtige Fristen geht, sollte man auch zu einem Anwalt gehen.

Das Wichtigste:

Es gibt übrigens dafür auch günstige Rechtsschutzversicherungen!
Bei der habe ich zum Beispiel ein Stückchen mehr Lebensfreude und Ego, weil ich mich im Fall des Falles da nicht um jeden Scheiß kümmern muss und ich im schlimmsten Fall kompetente Hilfe bekomme

Zitat:

Original geschrieben von Tarause


Es gibt übrigens dafür auch günstige Rechtsschutzversicherungen!
Bei der habe ich zum Beispiel ein Stückchen mehr Lebensfreude und Ego, weil ich mich im Fall des Falles da nicht um jeden Scheiß kümmern muss und ich im schlimmsten Fall kompetente Hilfe bekomme

Ich habe eine solche Versicherung (für alles um das Auto). Nicht, weil ich wegen jedem Scheiß das Konto der Anwälte fülle (auch nicht über die Versicherung), sondern weil eben mit dem Auto sehr schnell etwas passieren kann, was die eigenen Kapazitäten um Größenordnungen übersteigt (bis hin zum "schlimmsten" Fall - Verletzte oder gar Tote; als Opfer oder als fahrlässiger Täter).

Da denke ich aber weniger an einen Kratzer im Ego-Blechle - schon gar nicht, bevor ich versucht habe, selbst mit dem Gegenpart eine Regelung zu finden, mit der ich gut schlafen kann. Tut meinem Ego gut - selbst ist der Mann!

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